ArbGG (4) | ||
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1 14 33 [ « ] [ I ] [ » ] 46 80 101 | [ ] |
Verfahren | ||
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Urteilsverfahren | ||
Erster Rechtszug |
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs.1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) 1Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung) und über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs.2 und 3 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit von 1.Juli bis 31.August (§ 227 Abs.3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung.
3§ 127 Abs.2 der Zivilprozeßordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
§§§
(1) Für das Mahnverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Mahnverfahren einschließlich der maschinellen Bearbeitung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Zuständig für die Durchführung des Mahnverfahrens ist das Arbeitsgericht, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde.
(3) Die in den Mahnbescheid nach § 692 Abs.1 Nr.3 der Zivilprozeßordnung aufzunehmende Frist beträgt eine Woche.
(4) 1Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung der mündlichen Verhandlung, so hat die Geschäftsstelle dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen schriftlich zu begründen.
2Bei Eingang der Anspruchsbegründung bestimmt der Vorsitzende den Termin zur mündlichen Verhandlung.
3Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang der Termin nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt.
(5) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn alsbald nach Erhebung des Widerspruchs Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird.
(6) (5) 1Im Fall des Einspruchs hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und
Frist eingelegt ist.
2Fehlt es an einem dieser Erfordernisse,
so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
3Ist der Einspruch zulässig, hat die Geschäftsstelle
dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen schriftlich zu begründen.
4Nach Ablauf der Begründungsfrist bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung.
(7) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales (3) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan)
(8) 1Der Bundesminister für Arbeit und Soziales (3) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Formulare (2) einzuführen.
2Dabei können für Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Mahnverfahren bei Gerichten die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, unterschiedliche Formulare (2) verwendet werden.
§§§
(1) Für das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr.1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl.EU Nr.L 399 S.1) gelten die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buchs 11 der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr.1896/2006 ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde.
(3) 1Im Fall des Artikels 17 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1896/2006 ist § 46a Abs.4 und 5 entsprechend anzuwenden.
2Der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gilt als vom Antragsteller gestellt.
§§§
(1) 1Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist.
2Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
3Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das
Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen (1).
(2) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
3Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.
§§§
Gerichtliches elektronisches Dokument Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
§§§
(1) 1Die Prozessakten können elektronisch geführt
werden.
2Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
den Zeitpunkt, von dem an elektronische
Akten geführt werden (2) sowie die hierfür geltenden
organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen
für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der
elektronischen Akten.
3Die Landesregierungen können
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
4Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf
einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(2) 1In Papierform eingereichte Schriftstücke und
sonstige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Urschrift
in ein elektronisches Dokument übertragen werden.
2Die Unterlagen sind, sofern sie in Papierform weiter benötigt werden, mindestens (3) bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Verfahrens aufzubewahren.
(3) Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Unterlagen in ein elektronisches Dokument übertragen worden sind.
§§§
(1) Die Klageschrift muß mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.
(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.
§§§
(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs.2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
Der Beschluß nach § 17a Abs.4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.
(1a) (1) 1Für Streitigkeiten nach § 2 Abs.1 Nr.3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs.2 (2) ist auch das Arbeitsgericht
zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer
gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt
gewöhnlich verrichtet hat.
2Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit
verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.
(2) 1Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
2Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr.1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist.
3Die in § 38 Abs.2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.
§§§
§§§
(1) Über die Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts.
(2) Wird sie durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitgliedes beschlußunfähig, so entscheidet das Landesarbeitsgericht.
(3) Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt.
§§§
(1) 1Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit Übermittlung (3) an die Geschäftsstelle zugestellt.
2§ 317 Abs.1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(2) (1) Die §§ 174, 178 Abs.1 Nr.2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.
(3) (aufgehoben) (2)
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen.
2Im übrigen finden die Vorschriften des § 141 Abs.2 und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
(2) 1Der Vorsitzende kann die Zulassung eines Prozeßbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.
2§ 141 Abs.3 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
§§§
1Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Beweisaufnahme und der Verkündung der Entscheidung ist öffentlich.
2aDas Arbeitsgericht kann die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil der Verhandlung ausschließen, wenn durch die Öffentlichkeit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit zu besorgen ist oder wenn eine Partei den Ausschluß der Öffentlichkeit beantragt, weil Betriebs-, Geschäfts- oder Erfindungsgeheimnisse zum Gegenstand der Verhandlung oder der Beweisaufnahme gemacht werden;
2baußerdem ist § 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
3Im Güteverfahren kann es die Öffentlichkeit auch aus Zweckmäßigkeitsgründen ausschließen.
4§ 169 Satz 2 sowie die §§ 173 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein.
2Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens.
(2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das landgerichtliche Verfahren entsprechend.
§§§
(1) 1Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung).
2Der Vorsitzende hat zu diesem Zwecke das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern.
3Zur Aufklärung des Sachverhalts kann er alle Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen können.
4Eidliche Vernehmungen sind jedoch ausgeschlossen.
5Der Vorsitzende kann die Güteverhandlung mit Zustimmung der Parteien in einem weiteren Termin, der alsbald stattzufinden hat, fortsetzen.
(2) 1Die Klage kann bis zum Stellen der Anträge ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden.
2In der Güteverhandlung erklärte gerichtliche Geständnisse nach § 288 der Zivilprozeßordnung haben nur dann bindende Wirkung, wenn sie zu Protokoll erklärt worden sind.
3§ 39 Satz 1 und § 282 Abs.3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden.
(3) Das Ergebnis der Güteverhandlung, insbesondere der Abschluß eines Vergleichs, ist in die Niederschrift aufzunehmen.
(4) aErscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, schließt sich die weitere Verhandlung unmittelbar an oder es ist, falls der weiteren Verhandlung Hinderungsgründe entgegenstehen, Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen;
bdiese hat alsbald stattzufinden.
(5) 1Erscheinen oder verhandeln beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
2Auf Antrag einer Partei ist Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen.
3aDieser Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung gestellt werden;
3b§ 251 Abs.2 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
4Nach Ablauf der Frist ist § 269 Abs.3 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(6) (1) 1Der Vorsitzende kann die Parteien für die Güteverhandlung
sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen.
2Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
§§§
(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.
(2) 1Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens
der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das
Gericht das Ruhen des Verfahrens an.
2Auf Antrag einer Partei ist Termin zur mündlichen Verhandlung
zu bestimmen.
3Im Übrigen nimmt das Gericht das
Verfahren nach drei Monaten wieder auf, es sei
denn, die Parteien legen übereinstimmend dar, dass
eine Mediation oder eine außergerichtliche Konfliktbeilegung
noch betrieben wird.
§§§
(1) Der Vorsitzende entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung (3) allein
(4) über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig; |
(7) über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens;
(5) wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist;.
(5) bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt.
(2) im Fall des § 11 Abs.3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung.
(2) 1Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen (6).
2Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr.2.
(3) aDer Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen;
bder Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen.
(4) 1Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet
eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs.3 der Zivilprozeßordnung;
die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
2Anordnungen nach den Nummern 1 bis 3 und 5 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.
§§§
(1) 1Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, daß sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann.
2Zu diesem Zweck soll er, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 der Zivilprozeßordnung treffen.
3Von diesen Maßnahmen sind die Parteien zu benachrichtigen.
(2) 1Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 1 Satz 2 Nr.1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
2Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr.1 gesetzten Frist zu belehren.
§§§
(1) 1Die Verhandlung ist möglichst in einem Termin zu Ende zu führen.
2Ist das nicht durchführbar, insbesondere weil eine Beweisaufnahme nicht sofort stattfinden kann, so ist der Termin zur weiteren Verhandlung, die sich alsbald anschließen soll, sofort zu verkünden.
(2) Die gütliche Erledigung des Rechtsstreits soll während des ganzen Verfahrens angestrebt werden.
§§§
(1) 1Soweit die Beweisaufnahme an der Gerichtsstelle möglich ist, erfolgt sie vor der Kammer.
2In den übrigen Fällen kann die Beweisaufnahme, unbeschadet des § 13, dem Vorsitzenden übertragen werden.
(2) 1Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn die Kammer dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.
2Im Falle des § 377 Abs.3 der Zivilprozeßordnung ist die eidesstattliche Versicherung nur erforderlich, wenn die Kammer sie aus dem gleichen Grunde für notwendig hält.
§§§
1Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen.
2Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt.
3Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen.
4§ 345 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Zur Verkündung des Urteils kann ein besonderer Termin nur bestimmt werden, wenn die sofortige Verkündung in dem Termin, auf Grund dessen es erlassen wird, aus besonderen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die Beratung nicht mehr am Tage der Verhandlung stattfinden kann.
2Der Verkündungstermin wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.
3Dies gilt auch dann, wenn ein Urteil nach der Lage der Akten erlassen wird.
(2) 1Bei Verkündung des Urteils ist der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitzuteilen.
2aDies gilt nicht, wenn beide Parteien abwesend sind;
2bin diesem Fall genügt die Bezugnahme auf die unterschriebene Urteilsformel.
(3) 1Die Wirksamkeit der Verkündung ist von der Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter nicht abhängig.
2Wird ein von der Kammer gefälltes Urteil ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter verkündet, so ist die Urteilsformel vorher von dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern zu unterschreiben.
(4) 1Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
2Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so muß es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefaßt sein.
3aEin Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln (1);
3bkann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von dem Vorsitzenden unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln (1).
4In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von dem Vorsitzenden besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln (1).
§§§
(1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) 1Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen.
2Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Falle ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
§§§
(1) Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vorrangig zu erledigen.
(2) Die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden.
(3) Ist die Güteverhandlung erfolglos oder wird das Verfahren nicht in einer sich unmittelbar anschließenden weiteren Verhandlung abgeschlossen, fordert der Vorsitzende den Beklagten auf, binnen einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, im einzelnen unter Beweisantritt schriftlich die Klage zu erwidern, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat.
(4) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine angemessene Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
(5) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(6) Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen zu belehren.
§§§
(1) (2) Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.
(2) 1Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder beim beruflichen Aufstieg eine Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (3) gerichtlich geltend, so wird
auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsgericht, bei dem die erste Klage erhoben ist, auch für die
übrigen Klagen ausschließlich zuständig.
2aDie Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen an dieses
Arbeitsgericht zu verweisen;
2bdie Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung
zu verbinden.
(3) Auf Antrag des Arbeitgebers findet die mündliche Verhandlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Erhebung der ersten Klage statt.
§§§
(1) 1Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar.
2Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen.
3In den Fällen des § 707 Abs.1 und des § 719 Abs.1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden.
4Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach
Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung (1).
5Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss (1).
(2) 1Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrestes und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung.
2Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.
§§§
1Rechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind alsbald der zuständigen obersten Landesbehörde und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales (5) in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln (3).
2Ist die zuständige oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung, so sind die Urteilsabschriften oder das Urteil in elektronischer Form (4) auch der obersten Arbeitsbehörde des Landes zu übermitteln (4).
§§§
Berufung |
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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) 1Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die, Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen.
2Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden.
3Ober den Antrag kann die Kammer eine mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) aIst die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu machen;
bzur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) 1Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend.
2Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften des § 49 Abs.1 und 3, des § 50, des § 51 Abs.1, der §§ 52, 53, 55 Abs.1 Nr.1 bis 9 (1), 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, (2) der §§ 56 bis 59, 61 Abs.2 und 3 und der §§ 62 und 63 über Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, (2) Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
§§§
Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind, ob das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.
§§§
(1) 1Die Frist für die Einlegung der Berufungsbegründung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate.
2Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Abauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
3Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden.
4Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen.
5Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen.
6Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) 1Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen.
2a§ 522 Abs.1 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt;
2bdie Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Vorsitzenden (1).
3§ 522 Abs.2 und 3 Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
§§§
(1) 1Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zur Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) 1Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs.1 Satz 2 Nr.1 oder § 61a Abs.3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
2Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.
(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs.1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs.2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.
(4) 1Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen.
2Werden Sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Parei beruht.
§§§
§§§
Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.
§§§
(1) 1Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben.
2§ 60 Abs.1 bis 3 und Abs.4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) 1Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so
soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des
Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der
mündlichen Vorträge der Parteien enthalten.
2Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie
auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen
ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des
Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht
wesentlich erschwert wird.
(4) 1§ 540 Abs.1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
2a§ 313a Abs.1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe
bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben;
2bim Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung
entsprechend anwendbar.
§§§
§§§
Revision |
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(1) 1Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs.5 Satz 2 zugelassen worden ist.
2§ 64 Abs.3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, (1)
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr.1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt (2).
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften des § 49 Abs.1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs.2, des § 61 Abs.2 und des § 63 über Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
§§§
(1) (1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) 1Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen.
2Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) 1Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen.
2Die Begründung muss enthalten:
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr.1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung (2).
(4) 1Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2Die Vorschriften des § 719 Abs.2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) 1Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt.
2Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.
3Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit,
wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig
verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder
nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt
und begründet ist (3).
4Dem Beschluss soll eine kurze
Begründung beigefügt werden (3).
5Von einer Begründung
kann abgesehen werden, wenn sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen
beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen
ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben
wird (3).
6Mit der Ablehnung der Beschwerde durch
das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig (3).
(6) (4) 1Wird der Beschwerde stattgegeben, so
wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren
fortgesetzt.
2In diesem Fall gilt die formund
fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde
als Einlegung der Revision.
3Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) (4) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.
§§§
(1) 1Das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts
kann durch sofortige Beschwerde angefochten
werden, wenn es nicht binnen fünf Monaten nach der
Verkündung vollständig abgefasst und mit den
Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer
versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
2§ 72a findet keine Anwendung.
(2) 1Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer
Notfrist von einem Monat beim Bundesarbeitsgericht
einzulegen und zu begründen.
2Die Frist beginnt mit
dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung
des Urteils des Landesarbeitsgerichts.
3§ 9 Abs.5 findet keine Anwendung.
(3) 1Die sofortige Beschwerde wird durch Einreichung
einer Beschwerdeschrift eingelegt.
2Die Beschwerdeschrift
muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten,
dass Beschwerde gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
3Die Beschwerde kann nur damit
begründet werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts
mit Ablauf von fünf Monaten nach der
Verkündung noch nicht vollständig abgefasst und
mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der
Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben
worden ist.
(4) 1Über die sofortige Beschwerde entscheidet
das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der
ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, der ohne
mündliche Verhandlung ergehen kann.
2Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden.
(5) 1Ist die sofortige Beschwerde zulässig und
begründet, ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts
aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
2Die Zurückverweisung kann an
eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts
erfolgen.
§§§
(1) 1Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht.
2Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt
werden (1).
(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt
einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate.
2Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
3Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.
(2) 1Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen.
2§ 552 Abs.1 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.
3Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
§§§
(1) 1Die Wirksamkeit der Verkündung des Urteils ist von der Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter nicht abhängig.
2Wird ein Urteil in Abwesenheit der ehrenamtlichen Richter verkündet, so ist die Urteilsformel vorher von sämtlichen Mitgliedern des erkennenden Senats zu unterschreiben.
(2) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern des erkennenden Senats zu unterschreiben.
§§§
(1) 1Gegen das Urteil eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden (Sprungrevision), wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie vom Arbeitsgericht auf Antrag im Urteil oder nachträglich durch Beschluß zugelassen wird.
2Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich zu stellen.
3Die Zustimmung des Gegners ist, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift, andernfalls dem Antrag beizufügen.
(2) 1Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und Rechtsstreitigkeiten betrifft
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt.
2Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
3Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
(3) 1Lehnt das Arbeitsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war.
2Läßt das Arbeitsgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Arbeitsgericht die Revision zugelassen hat.
(6) 1Verweist das Bundesarbeitsgericht die Sache
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurück, so kann die Zurückverweisung nach seinem
Ermessen auch an dasjenige Landesarbeitsgericht
erfolgen, das für die Berufung zuständig gewesen
wäre.
2In diesem Falle gelten für das Verfahren vor
dem Landesarbeitsgericht die gleichen Grundsätze,
wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsmäßig
eingelegte Berufung beim Landesarbeitsgericht anhängig
geworden wäre.
3Das Arbeitsgericht und das
Landesarbeitsgericht haben die rechtliche Beurteilung,
die der Aufhebung zugrunde gelegt ist,
auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.
4Von der Einlegung der Revision nach Absatz 1 hat die
Geschäftsstelle des Bundesarbeitsgerichts der Geschäftsstelle
des Arbeitsgerichts unverzüglich Nachricht
zu geben.
§§§
1Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts,
der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die
Rechtsbeschwerde nur statt, wenn das Landesarbeitsgericht
sie in dem Beschluss zugelassen hat.
2Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72
Abs.2 entsprechend.
3Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde
gelten entsprechend.
§§§
Beschwerde + Abhilfe (F) |
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1Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen
der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden
gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen
der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften
der Zivilprozessordnung entsprechend.
2Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72
Abs.2 entsprechend.
3Über die sofortige Beschwerde
entscheidet das Landesarbeitsgericht
ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über
die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
§§§
(1) 1Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
2Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) 1aDie Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei
Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu erheben;
1bder Zeitpunkt der Kenntniserlangung
ist glaubhaft zu machen.
2Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen
Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben
werden.
3Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten
mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als
bekannt gegeben.
4Die Rüge ist schriftlich bei dem
Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen
wird.
5Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung
bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1
Satz 1 Nr.2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob
die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen
Form und Frist erhoben ist.
2Mangelt es an
einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig
zu verwerfen.
3Ist die Rüge unbegründet, weist
das Gericht sie zurück.
4Die Entscheidung ergeht
durch unanfechtbaren Beschluss.
5Der Beschluss soll
kurz begründet werden.
(5) 1Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund
der Rüge geboten ist.
2Das Verfahren wird in die
Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss
der mündlichen Verhandlung befand.
3§ 343 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend.
4In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen
Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze
eingereicht werden können.
(6) 1Die Entscheidungen nach den Absätzen 4 und 5
erfolgen unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen
Richter. (7) § 707 der Zivilprozessordnung ist unter der
Voraussetzung entsprechend anzuwenden, dass der
Beklagte glaubhaft macht, dass die Vollstreckung
ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen
würde. (8) Auf das Beschlussverfahren finden die Absätze
1 bis 7 entsprechende Anwendung. §§§
2
Wiederaufnahme |
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1Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten für Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs.1 bis 4 entsprechend.
2Die Nichtigkeitsklage kann jedoch nicht auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter oder auf Umstände, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amt ausschließen, gestützt werden.
§§§
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