KostO   (6)  
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 Schluss 

§_158   KostO
Landesrechtliche Vorschriften

(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften für

  1. Verfahren zwecks anderweitiger Festsetzung von Altenteils- und ähnlichen Bezügen;

  2. die in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Ist für ein in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenes Geschäft der freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen der Gebühren nichts bestimmt, so wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.

§§§




§_159   KostO (F)
Andere Behörden und Dienststellen

1Soweit andere Stellen als Gerichte, Notare oder Gerichtsvollzieher in bestimmten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig sind oder als gerichtliche Hilfsbeamte tätig werden, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt.
2aSind jedoch diesen Stellen die Aufgaben des Grundbuchamts, des Betreuungsgerichts (1) oder des Nachlaßgerichts übertragen, so finden auf ihre Tätigkeit die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes Anwendung;
2bin den Fällen des § 14 Abs.2 und des § 31 (Erinnerung gegen den Kostenansatz, Festsetzung des Geschäftswerts) entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat.

§§§




§_160   KostO
Gerichtstage, Sprechtage

1Die zur Abhaltung eines Gerichtstags (auswärtigen Amtstags) bestimmten Räumlichkeiten gelten als Gerichtsstelle im Sinne dieses Gesetzes.
2Hält ein Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle regelmäßige Sprechtage ab, so gilt dieser Ort als Amtssitz im Sinne dieses Gesetzes.

§§§




§_161   KostO
Übergangsvorschrift

1Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht.
2Werden Gebühren für ein Verfahren erhoben, so werden die Kosten für die jeweilige Instanz nach bisherigem Recht erhoben, wenn die Instanz vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingeleitet worden ist.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

§§§




§_162   KostO
Aufhebung des Ermäßigungssatzes

1In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3.Oktober 1990 nicht galt, sind die Maßgaben in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr.20 Buchstabe a und in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt IV Nr.3 Buchstabe g des Einigungsvertrages vom 31.August 1990 (BGBl.1990 II S.885, 935, 940) ab 1.März 2002 nicht mehr anzuwenden.
2In dem in Artikel 1 Abs.1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind die Maßgaben in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr.20 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31.August 1990 (BGBl.II S.885, 935, 940) ab 1.Juli 2004 nicht mehr anzuwenden.

§§§




§_163   KostO
Übergangsvorschrift zum
Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

Für die Beschwerde und die Erinnerung finden die vor dem 1.Juli 2004 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die Kosten vor dem 1.Juli 2004 angesetzt oder die anzufechtende Entscheidung vor dem 1.Juli 2004 der Geschäftsstelle übermittelt worden ist.

§§§




§_164   KostO
Zusätzliche Übergangsvorschriften aus
Anlass des Inkrafttretens des
Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetzes

(1) 1Die vor dem Tag des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 79a fällig gewordenen Gebühren für alle eine Gesellschaft oder Partnerschaft betreffenden Eintragungen in das Handels- und das Partnerschaftsregister sind der Höhe nach durch die in dieser Rechtsverordnung bestimmten Gebührenbeträge begrenzt, soweit diese an ihre Stelle treten.
2Dabei sind die Maßgaben in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr.20 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31.August 1990 (BGBl.1990 II S.885, 935, 940) in Verbindung mit der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung vom 15.April 1996 (BGBl.I S.604) in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 28.Februar 2002 und in dem in Artikel 1 Abs.1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 30.Juni 2004 entsprechend anzuwenden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Ansprüche auf Rückerstattung von Gebühren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung bereits verjährt sind.

(2) 1Rückerstattungsansprüche, die auf der Gebührenbegrenzung nach Absatz 1 beruhen, können nur im Wege der Erinnerung geltend gemacht werden, es sei denn, die dem Rückerstattungsanspruch zugrunde liegende Zahlung erfolgte aufgrund eines vorläufigen Kostenansatzes.
2Eine gerichtliche Entscheidung über den Kostenansatz steht der Einlegung einer Erinnerung insoweit nicht entgegen, als der Rückerstattungsanspruch auf der Gebührenbegrenzung nach Absatz 1 beruht.

(3) 1§ 17 Abs.2 findet in der ab 1.Juli 2004 geltenden Fassung auf alle Rückerstattungsansprüche Anwendung, die auf der Gebührenbegrenzung nach Absatz 1 beruhen.
2Rückerstattungsansprüche nach Absatz 1, die auf Zahlungen beruhen, die aufgrund eines vorläufigen Kostenansatzes geleistet worden sind, verjähren frühestens in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der endgültige Kostenansatz dem Kostenschuldner mitgeteilt worden ist.

§§§




Anlage

Anlage (zu § 32)

Geschäftswert
bis ... EUR

Gebühr
... EUR

  1.000
  2.000
  3.000
  4.000
  5.000
  8.000
 11.000
 14.000
 17.000
 20.000
 23.000
 26.000
 29.000
 32.000
 35.000
 38.000
 41.000
 44.000
 47.000
 50.000
 60.000
 70.000
 80.000
 90.000
100.000
110.000
120.000
130.000
140.000
150.000
160.000
170.000
180.000
190.000
200.000
210.000
220.000
230.000
240.000
250.000
260.000
270.000
280.000
290.000
300.000
310.000
320.000
330.000
340.000
350.000
360.000
370.000
380.000
390.000
400.000
410.000
420.000
430.000
440.000
450.000
460.000
470.000
480.000
490.000
500.000
510.000
520.000
530.000
540.000
550.000
560.000
570.000
580.000
590.000
600.000
610.000
620.000
630.000
640.000
650.000
660.000
670.000
680.000
690.000
700.000
710.000
720.000
730.000
740.000
750.000
760.000
770.000
780.000
790.000
800.000
810.000
820.000
830.000
840.000
850.000
860.000
870.000
880.000
890.000
900.000
910.000
920.000
930.000
940.000
950.000
960.000
970.000
980.000
990.000
1.000.000

    10
    18
    26
    34
    42
    48
    54
    60
    66
    72
    78
    84
    90
    96
   102
   108
   114
   120
   126
   132
   147
   162
   177
   192
   207
   222
   237
   252
   267
   282
   297
   312
   327
   342
   357
   372
   387
   402
   417
   432
   447
   462
   477
   492
   507
   522
   537
   552
   567
   582
   597
   612
   627
   642
   657
   672
   687
   702
   717
   732
   747
   762
   777
   792
   807
   822
   837
   852
   867
   882
   897
   912
   927
   942
   957
   972
   987
  1.002
  1.017
  1.032
  1.047
  1.062
  1.077
  1.092
  1.107
  1.122
  1.137
  1.152
  1.167
  1.182
  1.197
  1.212
  1.227
  1.242
  1.257
  1.272
  1.287
  1.302
  1.317
  1.332
  1.347
  1.362
  1.377
  1.392
  1.407
  1.422
  1.437
  1.452
  1.467
  1.482
  1.497
  1.512
  1.527
  1.542
  1.557

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