GWB (1) | ||
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1 19 24 35 44 48 54 63 77 [ ] [ I ] [ » ] 81 91 97 102 115 116 125 | [ ] |
BGBl.III/FNA Nr.703-5
vom 26.08.98 (BGBl_I_98,2546)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.07.05 (BGBl_I_05,2114)
zuletzt geändert durch Art.2 Abs.62 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes
zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und
Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes
betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
com 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] [ 2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
Wettbewerbsbeschränkungen | ||
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Vereinbarungen (F) |
Vereinbarungen zwischen Unternehmen (1) Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
§§§
(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
(2) 1Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die
Verordnungen des Rates oder der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft über die Anwendung
von Artikel 81 Abs.3 des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte
Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von
Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen)
entsprechend.
2Dies gilt auch, soweit
die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse
und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft zu beeinträchtigen.
§§§
(1) Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs.1, wenn
dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern.
(2) 1Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen
haben, sofern nicht die Voraussetzungen nach
Artikel 81 Abs.1 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft erfüllt sind, auf Antrag
einen Anspruch auf eine Entscheidung nach § 32c,
wenn sie ein erhebliches rechtliches oder wirtschaftliches
Interesse an einer solchen Entscheidung
darlegen.
2Diese Regelung tritt am 30.Juni
2009 außer Kraft.
§§§
§§§
§§§
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§§§