GKG Gerichtskostengesetz Anh-1  
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Anlage 1(zu § 11 Abs.1)Teil 1  

Gliederung

(hier nicht abgebildet, siehe Inhaltsverzeichnis)

§§§



Nr.

Gebührentatbestand

Gebührenbetrag
oder Satz der Gebühr
Nach § 11 Abs.2 GKG


Teil 1
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach § 1 Abs.2 und 3 GKG und Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbs- beschränkungen und dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vor den ordentlichen Gerichten außer Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Für ein Versäumnisurteil gegen die säumige Partei, ein Anerkenntnisurteil und ein Verzichtsurteil wird eine Urteilsgebühr nicht erhoben.

I.  Mahnverfahren

1100

Verfahren über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids .......

0,5


§§§



II.  Prozeßverfahren

1.  Prozeßverfahren erster Instanz

1210

Verfahren im allgemeinen ............

Soweit wegen desselben Streitgegenstandes ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, wird eine Gebühr 1100 nach dem Wert des Streitgegenstandes angerechnet, der in das Prozeßverfahren übergegangen ist. Bei einer Klage nach § 656 ZPO wird die Gebühr 1801 angerechnet.

3,0

1211

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

a) Zurücknahme der Klage

  • vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

  • in den Fällen des § 128 Abs.2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

  • im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,

  • im Falle des § 331 Abs.3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,

b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, Urteil, das nach § 313a Abs.2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthalten muss,

c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein sonstiges Urteil vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf .........

Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungs- bescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs.4 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungs- tatbestände erfüllt sind.

1,0









2.   Berufungsverfahren, Beschwerden nach § 621a Abs.2 Satz 2 iVm § 629a Abs.2 und § 621e Abs.1 ZPO, §§ 63, 116 GWB und § 48 WpÜG

Dieser Abschnitt gilt auch in Berufungsverfahren nach Verfahren der in den Abschnitten IV 1 und 3 bezeichneten Art.

1220

Verfahren im allgemeinen ...............................

1,5

1221

Zurücknahme der Berufung, der Beschwerde, der Klage oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem entweder ein Beweisbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist; Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich:

Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..........................................

0,5

1222

Entscheidung über einen Antrag nach § 115 Abs.2 Satz 2 und 3, § 118 Abs.1 Satz 3 oder nach § 121 GWB ......................................

3,0

1223

Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) ..........

1,5


Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1223 entstanden ist; Beschluss in den Verfahren über Beschwerden nach § 116 GWB, der die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1222 entstanden ist

1224

Urteil enthält eine Begründung; Beschluß ............................

1,5

1225

Urteil enthält keine Begründung .........................................

0,75


Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1223 nicht entstanden ist; Beschluss über die Zurückweisung der Berufung (§ 522 Abs.2 ZPO) sowie Beschluss in den in § 1 Abs.2 Satz 2 GKG genannten Familiensachen und in den Verfahren über Beschwerden nach den §§ 63, 116 GWB und § 48 WpÜG, der die Instanz abschließt:

1226

Urteil enthält eine Begründung; Beschluß ................................

3,0

1227

Urteil enthält keine Begründung ........................................

1,5


Beschluß nach § 91a ZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1224 oder 1226 entstanden ist:

1228

Beschluß enthält eine schriftliche Begründung ............................

1,5

1229

Beschluß enthält keine schriftliche Begründung ......................

0,75



3.  Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision, Revisionsverfahren, Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB

1230

Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ............................

1,5

1231

Verfahren im Allgemeinen ..................

1,0

1232

Zurücknahme der Revision oder Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist; Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich:
Die Gebühr 1231 ermäßigt sich auf .......................

0,5


Urteil, das die Instanz abschließt; Beschluß im Verfahren über Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, der die Instanz abschließt:

1236

Urteil enthält eine Begründung; Beschluß ............................

3,0

1237

Urteil enthält keine Begründung ...................................

1,5


Beschluß nach § 91a ZPO:

1238

Beschluß enthält eine schriftliche Begründung ............................

1,5

1239

Beschluß enthält keine schriftliche Begründung ........................

0,75



4.  Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz (§§ 110 bis 121 PatG) und dem Gebrauchsmustergesetz (§ 20 GebrMG iVm §§ 110 bis 121 PatG)

1240

Verfahren im allgemeinen ................................

2,0

1241

Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder ein Beweisbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist; Erledigungserklärungen (§ 91a ZPO iVm § 121 Abs.2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG) stehen der Zurücknahme nicht gleich:
Die Gebühr 1240 ermäßigt sich auf .....................


Urteil, das die Instanz abschließt

1246

Urteil enthält eine Begründung ............................................

4,0

1247

Urteil enthält keine Begründung .........................................

1,5


Beschluß nach § 91a ZPO iVm § 121 Abs.2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG

1248

Beschluß enthält eine Begründung ......................................

1,5

1249

Beschluß enthält keine Begründung .......................................

0,75


§§§


III. Verfahren über Anträge auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung sowie deren Aufhebung oder Abänderung in den Fällen des § 926 Abs.2 und der §§ 927, 936 ZPO

1. Verfahren erster Instanz

Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung der Abänderung (§ 926 Abs.2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Falle des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.



1310

Verfahren über den Antrag ......................................

1,0

1311

In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt:
Die Gebühr 1310 erhöht sich auf ............................................

3,0

1312

Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung,
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
c) Abschluß eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1311 ermäßigt sich auf ............................

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

1,0

 


2.  Berufungsverfahren

1320

Verfahren im allgemeinen ...........................................

0,75


Urteil, das die Instanz abschließt; Beschluss über die Zurückweisung der Berufung

1321

Urteil enthält eine Begründung, Beschluss .............................

1,5

1322

Urteil enthält keine Begründung ...........................

0,75


Beschluß nach § 91a ZPO:

1323

Beschluß enthält eine schriftliche Begründung .............................

1,0

1324

Beschluß enthält keine schriftliche Begründung ......................

0,5


§§§


IV. Erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel und ähnliche Verfahren

Im Berufungsverfahren nach Verfahren der in den nachfolgenden Abschnitten 1 und 3 bezeichneten Art bestimmen sich die Gebühren nach Abschnitt II 2.

1. Verfahren nach § 3 Abs.2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6.Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 8.März 1960 (BGBl.I S.169)

1410

Verfahren im allgemeinen .....................................

1,0

1411

In dem Verfahren wird nicht durch Urteil entschieden:
Die Gebühr 1410 ermäßigt sich auf .......................

0,25


Endurteil:

1412

Urteil enthält eine Begründung .....................................

2,5

1413

Urteil enthält keine Begründung ...........

1,5


Beschluß nach § 91a ZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1412 entstanden ist:

1414

Beschluß enthält eine schriftliche Begründung .............................

1,5

1415

Beschluß enthält keine schriftliche Begründung .............................

0,75


2.  Verfahren nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungs- ausführungsgesetz

1420

Verfahren über den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen oder festzustellen, ob die Entscheidung anzuerkennen ist ...

72,00 EUR

1421

Verfahren über den Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse über die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung ...............................

36,00 EUR

1422

Ausstellung einer Bescheinigung nach § 54 oder § 56 AVAG ......................

10,00 EUR


3.  Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie Verfahren der Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel in sonstigen Fällen, soweit nicht in Staatsverträgen bestimmt ist, dass ein Titel kostenfrei für vollstreckbar zu erklären ist

1430

Verfahren im allgemeinen ...............................................

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags, bevor der Gegner angehört worden ist, und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war.

1,0

1431

Beschluß, durch den über einen Widerspruch entschieden wird .......

1,0


Endurteil:

1432

Urteil enthält eine Begründung ..........................................

2,5

1433

Urteil enthält keine Begründung ..........................................

1,5


Beschluß nach § 91a ZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1432 entstanden ist:

1434

Beschluß enthält eine schriftliche Begründung .............................

1,5

1435

Beschluß enthält keine schriftliche Begründung ............................

0,75


§§§


V.  Verfahren in Ehesachen, Folgesachen von Scheidungssachen, Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs.1 Nr.1 bis 3 ZPO und Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft

1. Verfahren erster Instanz

1510

Verfahren im allgemeinen ........................................

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluß unterschrieben ist, und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war; Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich.

1,0

1513

Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) ........

0,5


Endurteil, soweit die Gebühr 1513 entstanden ist:

1514

Urteil enthält eine Begründung ........................................

0,5

1515

Urteil enthält keine Begründung ..........................................

0,25


Endurteil, soweit die Gebühr 1513 nicht entstanden ist; Beschluß in den in § 1 Abs.2 GKG genannten Folgesachen, der die Instanz abschließt:

1516

Urteil enthält eine Begründung, Beschluß ................................

1,0

1517

Urteil enthält keine Begründung ...................................

0,5


Beschluß nach § 91a ZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1514 oder 1516 entstanden ist:

1518

Beschluß enthält eine schriftliche Begründung .............................

1,0

1519

Beschluß enthält keine schriftliche Begründung .............................

0,5


2.  Berufungsverfahren, Beschwerden in Folgesachen nach § 629a Abs.2 ZPO, auch iVm § 661 Abs.2 ZPO

1520

Verfahren im allgemeinen ................................

1,5

1521

Zurücknahme der Berufung, der Beschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist; Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich:
Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf ........................................

0,5

1523

Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) ..........

1,0


Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1523 entstanden ist:

1524

Urteil enthält eine Begründung .....................................

1,0

1525

Urteil enthält keine Begründung ........................................

0,5


Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1523 nicht entstanden ist; Beschluss über die Zurückweisung der Berufung (§ 522 Abs.2 ZPO) sowie Beschluss in den in § 1 Abs.2 GKG genannten Folgesachen, der die Instanz abschließt:

1526

Urteil enthält eine Begründung; Beschluß .....................................

2,0

1527

Urteil enthält keine Begründung .............................................

1,0


Beschluß nach § 91a ZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1524 oder 1526 entstanden ist:

1528

Beschluß enthält eine schriftliche Begründung ..........................

1,5

1529

Beschluß enthält keine schriftliche Begründung ..........................

0,75


3. Revisionsverfahren, Rechtsbeschwerden in Folgesachen nach § 629a Abs.2 ZPO, auch iVm § 661 Abs.2 ZPO

1530

Verfahren im allgemeinen ..................

2,0

1531

Zurücknahme der Revision, der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision oder der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist; Erledigungserklärung nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich:
Die Gebühr 1530 ermäßigt sich auf .........

0,5


Urteil, das die Instanz abschließt; Beschluß in den in § 1 Abs.2 GKG genannten Folgesachen, der die Instanz abschließt:

1536

Urteil enthält eine Begründung; Beschluß ...............................

3,0

1537

Urteil enthält keine Begründung .......................................

1,5


Beschluß nach § 91a ZPO:

1538

Beschluß enthält eine schriftliche Begründung .....................

1,5

1539

Beschluß enthält keine schriftliche Begründung .....................

0,75


§§§


VI. Besondere Verfahren, Vergleich, Zustellungsersuchen, Verzögerung des Rechtsstreits

1.  Selbständiges Beweisverfahren

1610

Verfahren im allgemeinen ..................

0,5


2.  Aufgebotsverfahren

1620

Verfahren im allgemeinen ..................

0,5


3.  Schiedsrichterliches Verfahren

1630

Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung ................................................
Die Gebühr ist auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung zu erheben

2,0
 
 
 

1632

Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ...................................

2,0

1633

Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ..............................................

2,0

1635

Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters

0,5

1636

Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramtes ....................................

0,5

1637

Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen ....................

0,5

1638

Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung ....................................
Im Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und in dem Verfahren über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.

2,0
 
 
 
 


4.  Zwangsvollstreckung nach Vorschriften der ZPO

1640

Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs.1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858 oder § 886 ZPO; mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszuges gelten als ein Verfahren, sofern sie denselben Anspruch und denselben Gegenstand betreffen .................................

10,00 EUR

1641

Verfahren nach § 765a ZPO ...........................................

10,00 EUR

1642

Verfahren nach § 813b ZPO ............................................

10,00 EUR

1643

Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO ...........................................

25,00 EUR

1644

Verfahren über den Antrag eines Drittgläubigers auf Erteilung der Abschrift eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses .....................................
Die Gebühr entfällt, wenn für ein Verfahren über den Antrag auf Gewährung der Einsicht in dasselbe Vermögensverzeichnis die Gebühr 1645 bereits entstanden ist.

10,00 EUR
 
 
 

1645

Verfahren über den Antrag eines Drittgläubigers auf Gewährung der Einsicht in das mit eidesstattlicher Versicherung abgegebene Vermögensverzeichnis ......................................
Die Gebühr entfällt, wenn für ein Verfahren über einen früheren Antrag auf Gewährung der Einsicht in dasselbe Vermögensverzeichnis die Gebühr bereits entstanden ist.

10,00 EUR
 
 
 

1646

Verteilungsverfahren ..........................................

0,5

1647

Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach §§ 796a und 796b ZPO ....................................................

1,0


5.  Besondere Gebühren

1650

Verfahren nach § 319 Abs.6 AktG, auch iVm § 327e Abs.2 AktG, oder § 16 Abs.3 UmwG .......................................

1,0

1651

Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs.3 bis 5 WpÜG. Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein Verfahren ...............................

0,5

1653

Abschluß eines Vergleichs vor Gericht in einem Rechtsstreit außer einem Vergleich über Ansprüche, die in Verfahren nach § 620 oder § 641d ZPO geltend gemacht werden können:
Soweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt .........................................

0,25

1655

Ersuchen durch die Geschäftsstelle an die Post um Bewirkung einer Zustellung (§ 196 ZPO), die nicht von Amts wegen erfolgt ...................................

2,50 EUR

1656

Beglaubigung eines Schriftstückes, das der Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung übergeben wurde
je Seite .................................................
Eine angefangene Seite wird voll berechnet.

Gebühr in Höhe
der Dokumenten-
pauschale

1659

Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ....................................

wie vom Gericht
bestimmt


§§§


VII. Einstweilige Anordnungen

Mehrere Entscheidungen der unter einer Nummer genannten Art innerhalb eines Rechtszuges gelten als eine Entscheidung.



1700

Entscheidung über einen Antrag nach § 127a ZPO ......................

0,5

1701

Entscheidung über einen Antrag nach § 620 Nr.4, 6 bis 10 ZPO auch iVm § 661 Abs.2 ZPO ...............................................

0,5

1702

Entscheidung über einen Antrag nach § 621f ZPO auch iVm § 661 Abs.2 ZPO ..........................................

0,5

1703

Entscheidung über einen Antrag nach § 641d ZPO ..............

0,5

1704

Entscheidung über einen Antrag nach § 644 ZPO ...............

0,5


§§§


VIII.  Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger



1800

Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 645 Abs.1 ZPO mit Ausnahme einer Festsetzung nach § 650 Satz 2 ZPO ........................................

0,5

1801

Entscheidung über einen Antrag auf Abänderung eines Vollstreckungstitels nach § 655 Abs.1 ZPO .........................

10,00 EUR


§§§


IX.  Beschwerdeverfahren

außer Verfahren über die in den Abschnitten II 2, V 2 und V 3 genannten Beschwerden

1. Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel und ähnliche Verfahren Verfahren über die Beschwerde in den in Abschnitt IV 2 genannten Verfahren

1911

gegen die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Feststellung der Anerkennung ......................................

108,00 EUR

1912

gegen die Entscheidung über die Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse über die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung in einem besonderen Verfahren .....................

54,00 EUR

1913

Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Abschnitt IV 2 genannten Verfahren .................................

144,00 EUR

1914

Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den über den Widerspruch in den in Abschnitt IV 3 genannten Verfahren entschieden wurde .....................................

1,0


2.  Schiedsrichterliches Verfahren

1921

Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Abschnitt VI 3 genannten Verfahren ......................................

2,0


3.  Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

1931

Verfahren über die Beschwerde nach § 652 ZPO gegen die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren .............

0,5

1932

Verfahren über die Beschwerde nach § 655 Abs.5 ZPO gegen den Beschluß, durch den ein Vollstreckungstitel im vereinfachten Verfahren abgeändert wird .........................................

25,00 EUR


4.  Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes

1941

Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG gegen ein Urteil über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung in Zwangslizenzsachen ..............................................

2,0

1942

Verfahren über die Beschwerde nach § 20 GebrMG iVm § 122 PatG gegen ein Urteil über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung in Zwangslizenzsachen .........................................

2,0

1943

Verfahren über die Rechtsbeschwerde in Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Abs.3 GKG) ...................................................

2,0


5.  In den Abschnitten 1 bis 4 nicht aufgeführte Beschwerden

1951

Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs.2, § 91a Abs.2, § 99 Abs.2, § 269 Abs.5, § 620c Satz 1, § 641d Abs.3 ZPO sowie über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung .......................

1,0

1952

Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse in den Fällen des § 91a Abs.1, § 99 Abs.2, § 269 Abs.4 oder § 516 Abs.3 ZPO sowie über Rechtsbeschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ..................................................

2,0

1953

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung oder für das dieser Entscheidung vorangegangene Verfahren eine Festgebühr bestimmt ist, und über die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ...........................................
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

50,00 EUR
 
 
 
 

1954

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..............

2,0

1955

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ................................................

2,0

1956

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung oder für das dieser Entscheidung vorangegangene Verfahren eine Festgebühr bestimmt ist, und über die Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........................................
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, daß eine Gebühr nicht zu erheben ist.

25,00 EUR
 
 
 

1957

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ........................

1,0


6.  Rügen wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1960

Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......

50,00 EUR

§§§


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§§§