BBiG (5) | ||
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Landesausschüsse |
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(1) 1Bei der Landesregierung wird ein Landesausschuss für Berufsbildung errichtet.
2Er setzt sich zusammen
aus einer gleichen Zahl von Beauftragten der Arbeitgeber,
der Arbeitnehmer und der obersten Landesbehörden.
3Die Hälfte der Beauftragten der obersten Landesbehörden muss in Fragen des Schulwesens sachverständig
sein.
(2) 1Die Mitglieder des Landesausschusses werden längstens für vier Jahre von der Landesregierung berufen, die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der
auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der
Kammern, der Arbeitgeberverbände und der Unternehmerverbände,
die Beauftragten der Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.
2Die Tätigkeit im Landesausschuss ist ehrenamtlich.
3Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird,eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe
von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten
obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
4Die Mitglieder
können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten
aus wichtigem Grund abberufen werden.
5Der Ausschuss
wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres
Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt.
6Der Vorsitz und seine Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(3) 1Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
20Die Absätze 1 und 2 gelten für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen entsprechend.
(4) 1Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Landesregierung oder
der von ihr bestimmten obersten Landesbehörde bedarf.
2Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Landesausschusses angehören.
3Absatz 2 Satz 2 gilt für die
Unterausschüsse hinsichtlich der Entschädigung entsprechend.
4An den Sitzungen des Landesausschusses
und der Unterausschüsse können Vertreter der beteiligten
obersten Landesbehörden, der Gemeinden und
Gemeindeverbände sowie der Agentur für Arbeit teilnehmen.
(5) 1Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§§§
(1) 1Der Landesausschuss hat die Landesregierung in den Fragen der Berufsbildung zu beraten, die sich für das Land ergeben.
2Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf
eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung
hinzuwirken.
(2) 1Er hat insbesondere im Interesse einer einheitlichen Berufsbildung auf eine Zusammenarbeit zwischen der
schulischen Berufsbildung und der Berufsbildung nach
diesem Gesetz sowie auf eine Berücksichtigung der
Berufsbildung bei der Neuordnung und Weiterentwicklung
des Schulwesens hinzuwirken.
2Der Landesausschuss
kann zur Stärkung der regionalen Ausbildungs und
Beschäftigungssituation Empfehlungen zur inhaltlichen
und organisatorischen Abstimmung und zur Verbesserung
der Ausbildungsangebote aussprechen.
§§§
Berufsbildungsforschung |
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Die Berufsbildungsforschung soll
Grundlagen der Berufsbildung klären,
inländische, europäische und internationale Entwicklungen in der Berufsbildung beobachten,
Anforderungen an Inhalte und Ziele der Berufsbildung ermitteln,
Weiterentwicklungen der Berufsbildung in Hinblick auf gewandelte wirtschaftliche, gesellschaftliche und technische Erfordernisse vorbereiten,
Instrumente und Verfahren der Vermittlung von Berufsbildung sowie den Wissens- und Technologietransfer fördern.
§§§
(1) Durch die Berufsbildungsplanung sind Grundlagen für eine abgestimmte und den technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Anforderungen entsprechende Entwicklung der beruflichen Bildung zu schaffen.
(2) Die Berufsbildungsplanung hat insbesondere dazu beizutragen, dass die Ausbildungsstätten nach Art, Zahl, Größe und Standort ein qualitativ und quantitativ ausreichendes Angebot an beruflichen Ausbildungsplätzen gewährleisten und dass sie unter Berücksichtigung der voraussehbaren Nachfrage und des langfristig zu erwartenden Bedarfs an Ausbildungsplätzen möglichst günstig genutzt werden.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat Entwicklungen in der beruflichen Bildung ständig zu
beobachten und darüber bis zum 1.April jeden Jahres
der Bundesregierung einen Bericht (Berufsbildungsbericht)
vorzulegen.
2In dem Bericht sind Stand und voraussichtliche Weiterentwicklungen der Berufsbildung darzustellen.
3Erscheint die Sicherung eines regional und sektoral ausgewogenen Angebots an Ausbildungsplätzen als
gefährdet, sollen in den Bericht Vorschläge für die Behebung
aufgenommen werden.
für das vergangene Kalenderjahr
a) auf der Grundlage von Angaben der zuständigen Stellen die in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach diesem Gesetz oder der Handwerksordnung eingetragenen Berufsausbildungsverträge, die vor dem 1.Oktober des vergangenen Jahres in den vorangegangenen zwölf Monaten abgeschlossen worden sind und am 30.September des vergangenen Jahres noch bestehen, sowie
b) die Zahl der am 30.September des vergangenen Jahres nicht besetzten, der Bundesagentur für Arbeit zur Vermittlung angebotenen Ausbildungsplätze und die Zahl der zu diesem Zeitpunkt bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Ausbildungsplätze suchenden Personen;
a) die bis zum 30. September des laufenden Jahres zu erwartende Zahl der Ausbildungsplätze suchenden Personen,
b) eine Einschätzung des bis zum 30. September des laufenden Jahres zu erwartenden Angebots an Ausbildungsplätzen.
§§§
(1) Für Zwecke der Planung und Ordnung der Berufsbildung wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung und die Bundesagentur für Arbeit unterstützen das Statistische Bundesamt bei der technischen und methodischen Vorbereitung der Statistik.
(3) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm ist im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung so zu gestalten, dass die erhobenen Daten für Zwecke der Planung und Ordnung der Berufsbildung im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten Verwendung finden können.
§§§
(1) Die jährliche Bundesstatistik erfasst
für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende:
allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, berufliche Vorbildung;
Ort der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst;
Ausbildungsjahr, Abkürzung der Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit;
Monat und Jahr des Beginns der Berufsausbildung, Monat und Jahr der vorzeitigen Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses;
Anschlussvertrag bei Stufenausbildung mit Angabe des Ausbildungsberufs;
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen;
Monat und Jahr der Abschlussprüfung, Art der Zulassung zur Prüfung, Monat und Jahr der Wiederholungsprüfung, Prüfungserfolg;
für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin
in der beruflichen Bildung mit Ausnahme der durch Nummer 1 erfassten
Auszubildenden:
Geschlecht, Geburtsjahr, Berufsrichtung, Vorbildung,
Wiederholungsprüfung, Art der Prüfung,
Prüfungserfolg;
für jeden Ausbilder und jede Ausbilderin:
Geschlecht, Geburtsjahr, Art der fachlichen Eignung;
für jeden Ausbildungsberater und jede Ausbildungsberaterin: Geschlecht, Geburtsjahr, Vorbildung, Art der Beratertätigkeit, fachliche Zuständigkeit, durchgeführte Besuche von Ausbildungsstätten;
für jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin an
einer Berufsausbildungsvorbereitung, soweit der Anbieter der Anzeigepflicht des § 70 Abs.2
unterliegt:
Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit,
Berufsrichtung.
(2) 1Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der
Auskunftspflichtigen.
2Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der
wiederkehrenden Erhebung zu löschen.
(3) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen.
(4) 1Zu Zwecken der Erstellung des Berufsbildungsberichts sowie zur Durchführung der Berufsbildungsforschung nach § 84 sind die nach Absatz 1 Nr.1 bis 5 erhobenen Einzelangaben vom
Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder an das Bundesinstitut für
Berufsbildung zu übermitteln.
2Hierzu wird beim Bundesinstitut für Berufsbildung eine Organisationseinheit
eingerichtet, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen
des Bundesinstituts für Berufsbildung zu trennen ist.
3Die in der Organisationseinheit tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichtete sein.
4Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nur zur Erstellung des Berufsbildungsberichts sowie zur Durchführung der Berufsbildungsforschung verwenden.
5Die nach Satz 2 übermittelten Daten dürfen nicht mit anderen personenbezogenen Daten zusammen geführt werden.
6Das Nähere zur Ausführung der Sätze 2 und 3 regelt das Bundesministerium
für Bildung und Forschung durch Erlass.
§§§
Bundesinstitut für Berufsbildung |
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1Das Bundesinstitut für Berufsbildung ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
Rechts.
2Es hat seinen Sitz in Bonn.
§§§
(1) Das Bundesinstitut für Berufsbildung führt seine Aufgaben im Rahmen der Bildungspolitik der Bundesregierung durch.
(2) 1Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die Aufgabe, durch wissenschaftliche Forschung zur Berufsbildungsforschung beizutragen.
2aDie Forschung wird auf
der Grundlage eines jährlichen Forschungsprogramms
durchgeführt;
2bdas Forschungsprogramm bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
3Weitere Forschungsaufgaben können dem Bundesinstitut für Berufsbildung von obersten Bundesbehörden
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung übertragen werden.
4Die wesentlichen
Ergebnisse der Forschungsarbeit des Bundesinstituts
für Berufsbildung sind zu veröffentlichen.
(3) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die sonstigen Aufgaben:
nach Weisung des zuständigen Bundesministeriums
a) an der Vorbereitung von Ausbildungsordnungen und sonstigen Rechtsverordnungen, die nach diesem Gesetz oder nach dem zweiten Teil der Handwerksordnung zu erlassen sind, mitzuwirken,
b) an der Vorbereitung des Berufsbildungsberichts mitzuwirken,
c) an der Durchführung der Berufsbildungsstatistik nach Maßgabe des § 87 mitzuwirken,
d) Modellversuche einschließlich wissenschaftlicher Begleituntersuchungen zu fördern,
e) an der internationalen Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung mitzuwirken,
f) weitere Verwaltungsaufgaben des Bundes zur Förderung der Berufsbildung zu übernehmen;
nach allgemeinen Verwaltungsvorschriften des zuständigen Bundesministeriums die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten durchzuführen und die Planung, Errichtung und Weiterentwicklung dieser Einrichtungen zu unterstützen;
das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe zu führen und zu veröffentlichen;
die im Fernunterrichtsschutzgesetz beschriebenen Aufgaben nach den vom Hauptausschuss erlassenen und vom zuständigen Bundesministerium genehmigten Richtlinien wahrzunehmen und durch Förderung von Entwicklungsvorhaben zur Verbesserung und Ausbau des berufsbildenden Fernunterrichts beizutragen.
(4) Das Bundesinstitut für Berufsbildung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung mit Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Verträge zur Übernahme weiterer Aufgaben schließen.
§§§
Die Organe des Bundesinstituts für Berufsbildung sind:
§§§
(1) Der Hauptausschuss hat neben den ihm durch sonstige Vorschriften dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben folgende weitere Aufgaben:
er beschließt über die Angelegenheiten des Bundesinstituts für Berufsbildung, soweit sie nicht dem Präsidenten oder der Präsidentin übertragen sind;
er berät die Bundesregierung in grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung und kann eine Stellungnahme zu dem Entwurf des Berufsbildungsberichts abgeben;
er kann Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung dieses Gesetzes geben;
er kann zu den vom Bundesinstitut vorbereiteten Entwürfen der Verordnungen gemäß § 4 Abs.1 unter Berücksichtigung der entsprechenden Entwürfe der schulischen Rahmenlehrpläne Stellung nehmen;
er beschließt über die in § 90 Abs.3 Nr.3 und 4 sowie § 97 Abs.4 genannten Angelegenheiten des Bundesinstituts für Berufsbildung.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin unterrichtet den Hauptausschuss unverzüglich über erteilte Weisungen zur Durchführung von Aufgaben nach § 90 Abs.3 Nr.1 und erlassene Verwaltungsvorschriften nach § 90 Abs.3 Nr.2.
(3) 1Dem Hauptausschuss gehören je acht Beauftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Länder sowie
fünf Beauftragte des Bundes an.
2aDie Beauftragten des
Bundes führen acht Stimmen, die nur einheitlich abgegeben werden können;
2bbei der Beratung der Bundesregierung
in grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung, bei
der Stellungnahme zum Entwurf des Berufsbildungsberichts
und im Rahmen von Anhörungen nach diesem
Gesetz haben sie kein Stimmrecht.
3An den Sitzungen des
Hauptausschusses können je ein Beauftragter oder eine
Beauftragte der Bundesagentur für Arbeit, der auf Bundesebene
bestehenden kommunalen Spitzenverbände
sowie des wissenschaftlichen Beirats mit beratender
Stimme teilnehmen.
(4) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der auf Bundesebene bestehenden Zusammenschlüsse der Kammern, Arbeitgeberverbände und Unternehmensverbände, die Beauftragten der Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Bundesebene bestehenden Gewerkschaften, die Beauftragten des Bundes auf Vorschlag der Bundesregierung und die Beauftragten der Länder auf Vorschlag des Bundesrates vom Bundesministerium für Bildung und Forschung längstens für vier Jahre berufen.
(5) 1Der Hauptausschuss wählt auf die Dauer eines Jahres ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres
Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt.
2Der oder die Vorsitzende wird der Reihe nach von den Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder
und des Bundes vorgeschlagen.
(6) 1Die Tätigkeit im Hauptausschuss ist ehrenamtlich.
2Für bare Auslagen und Verdienstausfälle ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird,
eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe
vom Bundesinstitut für Berufsbildung mit Genehmigung
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung festgesetzt
wird.
3Die Genehmigung ergeht im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(7) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(8) 1Die Beauftragten haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
2Die Absätze 4, 6 und 7 gelten entsprechend.
(9) 1Der Hauptausschuss kann nach näherer Regelung der Satzung Unterausschüsse einsetzen, denen auch
andere als Mitglieder des Hauptausschusses angehören
können.
2Den Unterausschüssen sollen Beauftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder und des Bundes
angehören.
3Die Absätze 4 bis 7 gelten für die Unterausschüsse entsprechend.
(10) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterliegt der Hauptausschuss keinen Weisungen.
§§§
(1) 1Der Präsident oder die Präsidentin vertritt das Bundesinstitut für Berufsbildung gerichtlich und außergerichtlich.
2Er oder sie verwaltet das Bundesinstitut und führt dessen Aufgaben durch.
3Soweit er oder sie nicht
Weisungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften des
zuständigen Bundesministeriums zu beachten hat (§ 90 Abs.3 Nr.1 und 2), führt er oder sie die Aufgaben nach
Richtlinien des Hauptausschusses durch.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin wird auf Vorschlag der Bundesregierung, der Ständige Vertreter oder die Ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin auf Vorschlag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung im Benehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin unter Berufung in das Beamtenverhältnis von dem Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin ernannt.
§§§
(1) Der wissenschaftliche Beirat berät die Organe des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Stellungnahmen und Empfehlungen
zum Forschungsprogramm des Bundesinstituts für Berufsbildung,
zur Zusammenarbeit des Instituts mit Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen und
zu den jährlichen Berichten über die wissenschaftlichen Ergebnisse des Bundesinstituts für Berufsbildung.
(2) 1Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben werden dem Beirat von dem Präsidenten oder der Präsidentin des
Bundesinstituts für Berufsbildung die erforderlichen Auskünfte
erteilt.
2Auf Wunsch werden ihm einmal jährlich im
Rahmen von Kolloquien die wissenschaftlichen Arbeiten
des Bundesinstituts für Berufsbildung erläutert.
(3) 1Dem Beirat gehören bis zu sieben anerkannte Fachleute auf dem Gebiet der Berufsbildungsforschung
aus dem In- und Ausland an, die nicht Angehörige des
Bundesinstituts für Berufsbildung sind.
2Sie werden von
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesinstituts
für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung und Forschung auf vier Jahre
bestellt.
3Einmalige Wiederberufung in Folge ist möglich.
4An den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats können vier Mitglieder des Hauptausschusses, und zwar je ein
Beauftragter oder eine Beauftragte der Arbeitgeber, der
Arbeitnehmer, der Länder und des Bundes ohne Stimmrecht
teilnehmen.
(4) Der wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) § 92 Abs.6 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Zur Beratung des Bundesinstituts für Berufsbildung bei seinen Aufgaben auf dem Gebiet der beruflichen
Bildung behinderter Menschen wird ein ständiger
Unterausschuss des Hauptausschusses errichtet.
2Der Ausschuss hat darauf hinzuwirken, dass die besonderen Belange der behinderten Menschen in der beruflichen
Bildung berücksichtigt werden und die berufliche Bildung
behinderter Menschen mit den übrigen Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben koordiniert wird.
3Das Bundesinstitut
für Berufsbildung trifft Entscheidungen über die
Durchführung von Forschungsvorhaben, die die berufliche
Bildung behinderter Menschen betreffen, unter Berücksichtigung
von Vorschlägen des Ausschusses.
(2) 1Der Ausschuss besteht aus 17 Mitgliedern, die von dem Präsidenten oder der Präsidentin längstens für vier Jahre berufen werden.
2Eine Wiederberufung ist zulässig.
3Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag des Beirats für die Teilhabe behinderter Menschen (§ 64 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) berufen, und
zwar ein Mitglied, das die Arbeitnehmer vertritt,
ein Mitglied, das die Arbeitgeber vertritt,
drei Mitglieder, die Organisationen behinderter Menschen
vertreten, ein Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt,
ein Mitglied, das die gesetzliche Rentenversicherung vertritt,
ein Mitglied, das die gesetzliche Unfallversicherung vertritt,
ein Mitglied, das die Freie Wohlfahrtspflege vertritt,
zwei Mitglieder, die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
vertreten, sechs weitere für die berufliche Bildung behinderter Menschen
sachkundige Personen, die in Bildungsstätten
oder ambulanten Diensten für behinderte Menschen tätig
sind.
(3) Der Ausschuss kann behinderte Menschen, die beruflich ausgebildet, fortgebildet oder umgeschult werden, zu den Beratungen hinzuziehen.
§§§
(1) 1Die Ausgaben für die Errichtung und Verwaltung des Bundesinstituts für Berufsbildung werden durch
Zuschüsse des Bundes gedeckt.
2Die Höhe der Zuschüsse
des Bundes regelt das Haushaltsgesetz.
(2) 1Die Ausgaben zur Durchführung von Aufträgen nach § 90 Abs.2 Satz 3 und von Aufgaben nach § 90 Abs.3 Nr.1 Buchstabe f werden durch das beauftragende
Bundesministerium gedeckt.
2Die Ausgaben zur
Durchführung von Verträgen nach § 90 Abs.4 sind durch
den Vertragspartner zu decken.
§§§
(1) 1Der Haushaltsplan wird von dem Präsidenten oder der Präsidentin aufgestellt.
2Der Hauptausschuss stellt
den Haushaltsplan fest.
(2) 1Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
2Die Genehmigung
erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit
der Ansätze.
(3) Der Haushaltsplan soll rechtzeitig vor Einreichung der Voranschläge zum Bundeshaushalt, spätestens zum 15.Oktober des vorhergehenden Jahres, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung vorgelegt werden.
(4) 1Über- und außerplanmäßige Ausgaben können vom Hauptausschuss auf Vorschlag des Präsidenten
oder der Präsidentin bewilligt werden.
2Die Bewilligung
bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums für Bildung
und Forschung und des Bundesministeriums der
Finanzen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, durch die für das Bundesinstitut für Berufsbildung
Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben
im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.
(5) 1Nach Ende des Haushaltsjahres wird die Rechnung von dem Präsidenten oder der Präsidentin aufgestellt.
2Die Entlastung obliegt dem Hauptausschuss.
3Sie bedarf
nicht der Genehmigung nach § 109 Abs.3 der Bundeshaushaltsordnung.
§§§
(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufsbildung sind
die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 90 Abs.2 und 3) sowie
(2) 1Der Hauptausschuss beschließt mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen seiner
Mitglieder die Satzung.
2Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und ist im Bundesanzeiger
bekannt zu geben.
(3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entsprechend.
§§§
(1) 1Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung werden von Beamten, Beamtinnen und Dienstkräften,
die als Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen beschäftigt
sind, wahrgenommen.
2Es ist Dienstherr im
Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes (1).
3Die Beamten und Beamtinnen sind (2) Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen.
(2) 1Das Bundesministerium für Bildung und Forschung ernennt und entlässt die Beamten und Beamtinnen des
Bundesinstituts, soweit das Recht zur Ernennung und
Entlassung der Beamten und Beamtinnen, deren Amt in
der Bundesbesoldungsordnung B aufgeführt ist, nicht
von dem Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin
ausgeübt wird.
2Das zuständige Bundesministerium
kann seine Befugnisse auf den Präsidenten oder die Präsidentin
übertragen.
(3) 1Oberste Dienstbehörde für die Beamten und Beamtinnen des Bundesinstituts ist das Bundesministerium
für Bildung und Forschung.
2Es kann seine Befugnisse auf
den Präsidenten oder die Präsidentin übertragen.
3§ 144 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes (3) und § 83 Abs.1 des
Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.
(4) 1Auf die Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen des Bundesinstituts sind die für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes geltenden Tarifverträge und
sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
2aAusnahmen bedürfen
der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums
für Bildung und Forschung;
2bdie Zustimmung ergeht
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
und dem Bundesministerium der Finanzen.
§§§
Das Bundesinstitut für Berufsbildung unterliegt, soweit in diesem Gesetz nicht weitergehende Aufsichtsbefugnisse vorgesehen sind, der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
§§§
(1) 1Natürliche und juristische Personen sowie Behörden, die Berufsbildung durchführen, haben den Beauftragten des Bundesinstituts für Berufsbildung auf Verlangen
die zur Durchführung ihrer Forschungsaufgaben
erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen
Unterlagen vorzulegen und während der üblichen
Betriebs- und Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebsräume,
der Betriebseinrichtungen und der Aus- und
Weiterbildungsplätze zu gestatten.
2Arbeitsrechtliche und
dienstrechtliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
(2) Auskunftspflichtige können die Auskunft über solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 52 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Die Auskunft ist unentgeltlich zu geben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) 1Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, die dem Bundesinstitut auf Grund des Absatzes 1 bekannt werden, sind, soweit durch Rechtsvorschriften
nichts anderes bestimmt ist, geheim zu halten.
2Veröffentlichungen von Ergebnissen auf Grund von Erhebungen und Untersuchungen dürfen keine Einzelangaben
enthalten.
§§§
Bußgeldvorschriften |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 11 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs.4, den wesentlichen Inhalt des Vertrages oder eine wesentliche Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig niederlegt,
entgegen § 11 Abs.3, auch in Verbindung mit Abs.4, eine Ausfertigung der Niederschrift nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
entgegen § 14 Abs.2 Auszubildenden eine Verrichtung überträgt, die dem Ausbildungszweck nicht dient,
entgegen § 15 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Auszubildende nicht freistellt,
entgegen § 28 Abs.1 oder 2 Auszubildende einstellt oder ausbildet,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt,
entgegen § 36 Abs.1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, die Eintragung in das dort genannte Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift nicht beifügt oder
entgegen § 76 Abs.2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Besichtigung nicht oder nicht rechtzeitig gestattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
§§§
Übergangs- und Schlussvorschriften |
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Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Abs.2 stehen einander gleich.
§§§
(1) 1Die vor dem 1.September 1969 anerkannten Lehrberufe und Anlernberufe oder vergleichbar geregelten
Ausbildungsberufe gelten als Ausbildungsberufe im
Sinne des § 4.
2Die Berufsbilder, die Berufsbildungspläne,
die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsordnungen
für diese Berufe sind bis zum Erlass von Ausbildungsordnungen
nach § 4 und der Prüfungsordnungen nach § 47
anzuwenden.
(2) Die vor dem 1. September 1969 erteilten Prüfungszeugnisse in Berufen, die nach Absatz 1 als anerkannte Ausbildungsberufe gelten, stehen Prüfungszeugnissen nach § 37 Abs.2 gleich.
§§§
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen.
§§§
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
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