SCEBG | 1-49 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 801-16
Gesetz
über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
in einer Europäischen Genossenschaft
vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1917)
= Art.2 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (aF)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
T-1 | Allgemeines | 1-3 |
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(1) 1Dieses Gesetz regelt die Beteiligung der Arbeitnehmer
in einer Europäischen Genossenschaft, die Gegenstand
der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 des Rates
vom 22.Juli 2003 über das Statut der Europäischen
Genossenschaft (SCE) (ABl.EU Nr.L 207 S.1) ist.
2Ziel dieses Gesetzes ist, in einer Europäischen Genossenschaft
die erworbenen Rechte der Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer) auf Beteiligung an
Unternehmensentscheidungen zu sichern.
3Maßgeblich für die Ausgestaltung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer
in der Europäischen Genossenschaft sind die bestehenden Beteiligungsrechte in den beteiligten
juristischen Personen, die die Europäische Genossenschaft
gründen.
(2) 1Zur Sicherung des Rechts auf grenzüberschreitende
Unterrichtung, Anhörung, Mitbestimmung und
sonstige Beteiligung der Arbeitnehmer wird eine Vereinbarung
über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der
Europäischen Genossenschaft getroffen.
2Kommt es nicht zu einer Vereinbarung, wird eine Beteiligung der
Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft
kraft Gesetzes sichergestellt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Vereinbarung nach Absatz 2 sind so auszulegen, dass die Ziele der Europäischen Gemeinschaft, die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft sicherzustellen, gefördert werden.
(4) Die Grundsätze der Absätze 1 bis 3 gelten auch für strukturelle Änderungen einer gegründeten Europäischen Genossenschaft sowie für deren Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen und Betriebe und ihre Arbeitnehmer.
§§§
(1) 1Der Begriff des Arbeitnehmers richtet sich nach
den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der jeweiligen Mitgliedstaaten.
2Arbeitnehmer eines inländischen
Unternehmens oder Betriebs sind Arbeiter und Angestellte
einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten
und der in § 5 Abs.3 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes
genannten leitenden Angestellten,
unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst
oder mit Telearbeit beschäftigt werden.
3Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten,
die in der Hauptsache für die juristische Person oder den Betrieb arbeiten.
(2) Beteiligte juristische Personen sind Gesellschaften im Sinn des Artikels 48 Abs.2 des EG-Vertrags sowie nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichtete und diesem Recht unterliegende juristische Personen, die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligt sind.
(3) 1Tochtergesellschaften einer beteiligten juristischen
Person oder einer Europäischen Genossenschaft
sind rechtlich selbstständige Unternehmen, auf die eine
juristische Person einen beherrschenden Einfluss im
Sinn des Artikels 3 Abs.2 bis 7 der Richtlinie 94/45/
EG des Rates vom 22.September 1994 über die Einsetzung
eines Europäischen Betriebsrats oder die
Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung
der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden
Unternehmen und Unternehmensgruppen
(ABl.EG Nr.L 254 S.64) ausüben kann.
2§ 6 Abs.2 bis 4 des Europäische Betriebsräte-Gesetzes vom
28.Oktober 1996 (BGBl.I S.1548) ist anzuwenden.
(4) Betroffene Tochtergesellschaften oder betroffene Betriebe sind Tochtergesellschaften oder Betriebe einer beteiligten juristischen Person, die zu Tochtergesellschaften oder Betrieben der Europäischen Genossenschaft werden sollen.
(5) 1Leitung bezeichnet das Organ der unmittelbar an
der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten
juristischen Personen oder der Europäischen Genossenschaft
selbst, das die Geschäfte der juristischen
Person führt und zu ihrer Vertretung berechtigt ist.
2aBei den beteiligten juristischen Personen ist dies das Leitungs-
oder Verwaltungsorgan;
2bbei der Europäischen Genossenschaft sind dies das Leitungsorgan oder die
geschäftsführenden Direktoren.
(6) Arbeitnehmervertretung bezeichnet jede Vertretung der Arbeitnehmer nach dem Betriebsverfassungsgesetz (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat oder eine nach § 3 Abs.1 Nr.1 bis 3 des Betriebsverfassungsgesetzes gebildete Vertretung).
(7) SCE-Betriebsrat bezeichnet das Vertretungsorgan der Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft, das durch eine Vereinbarung nach § 21 oder kraft Gesetzes nach den §§ 22 bis 33 eingesetzt wird, um die Rechte auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe und, wenn vereinbart, Mitbestimmungsrechte und sonstige Beteiligungsrechte in Bezug auf die Europäische Genossenschaft wahrzunehmen.
(8) Beteiligung der Arbeitnehmer bezeichnet jedes Verfahren – einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung –, durch das die Vertreter der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung in einer juristischen Person Einfluss nehmen können.
(9) 1Beteiligungsrechte sind Rechte, die den Arbeitnehmern
und ihren Vertretern im Bereich der Unterrichtung,
Anhörung, Mitbestimmung und der sonstigen Beteiligung
zustehen.
2Hierzu kann auch die Wahrnehmung
dieser Rechte in den Konzernunternehmen der Europäischen
Genossenschaft gehören.
(10) 1Unterrichtung bezeichnet die Unterrichtung des
SCE-Betriebsrats oder anderer Arbeitnehmervertreter
durch die Leitung der Europäischen Genossenschaft
über Angelegenheiten, welche die Europäische Genossenschaft
selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften
oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat
betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen
Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats
hinausgehen.
2Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung
sind so zu wählen, dass es den Arbeitnehmervertretern
möglich ist, zu erwartende Auswirkungen
eingehend zu prüfen und gegebenenfalls eine Anhörung
mit der Leitung der Europäischen Genossenschaft
vorzubereiten.
(11) 1Anhörung bezeichnet die Einrichtung eines Dialogs
und eines Meinungsaustauschs zwischen dem
SCE-Betriebsrat oder anderen Arbeitnehmervertretern
und der Leitung der Europäischen Genossenschaft
oder einer anderen zuständigen mit eigenen Entscheidungsbefugnissen
ausgestatteten Leitungsebene.
2Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen dem
SCE-Betriebsrat auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung
eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen
der Leitung der Europäischen Genossenschaft
ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses
innerhalb der Europäischen Genossenschaft
berücksichtigt werden kann.
(12) Mitbestimmung bedeutet die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten einer juristischen Person durch
die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der juristischen Person zu wählen oder zu bestellen, oder
die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der juristischen Person zu empfehlen oder abzulehnen.
§§§
(1) 1Dieses Gesetz gilt für eine Europäische Genossenschaft
mit Sitz im Inland.
2Es gilt unabhängig vom
Sitz der Europäischen Genossenschaft auch für Arbeitnehmer
der Europäischen Genossenschaft, die im Inland
beschäftigt sind, sowie für beteiligte juristische
Personen, betroffene Tochtergesellschaften und betroffene
Betriebe mit Sitz im Inland.
(2) Mitgliedstaaten im Sinn dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
§§§
T-2 | Beteiligung der Arbeitnehmer | 4-39 |
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K-1 | Verhandlungsgremium | 4-7 |
(1) (Ow) 1Ist die Gründung einer Europäischen Genossenschaft
durch mindestens zwei juristische Personen
oder durch Umwandlung geplant, informieren die Leitungen
die Arbeitnehmervertretungen und Sprecherausschüsse
in den beteiligten juristischen Personen,
betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben
über das Gründungsvorhaben.
2Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information gegenüber
den Arbeitnehmern.
3Die Information erfolgt unaufgefordert
und unverzüglich nach Offenlegung des Verschmelzungsplans,
nach der Erstellung der Satzung
der Europäischen Genossenschaft oder nach Offenlegung
des Umwandlungsplans.
(2) Die Information nach Absatz 1 erstreckt sich insbesondere auf die
Identität und Struktur der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten,
in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen,
Zahl der in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer,
Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen der juristischen Personen und betroffenen Tochtergesellschaften zustehen.
(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Zahl der Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt der Information nach Absatz 1.
§§§
(1) 1Das besondere Verhandlungsgremium ist auf
Grund einer schriftlichen Aufforderung der Leitungen
zu bilden.
2Es hat die Aufgabe, mit den Leitungen eine
schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer
in der Europäischen Genossenschaft abzuschließen.
(2) 1Für die in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer
der beteiligten juristischen Personen, betroffenen
Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe
werden Mitglieder für das besondere Verhandlungsgremium
gewählt oder bestellt.
2Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer,
der 10 Prozent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten
beschäftigten Arbeitnehmer oder einen Bruchteil
davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat
in das besondere Verhandlungsgremium zu wählen
oder zu bestellen.
(3) 1Wird die Europäische Genossenschaft durch Verschmelzung
gegründet, sind so viele zusätzliche Mitglieder
in das besondere Verhandlungsgremium zu
wählen oder zu bestellen, wie erforderlich sind, um zu
gewährleisten, dass jede beteiligte Genossenschaft,
die eingetragen ist und Arbeitnehmer in dem betreffenden
Mitgliedstaat beschäftigt und die als Folge der geplanten
Eintragung der Europäischen Genossenschaft
als eigene Rechtspersönlichkeit erlöschen wird, in
dem besonderen Verhandlungsgremium durch mindestens
ein Mitglied vertreten ist.
2Dies darf nicht zu einer Doppelvertretung der betroffenen Arbeitnehmer führen.
(4) 1Die Zahl der zusätzlichen Mitglieder darf 20 Prozent
der sich aus Absatz 2 ergebenden Mitgliederzahl
nicht überschreiten.
2Kann danach nicht jede nach Absatz
3 besonders zu berücksichtigende Genossenschaft
durch ein zusätzliches Mitglied im besonderen
Verhandlungsgremium vertreten werden, so werden
diese Genossenschaften in absteigender Reihenfolge
der Zahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer berücksichtigt.
3Dabei ist zu gewährleisten, dass ein Mitgliedstaat
nicht mehrere zusätzliche Sitze erhält, solange
nicht alle anderen Mitgliedstaaten, aus denen
die nach Absatz 3 besonders zu berücksichtigenden
Genossenschaften stammen, einen Sitz erhalten haben.
(5) 1Treten während der Tätigkeitsdauer des besonderen
Verhandlungsgremiums solche Änderungen in
der Struktur oder Arbeitnehmerzahl der beteiligten juristischen
Personen, der betroffenen Tochtergesellschaften
oder der betroffenen Betriebe ein, dass sich die
konkrete Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums
ändern würde, so ist das besondere
Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammenzusetzen.
Über solche Änderungen haben die zuständigen
Leitungen unverzüglich das besondere Verhandlungsgremium
zu informieren.
2§ 4 gilt entsprechend. (Ow)
§§§
(1) Die persönlichen Voraussetzungen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums richten sich nach den jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, in denen sie gewählt oder bestellt werden.
(2) 1Zu Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums
wählbar sind im Inland Arbeitnehmer der beteiligten
juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften
und betroffenen Betriebe sowie Gewerkschaftsvertreter.
Frauen und Männer sollen entsprechend
ihrem zahlenmäßigen Verhältnis gewählt werden.
2Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
(3) Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium mehr als zwei Mitglieder aus dem Inland an, ist jedes dritte Mitglied ein Vertreter einer Gewerkschaft, die in einer der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe vertreten ist.
(4) Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium mehr als sechs Mitglieder aus dem Inland an, ist mindestens jedes siebte Mitglied ein leitender Angestellter.
§§§
(1) Die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums nach § 5 erfolgt nach den jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaaten.
(2) Bei der Wahl der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums sollen alle an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Personen mit Sitz im Inland, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, durch mindestens ein Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten sein.
(3) Ist die Anzahl der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums geringer als die Anzahl der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Personen mit Sitz im Inland, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, erhalten diese in absteigender Reihenfolge der Zahl der Arbeitnehmer jeweils einen Sitz.
(4) Ist die Anzahl der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums höher als die Anzahl der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Personen mit Sitz im Inland, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, sind die nach erfolgter Verteilung nach Absatz 2 verbleibenden Sitze nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren auf die beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe zu verteilen.
(5) Sind keine juristischen Personen mit Sitz im Inland an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligt, sondern von ihr nur Tochtergesellschaften oder Betriebe ausländischer juristischer Personen betroffen, gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
§§§
K-2 | Wahlgremium | 8-10 |
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(1) 1Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines
anderen Mitgliedstaats auf die im Inland beschäftigten
Arbeitnehmer der an der Gründung der Europäischen
Genossenschaft beteiligten juristischen Personen, betroffenen
Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe
entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
werden von einem Wahlgremium in geheimer
und unmittelbarer Wahl gewählt.
2Im Fall des § 6 Abs.3 ist jedes dritte Mitglied auf Vorschlag einer Gewerkschaft
zu wählen, die in einer der an der Gründung
der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen
Personen, betroffenen Tochtergesellschaften
oder betroffenen Betriebe vertreten ist.
3Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, muss dieser mindestens doppelt
so viele Bewerber enthalten wie Vertreter von Gewerkschaften
zu wählen sind.
4Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von einem Vertreter der Gewerkschaft
unterzeichnet sein.
5aIm Fall des § 6 Abs.4 ist jedes siebte Mitglied auf Vorschlag der Sprecherausschüsse
zu wählen;
5bSatz 3 gilt entsprechend.
6aBesteht in einer der beteiligten juristischen Personen, betroffenen
Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe
kein Sprecherausschuss, können die leitenden
Angestellten Wahlvorschläge machen;
6bein Wahlvorschlag
muss von einem Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten
leitenden Angestellten unterzeichnet sein.
(2) 1Ist aus dem Inland nur ein Zusammenschluss juristischer
Personen (Unternehmensgruppe) an der
Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligt,
besteht das Wahlgremium aus den Mitgliedern
des Konzernbetriebsrats oder, sofern ein solcher nicht
besteht, aus den Mitgliedern der Gesamtbetriebsräte
oder, sofern ein solcher in einer juristischen Person
nicht besteht, aus den Mitgliedern des Betriebsrats.
2Betriebsratslose Betriebe und betriebsratslose juristische
Personen innerhalb einer Unternehmensgruppe
werden vom Konzernbetriebsrat, Gesamtbetriebsrat
oder Betriebsrat mit vertreten.
(3) 1Ist aus dem Inland nur eine juristische Person an
der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligt,
besteht das Wahlgremium aus den Mitgliedern
des Gesamtbetriebsrats oder, sofern ein solcher nicht
besteht, aus den Mitgliedern des Betriebsrats.
2Betriebsratslose Betriebe einer juristischen Person werden
vom Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat mit vertreten.
(4) Ist aus dem Inland nur ein Betrieb von der Gründung einer Europäischen Genossenschaft betroffen, besteht das Wahlgremium aus den Mitgliedern des Betriebsrats.
(5) 1Sind an der Gründung der Europäischen Genossenschaft
eine oder mehrere Unternehmensgruppen
oder nicht verbundene juristische Personen beteiligt
oder sind von der Gründung unternehmensunabhängige
Betriebe betroffen, setzt sich das Wahlgremium
aus den jeweiligen Arbeitnehmervertretungen auf Konzernebene,
Unternehmensebene oder Betriebsebene
zusammen.
2Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
3Ist in den Fällen des Satzes 1 eine entsprechende Arbeitnehmervertretung
nicht vorhanden, werden diese Mitglieder des Wahlgremiums von den Arbeitnehmern
in Urwahl gewählt.
4Die Wahl wird von einem Wahlvorstand
eingeleitet und durchgeführt, der in einer Versammlung
der Arbeitnehmer gewählt wird, zu der die
jeweilige inländische Leitung auf Konzern-, Unternehmens-
oder Betriebsebene einlädt.
5aEs sind so viele Mitglieder
des Wahlgremiums zu wählen, wie eine bestehende
Arbeitnehmervertretung in den Fällen der Absätze 2 bis 4 an gesetzlichen Mitgliedern hätte;
5bfür das Wahlverfahren gilt Absatz 7 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(6) Das Wahlgremium besteht aus höchstens 40 Mitgliedern. Wird diese Höchstzahl überschritten, ist die Anzahl der Mitglieder in dem Wahlgremium entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren zu verringern.
(7) 1Besteht in den Fällen der Absätze 2 bis 5 keine
Arbeitnehmervertretung, wählen die Arbeitnehmer die
Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums in
geheimer und unmittelbarer Wahl.
2Die Wahl wird von einem Wahlvorstand eingeleitet und durchgeführt, der
in einer Versammlung der Arbeitnehmer gewählt wird,
zu der die inländische Konzernleitung, Unternehmensleitung
oder Betriebsleitung einlädt.
3Die Wahl der Mitglieder
des besonderen Verhandlungsgremiums erfolgt
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
4Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur
ein Wahlvorschlag eingereicht wird.
5Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem
Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens
jedoch von drei Wahlberechtigten, höchstens
aber von 50 Wahlberechtigten unterzeichnet sein;
5bin Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten
Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei
Wahlberechtigte.
6Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
§§§
(1) Auf der Grundlage der von den Leitungen erhaltenen Informationen hat der Vorsitzende der Arbeitnehmervertretung auf Konzernebene oder, sofern eine solche nicht besteht, auf Unternehmensebene oder, sofern eine solche nicht besteht, auf Betriebsebene
Ort, Tag und Zeit der Versammlung des Wahlgremiums festzulegen,
die Anzahl der Mitglieder aus den jeweiligen Arbeitnehmervertretungen nach § 8 Abs.6 festzulegen und
(2) Bestehen auf einer Ebene mehrere Arbeitnehmervertretungen, treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 den Vorsitzenden der Arbeitnehmervertretung, die die meisten Arbeitnehmer vertritt.
§§§
(1) 1Bei der Wahl müssen mindestens zwei Drittel der
Mitglieder des Wahlgremiums, die mindestens zwei
Drittel der Arbeitnehmer vertreten, anwesend sein.
2Die Mitglieder des Wahlgremiums haben jeweils so viele
Stimmen, wie sie Arbeitnehmer vertreten.
3Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) 1Im Wahlgremium vertreten die Arbeitnehmervertretungen
und die in Urwahl gewählten Mitglieder jeweils
alle Arbeitnehmer der organisatorischen Einheit,
für die sie nach § 8 Abs.2 bis 5 zuständig sind.
2Nicht nach Satz 1 vertretene Arbeitnehmer werden den Arbeitnehmervertretungen
innerhalb der jeweiligen Unternehmensgruppe
zu gleichen Teilen zugerechnet.
(3) 1Sind für eine Arbeitnehmervertretung mehrere
Mitglieder im Wahlgremium vertreten, werden die entsprechend
der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer bestehenden
Stimmenanteile gleichmäßig aufgeteilt.
2Dies gilt auch für die nach § 8 Abs.5 Satz 3 gewählten Mitglieder
des Wahlgremiums.
§§§
K-3 | Verhandlungsverfahren | 11-20 |
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(1) 1Die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums soll innerhalb von
zehn Wochen nach der in § 4 Abs.1 und 2 vorgeschriebenen
Information erfolgen.
2Den Leitungen sind unverzüglich
die Namen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums,
ihre Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit mitzuteilen.
3Die Leitungen haben die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen,
die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen und Sprecherausschüsse sowie die in inländischen Betrieben
vertretenen Gewerkschaften über diese Angaben zu informieren.
(2) 1Das Verhandlungsverfahren nach den §§ 12 bis 17 findet auch dann statt, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannte Frist aus Gründen, die die Arbeitnehmer
zu vertreten haben, überschritten wird.
2Nach Ablauf der Frist gewählte oder bestellte Mitglieder können
sich jederzeit an dem Verhandlungsverfahren beteiligen.
§§§
(1) 1Die Leitungen laden unverzüglich nach Benennung
der Mitglieder oder im Fall des § 11 nach Ablauf
der in § 11 Abs.1 Satz 1 genannten Frist zur konstituierenden
Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums
ein und informieren die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen.
Das besondere Verhandlungsgremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und mindestens zwei Stellvertreter.
2Es kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.
(2) Der Vorsitzende kann weitere Sitzungen einberufen.
§§§
(1) 1Das besondere Verhandlungsgremium schließt
mit den Leitungen eine schriftliche Vereinbarung über
die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen
Genossenschaft ab.
2Zur Erfüllung dieser Aufgabe arbeiten
sie vertrauensvoll zusammen.
(2) 1Die Leitungen haben dem besonderen Verhandlungsgremium
rechtzeitig alle erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung
zu stellen.
2Das besondere Verhandlungsgremium
ist insbesondere über das Gründungsvorhaben und
den Verlauf des Verfahrens bis zur Eintragung der Europäischen
Genossenschaft zu unterrichten.
3Zeitpunkt, Häufigkeit und Ort der Verhandlungen werden zwischen
den Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgremium einvernehmlich festgelegt.
§§§
(1) 1Das besondere Verhandlungsgremium kann bei
den Verhandlungen Sachverständige seiner Wahl, zu
denen auch Vertreter von einschlägigen Gewerkschaftsorganisationen
auf Gemeinschaftsebene zählen
können, hinzuziehen, um sich von ihnen bei seiner Arbeit
unterstützen zu lassen.
2Diese Sachverständigen können, wenn das besondere Verhandlungsgremium
es wünscht, an den Verhandlungen in beratender Funktion
teilnehmen.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, die Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen vom Beginn der Verhandlungen zu unterrichten.
§§§
(1) 1Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums,
die in einem Mitgliedstaat gewählt oder bestellt
werden, vertreten alle in dem jeweiligen Mitgliedstaat
beschäftigten Arbeitnehmer.
2Solange aus einem Mitgliedstaat
keine Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium
gewählt oder bestellt sind (§ 11 Abs.2),
gelten die betroffenen Arbeitnehmer als nicht vertreten.
(2) 1Das besondere Verhandlungsgremium beschließt
vorbehaltlich des Absatzes 3 und § 16 Abs.1 mit der
Mehrheit seiner Mitglieder, in der zugleich die Mehrheit
der vertretenen Arbeitnehmer enthalten sein muss.
2Jedes auf das Inland entfallende Mitglied vertritt gleich
viele Arbeitnehmer.
(3) 1Hätten die Verhandlungen eine Minderung der
Mitbestimmungsrechte zur Folge, so ist für einen Beschluss
zur Billigung einer solchen Vereinbarung eine
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums erforderlich, die mindestens
zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei
Mitgliedstaaten vertreten.
2Dies gilt
im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Verschmelzung gegründet werden soll, sofern sich die Mitbestimmung auf mindestens 25 Prozent der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten juristischen Personen und betroffenen Tochtergesellschaften erstreckt, oder
im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die auf andere Weise gegründet werden soll, sofern sich die Mitbestimmung auf mindestens 50 Prozent der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten juristischen Personen und betroffenen Tochtergesellschaften erstreckt.
(4) Minderung der Mitbestimmungsrechte bedeutet, dass
der Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsoder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft geringer ist als der höchste in den beteiligten juristischen Personen bestehende Anteil oder
das Recht, Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der juristischen Person zu wählen, zu bestellen, zu empfehlen oder abzulehnen, beseitigt oder eingeschränkt wird.
(5) Wird eine Europäische Genossenschaft durch Umwandlung gegründet, kann ein Beschluss nach Absatz 3 nicht gefasst werden.
§§§
(1) 1Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen,
keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits
aufgenommene Verhandlungen abzubrechen.
2Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglieder erforderlich, die mindestens zwei Drittel der
Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten.
3Die Vorschriften für die Unterrichtung und Anhörung
der Arbeitnehmer, die in den Mitgliedstaaten gelten, in denen die Europäische Genossenschaft Arbeitnehmer
beschäftigt, finden Anwendung.
(2) 1Ein Beschluss nach Absatz 1 beendet das Verfahren
zum Abschluss der Vereinbarung nach § 21.
2Ist ein solcher Beschluss gefasst worden, finden die §§ 22 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes
keine Anwendung.
(3) Wird eine Europäische Genossenschaft durch Umwandlung gegründet, kann ein Beschluss nach Absatz 1 nicht gefasst werden, wenn den Arbeitnehmern der umzuwandelnden Genossenschaft Mitbestimmungsrechte zustehen.
§§§
1In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen
ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 13 Abs.1,
ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 16 Abs.1 und
die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind.
2Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln.
§§§
(1) 1Frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss nach
§ 16 Abs.1 wird auf schriftlichen Antrag von mindestens
10 Prozent der Arbeitnehmer der Europäischen
Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe
oder von deren Vertretern ein besonderes Verhandlungsgremium
erneut gebildet, mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der beteiligten juristischen Personen,
betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe
die Europäische Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften
und ihre Betriebe treten.
2Die Parteien können eine frühere Wiederaufnahme der Verhandlungen
vereinbaren.
(2) Wenn das besondere Verhandlungsgremium die Wiederaufnahme der Verhandlungen mit der Leitung der Europäischen Genossenschaft nach Absatz 1 beschließt, in diesen Verhandlungen jedoch keine Einigung erzielt wird, finden die §§ 22 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes keine Anwendung.
(3) 1Sind strukturelle Änderungen der Europäischen
Genossenschaft geplant, die geeignet sind, Beteiligungsrechte
der Arbeitnehmer zu mindern, finden auf
Veranlassung der Leitung der Europäischen Genossenschaft
oder des SCE-Betriebsrats Verhandlungen über
die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer der Europäischen
Genossenschaft statt.
2Anstelle des neu zu bildenden
besonderen Verhandlungsgremiums können
die Verhandlungen mit der Leitung der Europäischen
Genossenschaft einvernehmlich von dem SCE-Betriebsrat
gemeinsam mit Vertretern der von der geplanten
strukturellen Änderung betroffenen Arbeitnehmer,
die bisher nicht von dem SCE-Betriebsrat vertreten
werden, geführt werden.
4Wird in diesen Verhandlungen
keine Einigung erzielt, sind die §§ 22 bis 33 über den
SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38
über die Mitbestimmung kraft Gesetzes anzuwenden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gelten die Vorschriften dieses Teils entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Leitungen die Leitung der Europäischen Genossenschaft tritt.
§§§
1Die durch die Bildung und Tätigkeit des besonderen
Verhandlungsgremiums entstehenden erforderlichen Kosten tragen die beteiligten juristischen Personen
und nach ihrer Gründung die Europäische Genossenschaft als Gesamtschuldner.
2Insbesondere sind für die Sitzungen in erforderlichem Umfang Räume, sachliche
Mittel, Dolmetscher und Büropersonal zur Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten
der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu tragen.
§§§
(1) 1Die Verhandlungen beginnen mit der Einsetzung
des besonderen Verhandlungsgremiums und können bis zu sechs Monate dauern.
2Einsetzung bezeichnet den Tag, zu dem die Leitungen zur konstituierenden
Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums eingeladen haben.
(2) Die Parteien können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus bis zu insgesamt einem Jahr ab der Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums fortzusetzen.
§§§
K-4 | Verhandlungsverfahren kraft Vereinbarung | 21 |
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(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgremium wird, unbeschadet der Autonomie der Parteien im Übrigen und vorbehaltlich des Absatzes 5, festgelegt:
der Geltungsbereich der Vereinbarung, einschließlich der außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegenden juristischen Personen und Betriebe, sofern diese in den Geltungsbereich einbezogen werden,
die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrats, die Anzahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, einschließlich der Auswirkungen wesentlicher Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft beschäftigten Arbeitnehmer,
die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SCE-Betriebsrats,
die für den SCE-Betriebsrat bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel,
der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit sowie die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll und das dabei anzuwendende Verfahren.
(2) 1Wenn kein SCE-Betriebsrat gebildet wird, haben
die Parteien die Durchführungsmodalitäten des Verfahrens
oder der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung
festzulegen.
2Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) 1Für den Fall, dass die Parteien eine Vereinbarung
über die Mitbestimmung treffen, ist deren Inhalt festzulegen.
2Insbesondere soll Folgendes vereinbart werden:
die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Europäischen Genossenschaft, welche die Arbeitnehmer wählen oder bestellen können oder deren Bestellung sie empfehlen oder ablehnen können,
das Verfahren, nach dem die Arbeitnehmer diese Mitglieder wählen oder bestellen können oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können,
dass auch vor strukturellen Änderungen der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder ihrer Betriebe, die nach Gründung der Europäischen Genossenschaft eintreten, Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft aufgenommen werden und welches Verfahren dabei anzuwenden ist.
(4) Die Vereinbarung kann bestimmen, dass die §§ 22 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ganz oder in Teilen gelten.
(5) 1Unbeschadet des Verhältnisses dieses Gesetzes
zu anderen Regelungen der Mitbestimmung der Arbeitnehmer
auf Unternehmensebene muss in der Vereinbarung im Fall einer durch Umwandlung gegründeten Europäischen
Genossenschaft in Bezug auf alle Komponenten
der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das
gleiche Ausmaß gewährleistet werden, das in der Genossenschaft
besteht, die in eine Europäische Genossenschaft
umgewandelt werden soll.
2Dies gilt auch bei einem Wechsel der Genossenschaft von einer dualistischen
zu einer monistischen Organisationsstruktur und umgekehrt.
§§§
K-5 | Beteiligung der Arbeitnehmer | 22-39 |
---|---|---|
A-1 | SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes | 22-33 |
U-1 | Bildung und Geschäftsführung | 22-26 |
(1) Die §§ 23 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Europäischen Genossenschaft Anwendung, wenn
bis zum Ende des in § 20 angegebenen Zeitraums keine Vereinbarung zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach § 16 gefasst hat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des § 18 Abs.3.
§§§
(1) 1Zur Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und
Anhörung in der Europäischen Genossenschaft ist ein SCE-Betriebsrat zu errichten.
2Dieser setzt sich aus Arbeitnehmern
der Europäischen Genossenschaft, ihrer
Tochtergesellschaften und Betriebe zusammen.
3Für die Errichtung des SCE-Betriebsrats gelten § 5 Abs.2,
§ 6 Abs.1 und 2 Satz 2 und 3, die §§ 7 bis 10 und 11 Abs.1 Satz 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der beteiligten juristischen Personen,
betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe
die Europäische Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften
und ihre Betriebe treten.
4Im Fall des § 22 Abs.1 Nr.2 ist für die Feststellung der Zahl der beschäftigten
Arbeitnehmer das Ende des in § 20 angegebenen
Zeitraums maßgeblich.
5Die Mitgliedschaft im SCE-Betriebsrat beginnt mit der Wahl oder Bestellung.
Die Dauer der Mitgliedschaft der aus dem Inland kommenden
Mitglieder beträgt vier Jahre, wenn sie nicht
durch Abberufung oder aus anderen Gründen vorzeitig
endet.
6Für die Abberufung gelten die §§ 8 bis 10 entsprechend
mit der Maßgabe, dass an die Stelle der beteiligten
juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften
und betroffenen Betriebe die Europäische
Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und ihre
Betriebe treten.
(2) 1Die Leitung der Europäischen Genossenschaft
lädt unverzüglich nach Benennung der Mitglieder zur
konstituierenden Sitzung des SCE-Betriebsrats ein.
2Der SCE-Betriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter.
(3) 1Der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung
der Stellvertreter vertritt den SCE-Betriebsrat im Rahmen
der von ihm gefassten Beschlüsse.
2Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem SCE-Betriebsrat gegenüber
abzugeben sind, ist der Vorsitzende oder im
Fall seiner Verhinderung der Stellvertreter berechtigt.
(4) 1Der SCE-Betriebsrat bildet aus seiner Mitte einen
Ausschuss von drei Mitgliedern, dem neben dem Vorsitzenden
zwei weitere zu wählende Mitglieder angehören.
2Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des
SCE-Betriebsrats (geschäftsführender Ausschuss).
§§§
(1) Der SCE-Betriebsrat soll sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben, die er mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
(2) 1Vor Sitzungen mit der Leitung der Europäischen
Genossenschaft ist der SCE-Betriebsrat oder der geschäftsführende
Ausschuss – gegebenenfalls in der
nach § 29 Abs.3 erweiterten Zusammensetzung – berechtigt,
in Abwesenheit der Vertreter der Leitung der
Europäischen Genossenschaft zu tagen.
2Mit Einverständnis der Leitung der Europäischen Genossenschaft
kann der SCE-Betriebsrat weitere Sitzungen durchführen.
3Die Sitzungen des SCE-Betriebsrats sind nicht öffentlich.
(3) 1Der SCE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
2Die Beschlüsse des SCE-Betriebsrats werden, soweit
in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
§§§
1Alle zwei Jahre, vom Tag der konstituierenden Sitzung
des SCE-Betriebsrats an gerechnet, hat die Leitung
der Europäischen Genossenschaft zu prüfen, ob
Änderungen der Europäischen Genossenschaft und ihrer
Tochtergesellschaften und Betriebe, insbesondere
bei den Arbeitnehmerzahlen in den einzelnen Mitgliedstaaten
eingetreten sind.
2Sie hat das Ergebnis dem SCE-Betriebsrat mitzuteilen.
3Ist danach eine andere Zusammensetzung des SCE-Betriebsrats erforderlich,
veranlasst dieser bei den in den jeweiligen Mitgliedstaaten
zuständigen Stellen, dass die Mitglieder des
SCE-Betriebsrats in diesen Mitgliedstaaten neu gewählt
oder bestellt werden.
4Mit der neuen Wahl oder Bestellung endet die Mitgliedschaft der bisherigen Arbeitnehmervertreter
aus diesen Mitgliedstaaten.
§§§
(1) Spätestens vier Jahre nach seiner Einsetzung hat der SCE-Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Beschluss darüber zu fassen, ob über eine Ver- einbarung nach § 21 verhandelt werden oder die bisherige Regelung weiter gelten soll.
(2) 1Wird der Beschluss gefasst, über eine Vereinbarung
nach § 21 zu verhandeln, gelten die §§ 13 bis 15,
17, 20 und 21 entsprechend mit der Maßgabe, dass an
die Stelle des besonderen Verhandlungsgremiums der
SCE-Betriebsrat tritt.
2Kommt keine Vereinbarung zustande,
findet die bisherige Regelung weiter Anwendung.
§§§
U-2 | Aufgaben | 27-30 |
---|
Der SCE-Betriebsrat ist zuständig für die Angelegenheiten, die die Europäische Genossenschaft selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen.
§§§
(1) 1Die Leitung der Europäischen Genossenschaft
hat den SCE-Betriebsrat mindestens einmal im Kalenderjahr
in einer gemeinsamen Sitzung über die Entwicklung
der Geschäftslage und die Perspektiven der Europäischen
Genossenschaft unter rechtzeitiger Vorlage
der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn
anzuhören. (Ow)
2Zu den erforderlichen Unterlagen gehören
insbesondere
die Tagesordnung aller Sitzungen des Leitungsorgans und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans und
die Kopien aller Unterlagen, die der Generalversammlung vorgelegt werden.
(2) Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven im Sinn des Absatzes 1 gehören insbesondere
die Struktur der Europäischen Genossenschaft sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage,
die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage,
die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung,
die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen der Produktion,
Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unternehmen oder Betrieben,
die Einschränkung oder Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen und
(3) Die Leitung der Europäischen Genossenschaft informiert die Leitungen über Ort und Tag der Sitzung.
§§§
(1) 1Über außergewöhnliche Umstände, die erhebliche
Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer
haben, hat die Leitung der Europäischen Genossenschaft
den SCE-Betriebsrat rechtzeitig unter Vorlage
der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. (Ow)
2Als außergewöhnliche Umstände gelten insbesondere
die Verlegung oder Verlagerung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,
die Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen und
(2) Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, auf Antrag mit der Leitung der Europäischen Genossenschaft oder den Vertretern einer anderen zuständigen, mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene innerhalb der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreffen, um zu den außergewöhnlichen Umständen angehört zu werden.
(3) 1Auf Beschluss des SCE-Betriebsrats stehen die
Rechte nach Absatz 2 dem geschäftsführenden Ausschuss
(§ 23 Abs.4) zu.
2Findet eine Sitzung mit dem
geschäftsführenden Ausschuss statt, haben auch die
Mitglieder des SCE-Betriebsrats, die von diesen Maßnahmen
unmittelbar betroffene Arbeitnehmer vertreten,
das Recht, daran teilzunehmen.
(4) Wenn die Leitung der Europäischen Genossenschaft beschließt, nicht entsprechend der von dem SCE-Betriebsrat oder dem geschäftsführenden Ausschuss abgegebenen Stellungnahme zu handeln, hat der SCE-Betriebsrat das Recht, ein weiteres Mal mit der Leitung der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen.
§§§
Der SCE-Betriebsrat informiert die Arbeitnehmervertreter der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe über den Inhalt und die Ergebnisse der Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren. Sind keine Arbeitnehmervertreter vorhanden, sind die Arbeitnehmer zu informieren.
§§§
U-3 | Freistellung und Kosten | 31-33 |
---|
1Der SCE-Betriebsrat kann Mitglieder zur Teilnahme
an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bestimmen,
soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit
des SCE-Betriebsrats erforderlich sind.
2Der SCEBetriebsrat hat die Teilnahme und die zeitliche Lage
rechtzeitig der Leitung der Europäischen Genossenschaft
mitzuteilen.
3Bei der Festlegung der zeitlichen
Lage sind die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen.
§§§
1Der SCE-Betriebsrat oder der geschäftsführende
Ausschuss können sich durch Sachverständige ihrer
Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2Sachverständige können auch Vertreter von Gewerkschaften
sein.
§§§
1Die durch die Bildung und Tätigkeit des SCE-Betriebsrats
und des geschäftsführenden Ausschusses
entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Europäische
Genossenschaft.
2Im Übrigen gilt § 19 Satz 2 entsprechend.
§§§
A-2 | Mitbestimmung kraft Gesetzes | 34-38 |
---|
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 22 vor, finden die Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes nach den §§ 35 bis 38 Anwendung
im Fall einer durch Umwandlung gegründeten Europäischen Genossenschaft, wenn in der Genossenschaft vor der Umwandlung Bestimmungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsoder Verwaltungsorgan galten,
im Fall einer durch Verschmelzung gegründeten Europäischen Genossenschaft, wenn
a) vor der Eintragung der Europäischen Genossenschaft in einer oder mehreren der beteiligten Genossenschaften eine oder mehrere Formen der Mitbestimmung bestanden und sich auf mindestens 25 Prozent der Gesamtzahl der bei ihnen und den betroffenen Tochtergesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer erstreckten oder
b) vor der Eintragung der Europäischen Genossenschaft in einer oder mehreren der beteiligten Genossenschaften eine oder mehrere Formen der Mitbestimmung bestanden und sich auf weniger als 25 Prozent der Gesamtzahl der bei ihnen und den betroffenen Tochtergesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer erstreckten und das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst,
im Fall einer auf andere Weise gegründeten Europäischen Genossenschaft, wenn
a) vor der Eintragung der Europäischen Genossenschaft in einer oder mehreren der beteiligten juristischen Personen eine oder mehrere Formen der Mitbestimmung bestanden und sich auf mindestens 50 Prozent der Gesamtzahl der bei ihnen und den betroffenen Tochtergesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer erstreckten oder
b) vor der Eintragung der Europäischen Genossenschaft in einer oder mehreren der beteiligten juristischen Personen eine oder mehrere Formen der Mitbestimmung bestanden und sich auf weniger als 50 Prozent der Gesamtzahl der bei ihnen und den betroffenen Tochtergesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer erstreckten und das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst.
(2) 1Bestand in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 und 3
mehr als eine Form der Mitbestimmung im Sinn des § 2 Abs.12 in den verschiedenen beteiligten juristischen
Personen, entscheidet das besondere Verhandlungsgremium,
welche von ihnen in der Europäischen Genossenschaft
eingeführt wird.
2Wenn das besondere
Verhandlungsgremium keinen solchen Beschluss fasst
und eine inländische juristische Person, deren Arbeitnehmern
Mitbestimmungsrechte zustehen, an der
Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligt
ist, ist die Mitbestimmung nach § 2 Abs.12 Nr.1 maßgeblich.
3Ist keine inländische juristische Person, deren
Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte zustehen, beteiligt,
findet die Form der Mitbestimmung nach § 2 Abs.12 Anwendung, die sich auf die höchste Zahl der
in den beteiligten juristischen Personen beschäftigten
Arbeitnehmer erstreckt.
(3) Das besondere Verhandlungsgremium unterrichtet die Leitungen über die Beschlüsse, die es nach Absatz 1 Nr.2 Buchstabe b und Nr.3 Buchstabe b und Absatz 2 Satz 1 gefasst hat.
§§§
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs.1 Nr.1 (Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch Umwandlung) vor, bleibt die Regelung zur Mitbestimmung erhalten, die in der Genossenschaft vor der Umwandlung bestanden hat.
(2) 1Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs.1 Nr.2
(Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch
Verschmelzung) oder des § 34 Abs.1 Nr.3 (Gründung
auf andere Weise) vor, haben die Arbeitnehmer der Europäischen
Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften
und ihrer Betriebe oder ihr Vertretungsorgan das
Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans
der Europäischen Genossenschaft zu
wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu
empfehlen oder abzulehnen.
2Die Zahl dieser Arbeitnehmervertreter
im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der
Europäischen Genossenschaft bemisst sich nach dem
höchsten Anteil an Arbeitnehmervertretern, der in den
Organen der beteiligten juristischen Personen vor der
Eintragung der Europäischen Genossenschaft bestanden
hat.
§§§
(1) 1Der SCE-Betriebsrat verteilt die Zahl der Sitze im
Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Europäischen
Genossenschaft auf die Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder
zu wählen oder zu bestellen sind.
2Die Verteilung richtet sich nach dem jeweiligen Anteil der in den einzelnen
Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der
Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesell-
schaften und ihrer Betriebe.
3Können bei dieser anteiligen
Verteilung die Arbeitnehmer aus einem oder mehreren
Mitgliedstaaten keinen Sitz erhalten, hat der SCEBetriebsrat
den letzten zu verteilenden Sitz einem bisher
unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen.
4Dieser Sitz soll, soweit angemessen, dem Mitgliedstaat zugewiesen
werden, in dem die Europäische Genossenschaft
ihren Sitz haben wird.
5Dieses Verteilungsverfahren
gilt auch in dem Fall, in dem die Arbeitnehmer der
Europäischen Genossenschaft Mitglieder dieser Organe
empfehlen oder ablehnen können.
(2) Soweit die Mitgliedstaaten über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze keine eigenen Regelungen treffen, bestimmt der SCE-Betriebsrat die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft.
(3) 1Die Ermittlung der auf das Inland entfallenden Arbeitnehmervertreter
des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans
der Europäischen Genossenschaft erfolgt durch
ein Wahlgremium, das sich aus den Arbeitnehmervertretungen
der Europäischen Genossenschaft, ihrer
Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe zusammensetzt.
2Für das Wahlverfahren gelten § 6 Abs.2 bis 4,
§ 8 Abs.1 Satz 2 bis 5, Abs.2 bis 7 und die §§ 9 und 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe die Europäische
Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und ihre Betriebe treten.
3Das Wahlergebnis ist der Leitung der Europäischen Genossenschaft, dem SCE-Betriebsrat,
den Gewählten, den Sprecherausschüssen und Gewerkschaften mitzuteilen.
(4) 1Die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Arbeitnehmervertreter
werden der Generalversammlung der Europäischen Genossenschaft zur Bestellung vorgeschlagen.
2Die Generalversammlung ist an diese Vorschläge gebunden.
§§§
(1) 1Ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied der Arbeitnehmer
aus dem Inland im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft kann
vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden.
2Antragsberechtigt sind
die Arbeitnehmervertretungen, die das Wahlgremium gebildet haben,
in den Fällen der Urwahl mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer,
für ein Mitglied nach § 6 Abs.3 nur die Gewerkschaft, die das Mitglied vorgeschlagen hat,
für ein Mitglied nach § 6 Abs.4 der Sprecherausschuss, der das Mitglied vorgeschlagen hat.
3aFür das Abberufungsverfahren gelten die §§ 8 bis 10
entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften
und betroffenen Betriebe die Europäische
Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und
ihre Betriebe treten;
3babweichend von § 8 Abs.5 und
§ 10 Abs.1 Satz 3 bedarf der Beschluss einer Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
4Die Arbeitnehmervertreter sind von der Generalversammlung
der Europäischen Genossenschaft abzuberufen.
(2) 1Die Wahl eines Mitglieds oder eines Ersatzmitglieds
der Arbeitnehmer aus dem Inland im Aufsichtsoder
Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft
kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche
Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit
oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung
nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den
Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst
werden konnte.
2Zur Anfechtung berechtigt sind
die in Absatz 1 Satz 2 Genannten, der SCE-Betriebsrat
und die Leitung der Europäischen Genossenschaft.
3Die Klage muss innerhalb eines Monats nach dem Bestellungsbeschluss
der Generalversammlung erhoben werden.
§§§
(1) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans, die die Mitglieder der Europäischen Genossenschaft vertreten.
(2) 1Die Zahl der geschäftsführenden Direktoren (§ 22 des SCE-Ausführungsgesetzes) beträgt mindestens zwei.
2Ein Mitglied des Leitungsorgans (§ 14 des SCE-Ausführungsgesetzes)
oder ein geschäftsführender Direktor ist für den Bereich Arbeit und Soziales zuständig.
(3) Besteht in einer der beteiligten juristischen Personen das Aufsichtsorgan aus derselben Zahl von Mitglieder- und Arbeitnehmervertretern sowie einem weiteren Mitglied, ist auch im Aufsichts- und Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft ein weiteres Mitglied auf gemeinsamen Vorschlag der Mitglieder- und der Arbeitnehmervertreter zu wählen.
§§§
A-3 | Tendenzschutz | 39 |
---|
(1) Auf eine Europäische Genossenschaft, die unmittelbar und überwiegend
politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs.1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist,
dient, findet Abschnitt 2 keine Anwendung.
(2) Eine Unterrichtung und Anhörung beschränkt sich auf die Gegenstände des § 28 Abs.2 Nr.5 bis 10 und des § 29 und erfolgt nur über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der Unternehmens- oder Betriebsänderung entstehen.
§§§
T-3 | EU-Genossenschaft mit natürlichen Personen | 40-41 |
---|
Erfolgt die Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch mindestens zwei juristische Personen zusammen mit natürlichen Personen, finden die §§ 1 bis 39 entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Wird eine Europäische Genossenschaft ausschließlich von natürlichen Personen oder von nur einer juristischen Person zusammen mit natürlichen Personen gegründet und sind bei den beteiligten natürlichen Personen und in der beteiligten juristischen Person sowie den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben vor der Gründung insgesamt mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt, die aus mehreren Mitgliedstaaten kommen, finden die §§ 1 bis 39 entsprechende Anwendung.
(2) Sind in den Gründungsfällen des Absatzes 1 bei den beteiligten natürlichen Personen und in der beteiligten juristischen Person sowie den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben insgesamt weniger als 50 Arbeitnehmer oder in nur einem Mitgliedstaat mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt, finden
auf eine Europäische Genossenschaft mit Sitz im Inland die Regelungen, die für eine entsprechende inländische Genossenschaft gelten, und
auf inländische Tochtergesellschaften und Betriebe einer Europäischen Genossenschaft die entsprechenden inländischen Regelungen Anwendung.
(3) 1Auf eine nach Absatz 2 gegründete Europäische Genossenschaft finden die §§ 1 bis 39 entsprechende Anwendung, wenn
mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe, die aus mehreren Mitgliedstaaten kommen, einen entsprechenden Antrag stellt oder
in der Europäischen Genossenschaft, ihren Tochtergesellschaften und ihren Betrieben die Gesamtzahl von 50 Arbeitnehmern, die aus mehreren Mitgliedstaaten kommen, erreicht oder überschritten wird.
2In diesen Fällen erfolgt die entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe die Europäische Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und ihre Betriebe treten.
(4) Wird der Sitz einer Europäischen Genossenschaft, in der Bestimmungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan gelten, von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegt, ist den Arbeitnehmern nach der Sitzverlegung mindestens dasselbe Niveau an Mitbestimmungsrechten zu gewährleisten.
§§§
T-4 | Grundsätze der Zusammenarbeit und Schutzbestimmungen | 42-46 |
---|
Die Leitung der Europäischen Genossenschaft und der SCE-Betriebsrat oder die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung arbeiten zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe vertrauensvoll zusammen.
§§§
(1) Informationspflichten der Leitungen und der Leitung der Europäischen Genossenschaft nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit bei Zugrundelegung objektiver Kriterien dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der an der Gründung beteiligten juristischen Personen, der Europäischen Genossenschaft oder deren jeweiliger Tochtergesellschaften und Betriebe gefährdet werden.
(2) (Strafe) (Strafe) 1Die Mitglieder und Ersatzmitglieder eines SCEBetriebsrats
sind unabhängig von ihrem Aufenthaltsort
verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die
ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum SCE-Betriebsrat
bekannt geworden und von der Leitung der Europäischen
Genossenschaft ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig
bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren
und nicht zu verwerten.
2Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem SCE-Betriebsrat.
(3) Die Pflicht zur Vertraulichkeit des SCE-Betriebsrats nach Absatz 2 gilt nicht gegenüber den
Arbeitnehmervertretern der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung nach § 21 oder nach § 30 über den Inhalt der Unterrichtung und die Ergebnisse der Anhörung zu informieren sind,
Arbeitnehmervertretern im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft,
Dolmetschern und Sachverständigen, die zur Unterstützung herangezogen werden.
(4) (Strafe) (Strafe) Die Pflicht zur Vertraulichkeit nach Absatz 2 gilt entsprechend für
die Mitglieder und Ersatzmitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums,
die Arbeitnehmervertreter der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe,
die Arbeitnehmervertreter, die in sonstiger Weise an einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung teilnehmen,
(5) 1Die Ausnahme von der Pflicht zur Vertraulichkeit
nach Absatz 3 Nr.1 gilt für den Personenkreis nach
Absatz 4 Nr.1 bis 3 entsprechend.
2Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt ferner nicht für
die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums gegenüber Dolmetschern und Sachverständigen,
die Arbeitnehmervertreter nach Absatz 4 Nr.3 gegenüber Arbeitnehmervertretern im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft, gegenüber Dolmetschern und Sachverständigen, die vereinbarungsgemäß zur Unterstützung herangezogen werden und gegenüber Arbeitnehmervertretern der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe, sofern diese nach der Vereinbarung (§ 21) über den Inhalt der Unterrichtungen und die Ergebnisse der Anhörung zu unterrichten sind.
§§§
1Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen die
Arbeitnehmervertreter, die in sonstiger Weise bei einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung mitwirken, und
Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft,
die Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrer
Tochtergesellschaften oder ihrer Betriebe oder einer
der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften
oder betroffenen Betriebe sind, den
gleichen Schutz und die gleichen Sicherheiten wie die
Arbeitnehmervertreter nach den Gesetzen und Gepflogenheiten
des Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt
sind.
2Dies gilt insbesondere für den Kündigungsschutz,
die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen in Satz 1
genannten Gremien und die Entgeltfortzahlung.
§§§
1Eine Europäische Genossenschaft darf nicht dazu
missbraucht werden, den Arbeitnehmern Beteiligungsrechte
zu entziehen oder vorzuenthalten. (Strafe)
2Missbrauch
wird vermutet, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens
nach § 18 Abs.3 innerhalb eines Jahres nach
Gründung der Europäischen Genossenschaft strukturelle
Änderungen stattfinden, die bewirken, dass den
Arbeitnehmern Beteiligungsrechte vorenthalten oder
entzogen werden.
§§§
die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums, die Errichtung eines SCE-Betriebsrats oder die Einführung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung nach § 21 Abs.2 oder die Wahl, Bestellung, Empfehlung oder Ablehnung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan behindern oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen, (Strafe)
die Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums, des SCE-Betriebsrats oder der Arbeitnehmervertreter nach § 21 Abs.2 oder die Tätigkeit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan behindern oder stören oder (Strafe)
ein Mitglied oder Ersatzmitglied des besonderen Verhandlungsgremiums, des SCE-Betriebsrats oder einen Arbeitnehmervertreter nach § 21 Abs.2 oder einen Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan wegen seiner Tätigkeit benachteiligen oder begünstigen. (Strafe)
§§§
T-5 | Schluss | 47-49 |
---|
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 43 Abs.2, auch in Verbindung mit Abs.4, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet oder
entgegen § 45 Satz 1 eine Europäische Genossenschaft dazu missbraucht, Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 43 Abs.2, auch in Verbindung mit Abs.4, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart,
entgegen § 46 Nr.1 oder 2 eine dort genannte Tätigkeit behindert, beeinflusst oder stört oder
entgegen § 46 Nr.3 eine dort genannte Person benachteiligt oder begünstigt.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nr.1 gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(4) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
2In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 und des Absatzes 2 Nr.2 und 3
sind das besondere Verhandlungsgremium, der SCEBetriebsrat, die Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im
Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung, jedes Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans,
eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft sowie die Leitungen antragsberechtigt.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 4 Abs.1 oder § 5 Abs.5 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder
entgegen § 28 Abs.1 Satz 1 oder § 29 Abs.1 Satz 1 den SCE-Betriebsrat nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise unterrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
§§§
(1) Dieses Gesetz berührt nicht die den Arbeitnehmern nach inländischen Rechtsvorschriften und Regelungen zustehenden Beteiligungsrechte, mit Ausnahme
der Mitbestimmung in den Organen der Europäischen Genossenschaft,
der Regelung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium hat einen Beschluss nach § 16 gefasst.
(2) 1Regelungen und Strukturen über die Arbeitnehmervertretungen
einer beteiligten juristischen Person
mit Sitz im Inland, die durch die Gründung der Europäischen
Genossenschaft als eigenständige juristische
Person erlischt, bestehen nach Eintragung der Europäischen
Genossenschaft fort.
2Die Leitung der Europäischen
Genossenschaft stellt sicher, dass diese Arbeitnehmervertretungen
ihre Aufgaben weiterhin wahrnehmen
können.
§§§
SCEBG | [ ] |
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§§§