Bund | GKG | 1-72 |
---|---|---|
[ ][ ][ I ][ » ] |
BGBl.III/FNA 360-6
vom 18.06.1878 (RGBl_1878,141)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.75 (BGBl_I_75,3047)
zuletzt geändert durch Art.2 Abs.5 des Geschmacksmustergesetzes vom 12.03.04 (BGBl_I_04,390)
frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke
§§§
Abschnitt 1 | Allgemeine Vorschriften | §§ 1 - 11 |
---|
(1) Für das Verfahren
vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivilprozeßordnung, der Insolvenzordnung, der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, der Strafprozeßordnung, dem Jugendgerichtsgesetz, dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, dem Strafvollzugsgesetz, dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz,
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung,
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung,
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist,
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozeßordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.
(2) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erhebung von Kosten für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivilprozessordnung gelten auch für Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen einer Scheidungssache sind, und Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs.1 Nr.5 und 7 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind.
2Für Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.9 der Zivilprozessordnung und Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs.1 Nr.7 der Zivilprozessordnung gelten sie auch dann, wenn nach § 621a Abs.2 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs.2 der Zivilprozessordnung, einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetz über die Erhebung von Kosten gelten auch für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz (1) und dem Sortenschutzgesetz.
(4) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen im Arbeitsgerichtsgesetz gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erhebung von Kosten für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivilprozeßordnung auch für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz.
§§§
(1) 1In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen.
2In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des §
252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) 1Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben in Kraft.
2Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine
sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(3) 1Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über
persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung.
2Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(4) 1aSoweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben;
1bbereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen.
2Das gleiche gilt, soweit ein von Kosten Befreiter Kosten des Verfahrens übernimmt.
§§§
In weiterem Umfang als die Prozeßordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.
§§§
(1) 1Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt
die Kosten der ersten Instanz bei dem Gericht, bei dem das Verfahren erster Instanz anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
2Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.
(2) 1Ist in Strafsachen oder in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken oder in Jugendgerichtssachen eine Vollstreckung einzuleiten, so werden die Kosten angesetzt
in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten bei der Staatsanwaltschaft,
in Jugendgerichtssachen bei dem Amtsgericht, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes).
2Im übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt.
3Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.
(2a) Hat die Staatsanwaltschaft im Falle des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, so werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.
(3) 1Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
2Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt
wird, so kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.
§§§
(1) 1Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind.
2Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt worden, so ist das Gericht der ersten Instanz zuständig.
3War das Verfahren in erster Instanz bei mehreren Gerichten anhängig, so ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) 1Gegen die Entscheidung über die Erinnerung können der Kostenschuldner und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt.
2Die Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn die Kosten bei dem
Rechtsmittelgericht angesetzt worden sind.
3Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes finden nicht statt.
(3) 1aErinnerung und Beschwerde sind schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist;
1b§§ 129a, 130a der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
2Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind.
3Die Erinnerung und die Beschwerde sind nicht an eine Frist gebunden.
(4) 1Das Gericht, das über die Erinnerung entschieden hat, kann der Beschwerde abhelfen.
2Über die Beschwerde entscheidet das nach den für die Hauptsache geltenden Vorschriften zuständige, im Rechtszug nächsthöhere Gericht.
3Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.
4Der Vorsitzende des Gerichts oder der Vorsitzende des Beschwerdegerichts kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
5Im übrigen sind die für die Beschwerde in der Hauptsache geltenden Vorschriften anzuwenden.
(5) In dem Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
(6) 1Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei.
2Kosten werden nicht erstattet.
§§§
1Gegen den Beschluß, durch den die Tätigkeit des Gerichts auf Grund dieses Gesetzes von der Zahlung eines Kostenvorschusses oder von einer Vorauszahlung abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des Vorschusses oder der Vorauszahlung findet die Beschwerde statt, auch wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 50 Euro nicht übersteigt.
2§ 5 Abs.2 Satz 3, Abs.3 Satz 3, Abs.4 Satz 1, 2 und 5 und Abs.6 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
1Wegen irrigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahrs, nachdem die Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat,mitgeteilt worden ist.
2Ist die Wertfestsetzung geändert worden, so genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der Änderung der
Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
§§§
(1) 1Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
2Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.
3Für abweisende Bescheide sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) 1Die Entscheidung trifft das Gericht.
2Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden.
3Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
§§§
(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, so ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.
(2) 1Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
2Die Entscheidung trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist.
§§§
(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist.
(2) 1Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist.
2Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt.
3Durch die Einlegung der Erinnerung oder Beschwerde mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
(3) 1aAuf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden;
1bdie Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.
2Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut.
3Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift.
4Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie oder ihr Ablauf gehemmt.
(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst.
§§§
(1) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
(2) 1Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
2Die Gebühr bei einem Streitwert bis 300 Euro beträgt 25 Euro.
3Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert | für jeden | um |
1.500 |
300 |
10 |
4Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(3) 1Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.
2Dies gilt nicht für das durch die Geschäftsstelle an die Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung (§ 196 ZPO).
3aGebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet;
3b0,5 Cent werden aufgerundet.
§§§
Abschnitt 2 | Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit | §§ 12 - 34 |
---|
(1) 1In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in den in § 1 Abs.2 genannten Familienund Lebenspartnerschaftssachen richten sich die Gebühren nach dem für die Zuständigkeit des Prozeßgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Wert des Streitgegenstandes, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2In Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250.000 Euro nicht übersteigen.
(2) 1In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Wert des Streitgegenstands unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen.
2In Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute oder der Lebenspartner einzusetzen.
3In Kindschaftssachen ist von einem Wert von 2.000 Euro auszugehen, in einer Scheidungsfolgesache nach § 623 Abs.2, 3, 5, § 621 Abs.1 Nr.1, 2 oder 3 der
Zivilprozeßordnung von 900 Euro.
4aDer Wert darf nicht über 1 Million Euro angenommen werden;
4bin Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung darf er nicht unter 2.000 Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, so ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
§§§
(1) 1Im Verfahren über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörde, über Rechtsbeschwerden (§§ 63 und 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) und über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes)
bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung.
2Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Abs.2 Nr.3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Beigeladenen für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 250.000 Euro.
(2) Im Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammer (§ 116 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 115 Abs.2 Satz 2 und 3, § 118 Abs.1 Satz 3 und nach § 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 vom Hundert der Auftragssumme.
§§§
(1) In Verfahren nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz (1) und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 144 Patentgesetz, § 26 Gebrauchsmustergesetz, § 142 Markengesetz, § 54 Geschmacksmustergesetz (2)) sind anzuwenden.
§§§
(1) 1In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und
Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften
nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach
Ermessen zu bestimmen.
2Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine
genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4.000 Euro anzunehmen.
(2) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend.
(3) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz darf der Streitwert nicht über 500.000 Euro und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2,5 Millionen Euro angenommen werden.
(4) 1In Verfahren, welche die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
der 13fache Betrag des Endgrundgehaltes zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist;
in sonstigen Fällen die Hälfte des sich nach Buchstabe a ergebenden Betrages, die Hälfte des 13fachen Anwärtergrundbetrages zuzüglich eines Anwärtersonderzuschlags oder die Hälfte des vertraglich für die Dauer eines Jahres vereinbarten Gehaltes.
2Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.
(5) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 4 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, so ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(6) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren der ersten Instanz beantragt hat.
(7) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht über 2,5 Millionen Euro angenommen werden.
§§§
(1) 1Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers.
2Endet das Verfahren, ohne daß solche Anträge eingereicht werden,
oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,
innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, so ist die Beschwer
maßgebend.
(2) 1Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands der ersten Instanz begrenzt.
2Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
§§§
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend.
§§§
(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, so ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend.
(2) 1Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, so ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt.
2Verlangt ein Kläger die Räumung oder Herausgabe
auch aus einem anderen Rechtsgrund, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.
(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, so werden die Werte nicht zusammengerechnet.
(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für die erste Instanz maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.
(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist höchstens der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete maßgebend.
§§§
(1) 1Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung.
2Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des Unterhalts nach dem Regelbetrag und der Altersstufe zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Einreichung der Klage oder des Antrags maßgebend sind.
(2) 1Wird wegen der Tötung eines Menschen oder wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente verlangt, so ist der fünffache Betrag des einjährigen Bezugs maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
2Dies gilt nicht bei Ansprüchen aus einem Vertrag, der auf Leistung einer solchen Rente gerichtet ist.
(3) 1Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
2Ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem
Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand
bestimmbar, so ist der Streitwert nach § 13 Abs.1 zu bestimmen.
(4) 1Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet.
2Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf
Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der
Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht
wird.
3Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.
§§§
Im Verfahren über den Versorgungsausgleich sind maßgebend
in den Fällen des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Jahresbetrag der Rente, die den zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften entspricht, mindestens jedoch 500 Euro,
im Falle des § 1587g Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Jahresbetrag der Geldrente, mindestens jedoch 500 Euro.
§§§
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.
§§§
(1) 1In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet.
2Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht.
3Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, so erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Die Scheidungssache und die Folgesachen (§ 623 Abs.1 bis 3, 5, § 621 Abs.1 Nr.1 bis 9 der Zivilprozeßordnung) gelten als ein Verfahren, dessen Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert der Gegenstände zu berechnen sind.
2Eine Scheidungsfolgesache nach § 623 Abs.2, 3, 5, § 621 Abs.1 Nr.1, 2 oder 3 der Zivilprozeßordnung ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.
3§ 12 Abs.3 ist nicht anzuwenden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 621a Abs.2 der Zivilprozeßordnung einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist.
(3) Für die Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs.1 Nr.1 der Zivilprozessordnung und deren Folgesachen (§ 661 Abs.2, § 623 Abs.1 und 5 der Zivilprozessordnung) gelten Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers und deren Aufhebung nach § 50 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Teil der Folgesache.
§§§
(1) 1Im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozeßordnung.
2Entsprechendes gilt im Verfahren über den Antrag auf Zulassung
der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts sowie
im Verfahren auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der
Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozeßordnung).
(2) 1Ist in einem Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr.4 und 6, § 641d oder § 644 der Zivilprozeßordnung die Unterhaltspflicht zu regeln, so wird der Wert nach dem sechsmonatigen Bezug berechnet.
2Im Verfahren nach § 620 Nr.7 und 9 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs.2 der Zivilprozessordnung, bestimmt sich der Wert, soweit die Benutzung der Wohnung zu regeln ist, nach dem dreimonatigen Mietwert, soweit die Benutzung des Hausrats zu regeln ist, nach § 3 der Zivilprozessordnung.
(3) Im Verfahren über einen Antrag auf Erlaß, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung und in Verfahren nach § 47 Abs.8, § 80 Abs.5 bis 8, § 80a Abs.3 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 69 Abs.3, 5 der Finanzgerichtsordnung oder § 50 Abs.3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes bestimmt sich der Wert nach § 13 Abs.1.
(4) 1In Verfahren nach § 319 Abs.6 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 327e Abs.2 des Aktiengesetzes, oder § 16 Abs.3 des Umwandlungsgesetzes bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozeßordnung.
2Er darf jedoch im Falle des § 319 Abs.6 des Aktiengesetzes oder des § 16 Abs.3 des Umwandlungsgesetzes ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500.000 Euro nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
§§§
(1) Für Handlungen, die einen Teil des Streitgegenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen.
(2) Sind von einzelnen Wertteilen in derselben Instanz für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, so darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre.
(3) aSind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen;
bdie aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.
§§§
(1) Bei Handlungen, die außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betreffen, wird der Wert der Nebenforderung nicht berücksichtigt.
(2) Bei Handlungen, die Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betreffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Bei Handlungen, welche die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betreffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
§§§
(1) aBei jedem Antrag ist der Wert des Streitgegenstands, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht oder sich aus früheren Anträgen ergibt, und auf Erfordern auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben;
b§ 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.
§§§
1Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozeßgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, so ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend.
2Die §§ 14 bis 20 bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, im voraus zu zahlen, setzt das Prozeßgericht bei Eingang einer Klage oder eines Antrags den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluß vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist.
2Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Wertes können nur im Verfahren nach § 6 geltend gemacht werden.
(2) 1aSoweit eine Entscheidung nach § 24 Satz 1 nicht ergeht oder nach § 24 Satz 2 nicht bindet, setzt das Prozeßgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluß fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt;
1bin Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet.
2Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden.
3Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
(3) 1aGegen den Beschluß findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstands 50 Euro übersteigt;
1b§ 5 Abs.2 Satz 3, Abs.3 Satz 1, Abs.4 Satz 1, 2 und 5 und Abs.5 ist entsprechend anzuwenden.
2Die Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn das Rechtsmittelgericht den Beschluß erlassen hat.
3aSie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in Absatz 2 Satz 3 bestimmten Frist eingelegt wird;
3bist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
(4) 1Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.
2Kosten werden nicht erstattet.
§§§
1Wird eine Abschätzung durch Sachverständige erforderlich, so ist in dem Beschluß, durch den der Wert festgesetzt wird (§ 25), über die Kosten der Abschätzung zu entscheiden.
2Diese Kosten können ganz oder teilweise der Partei auferlegt werden, welche die Abschätzung durch Unterlassen der ihr obliegenden Wertangabe, durch
unrichtige Angabe des Wertes, durch unbegründetes Bestreiten des angegebenen Wertes
oder durch eine unbegründete Beschwerde veranlaßt hat.
§§§
Die Gebühr für das Verfahren im allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jeder Instanz hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.
§§§
§§§
(1) 1Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Abs.5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen.
2Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, so ist der Einheitswert maßgebend.
3Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert, oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, so ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend.
4aWird der Einheitswert nicht nachgewiesen, so ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen;
4b§ 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.
(2) 1Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zuzüglich des Betrages, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt.
2aIm Falle der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens;
2bbei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.
(3) 1Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Wertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte.
2Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.
(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, so ist der Gesamtwert maßgebend.
(5) 1Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben.
2Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.
§§§
Die Gebühr für die Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Einkünfte.
§§§
Die §§ 29 und 30 gelten entsprechend für die Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen sowie für die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung von Rechten, die den Vorschriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, einschließlich der unbeweglichen Kuxe.
§§§
Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit bestimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit.
§§§
Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht der unteren Instanz zurückverwiesen, so bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 27 eine Instanz.
§§§
(1) 1Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozeßordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, so kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr in Höhe einer Gebühr auferlegen.
2Die Gebühr kann bis auf ein Viertel ermäßigt werden.
3Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen
Interesses sowie ihre Vertreter.
(2) 1Gegen den Beschluß findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstands 50 Euro übersteigt.
2§ 5 Abs.2 Satz 2 und 3, Abs.3 Satz 1 und 3, Abs.4 Satz 1, 2 und 5 sowie Abs.5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
Abschnitt 3 | Insolvenzverfahren, schiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren | §§ 35 - 39 |
---|
Für die Gebühren im Insolvenzverfahren und im schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren gelten die §§ 22, 23, 25, 26 dieses Gesetzes und § 3 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
§§§
§§§
(1) 1Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben.
2Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags
angesetzt.
(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, so wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.
§§§
1Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters (1) gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt § 37 Abs.1.
2Bei der Beschwerde eines sonstigen Antragstellers gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt § 37 Abs.2.
§§§
1Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des schiffahrtsrechtlichen
Verteilungsverfahrens und für die Durchführung des Verteilungsverfahrens richten sich
nach dem Betrag der festgesetzten Haftungssumme.
2Ist diese höher als der Gesamtbetrag der Ansprüche, für deren Gläubiger das Recht auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt wird, so richten sich die Gebühren nach dem Gesamtbetrag der Ansprüche.
§§§
Abschnitt 4 | Strafsachen | §§ 40 - 47 |
---|
(1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe.
(2) aIst neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, so ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen;
bdabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
(3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, so bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe.
(4) 1Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge auch bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung erhoben.
2Ist die Maßregel neben einer Strafe angeordnet worden, so wird die Gebühr gesondert berechnet.
(5) 1Wird im Strafverfahren oder im selbständigen Verfahren nach den §§ 440, 441 der Strafprozeßordnung die Einziehung, der Verfall, die Vernichtung, die
Unbrauchbarmachung oder die Abführung des Mehrerlöses angeordnet, so wird wegen der
Anordnung einer dieser Rechtsfolgen eine Gebühr nur für das gegen dieses Erkenntnis
gerichtete Rechtsmittel- oder Wiederaufnahmeverfahren erhoben.
2Wird im Nachverfahren § 439 der Strafprozeßordnung) der Antrag verworfen, so gilt Satz 1 entsprechend.
§§§
(1) 1Wird bei Verurteilung wegen selbständiger Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt, so bemißt sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist.
2Bei Gesamtstrafen ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen maßgebend.
3Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der früher erkannten Strafe, geringer, so ist diese maßgebend.
(2) Wird das Rechtsmittel auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung beschränkt, so wird die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung erhoben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für das weitere Verfahren nach Einspruch gegen einen Strafbefehl entsprechend.
§§§
(1) 1Wird auf Grund des § 55 Abs.1 des Strafgesetzbuchs eine Gesamtstrafe gebildet, so bemißt sich die Gebühr für das neue Verfahren nach dem Betrag, um den die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt.
2Dies gilt entsprechend, wenn ein Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach § 31 Abs.2 des Jugendgerichtsgesetzes in ein neues Urteil einbezogen wird.
(2) In den Fällen des § 460 der Strafprozeßordnung und des § 66 des Jugendgerichtsgesetzes verbleibt es bei den Gebühren für die früheren Verfahren.
§§§
(1) 1Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, so ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe oder angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung zu erheben.
2Wird in einer Strafsache gegen einen oder mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, so ist eine Gebühr auch von der juristischen Person
oder Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu
erheben.
(2) 1Wird wegen derselben Tat eine der in § 40 Abs.5 bezeichneten Nebenfolgen angeordnet, so wird nur eine Gebühr erhoben.
2§ 58 bleibt unberührt.
§§§
1Wird nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 370 Abs.2 der
Strafprozeßordnung) das frühere Urteil aufgehoben, so gilt für die Gebührenerhebung
das neue Verfahren mit dem früheren Verfahren zusammen als ein Rechtszug.
2Dies gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren, das sich gegen einen Strafbefehl richtet (§ 373a der Strafprozeßordnung).
§§§
Das Gericht kann die Gebühr, die regelmäßig zu erheben ist, wenn das Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens infolge Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt wird, herabsetzen oder beschließen, daß von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.
§§§
Für das Verfahren auf erhobene Privatklage gelten, wenn der Beschuldigte zu einer Strafe verurteilt wird, die §§ 40 bis 43.
§§§
Wird die Wiederaufnahme eines Privatklageverfahrens auf Antrag des Privatklägers angeordnet, so ist, sofern auf eine höhere Strafe erkannt wird, § 43 Satz 1 anzuwenden.
§§§
Für das Verfahren zur Vollstreckung einer Entscheidung über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder über Erstattung von Kosten (§§ 406b, 464b der Strafprozeßordnung) werden Gebühren nach den Vorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gesondert erhoben.
§§§
Abschnitt 5 | Gerichtliche Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten | § 48 |
---|
Für das gerichtliche Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gelten § 40 Abs.1 und 5, §§ 40a, 42, 43 und 47 sinngemäß.
§§§
Abschnitt 6 | Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz | § 48a |
---|
1In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz gelten die §§ 13, 20 Abs.3, § 25 Abs.2 Satz 2 und 3, Abs.3 und 4 entsprechend.
2Der Wert ist von Amts wegen festzusetzen.
§§§
Abschnitt 7 | Kostenzahlung und Kostenvorschuß | § 49 - 69 |
---|
1In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Verfahren nach § 1 Abs.2 und 3 und in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit ist Schuldner der Kosten derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat.
2In dem Verfahren, das gemäß § 700 Abs.3 der Zivilprozeßordnung dem Mahnverfahren folgt, ist Schuldner der Kosten nach Satz 1, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat.
§§§
(1) 1Im Insolvenzverfahren ist der Antragsteller Schuldner der Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
2aWird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, so ist der Antragsteller auch Schuldner der in dem Verfahren entstandenen Auslagen;
2bbezüglich der Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses jedoch nur der Schuldner des Insolvenzverfahrens.
(2) Der Insolvenzgläubiger, der die Versagung oder den Widerruf der Restschuldbefreiung beantragt, ist Schuldner der Kosten.
(3) Im übrigen ist Schuldner der Gebühren und Auslagen der Schuldner des Insolvenzverfahrens.
§§§
Im Verfahren über den Antrag auf öffentliche Bekanntmachung ausländischer Entscheidungen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren ist Schuldner der Kosten der Antragsteller.
§§§
Im schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren ist Schuldner der Kosten der Antragsteller.
§§§
(1) 1Im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren sowie im Verfahren der Zwangsliquidation einer Bahneinheit ist vorbehaltlich des Absatzes 2 Schuldner der Kosten der Antragsteller, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden können.
2In Beschwerdeverfahren ist Schuldner der Kosten der Beschwerdeführer.
(2) 1Schuldner der Kosten für die Erteilung des Zuschlags ist, vorbehaltlich des § 54 Nr.3, nur der Ersteher.
2Im Falle der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot oder
der Erklärung, für einen Dritten geboten zu haben (§ 81 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), haften der Ersteher und der
Meistbietende als Gesamtschuldner.
§§§
Kostenschuldner ist ferner
derjenige, dem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
derjenige, der sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht
mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem
Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat;
dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten
diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.
§§§
Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, ist Schuldner der entstandenen Auslagen.
§§§
(1) 1Schuldner der Dokumentenpauschale ist ferner derjenige, der die Erteilung der Ausfertigungen und Abschriften beantragt hat.
2Sind Abschriften angefertigt worden,
weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, einem von Amts wegen
zuzustellenden Schriftsatz die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen, so ist
Schuldner der Dokumentenpauschale nur die Partei oder der Beteiligte.
(2) Schuldner der Auslagen für die Versendung von Akten ist nur derjenige, der die Versendung beantragt hat.
§§§
1Die durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.
2Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.
§§§
(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) 1Soweit ein Kostenschuldner auf Grund von § 54 Nr.1 oder 2 haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist
oder aussichtslos erscheint.
2Soweit einem Kostenschuldner, der auf Grund von § 54 Nr.1 haftet, die Prozeßkostenhilfe bewilligt oder ein Betrag für die Reise zum Ort einer
Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist,
soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden.
§§§
(1) 1Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind.
2Soweit einen Streitgenossen nur Teile des Streitgegenstandes betreffen, beschränkt sich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte.
(2) Absatz 1 gilt auch für mehrere Beigeladene, denen Kosten auferlegt worden sind.
§§§
Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung sowie den §§ 466 und 471 Abs.4 der Strafprozeßordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.
§§§
(1) In folgenden Verfahren wird die Gebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich
der Familiensachen nach § 621 Abs.1 Nr.4, 5, 8 und 11 der Zivilprozessordnung und nach § 621 Abs.1 Nr.10 der Zivilprozessordnung mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
der Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs.1 Nr.4 und 6 der Zivilprozessordnung;
im Insolvenzverfahren und im schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren;
in den Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Abs.3).
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
§§§
(1) 1Die Gebühren für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und über den Beitritt werden mit der Entscheidung fällig.
2Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags wird mit dessen Verkündung, und, wenn der Zuschlag von dem Beschwerdegericht erteilt wird, mit der Zustellung des Beschlusses an den Ersteher fällig.
3Im übrigen werden die Gebühren im ersten Rechtszug im Verteilungstermin und, wenn das Verfahren vorher aufgehoben wird, mit der Aufhebung fällig.
(2)a Absatz 1 Satz 1 gilt im Verfahren der Zwangsverwaltung entsprechend;
bim übrigen werden die Gebühren mit der Aufhebung des Verfahrens und, wenn es länger als ein Jahr dauert, am Ende eines jeden Jahres fällig.
§§§
(1) Im übrigen werden die Gebühren sowie die Auslagen fällig, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist oder das Verfahren oder die Instanz durch Vergleich, Zurücknahme oder anderweitige Erledigung beendigt ist.
(2) 1In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig.
2Satz 1 gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
§§§
(1) 1Die Dokumentenpauschale und Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
2Sie können bei der Stelle angesetzt werden, bei der sie entstanden sind.
(2) 1Die Erteilung oder Anfertigung der auf Antrag zu erteilenden Ausfertigungen und Abschriften sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Betrages abhängig gemacht werden.
2§ 5 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der erforderten Gebühr für das Verfahren im allgemeinen zugestellt werden.
2aIm Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die erforderte Gebühr für das Verfahren im allgemeinen gezahlt ist;
2bdies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlaß eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten.
3aWird der Klageantrag erweitert, so soll vor Zahlung der erforderten Gebühr für das Verfahren im allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden;
3bdies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Widerklage.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Scheidungsfolgesachen, für Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft, für Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.9 der Zivilprozessordnung, Verfahren nach § 661 Abs.1 Nr.7 der Zivilprozessordnung sowie für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind.
(3) 1Sofern im Klageverfahren Absatz 1 Satz 1 Anwendung findet, soll auch der Mahnbescheid erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden.
2Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, so gilt Satz 1 erst für den Erlaß des Vollstreckungsbescheids.
(4) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 889 der Zivilprozessordnung), auf Erteilung der Abschrift eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses oder den Antrag auf Gewährung der Einsicht in dieses Schriftstück soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.
(5) Über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs.1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858 oder 886 der Zivilprozeßordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden.
(6) Über den Antrag auf Eröffnung des schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.
(7) 1Die Absätze 1, 4 bis 6 gelten nicht,
soweit dem Antragsteller die Prozeßkostenhilfe bewilligt ist,
wenn glaubhaft gemacht wird, daß dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde,
wenn glaubhaft gemacht wird, daß eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde;
zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum
Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.
2In den Fällen der Nummern 3 und 4 ist nicht von der Vorauszahlung oder der Vorschußzahlung zu befreien, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos oder mutwillig erscheint.
3Absatz 3 gilt nicht, soweit dem Antragsteller die
Prozeßkostenhilfe bewilligt oder Gebührenfreiheit zusteht.
§§§
(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins ein Vorschuß in Höhe des Doppelten einer Gebühr für die Abhaltung des Versteigerungstermins zu erheben.
(2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antragsteller jährlich einen angemessenen Gebührenvorschuß zu zahlen.
§§§
(1) 1In Strafsachen hat der Privatkläger oder derjenige, der als Privatkläger oder Nebenkläger eine Berufung oder Revision einlegt oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, einen Gebührenvorschuß in Höhe der Hälfte der bei Freispruch oder Straffreierklärung des Beschuldigten im Privatklageverfahren zu erhebenden Gebühr für die Instanz zu zahlen.
2Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.
(2) Wer als Privatkläger das Verfahren nach den §§ 440, 441 der Strafprozeßordnung betreibt oder als Privatkläger oder Nebenkläger in einem solchen Verfahren ein Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, hat gleichfalls den in Absatz 1 bestimmten Gebührenvorschuß zu zahlen.
§§§
(1) 1Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, so hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuß zu zahlen.
2Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung des Vorschusses abhängig machen.
3Dies gilt nicht für die Anordnung einer Haft.
(2) Die Vorschußpflicht nach Absatz 1 besteht in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat.
(3) 1Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuß zur Deckung der Auslagen erhoben werden.
2Dies gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen
Schuldenbereinigungsplan (§ 306 Abs.1 der Insolvenzordnung).
§§§
1Die Verpflichtung zur Zahlung der vorzuschießenden Beträge bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind.
2§ 58 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
Abschnitt 8 | Schluß- und Übergangs*-vorschriften | § 49 - 69 |
---|
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das gerichtliche Verfahren in Forst- und Feldrügesachen entsprechend.
§§§
Andere bundesrechtliche Kostenvorschriften bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Soweit in den Ländern noch für Rechnungsarbeiten Beamte oder Angestellte besonders bestellt werden (Rechnungsbeamte), sind als Auslagen Rechnungsgebühren zu erheben, die nach dem für die Arbeit erforderlichen Zeitaufwand bemessen werden.
2aSie betragen 10 Euro für die Stunde;
2bdie letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.
(2) 1Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts wegen fest.
2aGegen die Festsetzung findet die Beschwerde statt;
2b§ 5 Abs.2 bis 6 gilt entsprechend.
3Beschwerdeberechtigt sind die Staatskasse und derjenige, der
für die Rechnungsgebühren als Kostenschuldner in Anspruch genommen wird.
§§§
(1) 1In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.
2Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
§§§
In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3.Oktober 1990 nicht galt, ist die Maßgabe in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr.19 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31.August 1990 (BGBl.1990 II S.885, 935) ab 1.März 2002 nicht mehr anzuwenden.
§§§
[ ] | GKG | [ ][ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2003
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066,
Email: hg@schmolke.com
§§§