KostO (4) | ||
---|---|---|
1 36 60 [ « ] [ I ] [ » ] 91 140 158 | [ ] |
4. Betreuungssachen + Zuweisungssachen (1) |
---|
1aFür die in den §§ 92 bis 93a und 97 (1) genannten Tätigkeiten werden nur die in diesen Vorschriften bestimmten Gebühren erhoben;
1bim Übrigen ist die Tätigkeit gebührenfrei.
2Für einstweilige Anordnungen werden keine Gebühren erhoben.
§§§
(1) 1aBei (5) Betreuungen (5),
die nicht auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt sind, werden Kosten nur erhoben,
wenn das Vermögen des Fürsorgebedürftigen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als
25.000 Euro beträgt;
1bder in § 90 Abs.2 Nr.8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet.
2aFür jedes angefangene Kalenderjahr wird eine Gebühr in Höhe von 5 Euro für jede angefangenen 5.000 Euro erhoben, um die das reine Vermögen die in Satz 1 genannten Vermögenswerte übersteigt;
2bdie Gebühr beträgt mindestens 50 Euro (1).
3Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen (2).
4Ist vom Aufgabenkreis nicht unmittelbar das Vermögen erfasst, beträgt die Gebühr 200 Euro, jedoch nicht mehr als die sich nach Satz 2 ergebende Gebühr (2).
5Für das bei der Einleitung der Fürsorgemaßnahme laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben.
6Die Gebühr wird erstmals bei Anordnung der Fürsorgemaßnahme und
später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig.
(2) 1Bei Dauerpflegschaften, (6) wird für jedes angefangene Kalenderjahr eine Gebühr in Höhe von 5 Euro für jede angefangenen
5.000 Euro des reinen Vermögens erhoben.
2Absatz 1 Satz 3, 5 und 6 ist anzuwenden (3).
(3) Erstreckt sich eine Fürsorgemaßnahme nach den Absätzen 1 und 2 auf mehrere Fürsorgebedürftige, so werden die Gebühren für jeden von ihnen besonders erhoben.
(4) Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgültige (7) über oder wird eine (7) Betreuung oder Pflegschaft von einem anderen Gericht übernommen, so bildet das Verfahren eine Einheit.
§§§
1Bei Betreuungen oder Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen wird die volle
Gebühr nach dem Wert des Gegenstands erhoben, auf den sich die Rechtshandlung
bezieht.
2aIst der Fürsorgebedürftige an dem Gegenstand der Rechtshandlung nur
mitberechtigt, so ist der Wert seines Anteils maßgebend;
2bbei Gesamthandverhältnissen
ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.
3Bei einer Pflegschaft für mehrere Fürsorgebedürftige wird die Gebühr nach dem
zusammengerechneten Wert einheitlich erhoben.
4Die Gebühr wird mit der Anordnung
fällig.
5Die Gebühr für eine Betreuung darf eine Gebühr nach § 92 Abs.1 Satz 2, die Gebühr für eine Pflegschaft
eine Gebühr nach § 92 Abs.2 nicht übersteigen (1).
6Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den Fürsorgebedürftigen eine (2) Dauerbetreuung oder -pflegschaft besteht oder gleichzeitig anzuordnen ist.
§§§
(1) 1Die Bestellung eines Pflegers für das Verfahren und deren Aufhebung sind Teil des
Verfahrens, für das der Pfleger bestellt worden ist.
2Bestellung und Aufhebung sind gebührenfrei.
(2) Die Auslagen nach § 137 Abs.1 Nr.16 (1) (2) können von dem Betroffenen nach Maßgabe des § 1836c des Bürgerlichen Gesetzbuches erhoben werden.
§§§
§§§
§§§
Wird
a) die Bestellung eines Betreuers oder ihre Verlängerung,
b) die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers,
c) die Anordnung oder Verlängerung eines Einwilligungsvorbehalts,
d) die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen oder
e) eine Genehmigung nach den §§ 1904 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
abgelehnt oder das Verfahren ohne Entscheidung über die Maßnahme beendet oder wird eine dieser Maßnahmen als ungerechtfertigt aufgehoben oder eingeschränkt, so werden Auslagen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder dem Erlaß der Entscheidung entstehen, von dem Betroffenen in keinem Fall erhoben.
§§§
(1) (2) Die volle Gebühr wird erhoben für Verfügungen des Betreuungsgerichts, die sich nicht auf Betreute oder Pfleglinge beziehen.
(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs.2.
§§§
§§§
§§§
§§§
§§§
§§§
Nachlaß |
---|
Für die amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen wird bei der Annahme ein Viertel der vollen Gebühr erhoben.
§§§
Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.
§§§
(1) In den Fällen der §§ 101 und 102 finden die Wertvorschriften des § 46 Abs.4 entsprechende Anwendung.
(2) aWerden mehrere Verfügungen von Todes wegen desselben Erblassers bei demselben
Gericht gleichzeitig eröffnet, so ist nur eine Gebühr nach dem zusammengerechneten
Wert zu erheben;
bsoweit mehrfach über den ganzen Nachlaß oder über denselben
Bruchteil verfügt ist, kommt der Wert nur einmal in Betracht.
(3) Die Gebühr nach § 102 wird von dem nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen (1) Nachlaßgericht erhoben, auch wenn die Eröffnung bei einem anderen Gericht stattgefunden hat.
(4) Für die Nachforderung und die Verjährung der Gebühr des § 101 gelten die Vorschriften des § 46 Abs.5 entsprechend.
§§§
(1) 1Bei der Sicherung eines Nachlasses durch Siegelung oder auf andere Weise wird für
das ganze Verfahren, einschließlich der erforderlichen Anordnungen wegen Aufbewahrung
und Auslieferung des Nachlasses, die volle Gebühr erhoben.
2Die Gebühr wird mit der
Anordnung fällig.
(2) Neben der Gebühr werden die Gebühren für die Siegelung, Entsiegelung oder Aufnahme des Vermögensverzeichnisses (§ 52) besonders erhoben.
§§§
Für die Ermittlung von Erben wird auch dann, wenn sie nach landesgesetzlichen Vorschriften von Amts wegen stattfindet, keine Gebühr erhoben.
§§§
(1) 1Für eine Nachlaßverwaltung, eine Gesamtgutsverwaltung, eine sonstige
Nachlaßpflegschaft oder eine Pflegschaft für einen abwesenden Beteiligten nach § 364 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (1)
wird die volle
Gebühr erhoben.
2Sie wird mit der Anordnung fällig.
3Maßgebend ist der Wert des von der
Verwaltung oder Pflegschaft betroffenen Vermögens.
(2) Auf die Gebühr wird eine nach § 104 entstandene Gebühr angerechnet, wenn die Nachlaßpflegschaft zur Sicherung des Nachlasses eingeleitet wird.
(3) aWird der Antrag auf Anordnung einer Nachlaß- oder Gesamtgutsverwaltung abgelehnt
oder vor Erlaß einer Entscheidung zurückgenommen, so wird ein Viertel der vollen
Gebühr von dem Antragsteller erhoben;
bist der Antrag von einem Gläubiger gestellt, so
bestimmt sich der Geschäftswert nach der Forderung, jedoch nach dem Wert der Masse
(Absatz 1 Satz 3), wenn dieser geringer ist.
§§§
(1) Für Entscheidungen über die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs wird die volle Gebühr erhoben.
(2) Der Geschäftswert ist nach § 30 zu bestimmen.
§§§
(1) 1Für die Erteilung eines Erbscheins, einschließlich des vorangegangenen
Verfahrens, wird die volle Gebühr erhoben.
2aFür die Beurkundung der eidesstattlichen
Versicherung wird daneben die Gebühr des § 49 besonders erhoben;
2bsie wird beim Nachlaßgericht angesetzt, auch wenn die Erklärung von einem anderen Gericht
aufgenommen ist.
(2) 1aMaßgebend ist der Wert des nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibenden
reinen Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls;
1bbei einem zum Nachlaß gehörenden landoder
forstwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle findet § 19 Abs.4 und 5 Anwendung.
2Wird der Erbschein nur über das Erbrecht eines Miterben erteilt, so bestimmt sich der
Wert nach dessen Erbteil.
3Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins
nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen
Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung
nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Werts
außer Betracht (1).
(3) 1aWird dem Nachlaßgericht glaubhaft gemacht, daß der Erbschein nur zur Verfügung
über Grundstücke oder im Grundbuch eingetragene Rechte oder zum Zwecke der
Berichtigung des Grundbuchs gebraucht wird, so werden die in Absatz 1 genannten
Gebühren nur nach dem Wert der im Grundbuch des Grundbuchamts eingetragenen
Grundstücke und Rechte berechnet, über die auf Grund des Erbscheins verfügt werden
kann;
1bbei einem zum Nachlaß gehörenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb mit
Hofstelle findet § 19 Abs.4 und 5 Anwendung.
2Wird der Erbschein für mehrere
Grundbuchämter benötigt, so ist der Gesamtwert der in den Grundbüchern eingetragenen
Grundstücke und Rechte maßgebend.
3Sind die Grundstücke und Rechte mit dinglichen
Rechten belastet, so werden diese bei der Wertberechnung abgezogen.
(4) Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten entsprechend, wenn dem Nachlaßgericht glaubhaft gemacht wird, daß der Erbschein nur zur Verfügung über eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke oder im Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragene Rechte oder zur Berichtigung dieser Register gebraucht wird.
§§§
(1) Wird ein Erbschein für einen bestimmten Zweck gebührenfrei oder zu ermäßigten Gebühren erteilt, so werden die in § 107 Abs. 1 genannten Gebühren nacherhoben, wenn von dem Erbschein zu einem anderen Zweck Gebrauch gemacht wird.
(2) 1Wird der Erbschein für ein gerichtliches oder behördliches Verfahren benötigt, so
ist die Ausfertigung des Erbscheins dem Gericht oder der Behörde zur Aufbewahrung bei
den Akten zu übersenden.
2aWird eine Ausfertigung eine Ablichtung oder
ein Ausdruck (1) des Erbscheins auch für andere Zwecke erteilt oder nimmt der Antragsteller bei der Erledigung einer
anderen Angelegenheit auf die Akten Bezug, in denen sich der Erbschein befindet, so
hat der Antragsteller die in § 107 Abs.1 genannten Gebühren nach dem in § 107 Abs.2
bezeichneten Wert nachzuentrichten;
2bdie Frist des § 15 Abs.1 beginnt erst mit der Erteilung der Ausfertigung, der
Ablichtung oder des Ausdrucks (2) oder mit der Bezugnahme auf die Akten (3).
3In den Fällen des Satzes 2 hat das Nachlaßgericht die Stelle zu
benachrichtigen, welche die nach § 2356 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderliche
eidesstattliche Versicherung beurkundet hat.
§§§
1Für die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins wird die Hälfte der vollen
Gebühr erhoben.
2§ 107 Abs.2 bis 4 gilt entsprechend.
3Die Gebühr bleibt außer Ansatz, wenn in demselben Verfahren ein neuer Erbschein erteilt wird.
§§§
(1) Die Vorschriften über den Erbschein gelten entsprechend
für das Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; an Stelle des Nachlasses tritt der halbe Wert des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft;
für das erste Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers; für jedes weitere Zeugnis wird ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. Der Wert bestimmt sich nach § 30 Abs.2.
(2) Absatz 1 findet auf Zeugnisse für Samtgutsverwalter, auf Besitzbescheinigungen und ähnliche Zeugnisse des Nachlaßgerichts entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Für das Verfahren zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus oder der an seine Stelle tretenden Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts wird dieselbe Gebühr wie für die Erteilung eines Erbscheins erhoben.
(2) Wird auf Grund der Feststellung ein Erbschein erteilt, so wird hierfür eine besondere Gebühr nicht erhoben.
§§§
(1) Die Mindestgebühr (§ 33) wird erhoben
für die Zeugnisse nach §§ 36, 37 der Grundbuchordnung und § 42 der Schiffsregisterordnung;
für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen erforderlichen Bescheinigungen, daß ein Rechtsnachfolger von Todes wegen, ein die Gütergemeinschaft fortsetzender Ehegatte oder ein Testamentsvollstrecker über die Buchforderung verfügen kann.
(2) Für die in dem Verfahren abgegebene eidesstattliche Versicherung wird die Gebühr des § 49 besonders erhoben.
§§§
(1) Ein Viertel der vollen Gebühr wird für die Entgegennahme folgender Erklärungen erhoben:
Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1484 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Verzicht eines anteilsberechtigten Abkömmlings (§ 1491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1492 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
Ausschlagung der Erbschaft, Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft oder Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§§ 1945, 1955, 1956, 2308 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
Anmeldung von Forderungen im Falle des § 2061 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags (§§ 2081, 2281 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der Nacherbfolge (§ 2146 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
aBestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder Ernennung von
Mitvollstreckern (§ 2198 Abs.1 Satz 2 und § 2199 Abs.3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs);
bAnnahme oder Ablehnung des Amtes des Testamentsvollstreckers
(§ 2202 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie Kündigung dieses Amtes (§ 2226
des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
Anzeigen des Verkäufers oder Käufers einer Erbschaft über deren Verkauf nach § 2384 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Anzeigen in den Fällen des § 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) 1aBei der Berechnung der Gebühren wird, wenn eine vermögensrechtliche Angelegenheit
vorliegt, der Wert der Vermögensmasse nach Abzug der Schulden zugrunde gelegt;
1bim übrigen ist der Wert nach § 30 Abs.2 zu bestimmen.
2aIm Falle des Absatzes 1 Nr.3
wird die Gebühr einheitlich nach dem Gesamtbetrag der angemeldeten Forderungen
erhoben;
2bSchuldner der Gebühr ist der Miterbe, der die Aufforderung erlassen hat.
3Wird im Fall des Absatzes 1 Nr.2 die Erbschaft von mehreren neben- oder nacheinander
berufenen Personen gleichzeitig durch Erklärung vor dem Nachlaßgericht oder durch
Einreichung einer Urkunde ausgeschlagen, so wird die Gebühr nur einmal nach dem Wert
der ausgeschlagenen Erbschaft erhoben.
(3) aFür die Aufnahme der Anmeldungen und Erklärungen werden Gebühren nach § 38 Abs.3
besonders erhoben, soweit sie in öffentlich beglaubigter Form abzugeben oder
notariell zu beurkunden sind;
bim übrigen ist die Aufnahme der Anmeldungen und
Erklärungen gebührenfrei.
§§§
1Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben für die Ernennung oder Entlassung von
Testamentsvollstreckern und für sonstige anläßlich einer Testamentsvollstreckung zu
treffenden Anordnungen.
2Der Wert bestimmt sich nach § 30 Abs.2.
§§§
Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben
für die Entgegennahme eines Nachlaßinventars, für die Bestimmung einer Inventarfrist oder einer neuen Inventarfrist und für die Verlängerung der Inventarfrist, einschließlich der Anordnung wegen Aufnahme des Inventars durch einen Notar oder einen sonstigen zuständigen Beamten; maßgebend ist der Wert des Nachlasses nach Abzug der Schulden;
für die Fristbestimmungen nach §§ 2151, 2153 bis 2155, 2192, 2193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§§§
Die in §§ 112 bis 114 aufgeführten Verrichtungen bleiben gebührenfrei, wenn sie im Zusammenhang mit einem anderen nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts gebührenpflichtigen Verfahren stehen.
§§§
(1) 1Für die gerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des
Gesamtguts einer Gütergemeinschaft, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens,
wird das Vierfache der vollen Gebühr erhoben.
2Die Gebühr ermäßigt sich
auf das Doppelte der vollen Gebühr, wenn das Verfahren ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen wird;
auf die Hälfte der vollen Gebühr, wenn sich das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt.
3Die Vorschriften des § 59 gelten entsprechend.
(2) Wird mit einem Dritten vor dem Teilungsgericht zum Zweck der Auseinandersetzung ein Vertrag geschlossen, so wird von dem Dritten die Hälfte der nach dem Beurkundungsabschnitt zu berechnenden Gebühr erhoben.
(3) Für die Beurkundung einer vertragsmäßigen Auseinandersetzung, für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Schätzungen sowie für Versteigerungen werden die Gebühren nach Maßgabe des Beurkundungsabschnitts besonders erhoben.
(4) Wird die Vermittlung der Auseinandersetzung einem Notar übertragen, so wird je die Hälfte der vollen Gebühr erhoben
(5) 1Die Gebühr bestimmt sich nach dem Wert der den Gegenstand der Auseinandersetzung
bildenden Vermögensmasse.
2Dabei werden die Werte mehrerer Massen, die in demselben
Verfahren auseinandergesetzt werden, zusammengerechnet.
3Trifft die Auseinandersetzung
des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft mit der Auseinandersetzung des Nachlasses
eines Ehegatten zusammen, so wird die Gebühr einheitlich nach dem zusammengerechneten
Wert des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses erhoben.
(6) Für die Kosten des Verfahrens (Absätze 1 und 4) haften die Anteilsberechtigten als Gesamtschuldner.
§§§
§§§
Sonstiges |
---|
(1) Für die Genehmigung einer Familienstiftung wird die volle Gebühr erhoben.
(2) 1Für die Aufsicht über Stiftungen oder deren Verwaltung wird für jedes angefangene
Kalenderjahr die volle Gebühr erhoben.
2Die Gebühr wird zu Beginn jedes Zeitabschnitts
im voraus fällig.
3Sie kann in einfach liegenden Fällen nach Ermessen des Gerichts bis
auf ein Viertel der vollen Gebühr ermäßigt werden.
(3) Die Gebühr bestimmt sich nach dem Wert des Stiftungsvermögens nach Abzug der Schulden.
§§§
(1) 1In einem Verfahren nach den §§ 389 bis 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird für jede
jeweils eine Gebühr von 100 Euro erhoben.
2Die Gebühr darf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgelds nicht übersteigen.
(2) Für jede Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben.
(3) Absatz 2 gilt nicht für die Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln gegen Beteiligte im Falle des § 33 Abs.3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie gegen Zeugen und Sachverständige.
§§§
afür die Ernennung und Beeidigung von Sachverständigen zur Feststellung des
Zustands oder Werts von Sachen;
bwird gerichtlich Beweis erhoben, so werden
daneben die Gebühren nach § 49 Abs.1 und § 50 Abs.1 Nr.4 erhoben;
für die Bestellung eines Verwahrers nach §§ 432, 1217, 1281, 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, einschließlich der Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung und seiner Aufwendungen (1) ;
für Anordnungen des Gerichts über den Verkauf oder die Hinterlegung von Pfändern und anderen Gegenständen.
§§§
Soweit nicht in diesem Gesetz oder in sonstigen bundesrechtlichen Vorschriften ein anderes bestimmt ist, wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben für die Erledigung der im Bürgerlichen Gesetzbuch in dem Titel "Juristische Personen", im Handelsgesetzbuch, im Aktiengesetz, im Genossenschaftsgesetz oder im Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, den Gerichten zugewiesenen Angelegenheiten (Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Liquidatoren, Bestellung und Abberufung von Abschlußprüfern und Prüfern, Ermächtigung zur Berufung einer Hauptversammlung oder Generalversammlung oder zur Einsicht von Büchern) sowie für Entscheidungen und Anordnungen ähnlicher Art.
§§§
(1) Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben
für die Bestellung eines Vertreters des Grundstückseigentümers oder des Schiffseigentümers nach § 1141 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 42 Abs.2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15.November 1940 (Reichsgesetzbl.I S.1499);
für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung nach § 132 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
für die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten nach § 176 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Der Wert bestimmt sich nach § 30 Abs.2.
§§§
(1) 1Für die Bestellung eines Dispacheurs, einschließlich der Bestimmung seiner
Vergütung, und für die Entscheidung über seine Verpflichtung zu der von ihm
abgelehnten Aufmachung der Dispache wird insgesamt die volle Gebühr erhoben.
2Maßgebend für die Gebühr ist der Betrag des Havarieschadens und, wenn der Wert des
Geretteten an Schiff, Fracht und Ladung geringer ist, dieser geringere Wert.
(2) 1Für die Verhandlung über die Dispache, einschließlich der Bestätigung, wird
ebenfalls die volle Gebühr erhoben.
2Maßgebend ist die Summe der Anteile, die die an
der Verhandlung Beteiligten an dem Schaden zu tragen haben.
3Wird die Dispache bestätigt, so haften die an dem Verfahren Beteiligten für die Kosten als
Gesamtschuldner.
§§§
(1) (2) Für die Verhandlung in dem Termin zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 259, 260, 1580 Satz 2, § 1605 Abs.1 Satz 3, den §§ 2006, 2028 Abs.2 sowie § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 4 Abs.4 des Versorgungsausgleichsgesetzes wird die volle Gebühr erhoben, auch wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unterbleibt.
(2) Erledigt sich das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung infolge Zurücknahme des Antrags oder in anderer Weise, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend den Vorschriften des § 130.
§§§
(1) Soweit bei der Enteignung, bei der Flurbereinigung, bei der Beschädigung von Grundstücken durch Bergbau oder in ähnlichen Fällen ein Verteilungsverfahren vorgesehen ist, wird dafür das Doppelte der vollen Gebühr nach dem zu verteilenden Gesamtbetrag erhoben.
(2) Wird der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zurückgewiesen oder wird der Antrag vor Eröffnung des Verfahrens zurückgenommen, so bemißt sich die nach § 130 zu erhebende Gebühr nach dem zu verteilenden Gesamtbetrag und, wenn ein Berechtigter den Antrag gestellt hat, nach dem von ihm beanspruchten Betrag, falls er geringer ist als der Gesamtbetrag.
§§§
(1) Für die Niederlegung des Verpfändungsvertrags nach dem Pachtkreditgesetz vom 5.August 1951 (Bundesgesetzbl.I S.494), einschließlich der Erteilung einer Bescheinigung über die erfolgte Niederlegung, wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.
(2) Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben
(3) 1Für die Erteilung einer beglaubigten Ablichtung (1) des Verpfändungsvertrags sowie
einer Bescheinigung an den Pächter, daß ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht
nicht niedergelegt ist, wird eine Gebühr von 13 Euro erhoben.
2Für Ablichtungen (2) wird
daneben die entstandene Dokumentenpauschale angesetzt.
(4) Für die Niederlegung einer Vereinbarung des Pächters und des Pfandgläubigers, durch welche die Erstreckung des Pfandrechts auf die nach seiner Entstehung vom Pächter erworbenen Inventarstücke ausgeschlossen wird, sowie für die Gestattung der Einsicht in die bei dem Amtsgericht niedergelegten Verpfändungsverträge werden Gebühren nicht erhoben.
§§§
(1) Für die Familienregister sowie für die bei den Gerichten aufbewahrten Standesregister und Kirchenbücher gelten die Kostenvorschriften für die Amtstätigkeit des Standesamts (1) entsprechend.
(2) Im übrigen werden in Personenstandsangelegenheiten für die Zurückweisung von Anträgen auf eine gerichtliche Anordnung sowie für die Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung die in §§ 130 und 131 bestimmten Gebühren erhoben.
§§§
(1) Das Doppelte der vollen Gebühr wird erhoben für
b) die Feststellung der Todeszeit,
c) die Aufhebung oder Änderung der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit.
(2) Wird ein Aufgebotsverfahren in ein Verfahren zur Feststellung der Todeszeit übergeleitet, so ist es für die Gebührenberechnung als ein einheitliches Verfahren zu behandeln.
(3) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs.2.
§§§
(1) In Verfahren nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) wird erhoben
das Doppelte der vollen Gebühr
a) für die Änderung der Vornamen nach § 1 des Gesetzes,
b) für die Aufhebung der Entscheidung, durch welche die Vornamen geändert worden sind, nach § 6 des Gesetzes,
c) afür die Feststellung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nach § 8 oder § 9 Abs.2 des Gesetzes;
beine nach Nummer 2 entstandene Gebühr wird angerechnet,
d) für die Aufhebung der Feststellung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nach § 9 Abs.3 in Verbindung mit § 6 des Gesetzes;
das Eineinhalbfache der vollen Gebühr
für die Feststellung nach § 9 Abs.1 des Gesetzes.
(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs.2.
§§§
1In Unterbringungssachen (§ 312 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
werden keine Gebühren erhoben.
2Von dem Betroffenen
werden, wenn die Gerichtskosten nicht einem
Anderen auferlegt worden sind, Auslagen nur nach
§ 137 Abs.1 Nr.16 erhoben und wenn die Voraussetzungen
des § 93a Abs.2 gegeben sind.
3Im
Übrigen werden Auslagen nur von demjenigen erhoben,
dem sie durch gerichtliche Entscheidung
auferlegt worden sind.
§§§
(1) In Freiheitsentziehungssachen (§ 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird für die Entscheidung, die eine Freiheitsentziehung oder ihre Fortdauer anordnet oder einen nicht vom Untergebrachten selbst gestellten Antrag, die Freiheitsentziehung aufzuheben, zurückweist, die volle Gebühr erhoben.
(2) Der Wert ist nach § 30 Abs.2 zu bestimmen.
(3) 1Schuldner der Gerichtskosten sind, wenn
diese nicht einem Anderen auferlegt worden sind,
der Betroffene und im Rahmen ihrer gesetzlichen
Unterhaltspflicht die zu seinem Unterhalt Verpflichteten.
2Von der Verwaltungsbehörde werden Gebühren nicht erhoben.
(4) 1Kostenvorschüsse werden nicht erhoben.
2Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren.
§§§
Für das Aufgebotsverfahren einschließlich eines Verfahrens betreffend Zahlungssperre vor sofortiger Einleitung des Aufgebotsverfahrens wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben.
§§§
(1) Eine Gebühr von 200 Euro wird erhoben für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach
§ 24b Abs.9 des Gebrauchsmustergesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Abs.2 des Halbleiterschutzgesetzes,
(2) Wird der Antrag zurückgenommen, bevor über ihn eine Entscheidung ergangen ist, wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben.
(3) § 130 Abs.5 gilt entsprechend.
§§§
Gebührenvorschriften |
---|
Gesuche und Anträge werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, gebührenfrei aufgenommen.
§§§
(1) Wird in Fällen, in denen das Gericht nur auf Antrag tätig wird, ein Antrag zurückgewiesen, so wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Hälfte der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 400 Euro (1) erhoben.
(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor über ihn eine Entscheidung ergangen ist oder die beantragte Handlung stattgefunden hat, so wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 250 Euro (2) erhoben.
(3) Der für die beantragte Verhandlung oder Entscheidung bestimmte Gebührensatz darf nicht überschritten werden.
(4) Im Fall einer teilweisen Zurückweisung oder Zurücknahme ist die Gebühr nach dem Wert des zurückgewiesenen oder zurückgenommenen Teils, jedoch nur insoweit zu erheben, als die Gebühr für die Erledigung des ganzen Antrags die Gebühr für die teilweise Erledigung übersteigt.
(5) 1Bei Zurückweisung oder Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten
abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
2§ 16 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
(1) (1) Für das Verfahren über die Beschwerde wird, soweit nichts anderes bestimmt ist,
in den Fällen der Verwerfung oder Zurückweisung die volle Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 800 Euro,
in den Fällen, in denen die Beschwerde zurückgenommen wird, bevor über sie eine Entscheidung ergeht, die Hälfte der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 500 Euro
erhoben.
(2) (1) Für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde wird, soweit nichts anderes bestimmt ist,
in den Fällen der Verwerfung oder Zurückweisung das Eineinhalbfache der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 1 200 Euro,
in den Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde zurückgenommen wird, bevor über sie eine Entscheidung ergeht, drei Viertel der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 750 Euro
erhoben.
(3) (1) Im Übrigen ist das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gebührenfrei.
(4) (1) Der Wert ist in allen Fällen nach § 30 zu bestimmen.
(5) (1) 1Richtet sich die Beschwerde gegen eine
Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist
sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder
im Interesse dieser Personen eingelegt, so ist
das Beschwerdeverfahren in jedem Fall gebührenfrei.
2Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes
Rechtsbeschwerdeverfahren.
(6) (2) 1Werden Angelegenheiten der in diesem Abschnitt bezeichneten Art von anderen
Behörden oder Stellen, insbesondere von Notaren, erledigt und ist in diesen Fällen
eine Anrufung des Gerichts vorgesehen, so steht diese hinsichtlich der Gebühren einer
Beschwerde gleich.
2Dies gilt nicht bei Anträgen auf Änderung von Entscheidungen des
ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
3Es gilt ferner nicht, wenn nach einem Verwaltungsverfahren der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt wird.
(7) (2) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gemäß Absatz 1 Satz 2 (f) gebührenfrei ist.
§§§
1In Verfahren über Beschwerden in den in § 128e
Abs.1 genannten Verfahren wird die gleiche Gebühr
wie im ersten Rechtszug erhoben, wenn die
Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.
2§ 128e Abs.2 gilt entsprechend.
3Im Übrigen ist das
Beschwerdeverfahren gebührenfrei.
4Auslagen, die
durch eine für begründet befundene Beschwerde
entstanden sind, werden nicht erhoben.
§§§
1Für das Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen in Verfahren über die
Verfahrenskostenhilfe (2) wird eine Gebühr von 50 Euro, in Verfahren über die Rechtsbeschwerde von
100 Euro, (2) erhoben, wenn die Beschwerde verworfen
oder zurückgewiesen wird.
2Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder
zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte
ermäßigen oder bestimmen, daß eine Gebühr nicht zu erheben ist.
3Wird die Beschwerde zurückgenommen, bevor eine Entscheidung über sie ergangen ist, wird keine Gebühr
erhoben.
4§ 131 Abs.5 (3) bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Für das Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen, die sich auf solche
Tätigkeiten des Registergerichts beziehen, für die Gebühren aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 79a zu erheben sind, wird das Doppelte der Gebühr erhoben,
die in der Rechtsverordnung für die Zurückweisung der Anmeldung vorgesehen ist, wenn
die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.
2Wird die Beschwerde nur teilweise
verworfen oder zurückgewiesen, wird das Doppelte der Gebühr erhoben, die in der
Rechtsverordnung für die Zurückweisung dieses Teils der Anmeldung vorgesehen ist.
(2) 1Wird die Beschwerde zurückgenommen, bevor eine Entscheidung über sie ergangen
ist, wird das Doppelte der Gebühr erhoben, die in einer Rechtsverordnung nach § 79a
für die Zurücknahme der Anmeldung vorgesehen ist.
2Wird die Beschwerde nur teilweise
zurückgenommen, wird das Doppelte der Gebühr erhoben, die in der Rechtsverordnung für
die Zurücknahme dieses Teils der Anmeldung vorgesehen ist.
(3) (1) Für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Dreifache der Gebühr erhoben wird.
§§§
1Für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(§ 44 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (1), auch
in Verbindung mit § 81 Abs.3 der Grundbuchordnung und § 89 Abs.3 der Schiffsregisterordnung) wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben, wenn die Rüge in vollem
Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird.
2Wird die Rüge zurückgenommen, bevor eine Entscheidung über sie ergangen ist, wird keine Gebühr erhoben.
3§ 131 Abs.5 (2) gilt entsprechend.
§§§
Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird bei der Erteilung beglaubigter Ablichtungen oder Ausdrucke (1) der vom Gericht erlassenen Entscheidungen sowie der von ihm aufgenommenen oder in Urschrift in seiner dauernden Verwahrung befindlichen Urkunden eine Beglaubigungsgebühr nicht erhoben.
§§§
1Für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen von gerichtlichen oder notariellen
Urkunden wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben, wenn der Eintritt einer Tatsache
oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 der Zivilprozeßordnung) oder
es sich um die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung handelt.
2Das gleiche gilt im Fall der Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen einer bestätigten
Auseinandersetzung sowie in ähnlichen Fällen.
§§§
wird eine Gebühr in Höhe von 15 Euro erhoben.
2Mehrere Anordnungen nach Nummer 2 gelten als
eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung
betreffen.
3Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist.
(2) 1Für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird eine Gebühr von
30 Euro erhoben.
2Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine
eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder
mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten.
(3) Für Vollstreckungshandlungen des Vollstreckungsgerichts werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
(4) 1Für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung
einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
(§ 733 der Zivilprozessordnung) wird eine Gebühr
von 15 Euro erhoben.
2Die Gebühr fällt für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert an.
§§§
Für die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und für die gerichtliche Festsetzung der einem Beteiligten zu erstattenden Kosten werden Gebühren nicht erhoben.
§§§
Auslagen |
---|
(1) 1Eine Dokumentenpauschale wird erhoben für
Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucke (1), die auf Antrag erteilt, angefertigt oder per Telefax übermittelt werden;
aAusfertigungen und Ablichtungen, die angefertigt werden müssen, weil zu
den Akten gegebene Urkunden, von denen eine Ablichtung zurückbehalten
werden muss, zurückgefordert werden;
bin diesem Fall wird die bei den Akten
zurückbehaltene Ablichtung gebührenfrei beglaubigt.
2§ 191a Abs.1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) 1Die Dokumentenpauschale beträgt unabhängig von der Art der Herstellung in
derselben Angelegenheit, in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug und bei
(6) Dauerbetreuungen und -pflegschaften in jedem Kalenderjahr für die
ersten 50 Seiten 0,50 Euro je Seite und für jede weitere Seite 0,15 Euro.
2aDie Höhe der Dokumentenpauschale ist für jeden Kostenschuldner nach § 2 gesondert zu
berechnen;
2bGesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 1 Nr.1 genannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke (2) beträgt die Dokumentenpauschale je Datei 2,50 Euro.
(4) Frei von der Dokumentenpauschale sind
bei Beurkundungen von Verträgen zwei Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucke (3), bei sonstigen Beurkundungen eine Ausfertigung, eine Ablichtung oder ein Ausdruck (3);
für jeden Beteiligten und seinen bevollmächtigten Vertreter jeweils
(5) (weggefallen)
§§§
(1) Als Auslagen werden ferner erhoben
(1) für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs.1 der Zivilprozessordnung pauschal ein Betrag von 3,50 Euro;
(2) für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung einschließlich
der Rücksendung durch
Gerichte (2) pauschal ein Betrag von 12 Euro;
(3) Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen
(3) anach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlende Beträge
mit Ausnahme der an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes), Gebärdensprachdolmetscher
und an Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder
sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs.1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes), zu zahlenden Beträge, und zwar auch dann,
wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder
aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind;
bist aufgrund
des § 1 Abs.2 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese
Vorschrift zu zahlen wäre;
(3) bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle
(3) an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche;
(3) Auslagen für die Beförderung von Personen;
(3) Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gezahlt werden, bis zur Höhe der nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz an Zeugen zu zahlenden Beträge;
(3) an Dritte zu zahlende Beträge für
a) die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren,
b) die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen;
(3) Kosten einer Zwangshaft in Höhe des Haftkostenbeitrags nach § 50 Abs.2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes, Kosten einer sonstigen Haft nur dann, wenn sie nach § 50 Abs.1 des Strafvollzugsgesetzes zu erheben wären;
(3) nach dem Auslandskostengesetz gezahlte Beträge;
(3) aBeträge, die inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder
Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 13
bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der
Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren
Gründen keine Zahlungen zu leisten sind;
bdiese Beträge sind durch die
Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt;
(3) Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind;
(3) an Verfahrenspfleger gezahlte Beträge.
(2) Sind Auslagen durch verschiedene Geschäfte veranlasst, werden sie auf die mehreren Geschäfte angemessen verteilt.
§§§
§§§
(1) 1Für Rechnungsarbeiten, die durch einen dafür besonders bestellten Bediensteten (1) (Rechnungsbeamten) vorgenommen werden, sind als Auslagen
Rechnungsgebühren zu erheben, die nach dem für die Arbeit erforderlichen Zeitaufwand
bemessen werden.
2Sie betragen für jede Stunde 10 Euro.
3aDie letzte bereits begonnene
Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der
Arbeit erforderlich war;
3banderenfalls sind 5 Euro zu erheben.
(2) 1In (2) Betreuungs- und Pflegschaftssachen werden unbeschadet der
Vorschrift des § 92 Abs.1 Satz 1 für die Prüfung eingereichter Rechnungen
Rechnungsgebühren nur erhoben, wenn die nachgewiesenen Bruttoeinnahmen mehr als 1.000
Euro für das Jahr betragen.
2Einnahmen aus dem Verkauf von Vermögensstücken rechnen
nicht mit.
(3) 1Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das den Rechnungsbeamten beauftragt hat,
von Amts wegen fest.
2Gegen die Festsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene
Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur
Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
3§ 14 Abs.4 bis 9 gilt entsprechend.
4Beschwerdeberechtigt sind die Staatskasse und derjenige, der für die
Rechnungsgebühren als Kostenschuldner in Anspruch genommen worden ist.
§§§
[ « ] | KostO §§ 91-139 | [ » ] [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2009
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§