ArbGG   (3)  
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 Aufbau 
 LAG 

§_33   ArbGG
Errichtung und Organisation

1In den Ländern werden Landesarbeitsgerichte errichtet.
2§ 14 Abs.2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

§§§

§_34   ArbGG
Verwaltung und Dienstaufsicht

(1) 1Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde.
2§ 15 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen.
2Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

§§§

§_35   ArbGG
Zusammensetzung, Bildung von Kammern

(1) 1Das Landesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von weiteren Vorsitzenden und von ehrenamtlichen Richtern.
2Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.

(2) Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.

(3) 1Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern.
2§ 17 gilt entsprechend.

§§§

§_36   ArbGG
Vorsitzende

Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs.5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.

§§§

§_37   ArbGG
Ehrenamtliche Richter

(1) Die ehrenamtlichen Richter müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben und sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein.

(2) Im übrigen gelten für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter sowie für die Amtsenthebung und die Amtsentbindung die §§ 20 bis 28 entsprechend.

§§§

§_38   ArbGG
Ausschuß der ehrenamtlichen Richter

1Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet.
2Die Vorschriften des § 29 Abs.1 Satz 2 und 3 und Abs.2 gelten entsprechend.

§§§

§_39   ArbGG
Heranziehung der ehrenamtlichen Richter

1Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 38 Satz 2 aufstellt.
2§ 31 Abs.2 ist entsprechend anzuwenden.

§§§

 BAG 

§_40   ArbGG (F)
Errichtung

(1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt.

(2) 1Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales (2) im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz.
2Der Bundesminister für Arbeit und Soziales (2) kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen.

§§§

§_41   ArbGG (F)
Zusammensetzung, Senate

(1) 1Das Bundesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden Richtern, von berufsrichterlichen Beisitzern sowie ehrenamtlichen Richtern.
2Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.

(2) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.

(3) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Soziales (2) im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz.

§§§

§_42   ArbGG (F)
Bundesrichter

(1) 1Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Vorsitzende Richter und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs.1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes.
2aZuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs.1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales (2);
2ber entscheidet im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz.

(2) Die zu berufenden Personen müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.

§§§

§_43   ArbGG (F)
Ehrenamtliche Richter

(1) 1Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales (2) für die Dauer von fünf Jahren berufen.
2Sie sind im angemessenen Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die von den Gewerkschaften, den selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigung von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben des Bundesgebiets wesentliche Bedeutung haben, sowie von den in § 22 Abs.2 Nr.3 bezeichneten Körperschaften eingereicht worden sind.

(2) 1Die ehrenamtlichen Richter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen und sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein.
2Sie sollen längere Zeit in Deutschland als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig gewesen sein.

(3) Für die Berufung, Stellung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter sowie für die Amtsenthebung und die Amtsentbindung sind im übrigen die Vorschriften der §§ 21 bis 28 und des § 31 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die in § 21 Abs.5, § 27 Satz 2 und § 28 Satz 1 bezeichneten Entscheidungen durch den vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmten Senat des Bundesarbeitsgerichts getroffen werden.

§§§

§_44   ArbGG (F)
Anhörung der ehrenamtlichen Richter, Geschäftsordnung

(1) Bevor zu Beginn des Geschäftsjahres die Geschäfte verteilt sowie die berufsrichterlichen Beisitzer und die ehrenamtlichen Richter den einzelnen Senaten und dem Großen Senat zugeteilt werden, sind je die beiden lebensältesten ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu hören.

(2) 1aDer Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium beschließt (1).
2Absatz 1 gilt entsprechend.

§§§

§_45   ArbGG
Großer Senat

(1) Bei dem Bundesarbeitsgericht wird ein Großer Senat gebildet.

(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.

(3) 1Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält.
2Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre.
3Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) 1Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, und je drei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
2Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.

(6) 1Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt.
2Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied.
3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) 1Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage.
2Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
3Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.

§§§

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