SCEAG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 4125-11
Gesetz
zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr.1435/2003
des Rates vom 22.Juli 2003
über das Statut der
Europäischen Genossenschaft (SCE)
vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1911)
geändert durch Art.12 Abs.11a iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister
und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF)
vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
= Art.1 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (aF)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2006 ] |
§§§
Allgemeines |
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aDieses Gesetz ist auf Europäische Genossenschaften
mit Sitz im Inland anzuwenden;
bim Übrigen gilt die Verordnung (EG) Nr.1435/2003 des Rates vom 22. Juli
2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl.EU Nr.L 207 S.1).
§§§
1Für die Kontrolle der Gründung der Europäischen
Genossenschaft gelten die §§ 32 bis 35 des Aktiengesetzes
entsprechend.
2Ist nach § 33 Abs.2 des Aktiengesetzes eine Prüfung durch Gründungsprüfer erforderlich, ist diese abweichend von § 33 Abs.3 und 4 des Aktiengesetzes durch den Prüfungsverband nach § 54 des Genossenschaftsgesetzes, dem die Europäische
Genossenschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 angehören muss (Prüfungsverband),
durchzuführen.
§§§
1Die Europäische Genossenschaft wird entsprechend
den für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften in das Genossenschaftsregister eingetragen.
2Der Anmeldung zur Eintragung ist zusätzlich die Bescheinigung
des Prüfungsverbandes beizufügen, dass die Europäische Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist.
§§§
Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann bestimmen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Europäischen Genossenschaft nicht in Frage kommen, als investierende Mitglieder zugelassen werden können.
§§§
Gründung durch Verschmelzung |
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1Die nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 bekannt zu machenden Angaben sind dem Genossenschaftsregister
bei Einreichung des Verschmelzungsplans mitzuteilen.
2Das Gericht hat diese Angaben
zusammen mit dem nach § 61 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes
vorgeschriebenen Hinweis bekannt zu machen, wobei sich dieser Hinweis auf die Einreichung
zum Genossenschaftsregister zu beziehen hat.
§§§
Die Prüfung des Verschmelzungsplans und die Erstellung des schriftlichen Berichts nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 erfolgt bei einer Genossenschaft mit Sitz im Inland durch den Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört.
§§§
(1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 29 Abs.3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 kann eine Klage gegen den Verschmelzungsbeschluss einer übertragenden Genossenschaft nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen ist.
(2) Ist bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch Verschmelzung nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 das Geschäftsguthaben eines Mitglieds in der Europäischen Genossenschaft niedriger als in der übertragenden Genossenschaft, kann jedes Mitglied einer übertragenden Genossenschaft, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von der Europäischen Genossenschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.
(3) 1Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Verschmelzung im Sitzstaat der Europäischen Genossenschaft nach den dort geltenden Vorschriften
eingetragen und bekannt gemacht worden ist, mit jährlich
zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
verzinsen.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
ist nicht ausgeschlossen.
(4) 1Macht ein Mitglied einer übertragenden Genossenschaft
unter den Voraussetzungen des Artikels 29 Abs.3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003
geltend, dass sein Geschäftsguthaben in der Europäischen
Genossenschaft niedriger als sein Geschäftsguthaben
in der übertragenden Genossenschaft sei, hat
auf seinen Antrag das Gericht nach dem Spruchverfahrensgesetz
eine angemessene bare Zuzahlung zu bestimmen.
2Satz 1 ist auch auf Mitglieder einer übertragenden
Genossenschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum anzuwenden, wenn nach
dem Recht dieses Staates ein Verfahren zur Kontrolle
und Änderung des Umtauschverhältnisses der Anteile
vorgesehen ist und deutsche Gerichte für die Durchführung
eines solchen Verfahrens international zuständig
sind.
§§§
(1) Wird eine Europäische Genossenschaft, die ihren Sitz im Ausland haben soll, durch Verschmelzung nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 gegründet, gelten die auf der Verschmelzungswirkung beruhenden Anteile und Mitgliedschaften bei der Europäischen Genossenschaft als nicht erworben, wenn sie ausgeschlagen werden.
(2) 1Das Recht zur Ausschlagung hat jedes Mitglied einer übertragenden Genossenschaft mit Sitz im Inland, wenn es in der Generalversammlung, die nach § 13 Abs.1 des Umwandlungsgesetzes über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll,
erscheint und gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zu Protokoll erklärt oder
nicht erscheint, sofern es zu der Versammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.
2aHat eine Vertreterversammlung die Verschmelzung beschlossen,
ist jedes Mitglied zur Ausschlagung berechtigt;
2bfür die Vertreter gilt Satz 1.
(3) 1Die Ausschlagung ist gegenüber der Europäischen
Genossenschaft schriftlich binnen zwei Monaten
nach dem Tag zu erklären, an dem die Verschmelzung
im Sitzstaat der Europäischen Genossenschaft nach
den dort geltenden Vorschriften eingetragen und bekannt
gemacht worden ist.
2Die Ausschlagung kann
nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
erklärt werden.
3Sie wird in dem Zeitpunkt wirksam, in
dem die Ausschlagungserklärung der Europäischen
Genossenschaft zugeht.
(4) 1Die Europäische Genossenschaft hat sich mit
einem früheren Mitglied, dessen Beteiligung an der Europäischen Genossenschaft nach Absatz 1 als nicht erworben
gilt, auf Grund der Schlussbilanz der übertragenden Genossenschaft auseinanderzusetzen.
2Auf die Auseinandersetzung ist § 93 Abs.2 und 3 des Umwandlungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.
(5) 1Ansprüche auf Auszahlung des Geschäftsguthabens
nach Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 93
Abs.2 des Umwandlungsgesetzes sind binnen sechs
Monaten seit der Ausschlagung zu befriedigen.
2Die Auszahlung darf jedoch nicht erfolgen, bevor den Gläubigern
nach § 9 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs.1 und 2 Sicherheit geleistet wurde und bevor zwei Monate seit dem Tag abgelaufen sind, an dem die Verschmelzung
im Sitzstaat der Europäischen Genossenschaft nach den dort geltenden Vorschriften eingetragen
und bekannt gemacht worden ist.
§§§
1Liegt der künftige Sitz der Europäischen Genossenschaft im Ausland, gilt § 11 Abs.1 und 2 entsprechend.
2Das zuständige Gericht stellt die Bescheinigung nach Artikel 29 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 nur aus, wenn die Vorstandsmitglieder der übertragenden Genossenschaft versichern, dass allen Gläubigern, die
nach Satz 1 einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde.
§§§
Sitz und Sitzverlegung |
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(1) 1Erfüllt eine Europäische Genossenschaft nicht mehr die Verpflichtung nach Artikel 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003, gilt dies als wesentlicher
Mangel der Satzung im Sinn des § 94 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 397 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (1).
2Das Registergericht fordert die Europäische Genossenschaft auf, innerhalb einer bestimmten
Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, indem
sie entweder ihre Hauptverwaltung wieder im Sitzstaat
errichtet oder ihren Sitz nach dem Verfahren des
Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 verlegt.
(2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist der Aufforderung nicht genügt, hat das Gericht die Europäische Genossenschaft nach den § 397 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2) als nichtig zu löschen.
§§§
(1) 1Verlegt eine Europäische Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 ihren Sitz, ist den Gläubigern der Europäischen Genossenschaft
soweit Sicherheit zu leisten, wie sie nicht Befriedigung
verlangen können, wenn sie binnen zwei Monaten nach
dem Tag, an dem der Verlegungsplan offen gelegt worden
ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich
anmelden und glaubhaft machen, dass durch die
Sitzverlegung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet
wird.
2Die Gläubiger sind im Verlegungsplan auf dieses
Recht hinzuweisen.
(2) Das Recht auf Sicherheitsleistung nach Absatz 1 steht den Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Offenlegung des Verlegungsplans entstanden sind.
(3) Das zuständige Gericht stellt die Bescheinigung nach Artikel 7 Abs.8 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 nur aus, wenn
bei einer Europäischen Genossenschaft mit dualistischem System die Mitglieder des Leitungsorgans und bei einer Europäischen Genossenschaft mit monistischem System die geschäftsführenden Direktoren versichern, dass allen Gläubigern, die nach den Absätzen 1 und 2 einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde und
die Vertretungsorgane der Europäischen Genossenschaft erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verlegungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist.
§§§
Aufbau | ||
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Dualistisches System |
Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann festlegen, dass die Mitglieder des Leitungsorgans von der Generalversammlung gewählt und abberufen werden.
§§§
Die Abstellung eines Mitglieds des Aufsichtsorgans zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Leitungsorgans nach Artikel 37 Abs.3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 ist nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum zulässig.
§§§
1Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen.
2Die Satzung kann eine höhere Zahl vorsehen.
§§§
(1) 1Das Aufsichtsorgan besteht aus mindestens drei Personen.
2Die Satzung kann eine höhere Zahl vorsehen.
3Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SCEBeteiligungsgesetz bleibt unberührt.
(2) Auf die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans sind § 96 Abs.2 sowie die §§ 97 bis 99 und 104 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, wobei auch der SCE-Betriebsrat antragsberechtigt ist.
(3) 1§ 51 des Genossenschaftsgesetzes ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass das gesetzwidrige Zustandekommen
von Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsorgan nur nach den Vorschriften
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über
die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze geltend
gemacht werden kann.
2Für die Arbeitnehmervertreter aus dem Inland gilt § 37 Abs.2 des SCE-Beteiligungsgesetzes.
§§§
Jedes Mitglied des Aufsichtsorgans kann vom Leitungsorgan jegliche Information nach Artikel 40 Abs.3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003, jedoch nur an das Aufsichtsorgan, verlangen.
§§§
Monistisches System |
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(1) Eine Europäische Genossenschaft, die nach Artikel 36 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 in ihrer Satzung das monistische System mit einem Verwaltungsorgan (Verwaltungsrat) gewählt hat, ist bei Gericht von allen Gründern, Mitgliedern des Verwaltungsrats und geschäftsführenden Direktoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
(2) 1In der Anmeldung haben die geschäftsführenden Direktoren zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach der Verordnung (EG)
Nr.1435/2003 entgegenstehen, und dass sie über ihre
unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht
belehrt worden sind.
2In der Anmeldung sind Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der geschäftsführenden Direktoren
anzugeben (2).
3Der Anmeldung ist eine Abschrift
der Urkunden über die Bestellung des Verwaltungsrats
und der geschäftsführenden Direktoren beizufügen.
4... (1).
(3) Bei der Eintragung sind die geschäftsführenden Direktoren sowie deren Vertretungsbefugnis anzugeben.
(4) ...(1)
§§§
(1) Der Verwaltungsrat leitet die Europäische Genossenschaft, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung.
(2) Der Verwaltungsrat hat eine Generalversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Europäischen Genossenschaft erforderlich ist.
(3) 1Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die erforderlichen
Handelsbücher geführt werden.
2Er kann jederzeit
selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende
Verwaltungsratsmitglieder die Bücher und
Schriften der Europäischen Genossenschaft sowie
den Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestände
an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen.
(4) 1Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder
einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Ermessen
anzunehmen, dass ein Verlust besteht, der
durch die Hälfte des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben
und die Rücklagen nicht gedeckt ist, hat der Verwaltungsrat
unverzüglich die Generalversammlung einzuberufen
und ihr dies anzuzeigen.
2aBei Zahlungsunfähigkeit
oder Überschuldung der Europäischen Genossenschaft hat der Verwaltungsrat den Insolvenzantrag nach § 15a Abs.1 der Insolvenzordnung zu stellen;
2bzudem (1)
gilt § 99 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend.
(5) Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes, die dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer Genossenschaft Rechte oder Pflichten zuweisen, gelten für den Verwaltungsrat entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz für den Verwaltungsrat und für geschäftsführende Direktoren besondere Regelungen enthalten sind.
§§§
(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf
Personen, bei einer Europäischen Genossenschaft, die
nicht mehr als 20 Mitglieder hat, aus mindestens drei
Personen.
2Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem
SCE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.
(2) Auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrats sind § 96 Abs.2 sowie die §§ 97 bis 99 und 104 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, wobei
die dem Vorstand zugewiesenen Rechte und Pflichten vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats wahrzunehmen sind;
auch der SCE-Betriebsrat entsprechend § 98 Abs.2 und § 104 Abs.1 des Aktiengesetzes antragsberechtigt ist.
(3) 1Für die Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern
gilt § 51 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend, wobei das gesetzwidrige Zustandekommen
von Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat nur nach den Vorschriften der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze geltend gemacht
werden kann.
2Für die Arbeitnehmervertreter aus
dem Inland gilt § 37 Abs.2 des SCE-Beteiligungsgesetzes.
§§§
1Mitglieder des Verwaltungsrats, die von der Generalversammlung
ohne Bindung an einen Wahlvorschlag
gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der
Amtszeit abberufen werden.
2Der Beschluss bedarf einer
Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen.
§§§
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder gilt § 34 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend.
§§§
(1) 1Der Verwaltungsrat bestellt einen oder mehrere
geschäftsführende Direktoren.
2Mitglieder des Verwaltungsrats
können zu geschäftsführenden Direktoren
bestellt werden, sofern die Mehrheit des Verwaltungsrats
weiterhin aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern
besteht.
3Die Bestellung ist zur Eintragung in das Genossenschaftsregister
anzumelden.
4Die Satzung kann Regelungen über die Bestellung eines oder mehrerer
geschäftsführender Direktoren treffen.
5§ 38 Abs.2 des SCE-Beteiligungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) 1Die geschäftsführenden Direktoren führen die
Geschäfte der Europäischen Genossenschaft.
2aSind
mehrere geschäftsführende Direktoren bestellt, sind
sie nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt;
2bdie Satzung oder eine vom Verwaltungsrat erlassene
Geschäftsordnung kann Abweichendes bestimmen.
3Gesetzlich dem Verwaltungsrat zugewiesene Aufgaben
können nicht auf die geschäftsführenden Direktoren
übertragen werden.
4Soweit nach den für Genossenschaften
geltenden Rechtsvorschriften der Vorstand
Anmeldungen und die Einreichung von Unterlagen
zum Genossenschaftsregister vorzunehmen hat, treten
an die Stelle des Vorstands die geschäftsführenden Direktoren.
(3) 1Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder
einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Ermessen
anzunehmen, dass ein Verlust besteht, der
durch die Hälfte des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben
und die Rücklagen nicht gedeckt ist, haben die
geschäftsführenden Direktoren dem Vorsitzenden des
Verwaltungsrats unverzüglich darüber zu berichten.
2Dasselbe gilt, wenn die Europäische Genossenschaft
zahlungsunfähig wird oder sich eine Überschuldung
der Europäischen Genossenschaft im Sinn des § 98 (1) des Genossenschaftsgesetzes ergibt.
(4) 1Geschäftsführende Direktoren können jederzeit
durch Beschluss des Verwaltungsrats mit einfacher
Mehrheit abberufen werden, sofern die Satzung nichts
anderes regelt.
2Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag
gelten die allgemeinen Vorschriften.
(5) Geschäftsführende Direktoren haben dem Verwaltungsrat jederzeit auf dessen Verlangen über die Angelegenheiten der Europäischen Genossenschaft zu berichten.
(6) Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der geschäftsführenden Direktoren gilt § 34 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend.
(7) Die Vorschriften über die geschäftsführenden Direktoren gelten auch für ihre Stellvertreter.
§§§
(1) 1Die geschäftsführenden Direktoren vertreten die
Europäische Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
2Hat eine Europäische Genossenschaft keine geschäftsführenden
Direktoren (Führungslosigkeit),
wird die Europäische Genossenschaft für den
Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben
oder Schriftstücke zugestellt werden,
durch den Verwaltungsrat vertreten (1).
(2) 1Mehrere geschäftsführende Direktoren sind,
wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, nur gemeinschaftlich
zur Vertretung der Europäischen Genossenschaft
befugt.
2Ist eine Willenserklärung gegenüber
der Europäischen Genossenschaft abzugeben, genügt
die Abgabe gegenüber einem geschäftsführenden Direktor oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 gegenüber einem Mitglied des Verwaltungsrats (2).
(3) 1Die Satzung kann auch bestimmen, dass einzelne
geschäftsführende Direktoren allein oder in Gemeinschaft
mit einem Prokuristen zur Vertretung der
Europäischen Genossenschaft befugt sind.
2Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(4) 1Zur Gesamtvertretung befugte geschäftsführende
Direktoren können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten
von Geschäften ermächtigen.
2Dies gilt entsprechend,
wenn ein einzelner geschäftsführender Direktor in Gemeinschaft
mit einem Prokuristen zur Vertretung der
Europäischen Genossenschaft befugt ist.
(5) Gegenüber den geschäftsführenden Direktoren vertritt der Verwaltungsrat die Europäische Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
§§§
Die geschäftsführenden Direktoren zeichnen für die Europäische Genossenschaft, indem sie der Firma der Europäischen Genossenschaft ihre Namensunterschrift mit dem Zusatz „Geschäftsführender Direktor“ hinzufügen.
§§§
(1) Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form (1), die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Europäischen Genossenschaft, das Registergericht des Sitzes der Europäischen Genossenschaft und die Nummer, unter der die Europäische Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist, sowie alle geschäftsführenden Direktoren und der Vorsitzende des Verwaltungsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden.
(2) § 25a Abs.2 und 3 des Genossenschaftsgesetzes gilt entsprechend.
§§§
1Die geschäftsführenden Direktoren haben jede sie
betreffende Änderung des Verwaltungsrats sowie die
Bestellung, Abberufung und Änderung der Vertretungsbefugnis
von geschäftsführenden Direktoren zur Eintragung
in das Genossenschaftsregister anzumelden.
2§ 17 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die geschäftsführenden Direktoren haben den
Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen
und danach unverzüglich dem Verwaltungsrat zur Prüfung
vorzulegen.
2Der Vorsitzende des Verwaltungsrats
legt den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich
der Generalversammlung zum Zweck der Feststellung
vor.
(2) 1Jedes Verwaltungsratsmitglied hat das Recht,
von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu
nehmen.
2Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind jedem
Verwaltungsratsmitglied auszuhändigen.
§§§
Generalversammlung |
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Unter den Voraussetzungen des § 60 des Genossenschaftsgesetzes ist auch der Prüfungsverband berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung der Europäischen Genossenschaft einzuberufen.
§§§
Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann Mitgliedern im Rahmen des Artikels 59 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 nach Maßgabe des § 43 Abs.3 Satz 3 des Genossenschaftsgesetzes Mehrstimmrechte einräumen.
§§§
(1) Jedes investierende Mitglied hat eine Stimme vorbehaltlich des Artikels 59 Abs.3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003.
(2) Die Satzung der Europäischen Genossenschaft muss durch geeignete Regelungen sicherstellen, dass investierende Mitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall überstimmen können und dass Beschlüsse der Generalversammlung, für die nach Gesetz oder Satzung eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vorgeschrieben ist, durch investierende Mitglieder nicht verhindert werden können.
§§§
1Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann im Rahmen des Artikels 63 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 eine Sektor- oder Sektionsversammlung
vorsehen.
2§ 43a Abs.7 des Genossenschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden, soweit sich aus Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 nichts anderes
ergibt.
§§§
Jahresabschluss und Lagebericht |
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(1) Für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gelten die §§ 336 bis 338 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossenschaft um ein Kreditinstitut, gelten die §§ 340 bis 340j des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
§§§
(1) Für die Offenlegung gilt § 339 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossenschaft um ein Kreditinstitut, gelten die §§ 340l und 340o des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
§§§
(1) Für die Prüfung der Europäischen Genossenschaft gelten die §§ 53 bis 64c des Genossenschaftsgesetzes entsprechend.
(2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossenschaft um ein Kreditinstitut, gilt § 340k Abs.1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
§§§
A-6 | Zuständigkeits-, Straf- und Bußgeldvorschriften | 35-36 |
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1Für die Eintragung der Europäischen Genossenschaft
und für die in Artikel 7 Abs.8 und Artikel 29
Abs.2 sowie den Artikeln 30 und 73 Abs.1 und 5 der
Verordnung (EG) Nr.1435/2003 bezeichneten Aufgaben
ist das nach § 10 des Genossenschaftsgesetzes und § 23a Abs.1 und 2 Nr.3
des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung
mit § 376 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (1) bestimmte Gericht als Registergericht (1) zuständig.
2Das zuständige Gericht im
Sinn des Artikels 54 Abs.2 der Verordnung (EG)
Nr.1435/2003 bestimmt sich nach § 23a Abs.1
und 2 Nr.4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in
Verbindung mit § 376 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2)
.
3Zuständige Antragsbehörde im Sinn des Artikels 73 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 ist die zuständige oberste Landesbehörde nach § 63 des Genossenschaftsgesetzes,
in deren Bezirk die Europäische
Genossenschaft ihren Sitz hat.
§§§
(1) 1Die Strafvorschriften der §§ 147 bis 151 des Genossenschaftsgesetzes, des
§ 15a Abs.4 und 5 der Insolvenzordnung, (1)
des § 340m in Verbindung mit den §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs und der §§ 313 bis 315 des Umwandlungsgesetzes sowie die
Bußgeldvorschriften des § 152 des Genossenschaftsgesetzes
und des § 340n des Handelsgesetzbuchs gelten
auch für die Europäische Genossenschaft im Sinn des Artikels 8 Abs.1 Buchstabe c Nr.ii der Verordnung
(EG) Nr. 1435/2003.
2Soweit sie
einer Genossenschaft betreffen, gelten sie bei der Europäischen
Genossenschaft mit dualistischem System
in den Fällen der Nummern 1 und 3 für die Mitglieder
des Leitungsorgans und in den Fällen der Nummer 2 für
die Mitglieder des Aufsichtsorgans.
3Bei der Europäischen Genossenschaft mit monistischem System gelten
sie in den Fällen des Satzes 2 Nr.1 und 3 für die
geschäftsführenden Direktoren und in den Fällen des
Satzes 2 Nr.2 für die Mitglieder des Verwaltungsrats.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
als Vorstandsmitglied entgegen § 9 Satz 2,
als Mitglied des Leitungsorgans einer Europäischen Genossenschaft mit dualistischem System oder als geschäftsführender Direktor einer Europäischen Genossenschaft mit monistischem System entgegen § 11 Abs.3 Nr.1 oder
als geschäftsführender Direktor einer Europäischen Genossenschaft mit monistischem System entgegen § 17 Abs.2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Satz 2,
eine Versicherung nicht richtig abgibt.
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