GWB (17) | ||
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1 19 24 35 44 48 54 63 77 [ « ] [ I ] [ ] 81 91 97 102 115 116 125 | [ ] |
Sonstige Regelungen |
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(1) Erweist sich der Antrag nach § 107 oder die sofortige Beschwerde nach § 116 als von Anfang an ungerechtfertigt, ist der Antragsteller oder der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Gegner und den Beteiligten den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Mißbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts entstanden ist.
(2) Ein Mißbrauch ist es insbesondere,
die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des Vergabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetragene falsche Angaben zu erwirken;
die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das Vergabeverfahren zu behindern oder Konkurrenten zu schädigen;
einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später gegen Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen.
(3) Erweisen sich die von der Vergabekammer entsprechend einem besonderen Antrag nach § 115 Abs.3 getroffenen vorläufigen Maßnahmen als von Anfang an ungerechtfertigt, hat der Antragsteller dem Auftraggeber den aus der Vollziehung der angeordneten Maßnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
§§§
1Hat der Auftraggeber gegen eine den Schutz von Unternehmen bezweckende Vorschrift verstoßen und hätte das Unternehmen ohne diesen Verstoß bei der Wertung der Angebote eine echte Chance gehabt, den Zuschlag zu erhalten, die aber durch den Rechtsverstoß beeinträchtigt wurde, so kann das Unternehmen Schadensersatz für die Kosten der Vorbereitung des Angebots oder der Teilnahme an einem Vergabeverfahren verlangen.
2Weiterreichende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.
§§§
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen erlassen
(4) zur Umsetzung der vergaberechtlichen Schwellenwerte der Richtlinien der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung;
(5) über das bei der Vergabe durch Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasseroder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, einzuhaltende Verfahren, über die Auswahl und die Prüfung der Unternehmen und der Angebote, über den Abschluss des Vertrags und sonstige Regelungen des Vergabeverfahrens;
(6) (10) über das bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten öffentlichen Aufträgen einzuhaltende Verfahren, über die Auswahl und die Prüfung der Unternehmen und der Angebote, über den Ausschluss vom Vergabeverfahren, über den Abschluss des Vertrags, über die Aufhebung von Vergabeverfahren und über sonstige Regelungen des Vergabeverfahrens einschließlich verteidigungs- und sicherheitsrelevanter Anforderungen im Hinblick auf den Geheimschutz, allgemeine Regeln zur Wahrung der Vertraulichkeit, die Versorgungssicherheit sowie besondere Regelungen für die Vergabe von Unteraufträgen.
...(6)
...(6)
über ein Verfahren, nach dem öffentliche Auftraggeber durch unabhängige Prüfer eine Bescheinigung erhalten können, daß ihr Vergabeverhalten mit den Regeln dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften übereinstimmt;
über (7) ein freiwilliges Streitschlichtungsverfahren der Europäischen Kommission gemäß Kapitel 4 der Richtlinie 92/13/ EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25.Februar 1992 (ABl.EG Nr.L 76 S.14);
über die Informationen, die von den Auftraggebern (8) dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) (2) (3) (f) zu übermitteln sind, um Verpflichtungen aus Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften zu erfüllen;
(9) über die Voraussetzungen, nach denen Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder der Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, sowie Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von der Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit werden können, sowie über das dabei anzuwendende Verfahren einschließlich der erforderlichen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes.
§§§
(1) 1Für Gutachten und Stellungnahmen, die auf Grund der nach § 127 Nummer 9 erlassenen
Rechtsverordnung vorgenommen werden, erhebt
das Bundeskartellamt Kosten (Gebühren und Auslagen)
zur Deckung des Verwaltungsaufwands.
2§ 80
Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Nummer
1, Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6
Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
3Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit über die Kostenentscheidung gilt § 63 Absatz 1 und Absatz 4
entsprechend.
(2) 1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
der Kostenerhebung bestimmen.
2Vollstreckungserleichterungen
dürfen vorgesehen werden.
§§§
(1) 1Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben.
2Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.
(2) (3) 1aDie Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro;
1bdieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit
bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.
2aDie Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten;
2bsie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich
hoch sind, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden.
(3) 1Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen.
2Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
3Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt
werden (4).
4Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, hat der Antragsteller (5) die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
5Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen (6).
6Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.
(4) (7) 1 Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen.
2Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen
Partei auferlegt.
3Nimmt der Antragsteller seinen Antrag zurück, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen
Aufwendungen des Antragsgegners und der
Beigeladenen zu erstatten.
4§ 80 Abs.1, 2 und 3
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze
der Länder gelten entsprechend.
5Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren
findet nicht statt.
§§§
(1) 1Erhält die Bundesregierung im Laufe eines Vergabeverfahrens vor Abschluss des Vertrages eine Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, dass diese der Auffassung ist, es liege ein schwerer Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich der öffentlichen Aufträge vor, der zu beseitigen sei, teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dies dem Auftraggeber mit.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine umfassende Darstellung des Sachverhaltes zu geben und darzulegen, ob der behauptete Verstoß beseitigt wurde, oder zu begründen, warum er nicht beseitigt wurde, ob das Vergabeverfahren Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist oder aus sonstigen Gründen ausgesetzt wurde.
(3) Ist das Vergabeverfahren Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens oder wurde es ausgesetzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unverzüglich über den Ausgang des Nachprüfungsverfahrens zu informieren.
§§§
Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte unterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.
§§§
(1) 1Auftraggeber, die nach dem Bundesberggesetz berechtigt sind, Erdöl, Gas, Kohle oder andere
Festbrennstoffe aufzusuchen oder zu gewinnen,
müssen bei der Vergabe von Liefer-, Bau- oder
Dienstleistungsaufträgen oberhalb der in Artikel 16
der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung
der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber
im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sowie der Postdienste (ABl. EU
Nr.L 134 S.1), die zuletzt durch die Verordnung
(EG) Nr.1422/2007 der Kommission vom 4. Dezember
2007 (ABl. EU Nr. L 317 S.34) geändert worden
ist, festgelegten Schwellenwerte zur Durchführung
der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl, Gas,
Kohle oder anderen Festbrennstoffen den Grundsatz
der Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten
Auftragsvergabe beachten.
2Insbesondere
müssen sie Unternehmen, die ein Interesse
an einem solchen Auftrag haben können,
ausreichend informieren und bei der Auftragsvergabe
objektive Kriterien zugrunde legen.
3Dies gilt
nicht für die Vergabe von Aufträgen, deren Gegenstand
die Beschaffung von Energie oder Brennstoffen
zur Energieerzeugung ist.
(2) 1Die Auftraggeber nach Absatz 1 erteilen der Europäischen Kommission über das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie Auskunft
über die Vergabe der unter diese Vorschrift fallenden
Aufträge nach Maßgabe der Entscheidung
93/327/EWG der Kommission vom 13. Mai 1993
zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen
die öffentlichen Auftraggeber, die geographisch abgegrenzte
Gebiete zum Zwecke der Aufsuchung
oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen
Festbrennstoffen nutzen, der Kommission Auskunft
über die von ihnen vergebenen Aufträge zu erteilen
haben (ABl. EG Nr. L 129 S.25).
2Sie können über
das Verfahren gemäß der Rechtsverordnung nach
§ 127 Nr.9 unter den dort geregelten Voraussetzungen
eine Befreiung von der Pflicht zur Anwendung
dieser Bestimmung erreichen.
§§§
Anwendungsbereich |
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(1) 1Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden.
2Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Wettbewerbsbeschränkungen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlaßt werden.
(3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes stehen der Anwendung der §§ 19, 20 und 29 (2) nicht entgegen, soweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes keine andere Regelung getroffen ist (1).
§§§
Übergangs- und Schlußbestimmungen |
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(1) 1Freistellungen von Vereinbarungen und Beschlüssen
nach § 4 Abs.2 und § 9 Abs.3 Satz 1 und 4, (2) und Freistellungen von Mittelstandsempfehlungen nach § 22 Abs.2 (3) in der am 30.Juni 2005 geltenden Fassung werden am 31.Dezember 2007 unwirksam.
2Bis dahin sind § 11 Abs.1, §§ 12 und 22 Abs.6 in der am 30.Juni 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) 1Verfügungen der Kartellbehörde, durch die Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 10 Abs.1 in
der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung freigestellt
sind, und Freistellungen von Lizenzverträgen nach § 17 Abs.3 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung werden am 31. Dezember
2007 unwirksam (4).
2Ist die Freistellungsverfügung der Kartellbehörde kürzer
befristet, bleibt es dabei.
3Bis zum in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind § 11 Abs.1 und § 12 in
der am 30.Juni 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Absatz 2 Satz 1 (5) gilt entsprechend für Verfügungen der Kartellbehörde, durch die Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs.1 und 2 Satz 1 in der am 30.Juni 2005 geltenden Fassung freigestellt sind.
(4) Auf einen Verstoß gegen eine wettbewerbsrechtliche Vorschrift oder eine Verfügung der Kartellbehörde, der bis zum 30.Juni 2005 begangen worden ist, ist anstelle der §§ 34 und 34a nur § 34 in der am 30.Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) 1§ 82a Abs.1 findet auf Verfahren Anwendung, in denen das Gericht bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine mündliche Verhandlung terminiert
hat.
2§ 82a Abs.2 gilt für alle Urteile, die nach
dem 30.Juni 2009 ergangen sind.
(6) 1Soweit sie die öffentliche Versorgung mit Wasser regeln, sind die §§ 103, 103a und 105 sowie die auf sie verweisenden anderen Vorschriften des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.Februar
1990 (BGBl.I S.235), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs.3 des Gesetzes vom 26.August 1998
(BGBl.I S.2512), weiter anzuwenden.
2Das gilt insoweit auch für die Vorschriften, auf welche die
genannten Vorschriften verweisen.
(7) (6) § 29 ist nach dem 31. Dezember 2012 nicht mehr anzuwenden.
(8) (7) Vergabeverfahren, die vor dem 24. April 2009 begonnen haben, einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren sowie am 24. April 2009 anhängige Nachprüfungsverfahren sind nach den hierfür bisher geltenden Vorschriften zu beenden.
(9) (8) aVergabeverfahren, die vor dem 14. Dezember 2011 begonnen haben, sind nach den für sie bisher
geltenden Vorschriften zu beenden;
bdies gilt auch für Nachprüfungsverfahren, die sich an diese Vergabeverfahren anschließen, und für am 14. Dezember
2011 anhängige Nachprüfungsverfahren.
§§§
Anlage (1) |
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Anlage
(zu § 98 Nr.4)
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs sind:
Das Bereitstellen und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser sowie die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; dies gilt auch, wenn diese Tätigkeit mit der Ableitung und Klärung von Abwässern oder mit Wasserbauvorhaben sowie Vorhaben auf dem Gebiet der Bewässerung und der Entwässerung im Zusammenhang steht, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 Prozent der mit dem Vorhaben oder den Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht; bei Auftraggebern nach § 98 Nr.4 ist es keine Tätigkeit der Trinkwasserversorgung, sofern die Gewinnung von Trinkwasser für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs erforderlich ist, die Lieferung an das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch des Auftraggebers nach § 98 Nr.4 abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Trinkwassergewinnung des Auftraggebers nach § 98 Nr.4 ausmacht;
Elektrizitäts- und Gasversorgung:
Das Bereitstellen und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Strom oder der Gewinnung von Gas sowie die Versorgung dieser Netze mit Strom oder Gas; die Tätigkeit von Auftraggebern nach § 98 Nr.4 gilt nicht als eine Tätigkeit der Elektrizitäts- und Gasversorgung, sofern die Erzeugung von Strom oder Gas für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs erforderlich ist, die Lieferung von Strom oder Gas an das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch abhängt, bei der Lieferung von Gas auch nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, wenn unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres bei der Lieferung von Strom nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Energieerzeugung des Auftraggebers nach § 98 Nr.4 ausmacht, bei der Lieferung von Gas nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Auftraggebers nach § 98 Nr.4;
Das Bereitstellen und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Wärme sowie die Versorgung dieser Netze mit Wärme; die Tätigkeit gilt nicht als eine Tätigkeit der Wärmeversorgung, sofern die Erzeugung von Wärme durch Auftraggeber nach § 98 Nr.4 sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen Tätigkeit als auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs ergibt, die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Auftraggebers nach § 98 Nr.4 ausmacht;
Die Bereitstellung und der Betrieb von Flughäfen zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr durch Flughafenunternehmen, die insbesondere eine Genehmigung nach § 38 Abs.2 Nr.1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl.I S.1229) erhalten haben oder einer solchen bedürfen; die Bereitstellung und der Betrieb von Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr; das Erbringen von Verkehrsleistungen, die Bereitstellung oder das Betreiben von Infrastruktureinrichtungen zur Versorgung der Allgemeinheit im Eisenbahn-, Straßenbahn- oder sonstigen Schienenverkehr, mit Seilbahnen sowie mit automatischen Systemen, im öffentlichen Personenverkehr im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes auch mit Kraftomnibussen und Oberleitungsbussen.
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