KostO (6) | ||
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1 36 60 [ « ] [ I ] [ ] 91 140 158 | [ ] |
Schluss |
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(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften für
Verfahren zwecks anderweitiger Festsetzung von Altenteils- und ähnlichen Bezügen;
die in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Ist für ein in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenes Geschäft der freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen der Gebühren nichts bestimmt, so wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.
§§§
1Soweit andere Stellen als
Gerichte, Notare oder Gerichtsvollzieher in bestimmten Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig sind oder als gerichtliche Hilfsbeamte tätig werden, bleiben die landesrechtlichen
Kostenvorschriften unberührt.
2aSind jedoch diesen Stellen die Aufgaben des Grundbuchamts, des Betreuungsgerichts (1) oder des Nachlaßgerichts übertragen, so finden auf ihre Tätigkeit die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes Anwendung;
2bin den Fällen des § 14 Abs.2 und des
§ 31 (Erinnerung gegen den Kostenansatz, Festsetzung des Geschäftswerts) entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat.
§§§
1Die zur Abhaltung eines Gerichtstags
(auswärtigen Amtstags) bestimmten Räumlichkeiten gelten als Gerichtsstelle im Sinne dieses Gesetzes.
2Hält ein Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle regelmäßige Sprechtage ab, so gilt dieser Ort als Amtssitz im Sinne dieses Gesetzes.
§§§
1Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht.
2Werden Gebühren für ein Verfahren
erhoben, so werden die Kosten für die jeweilige Instanz nach bisherigem Recht erhoben, wenn die Instanz vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingeleitet worden ist.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
§§§
1In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3.Oktober 1990 nicht galt, sind die Maßgaben in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr.20 Buchstabe a und in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt IV Nr.3 Buchstabe g des Einigungsvertrages vom 31.August 1990 (BGBl.1990 II S.885, 935, 940) ab
1.März 2002 nicht mehr anzuwenden.
2In dem in Artikel 1 Abs.1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind die Maßgaben in Anlage I
Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr.20 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31.August 1990 (BGBl.II S.885, 935, 940)
ab 1.Juli 2004 nicht mehr anzuwenden.
§§§
Für die Beschwerde und die Erinnerung finden die vor dem 1.Juli 2004 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die Kosten vor dem 1.Juli 2004 angesetzt oder die anzufechtende Entscheidung vor dem 1.Juli 2004 der Geschäftsstelle übermittelt worden ist.
§§§
(1) 1Die vor dem Tag des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 79a fällig gewordenen Gebühren für alle eine Gesellschaft oder Partnerschaft betreffenden Eintragungen in das Handels- und das Partnerschaftsregister sind der Höhe nach durch die in dieser Rechtsverordnung bestimmten Gebührenbeträge begrenzt, soweit diese an
ihre Stelle treten.
2Dabei sind die Maßgaben in
Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr.20 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31.August 1990 (BGBl.1990 II S.885, 935, 940) in Verbindung mit der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung vom 15.April 1996
(BGBl.I S.604) in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet bis zum 28.Februar 2002 und in dem in Artikel 1 Abs.1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 30.Juni 2004 entsprechend anzuwenden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Ansprüche auf Rückerstattung von Gebühren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung bereits verjährt sind.
(2) 1Rückerstattungsansprüche,
die auf der Gebührenbegrenzung nach Absatz 1 beruhen, können nur
im Wege der Erinnerung geltend gemacht werden, es sei denn, die dem Rückerstattungsanspruch zugrunde liegende Zahlung erfolgte
aufgrund eines vorläufigen Kostenansatzes.
2Eine gerichtliche Entscheidung über den Kostenansatz steht der Einlegung einer Erinnerung insoweit nicht entgegen, als der Rückerstattungsanspruch auf der Gebührenbegrenzung nach Absatz 1 beruht.
(3) 1§ 17 Abs.2 findet in der ab 1.Juli 2004 geltenden Fassung auf alle Rückerstattungsansprüche Anwendung, die auf der Gebührenbegrenzung nach Absatz 1 beruhen.
2Rückerstattungsansprüche nach Absatz 1, die auf Zahlungen beruhen, die aufgrund eines vorläufigen Kostenansatzes geleistet worden sind, verjähren frühestens in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der endgültige Kostenansatz dem Kostenschuldner mitgeteilt worden ist.
§§§
Anlage |
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Geschäftswert | Gebühr |
1.000 |
10 |
§§§
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