GWB (16) | ||
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III. Sofortige Beschwerde |
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(1) 1Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig.
2Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.
(2) aDie sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 113 Abs.1 entschieden hat;
bin diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) 1Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht. (2)
2Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet.
(4) 1Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§§§
(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, im Fall des § 116 Abs.2 mit dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen.
(2) 1Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen.
2Die Beschwerdebegründung muß enthalten:
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird,
die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
(3) 1Die Beschwerdeschrift muß durch einen (1) Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
2Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten.
§§§
(1) 1Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.
2Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist.
3Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.
(2) (1) 1Das Gericht lehnt den Antrag nach Absatz 1 Satz 3 ab, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise
geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen
Vorteile überwiegen.
2aBei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben
des Auftraggebers zu berücksichtigen;
2bbei verteidigungs-
oder sicherheitsrelevanten Aufträgen im Sinne des § 99 Absatz 7 sind zusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen (2).
3Das Gericht berücksichtigt
bei seiner Entscheidung auch die Erfolgsaussichten
der Beschwerde, die allgemeinen Aussichten des
Antragstellers im Vergabeverfahren, den Auftrag zu
erhalten, und das Interesse der Allgemeinheit an einem
raschen Abschluss des Vergabeverfahrens.
(3) Hat die Vergabekammer dem Antrag auf Nachprüfung durch Untersagung des Zuschlags stattgegeben, so unterbleibt dieser, solange nicht das Beschwerdegericht die Entscheidung der Vergabekammer nach § 121 oder § 123 aufhebt.
§§§
An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht beteiligt sind die an dem Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten.
§§§
(1) 1Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Beteiligten durch einen (1) Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
2Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
(2) Die §§ 69, 70 Abs.1 bis 3, § 71 Abs.1 und 6, §§ 72, 73 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Abs.3 der Zivilprozeßordnung, die §§ 78, 111 (2) und 113 Abs.2 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
§§§
(1) (1) 1Auf Antrag des Auftraggebers oder auf Antrag des Unternehmens, das nach § 101a vom Auftraggeber
als das Unternehmen benannt ist, das
den Zuschlag erhalten soll, kann das Gericht den
weiteren Fortgang des Vergabeverfahrens und den
Zuschlag gestatten, wenn unter Berücksichtigung
aller möglicherweise geschädigten Interessen die
nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe
bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit
verbundenen Vorteile überwiegen.
2aBei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben
des Auftraggebers zu berücksichtigen;
2bbei verteidigungs-
oder sicherheitsrelevanten Aufträgen im
Sinne des § 99 Absatz 7 sind zusätzlich besondere
Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen (2).
3Das Gericht berücksichtigt
bei seiner Entscheidung auch die Erfolgsaussichten
der sofortigen Beschwerde, die allgemeinen
Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren,
den Auftrag zu erhalten, und das Interesse
der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss
des Vergabeverfahrens.
(2) 1Der Antrag ist schriftlich zu stellen und gleichzeitig zu begründen.
2Die zur Begründung des Antrags vorzutragenden Tatsachen sowie der Grund für die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen.
3Bis zur Entscheidung über den Antrag kann das Verfahren über die Beschwerde ausgesetzt werden.
(3) 1aDie Entscheidung ist unverzüglich längstens innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags zu treffen und zu begründen;
1bbei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch begründete Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern.
2Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
3Ihre Begründung erläutert Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens.
4§ 120 findet Anwendung.
(4) Gegen eine Entscheidung nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
§§§
aIst der Auftraggeber mit einem Antrag nach § 121 vor dem Beschwerdegericht unterlegen, gilt das Vergabeverfahren nach Ablauf von 10 Tagen nach Zustellung der Entscheidung als beendet, wenn der Auftraggeber nicht die Maßnahmen zur Herstellung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens ergreift, die sich aus der Entscheidung ergeben;
bdas Verfahren darf nicht fortgeführt werden.
§§§
1Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, so hebt es die Entscheidung der Vergabekammer auf.
2In diesem Fall entscheidet das Gericht in der Sache selbst oder spricht die Verpflichtung der Vergabekammer aus, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Sache erneut zu entscheiden.
3Auf Antrag stellt es fest, ob das Unternehmen, das die Nachprüfung beantragt hat, durch den Auftraggeber in seinen Rechten verletzt ist.
4§ 114 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
(1) Wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften Schadensersatz begehrt und hat ein Verfahren vor der Vergabekammer stattgefunden, ist das ordentliche Gericht an die bestandskräftige Entscheidung der Vergabekammer und die Entscheidung des Oberlandesgerichts sowie gegebenenfalls des nach Absatz 2 angerufenen Bundesgerichtshofs über die Beschwerde gebunden.
(2) 1Will ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen (1) (3), so legt es die Sache dem Bundesgerichtshof vor.
2Der Bundesgerichtshof entscheidet anstelle des Oberlandesgerichts.
3Der Bundesgerichtshof kann sich auf die Entscheidung der Divergenzfrage beschränken und dem Beschwerdegericht
die Entscheidung in der Hauptsache
übertragen, wenn dies nach dem Sach- und
Streitstand des Beschwerdeverfahrens angezeigt
scheint (2).
4Die Vorlagepflicht gilt nicht im Verfahren nach § 118 Abs.1 Satz 3 und nach § 121.
§§§
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