DrittelbG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 801-14
Gesetz
über die Drittelbeteiligung
der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
vom 18.05.04 (BGBl_I_04,974)
zuletzt geändert durch Art.10 iVm Art.16 des Gesetzes
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF)
vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2479)
= Art.1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
bearbeitet und verlinkt (48)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2006 ] |
§§§
Geltungsbereich |
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(1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat nach Maßgabe dieses Gesetzes in
1einer Aktiengesellschaft mit in der Regel mehr als 500
Arbeitnehmern.
2Ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat
besteht auch in einer Aktiengesellschaft mit
in der Regel weniger als 500 Arbeitnehmern, die vor
dem 10. August 1994 eingetragen worden ist und
keine Familiengesellschaft ist.
3Als Familiengesellschaften
gelten solche Aktiengesellschaften, deren
Aktionär eine einzelne natürliche Person ist oder
deren Aktionäre untereinander im Sinne von § 15
Abs.1 Nr.2 bis 8, Abs.2 der Abgabenordnung verwandt
oder verschwägert sind;
1einer Kommanditgesellschaft auf Aktien mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern.
2Nummer 1 Satz 2
und 3 gilt entsprechend;
1einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit in der
Regel mehr als 500 Arbeitnehmern.
2aDie Gesellschaft
hat einen Aufsichtsrat zu bilden;
2bseine Zusammensetzung
sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen
sich nach § 90 Abs.3, 4, 5 Satz 1 und 2, nach den
§§ 95 bis 114, 116, 118 Abs.3 (3), § 125 Abs.3 und 4 und
nach den §§ 170, 171, 268 Abs.2 des Aktiengesetzes;
einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern, wenn dort ein Aufsichtsrat besteht;
1einer Genossenschaft (1) mit in
der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern.
2§ 96 Abs.2 und die §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
3Die Satzung (2) kann nur eine durch
drei teilbare Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern festsetzen.
4Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten.
(2) 1Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
die in § 1 Abs.1 des Mitbestimmungsgesetzes, die in § 1 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und die in den §§ 1 und 3 Abs.1 des Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetzes bezeichneten Unternehmen;
Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend
a) politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
b) Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs.1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist,
dienen.
2Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften
und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen
unbeschadet deren Rechtsform.
(3) Die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie über die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern gelten insoweit nicht, als sie den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen.
§§§
(1) An der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens eines Konzerns (§ 18 Abs.1 des Aktiengesetzes) nehmen auch die Arbeitnehmer der übrigen Konzernunternehmen teil.
(2) Soweit nach § 1 die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens von dem Vorhandensein oder der Zahl von Arbeitnehmern abhängt, gelten die Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens als solche des herrschenden Unternehmens, wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht oder das abhängige Unternehmen in das herrschende Unternehmen eingegliedert ist.
§§§
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs.1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs.3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten.
(2) 1Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes.
2§ 4 Abs.2 des Betriebsverfassungsgesetzes
ist anzuwenden.
(3) 1Die Gesamtheit der Schiffe eines Unternehmens gilt für die Anwendung dieses Gesetzes als ein Betrieb.
Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrteischiffe,
die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge
führen.
2Schiffe, die in der Regel binnen 48 Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs zurückkehren,
gelten als Teil dieses Landbetriebs.
§§§
Aufsichtsrat |
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(1) Der Aufsichtsrat eines in § 1 Abs.1 bezeichneten Unternehmens muss zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen.
(2) 1Ist ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer oder
sind zwei Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu
wählen, so müssen diese als Arbeitnehmer im Unternehmen
beschäftigt sein.
2Sind mehr als zwei Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen, so müssen mindestens
zwei Aufsichtsratsmitglieder als Arbeitnehmer im
Unternehmen beschäftigt sein.
(3) 1Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, die
Arbeitnehmer des Unternehmens sind, müssen das
18.Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen
angehören.
2Auf die einjährige Unternehmensangehörigkeit
werden Zeiten der Angehörigkeit zu einem
anderen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem
Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
des Unternehmens teilnehmen, angerechnet.
3Diese Zeiten
müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, ab
dem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
des Unternehmens berechtigt sind.
4Die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs.1 des
Betriebsverfassungsgesetzes müssen erfüllt sein.
(4) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Unternehmen vertreten sein.
§§§
(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl für die Zeit gewählt, die im Gesetz oder in der Satzung für die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder bestimmt ist.
(2) 1Wahlberechtigt sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
§§§
1Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der Betriebsräte und der Arbeitnehmer.
2Die Wahlvorschläge
der Arbeitnehmer müssen von mindestens einem Zehntel
der Wahlberechtigten oder von mindestens 100 Wahlberechtigten
unterzeichnet sein.
§§§
(1) 1In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden.
2Ein Bewerber kann nicht zugleich
als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden.
(2) Wird ein Bewerber als Aufsichtsratsmitglied gewählt, so ist auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied gewählt.
§§§
1Das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ hat die Namen der Mitglieder und der
Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats unverzüglich nach
ihrer Bestellung in den Betrieben des Unternehmens
bekannt zu machen und im elektronischen Bundesanzeiger
zu veröffentlichen.
2Nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens auch die Arbeitnehmer
eines anderen Unternehmens teil, so ist daneben
das zur gesetzlichen Vertretung des anderen Unternehmens
befugte Organ zur Bekanntmachung in seinen
Betrieben verpflichtet.
§§§
1Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden.
2Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
3Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
§§§
(1) 1Niemand darf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer behindern.
2Insbesondere darf niemand
in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts
beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahlen durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahlen trägt das Unternehmen. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts oder der Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
§§§
(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) 1Zur Anfechtung berechtigt sind
2Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig.
§§§
(1) 1Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann
vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag eines Betriebsrats
oder von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten
durch Beschluss abberufen werden.
2aDer Beschluss der Wahlberechtigten wird in allgemeiner, geheimer, gleicher
und unmittelbarer Abstimmung gefasst;
2ber bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
3Auf die Beschlussfassung findet § 2 Abs.1 Anwendung.
(2) Absatz 1 ist für die Abberufung von Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden.
§§§
Übergangs- und Schlussvorschriften |
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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung;
die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 3 Abs.3 bezeichneten Betriebs an der Wahl;
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
§§§
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften verwiesen wird, die durch Artikel 6 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
§§§
Auf Wahlen oder Abberufungen, die vor dem 1. Juli 2004 eingeleitet worden sind, ist das Betriebsverfassungsgesetz 1952 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl.I S.1852), auch nach seinem Außerkrafttreten anzuwenden.
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