GWB (10) | ||
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IV. Gemeinsames |
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Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.
§§§
1Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht.
2Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaßt, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
3Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
§§§
1Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren
gelten § 130a Abs.1 und 3 sowie
§ 133 Abs.1 Satz 2 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass die Beteiligten
nach § 67 am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen
können.
2Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an
elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht
werden können, sowie die für die Bearbeitung
der Dokumente geeignete Form.
3Die Landesregierungen
können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
4Die Zulassung der elektronischen
Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt
werden.
§§§
Das Nähere über das Verfahren vor der Kartellbehörde bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
§§§
(1) 1Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. (1)
2Gebührenpflichtig sind (gebührenpflichtige Handlungen)
Anmeldungen nach § 39 Abs.1 (17)
Amtshandlungen auf Grund der §§ 26, 30 Abs.3, §§ 32 bis 32d – auch in Verbindung mit den §§ 50 bis 50b –, §§ 36, 39, 40, 41, 42 und 60 (18)
Erteilung von beglaubigten (19) Abschriften aus den Akten der Kartellbehörde.
3Daneben werden als Auslagen die Kosten der Veröffentlichungen, der öffentlichen Bekanntmachungen und von weiteren Ausfertigungen, Kopien und Auszügen sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben (20).
4Auf die Gebühr für die Freigabe oder (21) Untersagung eines Zusammenschlusses nach § 36 Abs.1 sind die Gebühren für die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 39 Abs.1 anzurechnen.
(2) 1Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat.
2Die Gebührensätze dürfen jedoch nicht übersteigen
50 000 Euro in den Fällen der §§ 36, 39, 40, 41 Abs.3 und 4 und § 42 (22)
25 000 Euro in den Fällen der §§ 32 und 32b Abs.1, §§ 32d und 41 Abs.2 Satz 1 und 2 (23)
5 000 Euro in den Fällen des § 26 Abs.1 und 2 und § 30 Abs.3 (25)
17,50 Euro für die Erteilung beglaubigter Abschriften (Absatz 1 Nr.3); (12) (26) (27)
a. in den Fällen des § 40 Abs.3a auch in Verbindung mit § 41 Abs.2 Satz 3 und § 42 Abs.2 Satz 2 (28) den Betrag für die Freigabe, Befreiung oder Erlaubnis (32),
(29) 250 Euro für Verfügungen in bezug auf Vereinbarungen oder Beschlüsse der in § 28 Abs.1 bezeichneten Art, (13)
im Falle des § 26 Abs.4 den Betrag für die Entscheidung nach § 26 Abs.1 (Nr.4),
in den Fällen der §§ 32a und 60 (30) ein Fünftel der Gebühr in der Hauptsache (27).
3Ist der personelle oder sachliche Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts der gebührenpflichtigen Handlung im Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
4Aus Gründen der Billigkeit kann die unter Berücksichtigung der Sätze 1 bis 3 ermittelte Gebühr bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.
(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen oder gleichartiger Anmeldungen desselben Gebührenschuldners können Pauschgebührensätze, die den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, vorgesehen werden.
(4) Gebühren dürfen nicht erhoben werden
wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären;
in den Fällen des § 42, wenn die vorangegangene Verfügung des Bundeskartellamts nach § 36 Abs.1 aufgehoben worden ist.
(5) 1Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor darüber entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
2Das gleiche gilt, wenn eine Anmeldung innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Kartellbehörde zurückgenommen wird.
(6) (14) 1Kostenschuldner ist
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr.1, wer eine Anmeldung eingereicht hat;
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr.2, wer durch einen Antrag oder eine Anmeldung (31) die Tätigkeit der Kartellbehörde veranlaßt hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung der Kartellbehörde ergangen ist;
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr.3, wer die Herstellung der Abschriften veranlaßt hat.
2Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten durch eine vor der Kartellbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
3Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(7) 1Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren verjährt in vier Jahren nach der Gebührenfestsetzung.
2Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen verjährt in vier Jahren nach ihrer Entstehung.
(8) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren vom Kostenschuldner in Durchführung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung von Auslagen nach Absatz 1 Satz 3 zu regeln. (15)
2Sie kann dabei auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, über die Verjährung sowie über die Kostenerhebung treffen.
(9) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird das Nähere über die Erstattung der durch das Verfahren vor der Kartellbehörde entstehenden Kosten nach den Grundsätzen des § 78 bestimmt.
§§§
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