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Amtliche Fußnoten |
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien:
2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl.EG Nr.L 180 S.22),
2000/78/EG des Rates vom 27.November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl.EG Nr.L 303 S.16),
2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl.EG Nr.L 269 S.15) und
2004/113/EG des Rates vom 13.Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl.EU Nr.L 373 S.37).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.L 376 vom 27.12.2006, S.36).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl.L 122 vom 16.5.2009, S.28).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl.L 136 vom 24.5.2008, S.3).
§§§
zu § 2 ArbGG |
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§ 2 Abs.1 Nr.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.08, durch Art.2 Abs.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.05.08 (BGBl_I_08,842).
Bisheriger Wortlaut:
8. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen Jahres und Helfern nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen ökologischen Jahres und Teilnehmern nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres;
§ 2 Abs.1 Nr.8a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 03.05.11, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28.04.11 (BGBl_I_11,687).
§§§
zu § 2a ArbGG |
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§ 2a Nr.3c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 15.08.02, durch Art.2 Nr.1 ArbGG-ÄndG vom 08.08.02 (BGBl_I_02,3140).
In § 2a Abs.1 Nr.3 wurde die Angabe „Betriebsverfassungsgesetz 1952“ durch das Wort „Drittelbeteiligungsgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.04 durch Art.5 Nr.1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 18.05.04 (BGBl_I_04,974)
§ 2a Nr.3d wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.04, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.9 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) vom 22.12.04 (BGBl_I_04,3675)
In § 2a Abs.1 Nr.3c wurde die Angabe „§ 18a des Berufsbildungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 51 des Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.6 Nr.1 iVm Art.8 Abs.1 des Berufsbildungsreformgesetzes vom 23.03.05 (BGBl_I_05,931)
In § 2a Abs.1 Nr.3d wurde das Wort „Leitungsorgan“ durch das Wort „Verwaltungsorgan“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.06 durch Art.7 Nr.1 a) iVm Art.21 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1911)
§ 2a Abs.1 Nr.3e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.06 durch Art.7 Nr.1 b) iVm Art.21 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1911)
§ 2a Abs.1 Nr.3f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.2 Nr.1 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3332)
§ 2a Abs.1 Nr.3d wurde eingefügt und die bisherigen Nummern 3d bis 3f wurden die Nummern 3e bis 3g, mit Wirkung vom 03.05.11, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28.04.11 (BGBl_I_11,687).
§§§
zu § 5 ArbGG |
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In § 5 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt und die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ gestrichen, mit Wirkung vom 15.08.02, durch Art.64 Nr.1 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304).
In § 5 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt und nach dem Wort „können“ die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.94 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407).
§§§
zu § 7 ArbGG |
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In § 7 Abs.1 Satz 2 wurde die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.11.03, durch Art.64 Nr.1 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304).
In § 7 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.94 Nr.2 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407).
§§§
zu § 9 ArbGG |
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In § 9 Abs.4 wurde die Wörter „werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter „erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.04 durch Art.4 Abs.24 Nr.1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)
In § 9 Abs.4 wurden die Wörter „werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter „erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.04 durch Art.4 Abs.24 Nr.1 iVm Art.8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)
In der Überschrift des § 9 wurden die Wörter „und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“ angefügt, mit Wirkung vom 03.12.11 durch Art.6 Nr.1 iVm Art.24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302)
§ 9 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 03.12.11 durch Art.6 Nr.2 iVm Art.24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302)
§§§
zu § 10 ArbGG |
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§ 10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.08.02, durch Art.2 Nr.2 ArbGG-ÄndG vom 08.08.02 (BGBl_I_02,3140).
In § 10 wurde die Angabe „Betriebsverfassungsgesetz 1952“ durch das Wort „Drittelbeteiligungsgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.04 durch Art.5 Nr.1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 18.05.04 (BGBl_I_04,974)
§ 10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.04, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.9 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) vom 22.12.04 (BGBl_I_04,3675)
Bisheriger Wortlaut:
1aParteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände;
1bin den Fällen des § 2a Abs.1 Nr.1 bis 3c sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz,
dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetzes (2), dem § 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen
Rechtsverordnungen sowie dem Gesetz über europäische Betriebsräte beteiligten Personen und Stellen Beteiligte, in den Fällen des § 2a Abs.1 Nr.4 auch die
beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich
die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt.
In § 10 wurde die Angabe „§ 18a des Berufsbildungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 51 des Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.6 Nr.2 iVm Art.8 Abs.1 des Berufsbildungsreformgesetzes vom 23.03.05 (BGBl_I_05,931)
In § 10 Satz 1 wurden die Angabe „§ 2a Abs.1 Nr.1 bis 3d“ durch die Angabe „§ 2a Abs.1 Nr.1 bis 3e“ und die Wörter „und dem SE-Beteiligungsgesetz“ durch die Wörter „ , dem SE-Beteiligungsgesetz und dem SCE-Beteiligungsgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.06 durch Art.7 Nr.2 iVm Art.21 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1911)
In § 10 Satz 1 wurden die Angabe „§ 2a Abs.1 Nr.1 bis 3e“ durch die Angabe „§ 2a Abs.1 Nr.1 bis 3f“ und die Wörter „und dem SCE-Beteiligungsgesetz“ durch die Wörter „ , dem SCE-Beteiligungsgesetz und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.2 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3332)
§§§
zu § 11 ArbGG |
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§ 11 Abs.1 Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.3 Abs.1 Nr.1 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897).
In § 11 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „Satz 2 bis 5“ durch die Angabe „Satz 2 bis 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.3 Abs.1 Nr.1 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897).
§ 11 Abs.1 Satz 6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.11.06 durch Art.8 Abs.3 Nr.1 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
Bisheriger Wortlaut:
6Zulässig ist auch eine Vertretung durch Vertreter der in § 23 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bezeichneten Verbände bei der Geltendmachung eines Rechts wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs.1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind (1).
In § 11 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „Satz 2 bis 6“ durch die Angabe „Satz 2 bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.11.06 durch Art.8 Abs.3 Nr.2 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
In § 11 Abs.2 Satz 1 Halbsatz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.7 Abs.10 iVm Art.8 des Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§ 11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.11 Nr.1 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Die Parteien können vor den Arbeitsgerichten den Rechtsstreit selbst führen oder sich vertreten lassen.
2Eine Vertretung durch Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände ist zulässig, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
3Das gleiche gilt für die Prozeßvertretung durch Vertreter von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.
4Satz 2 gilt entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 2 genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
5aMitglieder der in Satz 2 genannten Organisationen können sich durch einen Vertreter eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen;
5bSatz 4 gilt entsprechend.
6 ...(3).
(2) 1aVor den Landesarbeitsgerichten und vor dem Bundesarbeitsgericht müssen die Parteien sich durch Rechtsanwälte als Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen (1).
2An ihre Stelle können vor den Landesarbeitsgerichten Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
(3) 1aMit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen;
1b§ 157 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
2Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 2 bis 5 (4), Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Personen.
§§§
zu § 11a ArbGG |
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In § 11a Abs.4 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.11.03, durch Art.64 Nr.1 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304).
§ 11a Abs.2a wurde neu eingefügt,mit Wirkung vom 21.12.04, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.9 des EG-Prozesskostenhilfegesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3392)
§ 11a Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.12.04, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.9 des EG-Prozesskostenhilfegesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3392)
Bisheriger Wortlaut:
Bestimmte sonstige Auslagen
In § 11a Abs.4 wurde das Wort „Vordrucke“ durch das Wort „Formulare“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
In § 11a Abs.4 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.94 Nr.2 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407).
§§§
zu § 12 ArbGG |
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§ 12 Abs.5b augehoben, mit Wirkung vom 01.08.02, durch Art.27 des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850).
§ 12 Abs.1 bis 5a und Abs.7 wurden aufgehoben und bei Abs.6 wurde die Absatzbezeichnung gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.04 durch Art.4 Abs.24 Nr.2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)
Sie hatten folgenden Wortlaut:
(1) Im Urteilsverfahren (§ 2 Abs.5) werden Gebühren nach dem Verzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
(2) 1Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird eine einmalige Gebühr bis zu höchstens 500 Euro erhoben.
2Die einmalige Gebühr bestimmt sich nach der Tabelle der Anlage 2 zu diesem Gesetz.
3Der Mindestbetrag einer Gebühr ist zehn Euro.
(3) 1Im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht vermindern sich die Gebühren der Tabelle, die dem Gerichtskostengesetz als Anlage 2 beigefügt ist, um zwei Zehntel.
2Im übrigen betragen die Gebühr für das Verfahren und die Gebühr für das Urteil im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht das Eineinhalbfache und im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht das Doppelte der Gebühr.
(4) 1Kosten werden erst fällig, wenn das Verfahren in dem jeweiligen Rechtszug beendet ist, sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.
2aKostenvorschüsse werden nicht erhoben;
2bdies gilt für die Zwangsvollstreckung auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist.
3Die Gerichtsvollzieher dürfen Gebührenvorschüsse nicht erheben.
4Soweit ein Kostenschuldner nach § 54 Nr.1 oder 2 des Gerichtskostengesetzes haftet, ist § 49 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden.
5a§ 49 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes ist ferner nicht anzuwenden, solange der Kostenschuldner nach § 54 Nr.1 oder 2 des Gerichtskostengesetzes bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht und der Rechtsstreit noch anhängig ist;
5b§ 49 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung 6 Monate geruht hat oder 6 Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.
(5) In Verfahren nach § 2a Abs.1, § 103 Abs.3, § 108 Abs.3 und § 109 werden Kosten nicht erhoben.
(5a) Kosten für vom Gericht herangezogene Dolmetscher und Übersetzer werden nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt oder ein Staatenloser Partei ist.
(5b)... (1)
(7) 1aFür die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend;
1beine Abfindung wird nicht hinzugerechnet.
2aBei Rechtsstreitigkeiten über wiederkehrende Leistungen ist der Wert des dreijährigen Bezugs und bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist;
2bbis zur Klageerhebung entstandene Rückstände werden nicht hinzugerechnet.
3§ 24 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes findet keine Anwendung.
§§§
zu § 12a ArbGG |
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In § 12a Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „Abs. 2 Satz 2, 4 und 5“ durch die Angabe „Abs.2 Satz 2 Nr.4 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.11 Nr.2 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
§§§
zu § 13a ArbGG |
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§ 13a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 21.10.05, durch Art.2 Abs.2 iVm Art.8 Abs.1 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18.08.05 (BGBl_I_05,2477)
In § 13a wurden nach dem Wort „Anwendung“ die Wörter „, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.3 des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.08 (BGBl_I_08,2122)
§§§
zu § 21 ArbGG |
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§ 21 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.32 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27.04.02 (BGBl_I_02,1467)
§ 21 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.08 (BGBl_I_08,444)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Als ehrenamtliche Richter sind Personen zu berufen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
2Es sind nur Personen zu berufen, die im Bezirk des Arbeitsgerichts als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sind.
§§§
zu § 24 ArbGG |
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§ 24 Abs.1 Nr.2 neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.02, durch Art.32 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27.04.02 (BGBl_I_02,1467)
§ 24 Abs.1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.8 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 40 ArbGG |
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In § 40 Abs.2 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.11.03, durch Art.64 Nr.1 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304).
In § 40 Abs.2 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.94 Nr.2 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407).
§§§
zu § 41 ArbGG |
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In § 41 Abs.3 wurde die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.11.03, durch Art.64 Nr.1 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304).
In § 41 Abs.3 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.94 Nr.2 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407).
§§§
zu § 42 ArbGG |
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In § 42 Abs.1 Satz 2 wurde die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.11.03, durch Art.64 Nr.1 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304).
In § 42 Abs.1 Satz 2 erster Halbsatz wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.94 Nr.2 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407).
§§§
zu § 43 ArbGG |
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In § 43 Abs.1 Satz 1 wurde die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.11.03, durch Art.64 Nr.1 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304).
In § 43 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.94 Nr.2 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407).
§§§
zu § 44 ArbGG |
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In § 44 Abs.2 Satz 1 wurden das Semikolon und die Wörter „sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat“ gestrichen, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.9 Abs.5 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
zu § 46a ArbGG |
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In § 46a Abs.7 und 8 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.11.03, durch Art.64 Nr.1 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304).
In § 46a Abs.8 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Vordrucke“ durch das Wort „Formulare“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
In § 46a Abs.7 und 8 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.94 Nr.2 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407).
In § 46a Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.15 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§ 46a Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.08 (BGBl_I_08,444)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 46b ArbGG |
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§ 46b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.08 (BGBl_I_08,2122)
§§§
zu § 46c ArbGG |
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§ 46b Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
§ 46b wurde § 46c, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
§§§
zu § 46d ArbGG |
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§ 46c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
§ 46c wurde § 46d , mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.3 des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.08 (BGBl_I_08,2122)
§§§
zu § 46d ArbGG |
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§ 46d wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
In § 46d Abs.1 Satz 2 wurde nach dem Wort „werden“ das Wort „können“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.08 (BGBl_I_08,444)
In § 46d Abs.2 Satz 2 wurde vor dem Wort „bis“ das Wort „mindestens“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.08 (BGBl_I_08,444)
§ 46d wurde § 46e , mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.3 des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.08 (BGBl_I_08,2122)
§§§
zu § 48 ArbGG |
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§ 48 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.08 (BGBl_I_08,444)
In § 48 Abs.1a Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 2“ die Angabe „Abs.1 Nr.3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs.2“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.4f iVm Art.7 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.08 (BGBl_I_08,2940)
§§§
zu § 50 ArbGG |
---|
§ 50 Abs.2 neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.02, durch Art.2 Abs.16 Nr.1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz – ZustRG) vom 25.06.01 (BGBl_I_01,1206)
§ 50 Abs.3 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.02, durch Art.2 Abs.16 Nr.2 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz – ZustRG) vom 25.06.01 (BGBl_I_01,1206)
In § 50 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Übergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.5 Nr.4 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
§§§
zu § 54 ArbGG |
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§ 54 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.07.12, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.9 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (aF) vom 21.07.12 (BGBl_I_12,1577)
§§§
zu § 54a ArbGG |
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§ 54a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.07.12, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.9 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (aF) vom 21.07.12 (BGBl_I_12,1577)
§§§
zu § 55 ArbGG |
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In § 55 Abs.1 Nr.8 wurde das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Nummer 9 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.7 Nr.1 des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3220).
Bisheriger Wortlaut:
im Fall des § 11 Abs.3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung (2).
In § 55 Abs.1 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und Nummer 11 angefügt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.11 Nr.3 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.08 (BGBl_I_08,444)
In § 55 Abs.1 wurden nach dem Wort „entscheidet“ die Wörter „außerhalb der streitigen Verhandlung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.6 a) aa) iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.08 (BGBl_I_08,444)
§ 55 Abs.1 Nr.4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.6 a) bb) iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.08 (BGBl_I_08,444)
In § 55 Abs.1 Nr.8 wurde der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und Nr.9 und 10 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.6 a) cc) und dd) iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.08 (BGBl_I_08,444)
§ 55 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.6 a) cc) und dd) iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.08 (BGBl_I_08,444)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, 3 und 5 bis 8 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen.
§ 55 Abs.1 Nr.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.07.12, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.9 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (aF) vom 21.07.12 (BGBl_I_12,1577)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 60 ArbGG |
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In § 60 Abs.4 Satz 3 und 4 wurde das Wort „übergeben“ jeweils durch das Wort „übermitteln“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.5 Nr.6 a) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
zu § 61b ArbGG |
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In § 61b wurde die Überschrift neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.3 Abs.1 Nr.2 a) des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897).
§ 61b Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.3 Abs.1 Nr.2 b) des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897).
Bisheriger Wortlaut:
(1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 611a Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuches muß innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltende gemacht worden ist, erhoben werden.
In § 61b Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „nach § 611a Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Angabe „nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.3 Abs.1 Nr.2 c) des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897).
§§§
zu § 62 ArbGG |
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§ 66 Abs.1 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.08 (BGBl_I_08,444)
§§§
zu § 63 ArbGG |
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In § 63 Satz 1 wurde die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.11.03, durch Art.64 Nr.1 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304).
In § 63 Überschrift wurde das Wort „Übersendung“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.5 Nr.6 a) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
In § 63 Satz 1 wurden nach dem Wort „übersenden“ die Wörter „oder elektronisch zu übermitteln“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.5 Nr.6 b) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
In § 63 Satz 2 wurden nach dem Wort „Urteilsabschriften“ die Wörter „oder das Urteil in elektronischer Form“ eingefügt und das Wort „übersenden“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.5 Nr.6 c) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
In § 63 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.94 Nr.2 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407).
§§§
zu § 64 ArbGG |
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In § 64 Abs.7 wurde die Angabe „§ 55 Abs.1, 2 und 4“ durch die Angabe „§ 55 Abs.1 Nr.1 bis 9, Abs.2 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.08 (BGBl_I_08,444)
In § 64 Abs.7 wurden nach den Wörtern „der §§ 52, 53, 55 Abs.1 Nr.1 bis 9, Abs.2 und 4,“ die Wörter „des § 54 Absatz 6, des § 54a,“ und nach den Wörtern „ehrenamtlichen Richter,“ die Wörter „Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung,“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.07.12, durch Art.4 Nr.4 iVm Art.9 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (aF) vom 21.07.12 (BGBl_I_12,1577)
§§§
zu § 66 ArbGG |
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In § 66 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „der Kammer“ durch die Wörter „des Vorsitzenden“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.08 (BGBl_I_08,444)
§§§
zu § 72 ArbGG |
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Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 72a ArbGG |
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Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden, im Falle des § 72 Abs.2 Nr.1 jedoch nur dann, wenn die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt.
Bisheriger Wortlaut:
2In der Begründung müssen die Voraussetzungen des Absatzes 1 und des § 72 Abs.2 Nr.1 dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, bezeichnet werden.
Bisheriger Wortlaut:
3Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist, es sei denn, die Nichtzulassungsbeschwerde soll verworfen werden, weil die Voraussetzungen des Absatzes 1 und des § 72 Abs.2 Nr.1 nicht dargelegt sind.
4Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden.
5Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen des Absatzes 1 und des § 72 Abs.2 beizutragen.
6Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
7Wird der Beschwerde stattgegeben, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
§§§
zu § 72b ArbGG |
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§§§
zu § 73 ArbGG |
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§§§
zum Unterabschnitt 4 ArbGG |
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§§§
zu § 78 ArbGG |
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§§§
zu § 78a ArbGG |
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§§§
zu § 80 ArbGG |
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In § 80 Abs.2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „ehrenamtlichen Richter,“ die Wörter „Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung,“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.07.12, durch Art.4 Nr.5 iVm Art.9 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (aF) vom 21.07.12 (BGBl_I_12,1577)
§§§
zu § 82 ArbGG |
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§ 82 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.04, durch Art.6 Nr.3 iVm Art.9 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) vom 22.12.04 (BGBl_I_04,3675)
Bisheriger Wortlaut:
1Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt.
2In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses und der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.
3Satz 2 gilt entsprechend in Angelegenheiten des Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses und des Konzernsprecherausschusses.
4In Angelegenheiten eines Europäischen Betriebsrats, im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung oder des besonderen Verhandlungsgremiums ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen oder das herrschende Unternehmen nach § 2 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte seinen Sitz hat.
5Bei einer Vereinbarung nach § 41 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte ist der Sitz des vertragschließenden Unternehmens maßgebend.
§ 82 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.06 durch Art.7 Nr.3 iVm Art.21 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1911)
§ 82 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.2 Nr.3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3332)
In § 82 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 41“ durch die Wörter „§ 41 Absatz 1 bis 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.06.11 durch Art.2 iVm Art.4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes – Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG) (aF) vom 14.06.11 (BGBl_I_11,1050)
§§§
zu § 83 ArbGG |
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§ 83 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.08.02, durch Art.2 Nr.3 ArbGG-ÄndG vom 08.08.02 (BGBl_I_02,3140).
In § 83 Abs.3 wurde die Angabe „Betriebsverfassungsgesetz 1952“ durch das Wort „Drittelbeteiligungsgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.04 durch Art.5 Nr.1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 18.05.04 (BGBl_I_04,974)
§ 83 Abs.3 wurden nach dem Wort „sowie“ das Wort „nach“ und nach den Wörtern „Gesetz über Europäische Betriebsräte“ die Wörter „und dem SEBeteiligungsgesetz“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.04, durch Art.6 Nr.4 iVm Art.9 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) (aF) vom 22.12.04 BGBl_I_04,3675).
In § 83 Abs.3 wurden die Wörter „und dem SE-Beteiligungsgesetz“ durch die Wörter „ , dem SE-Beteiligungsgesetz und dem SCE-Beteiligungsgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.06 durch Art.7 Nr.4 iVm Art.21 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1911)
In § 83 Abs.3 wurden die Wörter „und dem SCEBeteiligungsgesetz“ durch die Wörter „ , dem SCEBeteiligungsgesetz und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3332)
§§§
zu § 83a ArbGG |
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In § 83a Abs.1 wurden nach den Wörtern „oder des Vorsitzenden“ die Wörter „oder des Güterichters“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.07.12, durch Art.4 Nr.6 iVm Art.9 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (aF) vom 21.07.12 (BGBl_I_12,1577)
§§§
zu § 85 ArbGG |
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In § 85 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 62 Abs.1 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 62 Abs.1 Satz 2 bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.10 iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.08 (BGBl_I_08,444)
§§§
zu § 87 ArbGG |
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In § 87 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „Abs. 1“ durch die Angabe „Abs.1 bis 3 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.11 Nr.4 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
In § 87 Abs.2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „ehrenamtlichen Richter,“ die Wörter „Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung,“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.07.12, durch Art.4 Nr.7 iVm Art.9 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (aF) vom 21.07.12 (BGBl_I_12,1577)
§§§
zu § 89 ArbGG |
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§ 89 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.11 Nr.5 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
Bisheriger Wortlaut
(1) Die Beschwerdeschrift muß von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs.2 Satz 2 zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.
§ 89 Abs.3 Satz 1 und 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.11 iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.08 (BGBl_I_08,444)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so verwirft sie die Kammer als unzulässig.
2aDer Beschluß kann ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen;
2ber ist endgültig.
§§§
zu § 92 ArbGG |
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In § 92 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „Abs. 1“ durch die Angabe „Abs.1 bis 3 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.11 Nr.6 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
§§§
zu § 92a ArbGG |
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Bisherige Wortlaut:
1Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden, im Falle des § 92 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs.2 Nr.1 jedoch nur dann, wenn die Rechtssache Streitigkeiten über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung betrifft.
2§ 72a Abs.2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
zu § 92b ArbGG |
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§§§
zu § 93 ArbGG |
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§§§
zu § 94 ArbGG |
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§ 94 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.11 Nr.7 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
Bisheriger Wortlaut
(1) Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
§§§
zu § 105 ArbGG |
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In § 105 Abs.2 Satz 4 wurde die Angabe „§ 11 Abs.1“ durch die Angabe „§ 11 Abs.1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.11 Nr.8 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
§§§
zu § 106 ArbGG |
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In § 106 Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „die §§ 49 und 54 des Gerichtskostengesetzes“ durch die Angabe „§ 22 Abs.1 und § 29 des Gerichtskostengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.04 durch Art.4 Abs.24 Nr.3 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)
§§§
zur § 121 ArbGG |
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§ 121 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.105 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Für Verfahren in Arbeitssachen, für die durch das neue Recht die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründet wird und die vor dem 1.Juli 1979 bei Gerichten anderer Zweige der Gerichtsbarkeit anhängig sind, bleiben diese Gerichte bis zum rechtskräftigen Abschluß der Verfahren zuständig.
(2) Auf Klagen oder Anträge, die vor dem 1.Juli 1979 eingereicht waren, sind die bis dahin geltenden Vorschriften über die Kosten, die Kostentragungspflicht, das Güteverfahren und die Gebühren weiterhin anzuwenden.
(3) 1Ist die mündliche Verhandlung vor dem 1.Juli 1979 geschlossen worden, so richten sich die Verkündung und der Inhalt der Entscheidung, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln, die Rechtsmittelbelehrung, die Fristen zur Einlegung und Begründung eines zulässigen Rechtsmittels, die Begründung und die Beantwortung von Rechtsmitteln nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieses Gesetzes.
2Für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gilt dies auch dann, wenn die anzufechtende Entscheidung nach dem 30.Juni 1979 verkündet worden ist.
§§§
zur § 121a ArbGG |
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§ 121a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.105 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Für Verfahren in Arbeitssachen, für die durch Artikel 1 Nr.1 die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründet wird und die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Gerichten anderer Zweige der Gerichtsbarkeit anhängig sind, bleiben diese Gerichte bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens zuständig.
(2) Bis zur Bestimmung der zuständigen obersten Landesbehörde im Sinne des Artikels 1 Nr.2, 4 bis 14 und 16 bleibt die jeweilige oberste Arbeitsbehörde des Landes zuständig.
§§§
zur § 122 ArbGG |
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§ 122 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.105 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zur Anlage 1 ArbGG |
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Nr.9301 neu eingefügt, mit Wirkung vom 15.08.02, durch Art.2 Nr.4 a) des ArbGG-ÄndG vom 08.08.02 (BGBl_I_02,3140).
Die bisherige Nr.9301 wird Nr.9302 und in der Spalte „Gebühr“ werden die Wörter „Betrag der Gebühr 1905 der Anlage 1 zum GKG“ durch die Angabe „25,00 EUR“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.08.02, durch Art.2 Nr.4 b) des ArbGG-ÄndG vom 08.08.02 (BGBl_I_02,3140).
Nach Nr.9302 wurde die Nr.9303 neu eingefügt, mit Wirkung vom 15.08.02, durch Art.2 Nr.4 c) des ArbGG-ÄndG vom 08.08.02 (BGBl_I_02,3140).
Die bisherige Nr.9302 wird Nr.9304, mit Wirkung vom 15.08.02, durch Art.2 Nr.4 d) des ArbGG-ÄndG vom 08.08.02 (BGBl_I_02,3140).
Nach Nr.9304 wurde die Nr.9305 neu eingefügt, mit Wirkung vom 15.08.02, durch Art.2 Nr.4 e) des ArbGG-ÄndG vom 08.08.02 (BGBl_I_02,3140).
Anlage 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.04 durch Art.4 Abs.24 Nr.4 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)
Die Anlage 1 hatte folgenden Wortlaut: Klicken Sie hier!
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zur Anlage 2 ArbGG |
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Anlage 2 neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.20 Gesetz vom 21.12.00 (BGBl_I_00,1983)
Anlage 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.04 durch Art.4 Abs.24 Nr.4 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)
Die Anlage 2 hatte folgenden Wortlaut: Klicken Sie hier!
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