SCEAG  
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BGBl.III/FNA 4125-11

Gesetz
zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 des Rates vom 22.Juli 2003
über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)

(SCE-Ausführungsgesetz)

(SCEAG)


vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1911)
geändert durch Art.12 Abs.11a iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister
und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF)
vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)

= Art.1 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (aF)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]     [ 2008 ]     [ 2006 ]

§§§




 Allgemeines 

§_1   SCEAG
Anwendungsbereich

aDieses Gesetz ist auf Europäische Genossenschaften mit Sitz im Inland anzuwenden;
bim Übrigen gilt die Verordnung (EG) Nr.1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl.EU Nr.L 207 S.1).

§§§



§_2   SCEAG
Kontrolle der Gründung

1Für die Kontrolle der Gründung der Europäischen Genossenschaft gelten die §§ 32 bis 35 des Aktiengesetzes entsprechend.
2Ist nach § 33 Abs.2 des Aktiengesetzes eine Prüfung durch Gründungsprüfer erforderlich, ist diese abweichend von § 33 Abs.3 und 4 des Aktiengesetzes durch den Prüfungsverband nach § 54 des Genossenschaftsgesetzes, dem die Europäische Genossenschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 angehören muss (Prüfungsverband), durchzuführen.

§§§



§_3   SCEAG
Eintragung

1Die Europäische Genossenschaft wird entsprechend den für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften in das Genossenschaftsregister eingetragen.
2Der Anmeldung zur Eintragung ist zusätzlich die Bescheinigung des Prüfungsverbandes beizufügen, dass die Europäische Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist.

§§§



§_4   SCEAG
Zulassung investierender Mitglieder

Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann bestimmen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Europäischen Genossenschaft nicht in Frage kommen, als investierende Mitglieder zugelassen werden können.

§§§



 Gründung durch Verschmelzung 

§_5   SCEAG
Bekanntmachung

1Die nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 bekannt zu machenden Angaben sind dem Genossenschaftsregister bei Einreichung des Verschmelzungsplans mitzuteilen.
2Das Gericht hat diese Angaben zusammen mit dem nach § 61 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes vorgeschriebenen Hinweis bekannt zu machen, wobei sich dieser Hinweis auf die Einreichung zum Genossenschaftsregister zu beziehen hat.

§§§



§_6   SCEAG
Verschmelzungsprüfer

Die Prüfung des Verschmelzungsplans und die Erstellung des schriftlichen Berichts nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 erfolgt bei einer Genossenschaft mit Sitz im Inland durch den Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört.

§§§



§_7   SCEAG
Verbesserung des Umtauschverhältnisses

(1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 29 Abs.3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 kann eine Klage gegen den Verschmelzungsbeschluss einer übertragenden Genossenschaft nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen ist.

(2) Ist bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch Verschmelzung nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 das Geschäftsguthaben eines Mitglieds in der Europäischen Genossenschaft niedriger als in der übertragenden Genossenschaft, kann jedes Mitglied einer übertragenden Genossenschaft, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von der Europäischen Genossenschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

(3) 1Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Verschmelzung im Sitzstaat der Europäischen Genossenschaft nach den dort geltenden Vorschriften eingetragen und bekannt gemacht worden ist, mit jährlich zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) 1Macht ein Mitglied einer übertragenden Genossenschaft unter den Voraussetzungen des Artikels 29 Abs.3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 geltend, dass sein Geschäftsguthaben in der Europäischen Genossenschaft niedriger als sein Geschäftsguthaben in der übertragenden Genossenschaft sei, hat auf seinen Antrag das Gericht nach dem Spruchverfahrensgesetz eine angemessene bare Zuzahlung zu bestimmen.
2Satz 1 ist auch auf Mitglieder einer übertragenden Genossenschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden, wenn nach dem Recht dieses Staates ein Verfahren zur Kontrolle und Änderung des Umtauschverhältnisses der Anteile vorgesehen ist und deutsche Gerichte für die Durchführung eines solchen Verfahrens international zuständig sind.

§§§



§_8   SCEAG
Ausschlagung durch einzelne Mitglieder

(1) Wird eine Europäische Genossenschaft, die ihren Sitz im Ausland haben soll, durch Verschmelzung nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 gegründet, gelten die auf der Verschmelzungswirkung beruhenden Anteile und Mitgliedschaften bei der Europäischen Genossenschaft als nicht erworben, wenn sie ausgeschlagen werden.

(2) 1Das Recht zur Ausschlagung hat jedes Mitglied einer übertragenden Genossenschaft mit Sitz im Inland, wenn es in der Generalversammlung, die nach § 13 Abs.1 des Umwandlungsgesetzes über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll,

  1. erscheint und gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zu Protokoll erklärt oder

  2. nicht erscheint, sofern es zu der Versammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

2aHat eine Vertreterversammlung die Verschmelzung beschlossen, ist jedes Mitglied zur Ausschlagung berechtigt;
2bfür die Vertreter gilt Satz 1.

(3) 1Die Ausschlagung ist gegenüber der Europäischen Genossenschaft schriftlich binnen zwei Monaten nach dem Tag zu erklären, an dem die Verschmelzung im Sitzstaat der Europäischen Genossenschaft nach den dort geltenden Vorschriften eingetragen und bekannt gemacht worden ist.
2Die Ausschlagung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erklärt werden.
3Sie wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Ausschlagungserklärung der Europäischen Genossenschaft zugeht.

(4) 1Die Europäische Genossenschaft hat sich mit einem früheren Mitglied, dessen Beteiligung an der Europäischen Genossenschaft nach Absatz 1 als nicht erworben gilt, auf Grund der Schlussbilanz der übertragenden Genossenschaft auseinanderzusetzen.
2Auf die Auseinandersetzung ist § 93 Abs.2 und 3 des Umwandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) 1Ansprüche auf Auszahlung des Geschäftsguthabens nach Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 93 Abs.2 des Umwandlungsgesetzes sind binnen sechs Monaten seit der Ausschlagung zu befriedigen.
2Die Auszahlung darf jedoch nicht erfolgen, bevor den Gläubigern nach § 9 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs.1 und 2 Sicherheit geleistet wurde und bevor zwei Monate seit dem Tag abgelaufen sind, an dem die Verschmelzung im Sitzstaat der Europäischen Genossenschaft nach den dort geltenden Vorschriften eingetragen und bekannt gemacht worden ist.

§§§



§_9   SCEAG
Gläubigerschutz bei Verschmelzung

1Liegt der künftige Sitz der Europäischen Genossenschaft im Ausland, gilt § 11 Abs.1 und 2 entsprechend.
2Das zuständige Gericht stellt die Bescheinigung nach Artikel 29 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 nur aus, wenn die Vorstandsmitglieder der übertragenden Genossenschaft versichern, dass allen Gläubigern, die nach Satz 1 einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde.

§§§



 Sitz und Sitzverlegung 

§_10   SCEAG (F)
Auseinanderfallen von Sitzstaat und Hauptverwaltung

(1) 1Erfüllt eine Europäische Genossenschaft nicht mehr die Verpflichtung nach Artikel 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003, gilt dies als wesentlicher Mangel der Satzung im Sinn des § 94 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 397 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (1).
2Das Registergericht fordert die Europäische Genossenschaft auf, innerhalb einer bestimmten Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, indem sie entweder ihre Hauptverwaltung wieder im Sitzstaat errichtet oder ihren Sitz nach dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 verlegt.

(2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist der Aufforderung nicht genügt, hat das Gericht die Europäische Genossenschaft nach den § 397 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2) als nichtig zu löschen.

§§§



§_11   SCEAG
Gläubigerschutz bei Sitzverlegung; Negativerklärung

(1) 1Verlegt eine Europäische Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 ihren Sitz, ist den Gläubigern der Europäischen Genossenschaft soweit Sicherheit zu leisten, wie sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verlegungsplan offen gelegt worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Sitzverlegung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.
2Die Gläubiger sind im Verlegungsplan auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Das Recht auf Sicherheitsleistung nach Absatz 1 steht den Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Offenlegung des Verlegungsplans entstanden sind.

(3) Das zuständige Gericht stellt die Bescheinigung nach Artikel 7 Abs.8 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 nur aus, wenn

  1. bei einer Europäischen Genossenschaft mit dualistischem System die Mitglieder des Leitungsorgans und bei einer Europäischen Genossenschaft mit monistischem System die geschäftsführenden Direktoren versichern, dass allen Gläubigern, die nach den Absätzen 1 und 2 einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde und

  2. die Vertretungsorgane der Europäischen Genossenschaft erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verlegungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist.

§§§



 Aufbau 
 Dualistisches System 

§_12   SCEAG
Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans

Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann festlegen, dass die Mitglieder des Leitungsorgans von der Generalversammlung gewählt und abberufen werden.

§§§



§_13   SCEAG
Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans

Die Abstellung eines Mitglieds des Aufsichtsorgans zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Leitungsorgans nach Artikel 37 Abs.3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 ist nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum zulässig.

§§§



§_14   SCEAG
Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans

1Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen.
2Die Satzung kann eine höhere Zahl vorsehen.

§§§



§_15   SCEAG
Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans

(1) 1Das Aufsichtsorgan besteht aus mindestens drei Personen.
2Die Satzung kann eine höhere Zahl vorsehen.
3Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SCEBeteiligungsgesetz bleibt unberührt.

(2) Auf die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans sind § 96 Abs.2 sowie die §§ 97 bis 99 und 104 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, wobei auch der SCE-Betriebsrat antragsberechtigt ist.

(3) 1§ 51 des Genossenschaftsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das gesetzwidrige Zustandekommen von Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan nur nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze geltend gemacht werden kann.
2Für die Arbeitnehmervertreter aus dem Inland gilt § 37 Abs.2 des SCE-Beteiligungsgesetzes.

§§§



§_16   SCEAG
Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans

Jedes Mitglied des Aufsichtsorgans kann vom Leitungsorgan jegliche Information nach Artikel 40 Abs.3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003, jedoch nur an das Aufsichtsorgan, verlangen.

§§§



 Monistisches System 

§_17   SCEAG (F)
Anmeldung und Eintragung

(1) Eine Europäische Genossenschaft, die nach Artikel 36 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 in ihrer Satzung das monistische System mit einem Verwaltungsorgan (Verwaltungsrat) gewählt hat, ist bei Gericht von allen Gründern, Mitgliedern des Verwaltungsrats und geschäftsführenden Direktoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.

(2) 1In der Anmeldung haben die geschäftsführenden Direktoren zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 entgegenstehen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.
2In der Anmeldung sind Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der geschäftsführenden Direktoren anzugeben (2).
3Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren beizufügen.
4... (1).

(3) Bei der Eintragung sind die geschäftsführenden Direktoren sowie deren Vertretungsbefugnis anzugeben.

(4) ...(1)

§§§



§_18   SCEAG (F)
Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat leitet die Europäische Genossenschaft, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung.

(2) Der Verwaltungsrat hat eine Generalversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Europäischen Genossenschaft erforderlich ist.

(3) 1Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.
2Er kann jederzeit selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Verwaltungsratsmitglieder die Bücher und Schriften der Europäischen Genossenschaft sowie den Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen.

(4) 1Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust besteht, der durch die Hälfte des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, hat der Verwaltungsrat unverzüglich die Generalversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.
2aBei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Europäischen Genossenschaft hat der Verwaltungsrat den Insolvenzantrag nach § 15a Abs.1 der Insolvenzordnung zu stellen;
2bzudem (1) gilt § 99 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend.

(5) Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes, die dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer Genossenschaft Rechte oder Pflichten zuweisen, gelten für den Verwaltungsrat entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz für den Verwaltungsrat und für geschäftsführende Direktoren besondere Regelungen enthalten sind.

§§§



§_19   SCEAG
Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf Personen, bei einer Europäischen Genossenschaft, die nicht mehr als 20 Mitglieder hat, aus mindestens drei Personen.
2Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SCE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.

(2) Auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrats sind § 96 Abs.2 sowie die §§ 97 bis 99 und 104 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, wobei

  1. die dem Vorstand zugewiesenen Rechte und Pflichten vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats wahrzunehmen sind;

  2. auch der SCE-Betriebsrat entsprechend § 98 Abs.2 und § 104 Abs.1 des Aktiengesetzes antragsberechtigt ist.

(3) 1Für die Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern gilt § 51 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend, wobei das gesetzwidrige Zustandekommen von Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat nur nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze geltend gemacht werden kann.
2Für die Arbeitnehmervertreter aus dem Inland gilt § 37 Abs.2 des SCE-Beteiligungsgesetzes.

§§§



§_20   SCEAG
Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats

1Mitglieder des Verwaltungsrats, die von der Generalversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden.
2Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§§§



§_21   SCEAG
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder gilt § 34 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend.

§§§



§_22   SCEAG (F)
Geschäftsführende Direktoren

(1) 1Der Verwaltungsrat bestellt einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren.
2Mitglieder des Verwaltungsrats können zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden, sofern die Mehrheit des Verwaltungsrats weiterhin aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern besteht.
3Die Bestellung ist zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
4Die Satzung kann Regelungen über die Bestellung eines oder mehrerer geschäftsführender Direktoren treffen.
5§ 38 Abs.2 des SCE-Beteiligungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) 1Die geschäftsführenden Direktoren führen die Geschäfte der Europäischen Genossenschaft.
2aSind mehrere geschäftsführende Direktoren bestellt, sind sie nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt;
2bdie Satzung oder eine vom Verwaltungsrat erlassene Geschäftsordnung kann Abweichendes bestimmen.
3Gesetzlich dem Verwaltungsrat zugewiesene Aufgaben können nicht auf die geschäftsführenden Direktoren übertragen werden.
4Soweit nach den für Genossenschaften geltenden Rechtsvorschriften der Vorstand Anmeldungen und die Einreichung von Unterlagen zum Genossenschaftsregister vorzunehmen hat, treten an die Stelle des Vorstands die geschäftsführenden Direktoren.

(3) 1Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust besteht, der durch die Hälfte des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, haben die geschäftsführenden Direktoren dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats unverzüglich darüber zu berichten.
2Dasselbe gilt, wenn die Europäische Genossenschaft zahlungsunfähig wird oder sich eine Überschuldung der Europäischen Genossenschaft im Sinn des § 98 (1) des Genossenschaftsgesetzes ergibt.

(4) 1Geschäftsführende Direktoren können jederzeit durch Beschluss des Verwaltungsrats mit einfacher Mehrheit abberufen werden, sofern die Satzung nichts anderes regelt.
2Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Geschäftsführende Direktoren haben dem Verwaltungsrat jederzeit auf dessen Verlangen über die Angelegenheiten der Europäischen Genossenschaft zu berichten.

(6) Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der geschäftsführenden Direktoren gilt § 34 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend.

(7) Die Vorschriften über die geschäftsführenden Direktoren gelten auch für ihre Stellvertreter.

§§§



§_23   SCEAG (F)
Vertretung

(1) 1Die geschäftsführenden Direktoren vertreten die Europäische Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
2Hat eine Europäische Genossenschaft keine geschäftsführenden Direktoren (Führungslosigkeit), wird die Europäische Genossenschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Verwaltungsrat vertreten (1).

(2) 1Mehrere geschäftsführende Direktoren sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Europäischen Genossenschaft befugt.
2Ist eine Willenserklärung gegenüber der Europäischen Genossenschaft abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem geschäftsführenden Direktor oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 gegenüber einem Mitglied des Verwaltungsrats (2).

(3) 1Die Satzung kann auch bestimmen, dass einzelne geschäftsführende Direktoren allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Europäischen Genossenschaft befugt sind.
2Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(4) 1Zur Gesamtvertretung befugte geschäftsführende Direktoren können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
2Dies gilt entsprechend, wenn ein einzelner geschäftsführender Direktor in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Europäischen Genossenschaft befugt ist.

(5) Gegenüber den geschäftsführenden Direktoren vertritt der Verwaltungsrat die Europäische Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

§§§



§_24   SCEAG
Zeichnung durch geschäftsführende Direktoren

Die geschäftsführenden Direktoren zeichnen für die Europäische Genossenschaft, indem sie der Firma der Europäischen Genossenschaft ihre Namensunterschrift mit dem Zusatz „Geschäftsführender Direktor“ hinzufügen.

§§§



§_25   SCEAG (F)
Angaben auf Geschäftsbriefen

(1) Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form (1), die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Europäischen Genossenschaft, das Registergericht des Sitzes der Europäischen Genossenschaft und die Nummer, unter der die Europäische Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist, sowie alle geschäftsführenden Direktoren und der Vorsitzende des Verwaltungsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden.

(2) § 25a Abs.2 und 3 des Genossenschaftsgesetzes gilt entsprechend.

§§§



§_26   SCEAG
Anmeldung von Änderungen

1Die geschäftsführenden Direktoren haben jede sie betreffende Änderung des Verwaltungsrats sowie die Bestellung, Abberufung und Änderung der Vertretungsbefugnis von geschäftsführenden Direktoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
2§ 17 Abs.2 gilt entsprechend.

§§§



§_27   SCEAG
Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses

(1) 1Die geschäftsführenden Direktoren haben den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und danach unverzüglich dem Verwaltungsrat zur Prüfung vorzulegen.
2Der Vorsitzende des Verwaltungsrats legt den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich der Generalversammlung zum Zweck der Feststellung vor.

(2) 1Jedes Verwaltungsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen.
2Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind jedem Verwaltungsratsmitglied auszuhändigen.

§§§



 Generalversammlung 

§_28   SCEAG
Einberufung durch Prüfungsverband

Unter den Voraussetzungen des § 60 des Genossenschaftsgesetzes ist auch der Prüfungsverband berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung der Europäischen Genossenschaft einzuberufen.

§§§



§_29   SCEAG
Mehrstimmrechte

Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann Mitgliedern im Rahmen des Artikels 59 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 nach Maßgabe des § 43 Abs.3 Satz 3 des Genossenschaftsgesetzes Mehrstimmrechte einräumen.

§§§



§_30   SCEAG
Stimmrechte investierender Mitglieder

(1) Jedes investierende Mitglied hat eine Stimme vorbehaltlich des Artikels 59 Abs.3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003.

(2) Die Satzung der Europäischen Genossenschaft muss durch geeignete Regelungen sicherstellen, dass investierende Mitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall überstimmen können und dass Beschlüsse der Generalversammlung, für die nach Gesetz oder Satzung eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vorgeschrieben ist, durch investierende Mitglieder nicht verhindert werden können.

§§§



§_31   SCEAG
Sektor- und Sektionsversammlungen

1Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann im Rahmen des Artikels 63 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 eine Sektor- oder Sektionsversammlung vorsehen.
2§ 43a Abs.7 des Genossenschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden, soweit sich aus Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 nichts anderes ergibt.

§§§



 Jahresabschluss und Lagebericht 

§_32   SCEAG
Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts

(1) Für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gelten die §§ 336 bis 338 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossenschaft um ein Kreditinstitut, gelten die §§ 340 bis 340j des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

§§§



§_33   SCEAG
Offenlegung

(1) Für die Offenlegung gilt § 339 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossenschaft um ein Kreditinstitut, gelten die §§ 340l und 340o des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

§§§



§_34   SCEAG
Prüfung

(1) Für die Prüfung der Europäischen Genossenschaft gelten die §§ 53 bis 64c des Genossenschaftsgesetzes entsprechend.

(2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossenschaft um ein Kreditinstitut, gilt § 340k Abs.1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

§§§



A-6Zuständigkeits-, Straf- und Bußgeldvorschriften35-36

§_35   SCEAG (F)
Zuständigkeiten

1Für die Eintragung der Europäischen Genossenschaft und für die in Artikel 7 Abs.8 und Artikel 29 Abs.2 sowie den Artikeln 30 und 73 Abs.1 und 5 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 bezeichneten Aufgaben ist das nach § 10 des Genossenschaftsgesetzes und § 23a Abs.1 und 2 Nr.3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 376 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (1) bestimmte Gericht als Registergericht (1) zuständig.
2Das zuständige Gericht im Sinn des Artikels 54 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 bestimmt sich nach § 23a Abs.1 und 2 Nr.4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 376 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2) .
3Zuständige Antragsbehörde im Sinn des Artikels 73 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 ist die zuständige oberste Landesbehörde nach § 63 des Genossenschaftsgesetzes, in deren Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat.

§§§



§_36   SCEAG (F)
Straf- und Bußgeldvorschriften

(1) 1Die Strafvorschriften der §§ 147 bis 151 des Genossenschaftsgesetzes, des § 15a Abs.4 und 5 der Insolvenzordnung, (1) des § 340m in Verbindung mit den §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs und der §§ 313 bis 315 des Umwandlungsgesetzes sowie die Bußgeldvorschriften des § 152 des Genossenschaftsgesetzes und des § 340n des Handelsgesetzbuchs gelten auch für die Europäische Genossenschaft im Sinn des Artikels 8 Abs.1 Buchstabe c Nr.ii der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003.
2Soweit sie

  1. Mitglieder des Vorstands,

  2. Mitglieder des Aufsichtsrats oder

  3. Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs

einer Genossenschaft betreffen, gelten sie bei der Europäischen Genossenschaft mit dualistischem System in den Fällen der Nummern 1 und 3 für die Mitglieder des Leitungsorgans und in den Fällen der Nummer 2 für die Mitglieder des Aufsichtsorgans.
3Bei der Europäischen Genossenschaft mit monistischem System gelten sie in den Fällen des Satzes 2 Nr.1 und 3 für die geschäftsführenden Direktoren und in den Fällen des Satzes 2 Nr.2 für die Mitglieder des Verwaltungsrats.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. als Vorstandsmitglied entgegen § 9 Satz 2,

  2. als Mitglied des Leitungsorgans einer Europäischen Genossenschaft mit dualistischem System oder als geschäftsführender Direktor einer Europäischen Genossenschaft mit monistischem System entgegen § 11 Abs.3 Nr.1 oder

  3. als geschäftsführender Direktor einer Europäischen Genossenschaft mit monistischem System entgegen § 17 Abs.2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Satz 2,

eine Versicherung nicht richtig abgibt.

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