ArbGG (5) | ||
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1 14 33 [ « ] [ I ] [ » ] 46 80 101 | [ ] |
Beschlussverfahren | ||
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1.Rechtszug |
(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.
(2) 1Für das Beschlußverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über Prozeßfähigkeit, Prozeßvertretung, Ladungen, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, (1) Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, gütliche Erledigung des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt.
2Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen, die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.
(3) § 48 Abs.1 findet entsprechende Anwendung.
§§§
(1) aDas Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet;
bder Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zur Niederschrift anzubringen.
(2) 1Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden.
2In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen.
3Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.
(3) 1Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
2Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben.
3Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.
§§§
(1) 1Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt.
2In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats,
des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses
und der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das
Unternehmen seinen Sitz hat.
3Satz 2 gilt entsprechend in Angelegenheiten des Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses und des Konzernsprecherausschusses.
(2) 1In Angelegenheiten eines Europäischen Betriebsrats, im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung
und Anhörung oder des besonderen Verhandlungsgremiums
ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen
Bezirk das Unternehmen oder das herrschende
Unternehmen nach § 2 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte seinen Sitz hat.
2Bei einer Vereinbarung
nach § 41 Absatz 1 bis 7 (4) des Gesetzes über Europäische Betriebsräte ist der Sitz des vertragschließenden
Unternehmens maßgebend.
(3) aIn Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz
ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk
die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat;
bvor
ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in
dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz
haben soll.
(4) (2) aIn Angelegenheiten nach dem SCE-Beteiligungsgesetz
ist das Arbeitsgericht zuständig, in
dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren
Sitz hat;
bvor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht
zuständig, in dessen Bezirk die Europäische
Genossenschaft ihren Sitz haben soll.
(5) (3) aIn Angelegenheiten nach dem Gesetz über
die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer
grenzüberschreitenden Verschmelzung ist das Arbeitsgericht
zuständig, in dessen Bezirk die aus der
grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene
Gesellschaft ihren Sitz hat;
bvor ihrer Eintragung
ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk
die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung
hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben
soll.
§§§
(1) 1Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen.
2Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) 1Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine
Frist für ihr Vorbringen setzen.
2Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen
zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung
des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.
3Die Beteiligten sind über die Folgen der
Versäumung einer nach Satz 1 gesetzten Frist zu
belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) (1) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz (2) den §§ 94, 95, 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz (4) , dem SCEBeteiligungsgesetz und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (5) im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) 1Die Beteiligten können sich schriftlich äußern.
2aBleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt;
2bhierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
3Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
§§§
(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters (1) einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.
(2) 1Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen.
2§81 Abs.2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen.
2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.
§§§
1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
2Der Beschluß ist schriftlich abzufassen.
3§ 60 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt.
2aBeschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar;
2b§ 62 Abs.1 Satz 2 bis 5 (1) ist entsprechend anzuwenden.
3Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs.3, des § 98 Abs.5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) 1Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
2Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht.
§§§
§§§
2.Rechtszug |
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(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) 1Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften über die Einlegung der Berufung und ihre Begründung, über Prozeßfähigkeit, Ladungen, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter,
Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, (2) Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, gütliche Erledigung des Rechtsstreits, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend.
2Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs.1 bis 3 und 5 (1) entsprechend.
3aDer Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden;
3b§ 81 Abs.2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes
Vorbringen bleibt ausgeschlossen.
2Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen
einer hierfür nach § 83 Abs.1a gesetzten Frist
nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen
werden, wenn seine Zulassung nach der freien
Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung
des Beschlussverfahrens verzögern
würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht
genügend entschuldigt.
3Soweit neues Vorbringen
nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer
in der Beschwerdebegründung,
der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung
vortragen.
4Wird es später vorgebracht,
kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit
es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung
oder der Beschwerdebeantwortung
entstanden ist und das verspätete Vorbringen
nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts
Landesarbeitsgerichts
die Erledigung des Rechtsstreits verzögern
würde und auf dem Verschulden des
Beteiligten beruht.
(4) aDie Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung;
b§ 85 Abs.1 Satz 2 bleibt unberührt.
§§§
§ 65 findet entsprechende Anwendung.
§§§
(1) (1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs.4 und 5 entsprechend.
(2) 1Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird.
2Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
(3) 1Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als
unzulässig zu verwerfen (2).
2aDer Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen;
2ber ist unanfechtbar (2).
3Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen.
4§ 522 Abs.2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.
(4) 1Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden.
2Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein.
3Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.
§§§
(1) 1Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt.
2Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat.
(2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden.
(3) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Landesarbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet kein Rechtsmittel statt.
§§§
(1) 1Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß.
2Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig.
3§ 84 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
2§ 69 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
U-3 | 3.Rechtszug | 92-96a |
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(1) 1Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird.
2§ 72 Abs.1 Satz 2, Abs.2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
3In den Fällen des § 85 Abs.2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) 1Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften über Einlegung der Revision und ihre Begründung, Prozeßfähigkeit, Ladung, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der Beisitzer, gütliche Erledigung des Rechtsstreits, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt.
2Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs.1 bis 3 und 5 (1) entsprechend.
3aDer Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden;
3b§ 81 Abs.2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2§ 85 Abs.1 Satz 2 bleibt unberührt.
[ RsprS ] |
§§§
1Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch
das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch
Beschwerde angefochten werden.
2§ 72a Abs.2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
1Der Beschluss eines Landesarbeitsgerichts nach
§ 91 kann durch sofortige Beschwerde angefochten
werden, wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der
Verkündung vollständig abgefasst und mit den
Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer
versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
2§ 72b Abs.2 bis 5 gilt entsprechend.
3§ 92a findet keine Anwendung.
§§§
(1) 1Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.
2Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt
werden (1).
(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.
§§§
(1) (1) Für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gilt § 11 Abs.4 und 5 entsprechend.
(2) 1Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
2Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll.
3§ 74 Abs.2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Rechtsbeschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden.
2Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein.
3Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Rechtsbeschwerde zugestellt worden ist.
§§§
1Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt.
2Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeitsgericht oder durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat.
3Geht von einem Beteiligten die Äußerung nicht rechtzeitig ein, so steht dies dem Fortgang des Verfahrens nicht entgegen.
4§ 83a ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß.
2Die §§ 562 und 563 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
§§§
(1) 1Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar Rechtsbeschwerde eingelegt werden (Sprungrechtsbeschwerde), wenn die übrigen Beteiligten schriftlich zustimmen und wenn sie vom Arbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluß oder nachträglich durch gesonderten Beschluß zugelassen wird.
2Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Beschlusses schriftlich zu stellen.
3Die Zustimmung der übrigen Beteiligten ist, wenn die Sprungrechtsbeschwerde in dem verfahrensbeendenden Beschluß zugelassen ist, der Rechtsbeschwerdeschrift, andernfalls dem Antrag beizufügen.
(2) § 76 Abs.2 Satz 2, 3, Abs.3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
Bes-Fälle |
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(1) In den Fällen des § 2a Abs.1 Nr.4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.
(2) Für das Verfahren sind die §§ 80 bis 84, 87 bis 96a entsprechend anzuwenden.
(3) Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs.1 Nr.4.
(4) 1In den Fällen des § 2a Abs.1 Nr.4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat.
2§ 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.
(5) 1Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs.1 Nr.4 auszusetzen.
2Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs.1 Nr.4 antragsberechtigt.
§§§
(1) 1In den Fällen des § 76 Abs.2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes können wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle
offensichtlich unzuständig ist.
2Für das Verfahren gelten
die §§ 80 bis 84 entsprechend.
3Die Einlassungsund
Ladungsfristen können auf 48 Stunden abgekürzt
werden.
4Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden
der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund
der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, daß er
mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung
des Spruchs der Einigungsstelle befaßt wird.
5Der Beschluß des Gerichts soll den Beteiligten innerhalb
von zwei Wochen nach Eingang des Antrags
zugestellt werden.
(2) 1Gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts findet
die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
2Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen einzulegen und zu begründen.
3Für das Verfahren gelten § 87 Abs.2 und 3 und die §§ 88 bis 90
Abs.1 und 2 sowie § 91 Abs.1 und 2 entsprechend
mit der Maßgabe, daß der Beschluß nebst Gründen
vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
4Gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts findet kein
Rechtsmittel statt.
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