ArbGG | Arbeitsgerichtsgesetz (7) | Anl-1 |
---|---|---|
[ « ][ ][ I ][ » ] |
Anlage 1 | (zu § 12 Abs.2) (F) |
---|
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
I.Mahnverfahren |
Satz für die Gebühr nach Tabelle der Anlage 2 | |
Entscheidung über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids .................. | ½ |
|
II.Prozeßverfahren |
| |
Verfahren im allgemeinen, soweit ein Mahnverfahren vorausgegangen ist .................. | 1 |
|
Verfahren im allgemeinen, soweit kein Mahnverfahren vorausgegangen ist .................. | |
|
Beendigung des Verfahrens: ohne streitige Verhandlung außer durch Versäumnisurteil oder durch Beschluß nach § 91a ZPO; durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt .................. | ||
Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil nach streitiger Verhandlung; durch Versäumnisurteil; durch ein Urteil, das nach § 313a ZPO eine Begründung nicht enthält oder nicht zu enthalten braucht .................. | ||
Beschluß nach § 91a ZPO: | ||
Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder brauchte sie bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO auch nicht zu enthalten .................. | |
|
2.Berufungsverfahren | Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG |
|
Verfahren im allgemeinen .................. | 12/10 |
|
Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den wert des Streitgegenstandes übersteigt .................. |
|
|
Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung .................. |
Gebühr 9120 ermäßig sich auf |
|
Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO) .................. Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm ein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach Nummer 9123 vorausgegangen ist, außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei: |
Gebühr 9120 ermäßig sich auf |
|
Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten .................. | 6/10 |
|
Urteil enthält keine Begründung und oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313a ZPO) .................. Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm kein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach Nummer 9123 vorausgegangen ist, außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen sie säumige Partei |
|
|
Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten (§ 313a ZPO) .................. | 12/10 |
|
Urteil enthält keine Begründung und oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313a ZPO) .................. Beschluß nach § 91a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach den Nummern 9124 oder 9126 fällig geworden ist: |
|
|
Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO auch nicht abgesehen werden .................. | 4/10 |
|
Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder brauchte sie bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO nicht zu enthalten .................. | 2/10 |
|
3.Revisionsverfahren | Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG |
|
Verfahren im allgemeinen .................. | 16/10 |
|
Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt .................. | Gebühr 9130 entfällt |
|
Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung .................. Urteil, das die Instanz abschließt, außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen sie säumige Partei |
Gebühr 9130 ermäßig sich auf |
|
Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten ......... | 16/10 |
|
Urteil enthält keine Begründung und oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313a ZPO) .................. Beschluß nach § 91a ZPO: |
|
|
Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO auch nicht abgesehen werden .................. | 4/10 |
|
Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder brauchte sie bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO nicht zu enthalten .................. | 2/10 |
|
III.Verfahren über Anträge auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung 1.Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache |
| |
Verfahren vor dem Arbeitsgericht über einen Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung | |
|
Verfahren vor dem Arbeitsgericht über einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung (§ 926 Abs.2, §§ 927, 936 ZPO).................. | |
|
Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht über einen Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung (§ 926 Abs.2, §§ 927, 936 ZPO).................. | |
|
Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht über einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung (§ 926 Abs.2, §§ 927, 936 ZPO).................. | |
|
Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung über den Antrag oder nach Erledigung der Hauptsache oder Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt .................. | ||
| 2.Berufungsverfahren | Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG |
Verfahren im allgemeinen .................. | 6/10 |
|
Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt .................. | Gebühr 9160 entfällt |
|
Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung .................. Endurteil außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen sie säumige Partei: |
Gebühr 9160 ermäßig sich auf |
|
Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten .................. | 6/10 |
|
Urteil enthält keine Begründung und oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313a ZPO) .................. Beschluß nach § 91a ZPO: |
|
|
Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO auch nicht abgesehen werden .................. | 2/10 |
|
Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder brauchte sie bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO nicht zu enthalten .................. | 1/10 |
|
IV.Selbständiges Beweisverfahren |
| |
Selbständiges Beweisverfahren vor dem Arbeitsgericht ....... | Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG |
|
Selbständiges Beweisverfahren vor dem Landesarbeitsgericht .................. | |
|
V.Beschwerdeverfahren |
Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG | |
Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs.2, § 91a Abs.2, § 99 Abs.2, § 269 Abs.5 ZPO sowie über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung .................. | 8/10 |
|
9301 (1) | Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse in den Fällen des § 91a Abs.1, § 99 Abs.2, § 269 Abs.4 oder § 516 Abs.3 ZPO ....................... | 8/10 |
9302 (2) | Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ......... Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, daß eine Gebühr nicht zu erheben ist. | |
9303 (3) | Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren
über die Prozesskostenhilfe: Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | |
9304 (4) | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden und Rechtsbeschwerden,
die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | 8/10 |
9305 (5) | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (§ 321a ZPO): | 25,00 EUR |
9400 |
VI.Verzögerung des Rechtsstreits Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG |
wie vom Gericht bestimmt |
§§§
[ « ] | ArbGG - Anlage 1 | [ ][ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2002
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066,
Email: hg@schmolke.com
§§§