Fussnoten | [ ] |
---|
Zu § 4 BBiG |
---|
In § 4 Abs.1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.232 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 6 BBiG |
---|
In § 6 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.232 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 27 BBiG |
---|
In § 27 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.232 Nr.2 a) iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 27 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.232 Nr.2 b) iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 30 BBiG |
---|
In § 30 Abs.3 und 4 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.232 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 30 Abs.2 Nummer 2 wurde nach den Wörtern „bestanden hat“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in der Nummer 3 wurde das Wort „oder“ angefügt und die Nummer 4 eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.62 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2515)
§§§
Zu § 31 BBiG |
---|
§ 31 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.9b iVm Art.30 Abs.1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
Bisheriger Wortlaut
(1) Die Anerkennung der Befähigungsnachweise eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt in den Fällen des § 30 Abs.2 und 4 nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. EG 1989 Nr.L 19 S.16) und der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI.EG Nr.L 209 S.25), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Mai 2001 (ABl.EG Nr.L 206 S.1).
(2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 4 der in Absatz 1 genannten Richtlinien aufgeführten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass gemäß Artikel 4 Abs.1 Buchstabe a dieser Richtlinien Berufserfahrung nachgewiesen oder gemäß Artikel 4 Abs.1 Buchstabe b dieser Richtlinien ein Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt wird.
(3) 1Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die zuständige Stelle.
2Sie kann die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.
3Die mit
Begründung versehene Entscheidung über den Antrag
muss spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen
Unterlagen der Antragsteller ergehen.
§§§
§§§
Zu § 31a BBiG |
---|
§ 31a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.62 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2515)
§§§
Zu § 34 BBiG |
---|
§ 34 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.2a Nr.1 Nr.1 iVm Art.8 Abs.5 des Berufsbildungsreformgesetzes vom 23.03.05 (BGBl_I_05,931)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages
einzutragen ist.
2Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(2) Der wesentliche Inhalt umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
erforderlichenfalls Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen;
Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungszeit, Probezeit;
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift der Ausbildungsstätte;
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.
§§§
§§§
Zu § 35 BBiG |
---|
In § 35 Abs.3 wurde die Angabe „§ 34 Abs.2 Nr.1, 4, 6 und 7“ durch die Angabe „§ 34 Abs.2 Nr.1, 4, 6 und 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.2a Nr.1 Nr.2 iVm Art.8 Abs.5 des Berufsbildungsreformgesetzes vom 23.03.05 (BGBl_I_05,931)
§§§
Zu § 36 BBiG |
---|
§ 36 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.2a Nr.1 Nr.3 iVm Art.8 Abs.5 des Berufsbildungsreformgesetzes vom 23.03.05 (BGBl_I_05,931)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das
Verzeichnis zu beantragen.
2Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen.
3Entsprechendes gilt bei
Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.
(2) Ausbildende haben anzuzeigen
§§§
§§§
Zu § 50 BBiG |
---|
In § 50 Abs.1 und 2 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.232 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 50a BBiG |
---|
§ 50a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.62 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2515)
§§§
Zu § 53 BBiG |
---|
In § 53 Abs.1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.232 Nr.3 a) iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 53 Abs.3 wurden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ und die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.232 Nr.3 b) iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 57 BBiG |
---|
In § 57 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.232 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 58 BBiG |
---|
In § 58 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.232 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 63 BBiG |
---|
In § 63 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.232 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 70 BBiG |
---|
In § 70 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 421m“ durch die Angabe „§ 243 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.08 (BGBl_I_08,2917)
§§§
Zu § 88 BBiG |
---|
§ 88 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.2a Nr.1 Nr.4 iVm Art.8 Abs.5 des Berufsbildungsreformgesetzes vom 23.03.05 (BGBl_I_05,931)
Bisheriger Wortlaut
(1) Die jährliche Bundesstatistik erfasst
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen.
§§§
§§§
Zu § 99 BBiG |
---|
In § 99 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 121 Nr.2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.15 Abs.90 Nr.1 a) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 99 Abs.1 Satz 3 wurde das Wort „mittelbare“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.15 Abs.90 Nr.1 b) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 99 Abs.3 Satz 3 wurde die Angabe „§ 187 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 144 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.15 Abs.90 Nr.2 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
BBiG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§