GKG | Gerichtskostengesetz | Anh-1 |
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Anlage 1 | (zu § 11 Abs.1) | Teil 1 |
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(hier nicht abgebildet, siehe Inhaltsverzeichnis)
§§§
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
| ||
Verfahren über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids ....... | 0,5 | |
§§§ II. Prozeßverfahren | ||
Verfahren im allgemeinen ............ Soweit wegen desselben Streitgegenstandes ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, wird eine Gebühr 1100 nach dem Wert des Streitgegenstandes angerechnet, der in das Prozeßverfahren übergegangen ist. Bei einer Klage nach § 656 ZPO wird die Gebühr 1801 angerechnet. | 3,0 | |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein sonstiges Urteil vorausgegangen ist: Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf ......... Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungs- bescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs.4 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungs- tatbestände erfüllt sind. |
1,0
| |
Dieser Abschnitt gilt auch in Berufungsverfahren nach Verfahren der
in den Abschnitten IV 1 und 3 bezeichneten Art.
| ||
Verfahren im allgemeinen ............................... | 1,5 | |
Zurücknahme der Berufung, der Beschwerde, der Klage oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem entweder ein Beweisbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist; Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf .......................................... | 0,5 |
|
Entscheidung über einen Antrag nach § 115 Abs.2 Satz 2 und 3, § 118 Abs.1 Satz 3 oder nach § 121 GWB ...................................... | 3,0 | |
Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) .......... | 1,5 | |
| ||
Urteil enthält eine Begründung; Beschluß ............................ | 1,5 | |
Urteil enthält keine Begründung ......................................... | 0,75 | |
| ||
Urteil enthält eine Begründung; Beschluß ................................ | 3,0 | |
Urteil enthält keine Begründung ........................................ | 1,5 | |
| ||
Beschluß enthält eine schriftliche Begründung ............................ | 1,5 | |
Beschluß enthält keine schriftliche Begründung ...................... | 0,75 | |
| ||
Verfahren über die Zulassung der
Sprungrevision: | 1,5 | |
Verfahren im Allgemeinen .................. | 1,0 | |
Zurücknahme der Revision oder Klage, bevor
die Schrift zur Begründung der Revision
bei Gericht eingegangen ist;
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO
stehen der Zurücknahme nicht gleich: | 0,5 | |
| ||
Urteil enthält eine Begründung; Beschluß ............................ | 3,0 | |
Urteil enthält keine Begründung ................................... | 1,5 | |
| ||
Beschluß enthält eine schriftliche Begründung ............................ | 1,5 | |
Beschluß enthält keine schriftliche Begründung ........................ | 0,75 | |
| ||
Verfahren im allgemeinen ................................ | 2,0 | |
Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor
Ablauf des Tages, an dem entweder ein
Beweisbeschluß unterschrieben oder ein
Termin zur mündlichen Verhandlung
unterschriftlich bestimmt ist;
Erledigungserklärungen (§ 91a ZPO iVm
§ 121 Abs.2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG)
stehen der Zurücknahme nicht gleich: | ||
| ||
Urteil enthält eine Begründung ............................................ | 4,0 | |
Urteil enthält keine Begründung ......................................... | 1,5 | |
| ||
Beschluß enthält eine Begründung ...................................... | 1,5 | |
Beschluß enthält keine Begründung ....................................... | 0,75 | |
§§§ III. Verfahren über Anträge auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung sowie deren Aufhebung oder Abänderung in den Fällen des § 926 Abs.2 und der §§ 927, 936 ZPO1. Verfahren erster InstanzIm Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung der Abänderung (§ 926 Abs.2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Falle des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit. | ||
Verfahren über den Antrag ...................................... | 1,0 | |
In dem Verfahren findet eine mündliche
Verhandlung statt: | 3,0 | |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 1,0 | |
2. Berufungsverfahren | ||
Verfahren im allgemeinen ........................................... | 0,75 | |
| ||
Urteil enthält eine Begründung, Beschluss ............................. | 1,5 | |
Urteil enthält keine Begründung ........................... | 0,75 | |
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Beschluß enthält eine schriftliche Begründung ............................. | 1,0 | |
Beschluß enthält keine schriftliche Begründung ...................... | 0,5 | |
§§§ IV. Erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel und ähnliche VerfahrenIm Berufungsverfahren nach Verfahren der in den nachfolgenden Abschnitten 1 und 3 bezeichneten Art bestimmen sich die Gebühren nach Abschnitt II 2. 1. Verfahren nach § 3 Abs.2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6.Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 8.März 1960 (BGBl.I S.169) | ||
Verfahren im allgemeinen ..................................... | 1,0 | |
In dem Verfahren wird nicht durch Urteil
entschieden: | 0,25 | |
| ||
Urteil enthält eine Begründung ..................................... | 2,5 | |
Urteil enthält keine Begründung ........... | 1,5 | |
| ||
Beschluß enthält eine schriftliche Begründung ............................. | 1,5 | |
Beschluß enthält keine schriftliche Begründung ............................. | 0,75 | |
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Verfahren über den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen oder festzustellen, ob die Entscheidung anzuerkennen ist ... | 72,00 EUR | |
Verfahren über den Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse über die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung ............................... | 36,00 EUR | |
Ausstellung einer Bescheinigung nach § 54 oder § 56 AVAG ...................... | 10,00 EUR | |
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Verfahren im allgemeinen ............................................... Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags, bevor der Gegner angehört worden ist, und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war. | 1,0 | |
Beschluß, durch den über einen Widerspruch entschieden wird ....... | 1,0 | |
| ||
Urteil enthält eine Begründung .......................................... | 2,5 | |
Urteil enthält keine Begründung .......................................... | 1,5 | |
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Beschluß enthält eine schriftliche Begründung ............................. | 1,5 | |
Beschluß enthält keine schriftliche Begründung ............................ | 0,75 | |
§§§ V. Verfahren in Ehesachen, Folgesachen von Scheidungssachen, Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs.1 Nr.1 bis 3 ZPO und Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft1. Verfahren erster Instanz | ||
Verfahren im allgemeinen ........................................ Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluß unterschrieben ist, und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war; Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich. | 1,0 | |
Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) ........ | 0,5 | |
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Urteil enthält eine Begründung ........................................ | 0,5 | |
Urteil enthält keine Begründung .......................................... | 0,25 | |
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Urteil enthält eine Begründung, Beschluß ................................ | 1,0 | |
Urteil enthält keine Begründung ................................... | 0,5 | |
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Beschluß enthält eine schriftliche Begründung ............................. | 1,0 | |
Beschluß enthält keine schriftliche Begründung ............................. | 0,5 | |
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Verfahren im allgemeinen ................................ | 1,5 | |
Zurücknahme der Berufung, der Beschwerde,
des Antrags oder der Klage vor Ablauf des
Tages, an dem ein Beweisbeschluß
unterschrieben oder ein Termin zur
mündlichen Verhandlung unterschriftlich
bestimmt ist; Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht
gleich: | 0,5 | |
Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) .......... | 1,0 | |
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Urteil enthält eine Begründung ..................................... | 1,0 | |
Urteil enthält keine Begründung ........................................ | 0,5 | |
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Urteil enthält eine Begründung; Beschluß ..................................... | 2,0 | |
Urteil enthält keine Begründung ............................................. | 1,0 | |
| ||
Beschluß enthält eine schriftliche Begründung .......................... | 1,5 | |
Beschluß enthält keine schriftliche Begründung .......................... | 0,75 | |
| ||
Verfahren im allgemeinen .................. | 2,0 | |
Zurücknahme der Revision, der
Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage,
bevor die Schrift zur Begründung der
Revision oder der Rechtsbeschwerde bei
Gericht eingegangen ist; Erledigungserklärung
nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme
nicht gleich: | 0,5 | |
| ||
Urteil enthält eine Begründung; Beschluß ............................... | 3,0 | |
Urteil enthält keine Begründung ....................................... | 1,5 | |
| ||
Beschluß enthält eine schriftliche Begründung ..................... | 1,5 | |
Beschluß enthält keine schriftliche Begründung ..................... | 0,75 | |
§§§ VI. Besondere Verfahren, Vergleich, Zustellungsersuchen, Verzögerung des Rechtsstreits1. Selbständiges Beweisverfahren | ||
Verfahren im allgemeinen .................. | 0,5 | |
Verfahren im allgemeinen .................. | 0,5 | |
Verfahren über die Aufhebung oder die
Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
oder über die Aufhebung der
Vollstreckbarerklärung ................................................ | 2,0 | |
Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ................................... | 2,0 | |
Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts .............................................. | 2,0 | |
Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters | 0,5 | |
Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramtes .................................... | 0,5 | |
Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen .................... | 0,5 | |
Verfahren über die Zulassung der
Vollziehung einer vorläufigen oder
sichernden Maßnahme oder über die Aufhebung
oder Änderung einer Entscheidung über die
Zulassung der Vollziehung .................................... | 2,0 | |
Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs.1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858 oder § 886 ZPO; mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszuges gelten als ein Verfahren, sofern sie denselben Anspruch und denselben Gegenstand betreffen ................................. | 10,00 EUR | |
Verfahren nach § 765a ZPO ........................................... | 10,00 EUR | |
Verfahren nach § 813b ZPO ............................................ | 10,00 EUR | |
Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO ........................................... | 25,00 EUR | |
Verfahren über den Antrag eines
Drittgläubigers auf Erteilung der Abschrift
eines mit eidesstattlicher Versicherung
abgegebenen Vermögensverzeichnisses ..................................... | 10,00 EUR | |
Verfahren über den Antrag eines
Drittgläubigers auf Gewährung der Einsicht
in das mit eidesstattlicher Versicherung
abgegebene Vermögensverzeichnis ...................................... | 10,00 EUR | |
Verteilungsverfahren .......................................... | 0,5 | |
Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach §§ 796a und 796b ZPO .................................................... | 1,0 | |
Verfahren nach § 319 Abs.6 AktG, auch iVm § 327e Abs.2 AktG, oder § 16 Abs.3 UmwG ....................................... | 1,0 | |
Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs.3 bis 5 WpÜG. Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein Verfahren ............................... | 0,5 | |
Abschluß eines Vergleichs vor Gericht in
einem Rechtsstreit außer einem Vergleich
über Ansprüche, die in Verfahren nach § 620
oder § 641d ZPO geltend gemacht werden
können: | 0,25 | |
Ersuchen durch die Geschäftsstelle an die Post um Bewirkung einer Zustellung (§ 196 ZPO), die nicht von Amts wegen erfolgt ................................... | 2,50 EUR | |
Beglaubigung eines Schriftstückes, das der
Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung
übergeben wurde | Gebühr in Höhe | |
Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits .................................... | wie vom Gericht | |
§§§ VII. Einstweilige AnordnungenMehrere Entscheidungen der unter einer Nummer genannten Art innerhalb eines Rechtszuges gelten als eine Entscheidung. | ||
Entscheidung über einen Antrag nach § 127a ZPO ...................... | 0,5 | |
Entscheidung über einen Antrag nach § 620 Nr.4, 6 bis 10 ZPO auch iVm § 661 Abs.2 ZPO ............................................... | 0,5 | |
Entscheidung über einen Antrag nach § 621f ZPO auch iVm § 661 Abs.2 ZPO .......................................... | 0,5 | |
Entscheidung über einen Antrag nach § 641d ZPO .............. | 0,5 | |
Entscheidung über einen Antrag nach § 644 ZPO ............... | 0,5 | |
§§§ VIII. Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger | ||
Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 645 Abs.1 ZPO mit Ausnahme einer Festsetzung nach § 650 Satz 2 ZPO ........................................ | 0,5 | |
Entscheidung über einen Antrag auf Abänderung eines Vollstreckungstitels nach § 655 Abs.1 ZPO ......................... | 10,00 EUR | |
§§§ IX. Beschwerdeverfahrenaußer Verfahren über die in den Abschnitten II 2, V 2 und V 3 genannten Beschwerden 1. Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel und ähnliche Verfahren Verfahren über die Beschwerde in den in Abschnitt IV 2 genannten Verfahren | ||
gegen die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Feststellung der Anerkennung ...................................... | 108,00 EUR | |
gegen die Entscheidung über die Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse über die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung in einem besonderen Verfahren ..................... | 54,00 EUR | |
Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Abschnitt IV 2 genannten Verfahren ................................. | 144,00 EUR | |
Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den über den Widerspruch in den in Abschnitt IV 3 genannten Verfahren entschieden wurde ..................................... | 1,0 | |
Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Abschnitt VI 3 genannten Verfahren ...................................... | 2,0 | |
Verfahren über die Beschwerde nach § 652 ZPO gegen die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren ............. | 0,5 | |
Verfahren über die Beschwerde nach § 655 Abs.5 ZPO gegen den Beschluß, durch den ein Vollstreckungstitel im vereinfachten Verfahren abgeändert wird ......................................... | 25,00 EUR | |
Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG gegen ein Urteil über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung in Zwangslizenzsachen .............................................. | 2,0 | |
Verfahren über die Beschwerde nach § 20 GebrMG iVm § 122 PatG gegen ein Urteil über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung in Zwangslizenzsachen ......................................... | 2,0 | |
Verfahren über die Rechtsbeschwerde in Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Abs.3 GKG) ................................................... | 2,0 | |
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Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs.2, § 91a Abs.2, § 99 Abs.2, § 269 Abs.5, § 620c Satz 1, § 641d Abs.3 ZPO sowie über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ....................... | 1,0 | |
Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse in den Fällen des § 91a Abs.1, § 99 Abs.2, § 269 Abs.4 oder § 516 Abs.3 ZPO sowie über Rechtsbeschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung .................................................. | 2,0 | |
Verfahren über nicht besonders aufgeführte
Rechtsbeschwerden, wenn für die
angefochtene Entscheidung oder für das dieser
Entscheidung vorangegangene Verfahren eine
Festgebühr bestimmt ist, und über die
Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung im
Verfahren über die Prozeßkostenhilfe:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder
zurückgewiesen ........................................... | 50,00 EUR | |
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .............. | 2,0 | |
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ................................................ | 2,0 | |
Verfahren über nicht besonders aufgeführte
Beschwerden, wenn für die angefochtene
Entscheidung oder für das dieser
Entscheidung vorangegangene Verfahren eine
Festgebühr bestimmt ist, und über die
Beschwerde gegen eine Entscheidung im
Verfahren über die Prozeßkostenhilfe:
Die Beschwerde wird verworfen oder
zurückgewiesen .......................................... | 25,00 EUR | |
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ........................ | 1,0 | |
| ||
Verfahren über die Rüge wegen Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(§ 321a ZPO): | 50,00 EUR |
§§§
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