M-MitbestG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 801-2
Gesetz
über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten
und Vorständen
der Unternehmen des Bergbaus
und der Eisen und
Stahl erzeugenden Industrie
vom 21.05.51 (BGBl_I_51,347)
zuletzt geändert durch Art.220 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpsasungsverordnung
vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
bearbeitet und verlinkt (76)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2005 ] |
§§§
Allgemeines |
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(1) 1Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht in den Aufsichtsräten und in den zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organen nach Maßgabe dieses Gesetzes in
den Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck in der Förderung von Steinkohle, Braunkohle oder Eisenerz oder in der Aufbereitung, Verkokung, Verschwelung oder Brikettierung dieser Grundstoffe liegt und deren Betrieb unter der Aufsicht der Bergbehörden steht,
den Unternehmen der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in dem Umfang, wie er in Gesetz Nr.27 der Alliierten Hohen Kommission vom 16.Mai 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S.299) bezeichnet ist, soweit diese Unternehmen in "Einheitsgesellschaften" im Sinne des Gesetzes Nr.27 überführt oder in anderer Form weiterbetrieben und nicht liquidiert werden,
den Unternehmen, die von einem vorstehend bezeichneten oder nach Gesetz Nr.27 der Alliierten Hohen Kommission zu liquidierenden Unternehmen abhängig sind, wenn sie die Voraussetzungen nach Buchstabe a erfüllen oder überwiegend Eisen und Stahl erzeugen.
2Die Herstellung von Walzwerkserzeugnissen einschließlich Walzdraht, Röhren, Walzen, rollendem Eisenbahnmaterial, Freiformschmiedestücken und Gießereierzeugnissen aus Eisen oder Stahl ist als Erzeugung von Eisen und Stahl im Sinne von Satz 1 Buchstabe b und c anzusehen
in einem Unternehmen, dessen Aufsichtsrat am 1.Juli 1981 nach § 4 oder § 9 zusammengesetzt ist, oder
in einem anderen Unternehmen nach der Verschmelzung mit einem in Nummer 1 bezeichneten Unternehmen oder nach dem Übergang von Betrieben oder Betriebsteilen eines in Nummer 1 bezeichneten Unternehmens, die die genannten Erzeugnisse herstellen oder Roheisen oder Rohstahl erzeugen, auf das andere Unternehmen, wenn dieses mit dem in Nummer 1 bezeichneten Unternehmen verbunden ist (§ 15 des Aktiengesetzes) und solange nach der Verschmelzung oder dem Übergang der überwiegende Betriebszweck des anderen Unternehmens die Herstellung der genannten Erzeugnisse oder die Erzeugung von Roheisen oder Rohstahl ist.
3Satz 2 Nr.2 gilt entsprechend für die weitere Verschmelzung sowie für den weiteren Übergang von Betrieben oder Betriebsteilen.
(2) Dieses Gesetz findet nur auf diejenigen in Absatz 1 bezeichneten Unternehmen Anwendung, welche in Form einer Aktiengesellschaft oder (1) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (2) betrieben werden und in der Regel mehr als eintausend Arbeitnehmer beschäftigen oder "Einheitsgesellschaften" sind.
(3) Erfüllt ein Unternehmen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr oder beschäftigt es nicht mehr die nach Absatz 2 erforderliche Zahl von Arbeitnehmern, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes über das Mitbestimmungsrecht erst dann nicht mehr anzuwenden, wenn in sechs aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eine dieser Voraussetzungen nicht mehr vorgelegen hat.
(4) 1Ist ein Unternehmen, dessen Aufsichtsrat nach § 4 oder § 9 zusammenzusetzen ist, herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs.1 des Aktiengesetzes) und ist für diesen Konzern ein Konzernbetriebsrat errichtet, so gelten für die Anwendung der §§
4, 6 und 9 auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens und die in Konzernunternehmen
vertretenen Gewerkschaften als im herrschenden Unternehmen vertreten.
2Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, so tritt für die Anwendung der §§ 6 und 11 auf das herrschende Unternehmen der Konzernbetriebsrat an die Stelle der Betriebsräte.
§§§
Auf die in § 1 bezeichneten Unternehmen finden die Vorschriften des Aktiengesetzes, des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, der Berggesetze und des Betriebsverfassungsrechts insoweit keine Anwendung, als sie den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen.
§§§
Aufsichtsrat |
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(1) Betreibt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) ein Unternehmen im Sinne des § 1, so ist nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Aufsichtsrat zu bilden.
(2) Auf den Aufsichtsrat, seine Rechte und Pflichten finden die Vorschriften des Aktienrechts sinngemäß Anwendung.
§§§
(1) 1Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern.
2Er setzt sich zusammen aus
vier Vertretern der Anteilseigner und einem weiteren Mitglied,
vier Vertretern der Arbeitnehmer und einem weiteren Mitglied,
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten weiteren Mitglieder dürfen nicht
Repräsentant einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber oder einer Spitzenorganisation dieser Verbände sein oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen,
im Laufe des letzten Jahres vor der Wahl eine unter Buchstabe a bezeichnete Stellung innegehabt haben,
in den Unternehmen als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sein,
an dem Unternehmen wirtschaftlich wesentlich interessiert sein.
(3) 1Alle Aufsichtsratsmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
2Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
§§§
Die in § 4 Abs.1 Buchstabe a bezeichneten Mitglieder des Aufsichtsrats werden durch das nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern berufene Organ (Wahlorgan) nach Maßgabe der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags gewählt.
§§§
(1) 1Unter den in § 4 Abs.1 Buchstabe b bezeichneten Mitgliedern des Aufsichtsrats
müssen sich zwei Arbeitnehmer befinden, die in einem Betrieb des Unternehmens
beschäftigt sind.
2Diese Mitglieder werden durch die Betriebsräte der Betriebe des
Unternehmens in geheimer Wahl gewählt und dem Wahlorgan nach Beratung mit den in den
Betrieben des Unternehmens vertretenen Gewerkschaften und deren Spitzenorganisationen
vorgeschlagen.
(2) 1Die nach Absatz 1 gewählten Personen sind vor Weiterleitung der Vorschläge an das
Wahlorgan innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl den Spitzenorganisationen
mitzuteilen, denen die in den Betrieben des Unternehmens vertretenen Gewerkschaften
angehören.
2Jede Spitzenorganisation kann binnen zwei Wochen nach Zugang der
Mitteilung Einspruch bei den Betriebsräten einlegen, wenn der begründete Verdacht
besteht, daß ein Vorgeschlagener nicht die Gewähr bietet, zum Wohl des Unternehmens
und der gesamten Volkswirtschaft verantwortlich im Aufsichtsrat mitzuarbeiten.
3aLehnen die Betriebsräte den Einspruch mit einfacher Stimmenmehrheit ab, so können die
Betriebsräte oder die Spitzenorganisation, welche den Einspruch eingelegt hat, das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) anrufen;
3bdieses entscheidet endgültig.
(3) 1Zwei der in § 4 Abs.1 Buchstabe b bezeichneten Mitglieder werden von den
Spitzenorganisationen nach vorheriger Beratung mit den im Betrieb vertretenen
Gewerkschaften den Betriebsräten vorgeschlagen.
2aDie Spitzenorganisationen sind nach dem Verhältnis ihrer Vertretung in den Betrieben vorschlagsberechtigt;
2bsie sollen bei ihren Vorschlägen die innerhalb der Belegschaften bestehenden Minderheiten in angemessener Weise berücksichtigen.
(4) Für das in § 4 Abs.1 Buchstabe b bezeichnete weitere Mitglied gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) 1Die Mitglieder der Betriebsräte der Betriebe des Unternehmens wählen in geheimer
Wahl auf Grund der nach den Absätzen 3 und 4 gemachten Vorschläge die Bewerber und
schlagen diese dem Wahlorgan vor.
2Wird von einer Spitzenorganisation nur ein Bewerber
für ein Aufsichtsratsmitglied vorgeschlagen, so bedarf der Vorschlag gegenüber dem
Wahlorgan der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Betriebsräte.
(6) Das Wahlorgan ist an die Vorschläge der Betriebsräte gebunden.
§§§
§§§
(1) 1Das in § 4 Abs.1 Buchstabe c bezeichnete weitere Mitglied des Aufsichtsrats wird
durch das Wahlorgan auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt.
2Der Vorschlag wird durch diese Aufsichtsratsmitglieder mit Mehrheit aller Stimmen
beschlossen.
3Er bedarf jedoch der Zustimmung von mindestens je drei Mitgliedern, die
nach § 5 und die nach § 6 gewählt sind.
(2) 1Kommt ein Vorschlag nach Absatz 1 nicht zustande oder wird eine vorgeschlagene Person nicht gewählt, so ist ein Vermittlungsausschuß zu bilden, der aus vier
Mitgliedern besteht.
2Je zwei Mitglieder werden von den nach § 5 und den nach § 6 gewählten Aufsichtsratsmitgliedern gewählt.
(3) 1Der Vermittlungsausschuß schlägt innerhalb eines Monats dem Wahlorgan drei
Personen zur Wahl vor, aus denen das Wahlorgan das Aufsichtsratsmitglied wählen soll.
2Kommt die Wahl auf Grund des Vorschlags des Vermittlungsausschusses aus wichtigen
Gründen nicht zustande, insbesondere dann, wenn keiner der Vorgeschlagenen die Gewähr
für ein gedeihliches Wirken für das Unternehmen bietet, so muß die Ablehnung durch
Beschluß festgestellt werden.
3Dieser Beschluß muß mit Gründen versehen sein.
4Über die Berechtigung der Ablehnung der Wahl entscheidet auf Antrag des
Vermittlungsausschusses das für das Unternehmen zuständige Oberlandesgericht.
5aIm Fall der Bestätigung der Ablehnung hat der Vermittlungsausschuß dem Wahlorgan drei weitere Personen vorzuschlagen;
5bfür diesen zweiten Vorschlag gilt die vorstehende Regelung
(Sätze 2 bis 4) entsprechend.
6Wird die Ablehnung der Wahl von dem Gericht für
unberechtigt erklärt, so hat das Wahlorgan einen der Vorgeschlagenen zu wählen.
7Wird die Ablehnung der Wahl aus dem zweiten Wahlvorschlag von dem Gericht für berechtigt
erklärt oder erfolgt kein Wahlvorschlag, so wählt das Wahlorgan von sich aus das
weitere Mitglied.
(4) Wird die in Absatz 2 vorgesehene Anzahl von Mitgliedern des Vermittlungsausschusses nicht gewählt oder bleiben Mitglieder des Vermittlungsausschusses trotz rechtzeitiger Einladung ohne genügende Entschuldigung einer Sitzung fern, so kann der Vermittlungsausschuß tätig werden, wenn wenigstens zwei Mitglieder mitwirken.
§§§
(1) 1Bei Gesellschaften mit einem Nennkapital von mehr als zehn Millionen Euro kann
durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, daß der Aufsichtsrat aus
fünfzehn Mitgliedern besteht.
2Die Vorschriften der §§ 4 bis 8 finden sinngemäß
Anwendung mit der Maßgabe, daß die Zahl der gemäß § 6 Abs.1 und 2 zu wählenden
Arbeitnehmer und die Zahl der in § 6 Abs.3 bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer
je drei beträgt.
(2) 1Bei Gesellschaften mit einem Nennkapital von mehr als fünfundzwanzig Millionen
Euro kann durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, daß der
Aufsichtsrat aus einundzwanzig Mitgliedern besteht.
2Die Vorschriften der §§ 4 bis 8 finden sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß die Zahl der in § 4 Abs.1 Buchstaben a und b bezeichneten weiteren Mitglieder je zwei, die Zahl der gemäß § 6 Abs.1 und 2 zu wählenden Arbeitnehmer und die Zahl der in § 6 Abs.3 bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer je vier beträgt.
§§§
1Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus
denen er nach diesem Gesetz oder der Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der
Beschlußfassung teilnimmt.
2§ 108 Abs.2 Satz 4 des Aktiengesetzes findet Anwendung.
§§§
(1) Auf die in § 5 bezeichneten Mitglieder des Aufsichtsrats findet § 103 des Aktiengesetzes Anwendung.
(2) 1Auf die Abberufung eines in § 6 bezeichneten Mitglieds des Aufsichtsrats durch das Wahlorgan findet Absatz 1 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß die
Abberufung auf Vorschlag der Betriebsräte der Betriebe des Unternehmens erfolgt.
2Die Abberufung eines in § 6 Abs.3 oder 4 bezeichneten Mitglieds kann nur auf Antrag der Spitzenorganisation, die das Mitglied vorgeschlagen hat, von den Betriebsräten
vorgeschlagen werden.
(3) Eine Abberufung des in § 8 bezeichneten Mitglieds des Aufsichtsrats kann auf Antrag von mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern durch das Gericht aus wichtigem Grund erfolgen.
§§§
Vorstand |
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Die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs und der Widerruf ihrer Bestellung erfolgen nach Maßgabe des § 76 Abs.3 und des § 84 des Aktiengesetzes durch den Aufsichtsrat.
§§§
(1) 1Als gleichberechtigtes Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs
wird ein Arbeitsdirektor bestellt.
2Der Arbeitsdirektor kann nicht gegen die Stimmen
der Mehrheit der nach § 6 gewählten Aufsichtsratsmitglieder bestellt werden.
3Das gleiche gilt für den Widerruf der Bestellung.
(2) 1Der Arbeitsdirektor hat wie die übrigen Mitglieder des zur gesetzlichen
Vertretung berufenen Organs seine Aufgaben im engsten Einvernehmen mit dem
Gesamtorgan auszuüben.
2Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.
§§§
Schlußvorschriften |
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(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes treten in Kraft
für Unternehmen, die dem Gesetz Nr.27 der Alliierten Hohen Kommission nicht unterliegen, am 31.Dezember 1951,
für Unternehmen, die aus der Kontrolle nach dem Gesetz Nr.27 der Alliierten Hohen Kommission entlassen werden, im Zeitpunkt ihrer Entlassung, spätestens am 31.Dezember 1951,
für Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes Nr.27 der Alliierten Hohen Kommission in eine "Einheitsgesellschaft" überführt werden, mit deren Errichtung, spätestens am 31.Dezember 1951,
für die übrigen Unternehmen in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß sie auf Grund des Gesetzes Nr.27 der Alliierten Hohen Kommission nicht in eine "Einheitsgesellschaft" überführt werden, spätestens am 31.Dezember 1951.
§§§
1Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.
2Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§§§
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
die Anpassung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen an die Vorschriften dieses Gesetzes,
das Verfahren für die Aufstellung der in § 6 bezeichneten Wahlvorschläge.
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