BBiG (1) | ||
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BGBl.III/FNA: 806-22
vom 23.03.05 (BGBl_I_05,931)
zuletzt geändert durch Art.24 iVm Art.51 Abs.1 des
Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.11 (BGBl_I_11,2854)
= Art.1 des Berufsbildungsreformgesetzes
bearbeitet und verlinkt (381)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] [ 2011 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
Allgemeines |
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(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.
(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.
(3) 1Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit)
in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln.
2Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen.
(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.
§§§
(1) Berufsbildung wird durchgeführt
in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung),
in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung).
(2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen (Lernortkooperation).
(3) 1Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel
dient.
2Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht
überschreiten.
§§§
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird,
die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt.
(3) 1aFür die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 102 nicht;
1binsoweit gilt die Handwerksordnung.
§§§
Berufsbildung | ||
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Berufsausbildung | ||
Ordnung der Berufsbildung |
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.
(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.
(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufes aufgehoben, so gelten für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften.
(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.
§§§
(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen
die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
(2) 1Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,
adass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden
Stufen erfolgt;
bnach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss
vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs.3 befähigt als auch die Fortsetzung der
Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),
dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird,
dass abweichend von § 4 Abs.4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
dass auf die durch die Ausbildungsordnung geregelte Berufsausbildung eine andere, einschlägige Berufsausbildung unter Berücksichtigung der hierbei erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet werden kann,
dass über das in Absatz 1 Nr.3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung),
dass Auszubildende einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen haben.
2Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2 und 4 sinnvoll und möglich sind.
§§§
Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsberufe sowie Ausbildungs- und Prüfungsformen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von § 4 Abs.2 und 3 sowie den §§ 5, 37 und 48 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden können.
§§§
(1) 1Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die
Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird.
2Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.
3Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Anrechnung eines gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und
Ausbildenden bedarf.
(2) 1Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarf des gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und Ausbildenden.
2Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten.
3Er kann
sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums
beschränken.
§§§
(1) 1Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird.
2Bei berechtigtem
Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung
der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit
richten (Teilzeitberufsausbildung).
(2) 1In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungszeit verlängern,
wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel
zu erreichen.
2Vor der Entscheidung nach Satz 1
sind die Ausbildenden zu hören.
(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Richtlinien erlassen.
§§§
Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zuständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen dieses Gesetzes.
§§§
Berufsausbildungsverhältnis |
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Begründung des Ausbildungsverhältnisses |
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(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.
(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
(3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.
(5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).
§§§
(1) 1aAusbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn
der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages
gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen;
1bdie elektronische
Form ist ausgeschlossen (Ow).
2In die Niederschrift
sind mindestens aufzunehmen
Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
(2) Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen zu unterzeichnen.
(3) (Ow) Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen.
(4) (Ow) (Ow) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§§§
(1) 1Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig.
2Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten,
nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein
Arbeitsverhältnis einzugehen.
(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über
die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.
§§§
Pflichten der Auszubildenden |
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1Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche
Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des
Ausbildungsziels erforderlich ist.
2Sie sind insbesondere
verpflichtet,
die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
§§§
Pflichten der Ausbildenden |
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(2) (Ow) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
§§§
1Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen (Ow).
2Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind (Ow).
§§§
(1) 1Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen.
2Die elektronische Form ist
ausgeschlossen.
3Haben Ausbildende die Berufsausbildung
nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder
oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.
(2) 1Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die
erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Auszubildenden.
2Auf Verlangen Auszubildender
sind auch Angaben über Verhalten und Leistung
aufzunehmen.
§§§
Vergütung |
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(1) 1Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren.
2Sie ist nach dem
Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass
sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens
jährlich, ansteigt.
(2) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Abs.1 Satz 1 Nr.4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.
§§§
(1) 1Die Vergütung bemisst sich nach Monaten.
2Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.
(2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.
§§§
(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
für die Zeit der Freistellung (§ 15),
bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie
a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder
b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
(2) Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Abs.2) abzugelten.
§§§
Beginn und Beendigung |
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1Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.
2Sie muss mindestens einen Monat und darf
höchstens vier Monate betragen.
§§§
(1) 1Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.
2Im Falle der Stufenausbildung
endet es mit Ablauf der letzten Stufe.
(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
§§§
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) 1Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen
dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen
bekannt sind.
2Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor
einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu
dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
§§§
(1) 1Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der
Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder
Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die
andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten
hat.
2Dies gilt nicht im Falle
des § 22 Abs.2 Nr.2.
(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
§§§
Sonstige Vorschriften |
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Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
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Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.
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Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Abs.1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.
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