KostO (5) | ||
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1 36 60 [ « ] [ I ] [ » ] 91 140 158 | [ ] |
Kosten der Notare |
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1Die Kosten der Notare bestimmen sich, soweit bundesrechtlich nichts anderes vorgeschrieben ist, ausschließlich nach diesem Gesetz.
2Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam.
§§§
Für die Kosten der Notare gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes entsprechend, soweit in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§§§
Soweit im Lande Baden-Württemberg die Gebühren für die Tätigkeit des Notars der Staatskasse zufließen, entscheidet in den Fällen des § 14 Abs.2 und des § 31 (Erinnerung gegen den Kostenansatz, Festsetzung des Geschäftswerts) das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar (Bezirksnotar) seinen Amtssitz hat.
§§§
(1) Fließen die Gebühren für die Tätigkeit des Notars diesem selbst zu, so finden die folgenden Vorschriften des Ersten Teils keine Anwendung:
§§ 11 und 13 (Allgemeine Vorschriften über Kostenbefreiungen, Gebührenfreiheit für einzelne Gesamtschuldner),
§ 14 (Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde),
§ 15 (Nachforderung),
§ 16 Abs.2 (Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten),
§ 17 Abs.4 (Verzinsung),
§ 31 (Festsetzung des Geschäftswerts),
§ 136 Abs.5 (Dokumentenpauschale bei zur Verfügung gestellten
Entwürfen),
§ 137 Abs.1 (1) Nr.8 (2),
§ 139 (Rechnungsgebühren).
(2) 1Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren, finden keine Anwendung auf den Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen.
2Außer in den Fällen der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe gilt die in § 64 Abs.2 Satz 3 Nr.2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Gebührenfreiheit auch für den Notar.
§§§
(1) 1Erhebt ein Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, die in den §§ 36 bis 59, 71, 133, 145 und 148 bestimmten Gebühren von
dem Bund, einem Land sowie einer nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaft oder Anstalt,
einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer sonstigen Gebietskörperschaft oder einem Zusammenschluss von Gebietskörperschaften, einem Regionalverband, einem Zweckverband,
einer Kirche, sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hat,
und betrifft die Angelegenheit nicht deren wirtschaftliche Unternehmen, so ermäßigen sich die Gebühren bei einem Geschäftswert von mehr als 26.000 Euro bis zu einem
Geschäftswert | |
von | um |
100000 260000 1000000 über 1000000 | 30 40 50 60 |
2Eine ermäßigte Gebühr darf jedoch die bei einem niedrigeren Geschäftswert nach Satz 1 zu erhebende Gebühr nicht unterschreiten.
3Wenn die Tätigkeit mit dem Erwerb eines
Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zusammenhängt, ermäßigen sich die Gebühren nur, wenn dargelegt wird, daß eine auch nur teilweise Weiterveräußerung an einen nichtbegünstigten Dritten nicht
beabsichtigt ist.
4Ändert sich diese Absicht innerhalb von drei Jahren nach Beurkundung der Auflassung, entfällt eine bereits gewährte Ermäßigung.
5Der Begünstigte ist verpflichtet, den Notar zu unterrichten.
(2) Die Gebührenermäßigung ist auch einer Körperschaft, Vereinigung oder Stiftung zu gewähren, die ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt, wenn diese Voraussetzung durch einen Freistellungs- oder Körperschaftssteuerbescheid oder durch eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamts nachgewiesen und dargelegt wird, daß die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.
(3) Die Ermäßigung erstreckt sich auf andere Beteiligte, die mit dem Begünstigten als Gesamtschuldner haften, nur insoweit, als sie von dem Begünstigten auf Grund gesetzlicher Vorschrift Erstattung verlangen können.
§§§
1Bei Geschäften, die in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegene Grundstücke betreffen und bei denen die in § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 genannten Kostenschuldner nach § 2 Nr.1 zur Zahlung der Kosten verpflichtet sind, ermäßigen sich die Gebühren, die dem Notar für seine Tätigkeit selbst zufließen und vor dem 1.Januar 2004 fällig werden, um 20 vom Hundert sowie um weitere Vomhundertsätze entsprechend § 144 Abs.1 Satz 1.
2Den in Satz 1 genannten Kostenschuldnern steht die Treuhandanstalt gleich.
3§ 144 Abs.1 Satz 2 gilt sinngemäß.
4Die Ermäßigungsbestimmungen des Einigungsvertrages sind nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1Fertigt der Notar auf Erfordern nur den Entwurf einer Urkunde, so wird die für die Beurkundung bestimmte Gebühr erhoben.
2aÜberprüft der Notar auf Erfordern einen ihm vorgelegten Entwurf einer Urkunde oder einen Teil des Entwurfs, so wird die Hälfte der für die Beurkundung der gesamten Erklärung bestimmten
Gebühr, mindestens jedoch ein Viertel der vollen Gebühr erhoben;
2bdies gilt auch dann, wenn der Notar den Entwurf auf Grund der Überprüfung ändert oder ergänzt.
3Nimmt der Notar demnächst aufgrund
des von ihm gefertigten oder überprüften Entwurfs eine oder mehrere Beurkundungen vor, so wird die Entwurfsgebühr auf die Beurkundungsgebühren in der Reihenfolge ihrer Entstehung angerechnet.
4Beglaubigt der Notar demnächst unter einer von ihm entworfenen oder überprüften Urkunde Unterschriften oder Handzeichen, so wird für die erste Beglaubigung keine Gebühr erhoben, für weitere gesonderte Beglaubigungen werden die Gebühren gesondert erhoben.
(2) 1aFertigt der Notar über
ein Rechtsgeschäft, das der behördlichen Nachprüfung unterliegt, im Einverständnis mit den Beteiligten einen Entwurf zur Vorlegung bei einer Behörde, kommt das Rechtsgeschäft jedoch auf Grund der behördlichen Maßnahme nicht zustande, so wird die Hälfte der für die Beurkundung bestimmten Gebühr, mindestens aber eine volle Gebühr, erhoben;
1bjedoch wird die für die Beurkundung bestimmte Gebühr erhoben, wenn sie geringer ist als eine volle Gebühr.
(3) 1Die im Absatz 2 bestimmte Gebühr wird auch erhoben, wenn der Notar auf Erfordern den Entwurf einer Urkunde für ein Rechtsgeschäft, das der notariellen Beurkundung bedarf, aushändigt, die Beurkundung aber infolge Zurücknahme des Auftrags oder aus ähnlichen Gründen unterbleibt.
2Daneben werden die im § 57 und im § 130 Abs.2 bestimmten Gebühren nicht erhoben.
§§§
(1) 1aWird der Notar bei der Veräußerung von Grundstücken und Erbbaurechten sowie bei der Bestellung
von Erbbaurechten und bei der Begründung und Veräußerung von Wohnungs- oder Teileigentum auf Verlangen der Beteiligten zum Zwecke des Vollzugs des Geschäfts tätig, so erhält er neben der Entwurfs- oder Beurkundungsgebühr die Hälfte der vollen Gebühr;
1bbeschränkt sich seine Tätigkeit auf die Einholung des Zeugnisses nach § 28 Abs.1 des Baugesetzbuchs, so erhält er nur ein Zehntel der vollen Gebühr.
2Die dem Notar nach besonderen Vorschriften obliegenden Mitteilungen an Behörden und der Verkehr mit dem Grundbuchamt ist durch die Entwurfs- oder Beurkundungsgebühr abgegolten
(§ 35).
(2) Betreibt der Notar, der den Entwurf nicht gefertigt oder überprüft, sondern nur die Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt hat, im Auftrag des Antragstellers den Vollzug eines Antrags auf Eintragung, Veränderung oder Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder einer Schiffshypothek, so erhält er ein Viertel der vollen Gebühr.
(3) 1Für den Vollzug des Geschäfts in anderen Fällen erhält der Notar neben der Beurkundungs- oder Entwurfsgebühr die Hälfte der vollen Gebühr, wenn es erforderlich ist, Anträge oder Beschwerden, die er aufgrund einer von ihm aufgenommenen, entworfenen
oder geprüften Urkunde bei Gerichten, Behörden oder anderen Dienststellen einreicht, tatsächlich oder rechtlich näher zu begründen, und der Beteiligte dies verlangt.
2Die Gebühr ist für jeden Antrag oder jede Beschwerde gesondert zu erheben.
(4) Der Geschäftswert ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 wie bei der Beurkundung, im Fall des Absatzes 3 nach § 30 zu bestimmen.
§§§
(1) 1Für die Einsicht des Grundbuchs, öffentlicher Register und von Akten und für eine im Auftrage eines Beteiligten erfolgte Mitteilung über den Inhalt des Grundbuchs oder öffentlicher Register erhält der Notar die Mindestgebühr (§ 33).
2Schließt die Tätigkeit des Notars die Mitteilung über die dem Grundbuchamt bei Einreichung eines Antrags durch den Notar vorliegenden weiteren Anträge einschließlich des sich daraus ergebenden Ranges für das beantragte Recht ein, erhält er ein Viertel der vollen Gebühr nach dem Wert des beantragten Rechts.
(2) Soweit für eine im Auftrag eines Beteiligten ausgeübte Tätigkeit eine Gebühr nicht bestimmt ist, erhält der Notar die Hälfte der vollen Gebühr.
(3) Für die ein Geschäft vorbereitende oder fördernde Tätigkeit (z.B. Raterteilung, Einsicht des Grundbuchs, öffentlicher Register oder von Akten) erhält der Notar die Gebühr des Absatzes 1 oder 2 nur, wenn diese Tätigkeit nicht schon als Nebengeschäft (§ 35) durch eine dem Notar für das Hauptgeschäft oder für erfolglose Verhandlungen (§ 57) zustehende Gebühr abgegolten wird.
(4) Keine Gebühr erhält der Notar für
§§§
(1) Für die Vermittlung einer Auseinandersetzung durch den Notar gelten nach Maßgabe des Absatzes 2 die Vorschriften des § 116.
(2) 1Ist die Vermittlung dem Notar von dem Gericht übertragen, so erhält er das Dreieinhalbfache und, wenn die Bestätigung der Auseinandersetzung dem Gericht zusteht, das Dreifache der vollen Gebühr.
2Die Gebühr ermäßigt sich
§§§
(1) 1Für das Verfahren über den
Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs (§§ 796a bis 796c der Zivilprozeßordnung) oder eines Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut
(§ 1053 der Zivilprozeßordnung) erhält der Notar die Hälfte der vollen Gebühr.
2Für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen gilt § 133 entsprechend.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 richtet sich der Geschäftswert nach den Ansprüchen, die Gegenstand der Vollstreckbarerklärung sein sollen.
(3) 1Für Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde nach § 55 Abs.3 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes erhält der Notar eine Gebühr in Höhe von 200 Euro.
2Für die Ausstellung
einer Bescheinigung nach § 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes erhält der Notar
eine Gebühr in Höhe von 10 Euro, für die Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung eine Gebühr in Höhe von 15 Euro (1).
§§§
(1) 1Werden an den Notar Zahlungen geleistet, so erhält er für die Auszahlung oder Rückzahlung bei Beträgen bis zu 2.500 Euro einschließlich 1 vom Hundert, von dem Mehrbetrag bis zu 10.000 Euro einschließlich 0,5 vom Hundert, von dem Mehrbetrag über 10.000 Euro 0,25 vom Hundert.
2Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich.
3Der Notar kann die Gebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen.
(2) Ist Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, so wird die Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben.
(3) Die Mindestgebühr beträgt 1 Euro.
(4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten erhält der Notar die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert.
(5) Die Gebühr wird im Fall des § 51 Abs.3 auf die Protestgebühr, nicht jedoch auf die Wegegebühr, angerechnet.
§§§
Der Notar erhält für die Erteilung einer Bescheinigung nach
§ 21 Abs.1 Nr.1 der Bundesnotarordnung eine Gebühr von 13 Euro und
§ 21 Abs.1 Nr.2 der Bundesnotarordnung eine Gebühr von 25 Euro.
§§§
(1) Der zweite Notar, der auf Verlangen eines Beteiligten zu einer Beurkundung zugezogen wird, erhält die Hälfte der dem beurkundenden Notar zustehenden Gebühr und im Fall des § 58 daneben die dort bestimmte Zusatzgebühr.
(2) 1aIst der zweite Notar ohne Verlangen eines Beteiligten zugezogen, so darf der mit der Beurkundung beauftragte Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, dafür nicht mehr als 1,30 Euro für jede angefangene Stunde in Rechnung stellen;
1bAuslagen des zweiten Notars werden daneben angesetzt.
2Fließen die Gebühren dem mit der Beurkundung beauftragten Notar nicht selbst zu, werden keine
Kosten erhoben.
§§§
Der Notar erhält Ersatz der auf seine Kosten entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.
§§§
(1) Der Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, erhält die Dokumentenpauschale auch für die ihm aufgrund besonderer Vorschriften obliegenden Mitteilungen an Behörden.
(2) Er kann außer den im Dritten Abschnitt des Ersten Teils genannten Auslagen erheben
Entgelte für Postdienstleistungen
a) für die Übersendung auf Antrag erteilter Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke (1),
aEntgelte für Telekommunikationsdienstleistungen;
bdies gilt nicht, wenn dem Notar für die Tätigkeit eine Dokumentenpauschale nach § 136 Abs.3 zusteht;
an Gebärdensprachdolmetscher sowie an Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen; sind die Auslagen durch verschiedene Geschäfte veranlasst, werden sie unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt; und
adie gezahlte Prämie für eine für den Einzelfall abgeschlossene Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 60 Millionen Euro entfällt;
bsoweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der
Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 60
Millionen Euro übersteigenden Versicherungssumme zu der
Gesamtversicherungssumme ergibt.
§§§
(1) 1Der Notar erhält für Geschäftsreisen, die er im Auftrag eines Beteiligten vornimmt,
Reisekosten.
2Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich der Amtssitz oder die Wohnung des Notars befindet.
(2) 1Der Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, erhält als Reisekosten
bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs Fahrtkosten nach Absatz 4; bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind;
aals Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 20 Euro, von mehr als 4 bis 8 Stunden 35 Euro, von mehr als 8 Stunden 60 Euro;
bdie Hälfte dieses Satzes ist auf die in § 58 Abs.1 bestimmte Zusatzgebühr anzurechnen;
2Die Regelung über die Verteilung der Reisekosten bei Erledigung mehrerer Geschäfte auf derselben Geschäftsreise des Notars gilt auch, wenn auf derselben Reise Notargeschäfte und Rechtsanwaltsgeschäfte erledigt werden.
(3) 1Fließen die Gebühren für die Tätigkeit des Notars der Staatskasse zu, so erhält der Notar bei Geschäftsreisen nach Absatz 1 Reisekostenvergütung nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.
2aIst es nach den Umständen, insbesondere nach dem Zweck der Geschäftsreise, erforderlich, ein
anderes als ein öffentliches, regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel
zu benutzen, so erhält der Notar Ersatz der notwendigen Aufwendungen, bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs Fahrtkosten nach Absatz 4;
2bdiese Entschädigung ist stets zu gewähren, wenn der Hin- und Rückweg zusammen nicht mehr als zweihundert Kilometer beträgt oder der Notar Fahrtkosten für nicht mehr als zweihundert Kilometer verlangt.
(4) Als Fahrtkosten bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs sind zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren, zu erstatten.
§§§
(1) Fließen die Kosten dem Notar selbst zu, so dürfen sie nur auf Grund einer dem Zahlungspflichtigen mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen Berechnung der Gebühren und Auslagen eingefordert werden.
(2) In der Berechnung sind der Geschäftswert, die Kostenvorschriften, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen, die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen sowie etwa verauslagte Gerichtskosten und empfangene Vorschüsse anzugeben.
(3) 1Der Notar hat
eine Ablichtung oder einen Ausdruck der Berechnung (1) zu seinen Akten zu bringen.
2Er hat sie ferner unter jeder von ihm erteilten Ausfertigung sowie unter jedem Beglaubigungsvermerk
aufzustellen.
3Hat der Notar eine Urkunde entworfen und demnächst beglaubigt, so sind auch die Kosten des Entwurfs unter der Beglaubigung zu vermerken.
§§§
1Der Zahlungspflichtige hat die
Kosten zu verzinsen, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 154) zugestellt wird, die Angaben über die Höhe der zu verzinsenden Forderung, den Verzinsungsbeginn und den Zinssatz enthält.
2Die Verzinsung beginnt einen Monat nach der Zustellung.
3Der Zinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§§§
1aDie Kosten und die auf diese entfallenden Zinsen werden auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel des Notars versehenen Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 154) nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung beigetrieben;
1b§ 798 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
2Die Vollstreckungsklausel, die zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen einen zur Duldung der Zwangsvollstreckung Verpflichteten erteilt wird, hat den Ausspruch der Duldungspflicht zu enthalten.
§§§
(1) 1Gegen die Kostenberechnung (§ 154), einschließlich
der Verzinsungspflicht (§ 154a), die Zahlungspflicht
und gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel
kann die Entscheidung des Landgerichts,
in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat,
beantragt werden.
2Das Gericht soll vor der Entscheidung
die Beteiligten und die vorgesetzte
Dienstbehörde des Notars hören.
3Beanstandet der
Zahlungspflichtige dem Notar gegenüber die Kostenberechnung,
so kann der Notar die Entscheidung
des Landgerichts beantragen.
(2) 1Nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das
Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung
der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue
Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden.
2Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch
auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung
der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden
sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend
gemacht werden.
(3) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.
(4) 1Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts
findet die Rechtsbeschwerde statt.
2§ 10
Abs.4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit findet auf den Notar keine Anwendung.
(5) 1Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts,
die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde
haben keine aufschiebende Wirkung.
2Der Vorsitzende
des für die Entscheidung zuständigen Gerichts
kann auf Antrag oder von Amts wegen die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
3Im Übrigen sind die Vorschriften des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
(6) 1Das Verfahren vor dem Landgericht ist gebührenfrei.
2Die Kosten für die Beschwerde und die
Rechtsbeschwerde bestimmen sich nach den
§§ 131, 136 bis 139.
3Die gerichtlichen Auslagen einer
für begründet befundenen Beschwerde können
ganz oder teilweise dem Gegner des Beschwerdeführers
auferlegt werden.
(7) 1Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde
kann den Notar in jedem Fall anweisen, die Entscheidung
des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde
oder Rechtsbeschwerde zu erheben.
2Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen
können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung
lauten.
3Gebühren und Auslagen werden
in diesen Verfahren von dem Notar nicht erhoben.
4Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die
der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind
der Landeskasse aufzuerlegen.
§§§
(1) 1Wird die Kostenberechnung abgeändert oder ist der endgültige Kostenbetrag geringer als der erhobene Vorschuß, so hat der Notar die zuviel empfangenen Beträge zu erstatten.
2Hatte der Kostenschuldner
einen Antrag auf Entscheidung des Landgerichts nach
§ 156 Abs.1 innerhalb eines Monats seit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung gestellt (1), so hat der Notar darüber hinaus den Schaden zu ersetzen, der dem Kostenschuldner durch die Vollstreckung oder durch eine
zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entstanden ist.
3aIm Fall des Satzes 2 hat der Notar den zu viel empfangenen Betrag vom Tag des Eingangs des Antrags (2) bei dem Landgericht an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen;
3bdie Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.
4Im Übrigen kann der Kostenschuldner eine Verzinsung des zu viel gezahlten Betrags nicht fordern.
(2) 1Über die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 wird auf Antrag des Kostenschuldners in dem Verfahren nach § 156 entschieden.
2Die Entscheidung ist nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung vollstreckbar.
§§§
(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
(2) 1aDie Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben;
1bder Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.
2Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden.
3Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
4aDie Rüge ist bei dem
Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird;
4b§ 14 Abs.6 Satz 1 und 2 (1) gilt
entsprechend.
5Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr.2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist.
2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen.
3Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück.
4Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
5Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.
(6) Kosten werden nicht erstattet.
§§§
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