JVEG (1) | ||
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1 A1 [ ] [ I ] [ » ] A2 A3 | [ ] |
BGBl.III/FNA: 367-3
Gesetz
über die Vergütung von
Sachverständigen, Dolmetscherinnen,
Dolmetschern, Übersetzerinnen und
Übersetzern sowie die Entschädigung von
ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen
Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
vom 05.05 04 (BGBl_I_04,717)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.50 des TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetzes
vom 29.04.09 (BGBl_I_09,994)
(= Art.2 Kostenrechtsmodernisierungsgesetz)
bearbeitet und verlinkt (337)
von
H-G Schmolke
[ Motive ] [ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
Allgemeines |
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(1) 1Dieses Gesetz regelt
(M) die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;
(M) die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie
die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.
(M) 2Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem
Gesetz gewährt.
(M) 3aDer Anspruch auf Vergütung nach
Satz 1 Nr.1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden
ist;
3bdies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung
die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung
erteilt worden ist.
(2) 1Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder
sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1
Nr.1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen
herangezogen werden.
2Für Angehörige einer Behörde
oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte
noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz
nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben
erstatten, vertreten oder erläutern.
(3) 1Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft
oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes
1 Satz 1 Nr.1 steht eine Heranziehung durch die Polizei
oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag
oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder
der Finanzbehörde gleich.
2Satz 1 gilt im Verfahren der
Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
entsprechend.
(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung
erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle,
die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat,
geltend gemacht wird.
2Die Frist beginnt
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs.4 mit Beendigung der Amtsperiode.
3aDie Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden;
3blehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs.1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung
zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren
Beschluss entscheidet.
4Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei
Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in
Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist.
(2) 1War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der
Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt
ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach
Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert
und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung
begründen.
2Nach Ablauf eines Jahres, von
dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die
Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
3Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde
statt.
4Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb
von zwei Wochen eingelegt wird.
5Die Frist beginnt mit der
Zustellung der Entscheidung.
6§ 4 Abs.4 Satz 1 bis 3 und
Abs.6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung
verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in
dem der nach Absatz 1 Satz 2 Nr.1 bis 4 maßgebliche
Zeitpunkt eingetreten ist.
2Auf die Verjährung sind die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
3Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird
die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
4Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.
(4) 1Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung
oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist.
2§ 5 Abs.3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 2 000 Euro übersteigt.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung
oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen
Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse
die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht
sie für angemessen hält.
2Zuständig ist
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs.4 gebildet ist;
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) 1Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde
im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende
Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss
durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der
Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung
durch die Verwaltungsbehörde beantragt.
2Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) 1aSoweit das Gericht die Beschwerde für zulässig
und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen;
1bim Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht
vorzulegen.
2Beschwerdegericht ist das nächsthöhere
Gericht.
3Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof
des Bundes findet nicht statt.
4aDas Beschwerdegericht ist
an die Zulassung der Beschwerde gebunden;
4bdie Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) 1Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das
Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie
wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung
stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
2aSie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung
auf einer Verletzung des Rechts beruht;
2bdie §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
3Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
4Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) 1aAnträge und Erklärungen können zu Protokoll der
Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich eingereicht
werden;
1bdie § 129a der Zivilprozessordnung gilt (1) entsprechend.
2Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden
Verfahrensordnung entsprechend (2).
3Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) 1aDas Gericht entscheidet über den Antrag durch
eines seiner Mitglieder als Einzelrichter;
1bdies gilt auch für
die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung
von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen
wurde.
2Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der
Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist
oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat.
3Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung
ehrenamtlicher Richter.
4Auf eine erfolgte oder unterlassene
Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt
werden.
(8) 1Die Verfahren sind gebührenfrei.
2Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
[ Motive ] |
§§§
(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) 1aDie Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erheben;
1bder Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
glaubhaft zu machen.
2Nach Ablauf eines Jahres seit
Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung
kann die Rüge nicht mehr erhoben werden.
3Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten
Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
4aDie Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung
angegriffen wird;
4b§ 4 Abs.6 Satz 1 und 2 (2) gilt entsprechend.
5Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung
bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr.2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob
die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen
Form und Frist erhoben ist.
2Mangelt es an einem
dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu
verwerfen.
3Ist die Rüge unbegründet, weist das
Gericht sie zurück.
4Die Entscheidung ergeht durch
unanfechtbaren Beschluss.
5Der Beschluss soll kurz
begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.
(6) Kosten werden nicht erstattet.
§§§
(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und das gerichtliche elektronische Dokument für das Verfahren, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist, sind anzuwenden.
(2) 1Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Verfahren, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen
worden ist, die Aufzeichnung als elektronisches
Dokument genügt, genügt diese Form auch für Anträge
und Erklärungen nach diesem Gesetz.
2Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
versehen.
3Ist ein übermitteltes elektronisches
Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet,
ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden
technischen Rahmenbedingungen unverzüglich
mitzuteilen.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.
§§§
Gemeinsames |
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(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.
(2) 1Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 Euro,
den in § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der
durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der
Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere
der Parkentgelte.
2Bei der Benutzung durch mehrere
Personen kann die Pauschale nur einmal geltend
gemacht werden.
3aBei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs,
das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder
Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen
bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten
ersetzt;
3bzusätzlich werden die durch die Benutzung des
Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen
baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte,
ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.
(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.
(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.
(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.
[ Motive ] |
§§§
(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bestimmt.
(2) Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders
genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie
notwendig sind.
2Dies gilt insbesondere für die Kosten
notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.
(2) (1) 1Für die Anfertigung von Ablichtungen und
Ausdrucken werden 0,50 Euro je Seite für die ersten
50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
für die Anfertigung von Farbkopien oder Farbausdrucken
2 Euro je Seite ersetzt.
2Die Höhe der Pauschale
ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu
berechnen.
3Die Pauschale wird nur (3) für Ablichtungen
und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten
gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen
Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit
geboten war, sowie für Ablichtungen und
zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung
durch die heranziehende Stelle angefertigt worden
sind.
(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Ablichtungen und Ausdrucke (2) werden 2,50 Euro je Datei ersetzt.
[ Motive ] |
§§§
Vergütung-Sachverständige |
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(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
Fahrtkostenersatz (§ 5),
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).
(2) 1Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu
bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen
Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten
gewährt.
2aDie letzte bereits begonnene Stunde wird voll
gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die
Erbringung der Leistung erforderlich war;
2banderenfalls
beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle
Stunde ergebenden Betrags.
(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.
(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar
in der | in Höhe von |
1 |
50 |
2Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe
bestimmt sich nach der Anlage 1.
3aWird die Leistung auf
einem Sachgebiet erbracht, das in keiner Honorargruppe
genannt wird, ist sie unter Berücksichtigung der allgemein
für Leistungen dieser Art außergerichtlich und
außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe
nach billigem Ermessen zuzuordnen;
3bdies gilt
entsprechend, wenn ein medizinisches oder psychologisches
Gutachten einen Gegenstand betrifft, der in keiner
Honorargruppe genannt wird.
4aErfolgt die Leistung auf
mehreren Sachgebieten oder betrifft das medizinische
oder psychologische Gutachten mehrere Gegenstände
und sind die Sachgebiete oder Gegenstände verschiedenen
Honorargruppen zugeordnet, bemisst sich das
Honorar einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit
nach der höchsten dieser Honorargruppen;
4bjedoch gilt
Satz 3 entsprechend, wenn dies mit Rücksicht auf den
Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis
führen würde.
5§ 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Beschwerde auch zulässig ist, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt.
6Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch
auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.
(2) Im Fall des § 22 Abs.1 Satz 2 Nr.3 der Insolvenzordnung beträgt das Honorar des Sachverständigen abweichend von Absatz 1 für jede Stunde 65 Euro.
(3) 1Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede
Stunde 55 Euro.
2Ein ausschließlich als Dolmetscher Tätiger
erhält eine Ausfallentschädigung in Höhe von höchstens
55 Euro, soweit er durch die Aufhebung eines Termins,
zu dem er geladen war und dessen Aufhebung
nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst
war, einen Einkommensverlust erlitten hat und
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der
beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist.
[ Motive ] |
§§§
(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage.
(2) 1Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses
für ärztliche Leistungen (Anlage zur
Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst
sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses
Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3 fachen Gebührensatz.
2a§ 4 Abs.2 bis 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung
für Ärzte gelten entsprechend;
2bim Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.
(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, erhält der Berechtigte ein Honorar nach der Honorargruppe 1.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Das Honorar für eine Übersetzung beträgt
1,25 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des
schriftlichen Textes.
2Ist die Übersetzung, insbesondere
wegen der Verwendung von Fachausdrücken oder wegen
schwerer Lesbarkeit des Textes, erheblich erschwert,
erhöht sich das Honorar auf 1,85 Euro, bei außergewöhnlich
schwierigen Texten auf 4 Euro.
3aMaßgebend für die
Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache;
3bwerden
jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische
Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge
des Textes in der Ausgangssprache maßgebend.
4Wäre eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem
Aufwand verbunden, wird deren Anzahl unter Berücksichtigung
der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge
je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.
(2) Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 15 Euro.
(3) Soweit die Leistung des Übersetzers in der Überprüfung von Schriftstücken oder Aufzeichnungen der Telekommunikation auf bestimmte Inhalte besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen muss, erhält er ein Honorar wie ein Dolmetscher.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die
üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des
Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene
Aufwand abgegolten.
2Es werden jedoch gesondert
ersetzt
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
(M) für die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder oder an deren Stelle tretenden Ausdrucke (1) 2 Euro für den ersten Abzug oder Ausdruck und 0,50 Euro für jeden weiteren Abzug oder Ausdruck;
(M) afür die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,75
Euro je angefangene 1 000 Anschläge;
bist die Zahl der
Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.
(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr.1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.
[ Motive ] |
§§§
(1) (2) Sind die Gerichtskosten nach der jeweiligen Verfahrensordnung in jedem Fall den Parteien oder den Beteiligten aufzuerlegen und haben sich diese dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten oder abweichend von der gesetzlichen Regelung zu bemessenden Vergütung einverstanden erklärt, wird der Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer unter Gewährung dieser Vergütung erst herangezogen, wenn ein ausreichender Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist.
(2) (2) 1Die Erklärung nur einer Partei oder eines
Beteiligten genügt, soweit sie sich auf den Stundensatz
nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen
auf ein Honorar für jeweils angefangene
55 Anschläge nach § 11 bezieht und das Gericht
zustimmt.
2Die Zustimmung soll nur erteilt werden,
wenn das Eineinhalbfache des nach § 9 oder § 11
zulässigen Honorars nicht überschritten wird.
3Vor der Zustimmung hat das Gericht die andere Partei
oder die anderen Beteiligten zu hören.
4Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfechtbar.
(3) (2) 1Derjenige, dem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (5) bewilligt
worden ist, kann eine Erklärung nach Absatz 1
nur abgeben, die sich auf den Stundensatz nach
§ 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf ein
Honorar für jeweils angefangene 55 Anschläge
nach § 11 bezieht.
2aWäre er ohne Rücksicht auf
die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (5) zur vorschussweisen Zahlung
der Vergütung verpflichtet, hat er einen ausreichenden
Betrag für das gegenüber der gesetzlichen
Regelung oder der vereinbarten Vergütung
(§ 14) zu erwartende zusätzliche Honorar an die
Staatskasse zu zahlen;
2b§ 122 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a der Zivilprozessordnung ist insoweit nicht anzuwenden.
3Der Betrag wird durch unanfechtbaren
Beschluss festgesetzt.
(4) (2) 1Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 und 3 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig und ist derjenige, dem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (5)
bewilligt worden ist, zur Zahlung des
nach Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Betrags außerstande,
bedarf es der Zahlung nicht, wenn das
Gericht seiner Erklärung zustimmt.
2Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn das Eineinhalbfache
des nach § 9 oder § 11 zulässigen Honorars nicht überschritten wird.
3Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfechtbar.
(5) (3) (1) 1Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist die Vergütung unabhängig davon zu gewähren, ob ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist.
2Im Fall des Absatzes 2 genügt
die Erklärung eines Beteiligten (§ 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes).
3Die Anhörung der übrigen
Beteiligten kann dadurch ersetzt werden, dass die Vergütungshöhe, für die die Zustimmung des Gerichts erteilt
werden soll, öffentlich bekannt gemacht wird.
4Die öffentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung in das Klageregister
nach § 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bewirkt.
5Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung und der Entscheidung über die
Zustimmung müssen mindestens vier Wochen liegen.
6Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden (3).
(6) (4) 1aHat sich eine Partei oder ein Beteiligter dem Gericht gegenüber mit einem bestimmten
Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen mit einem bestimmten Honorar für jeweils
angefangene 55 Anschläge nach § 11 einverstanden erklärt, ist dieses Honorar zu gewähren,
wenn die Partei oder der Beteiligte zugleich
erklärt, die entstehenden Mehrkosten zu übernehmen
und wenn ein ausreichender Betrag für
das gegenüber der gesetzlichen Regelung oder
der vereinbarten Vergütung (§ 14) zu erwartende zusätzliche Honorar an die Staatskasse gezahlt
ist;
1beine nach anderen Vorschriften bestehende Vorschusspflicht wegen der gesetzlichen oder
vereinbarten Vergütung bleibt hiervon unberührt.
2Gegenüber der Staatskasse haften mehrere Personen, die eine Erklärung nach Satz 1 abgegeben haben, als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis nach Kopfteilen.
3Die Mehrkosten gehören nicht
zu den Kosten des Verfahrens.
(7) (4) In den Fällen der Absätze 3 und 6 bestimmt das Gericht zugleich mit der Festsetzung des vorab an die Staatskasse zu zahlenden Betrags, welcher Honorargruppe die Leistung des Sachverständigen ohne Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien oder Beteiligten zuzuordnen oder mit welchem Betrag für 55 Anschläge in diesem Fall eine Übersetzung zu honorieren wäre.
§§§
[ Motive ] |
§§§
Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf.
[ Motive ] |
§§§
Entschädigung-Richter |
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(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung
Fahrtkostenersatz (§ 5),
Entschädigung für Aufwand (§ 6),
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16),
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17) sowie
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).
(2) 1Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen
ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung
einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten,
jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt.
2Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.
(3) Die Entschädigung wird auch gewährt,
wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungstagungen herangezogen werden,
wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs.1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).
[ Motive ] |
§§§
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 5 Euro je Stunde.
[ Motive ] |
§§§
1Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für
mehrere Personen führen, erhalten neben der Entschädigung
nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile
bei der Haushaltsführung von 12 Euro je Stunde,
wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt
sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen
täglichen Arbeitszeit herangezogen werden.
2Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens
zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an
Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen
Arbeitszeit entspricht.
3Die Entschädigung wird nicht
gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung
erstattet werden.
[ Motive ] |
§§§
1Für den Verdienstausfall wird neben der Entschädigung
nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung gewährt,
die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich
der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge
richtet, jedoch höchstens 20 Euro je
Stunde beträgt.
2Die Entschädigung beträgt bis zu 39 Euro
je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben
Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder
innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens
sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen
werden.
3Sie beträgt bis zu 51 Euro je Stunde für
ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an
mehr als 50 Tagen herangezogen werden.
[ Motive ] |
§§§
Zeugen + Dritte |
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(1) 1Zeugen erhalten als Entschädigung
Fahrtkostenersatz (§ 5),
Entschädigung für Aufwand (§ 6),
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).
2Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.
(2) 1Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen
ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung
einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch
für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt.
2Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.
(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.
(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in den §§ 20 bis 22 bestimmte Entschädigung gewährt werden.
[ Motive ] |
§§§
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 3 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.
[ Motive ] |
§§§
1Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen
führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei
der Haushaltsführung von 12 Euro je Stunde, wenn sie
nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt
sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen
Arbeitszeit herangezogen werden.
2Die Entschädigung
von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn
Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden,
die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
entspricht.
3Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit
Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.
[ Motive ] |
§§§
1Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten
eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen
Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu
tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für
jede Stunde höchstens 17 Euro beträgt.
2Gefangene, die
keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen
Zuwendung der Vollzugsbehörde.
[ Motive ] |
§§§
(1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst sich die Entschädigung ausschließlich nach dieser Anlage.
(2) 1Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs.1 Satz 1 oder § 144 Abs.1 der Zivilprozessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnahme dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs.1, § 98a der Strafprozessordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden oder
in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Auskunft erteilen,
werden wie Zeugen entschädigt.
2aBedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, werden ihm die Aufwendungen dafür (§ 7) im Rahmen des § 22 ersetzt;
2b§ 19 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
(3) 1Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung wird
entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr als 10 000 Euro beträgt.
2Die Entschädigung beträgt
abei einer Investitionssumme von mehr als 10 000 bis 25 000 Euro für jede Stunde der Benutzung 5 Euro;
bdie gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden aufzurunden;
bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen
neben der Entschädigung nach Absatz 2 für jede Stunde der Benutzung der Anlage bei der Entwicklung eines für den Einzelfall erforderlichen, besonderen Anwendungsprogramms 10 Euro und
für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich des hierbei erforderlichen Personalaufwands ein Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde für die Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPUSekunde), höchstens 0,30 Euro je CPU-Sekunde.
3Die Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen.
(4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten (§ 7) nicht sicher feststellbar sind.
§§§
Schluss |
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1Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem
Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den
Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor
dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder
der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden
ist.
2Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden,
auf die dieses Gesetz verweist.
[ Motive ] |
§§§
1Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom
1.Oktober 1969 (BGBl.I S.1753), zuletzt geändert durch
Artikel 1 Abs.4 des Gesetzes vom 22.Februar 2002
(BGBl.I S.981), und das Gesetz über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1.Oktober 1969 (BGBl.I S.1756),
zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs.5 des Gesetzes vom
22.Februar 2002 (BGBl.I S.981), sowie Verweisungen
auf diese Gesetze sind weiter anzuwenden, wenn der
Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder
Übersetzer vor dem 1.Juli 2004 erteilt oder der Berechtigte
vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist.
2Satz 1 gilt für Heranziehungen vor dem 1.Juli 2004 auch dann, wenn der Berechtigte in derselben Rechtssache
auch nach dem 1.Juli 2004 herangezogen worden ist.
[ Motive ] |
§§§
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