BBiG (2) | ||
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Eignung |
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(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und
die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.
(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
(3) 1Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Landwirtschaft,
einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, nur geeignet,
wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen
Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist.
2Das Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (1) kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung
des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen
für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand
der Ausbildungsstätte festsetzen.
(4) 1Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Hauswirtschaft
nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen
Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist.
2Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2) kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des
Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und
den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte
festsetzen.
§§§
(1) (Ow) 1Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist.
2Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
(2) (Ow) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.
(3) Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen des § 30 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.
§§§
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
§§§
(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
(2) im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absatzes 2 Nr.2 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr.2 oder 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr.3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt ist.
(5) 1Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts
für Berufsbildung durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,
dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert
nachzuweisen ist.
2Dabei können Inhalt, Umfang und
Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt
werden.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4 oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.
§§§
(1) 1In den Fällen des § 30 Abs.2 und 4 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S.22) erfüllt, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen
ist.
2§ 30 Abs.4 Nr.3 bleibt unberührt.
(2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 14 der in Absatz 1 genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin zunächst einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang ableistet oder eine Eignungsprüfung ablegt.
(3) 1Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die
zuständige Stelle.
2Sie kann die Durchführung von Anpassungslehrgängen
und Eignungsprüfungen regeln.
§§§
1In den Fällen des § 30 Absatz 2 und 4 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten, wer die Voraussetzungen
von § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erfüllt und
nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraums oder der
Schweiz seinen Befähigungsnachweis erworben hat,
sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf
praktisch tätig gewesen ist.
2§ 30 Absatz 4 Nummer 3 bleibt unberührt.
§§§
(1) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen.
(2) 1Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Stelle, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung Auszubildender nicht zu erwarten ist, Ausbildende
aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten
Frist den Mangel zu beseitigen.
2Ist der Mangel der Eignung
nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung Auszubildender
zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb
der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige
Stelle dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde
mitzuteilen.
§§§
(1) (Ow) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(2) (Ow) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) 1Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die zuständige Stelle zu hören.
2Dies gilt nicht im Falle des
§ 29 Nr.1.
§§§
Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse |
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(1) 1Die zuständige Stelle hat für anerkannte
Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist.
2Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, berufliche Vorbildung;
erforderlichenfalls Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen;
Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit;
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen;
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst;
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.
§§§
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn
der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht,
die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und
für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Abs.1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.
(2) 1Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen
und der Mangel nicht nach § 32 Abs.2 behoben wird.
2Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Abs.1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens
am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur
Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung
zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach
§ 32 Abs.2 behoben wird.
(3) 1Die nach § 34 Abs.2 Nr.1, 4, 6 und 8 (1) erhobenen Daten dürfen zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung,
zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität
der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung
der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf
dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit
übermittelt werden.
2Bei der Datenübermittlung sind dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit
zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit
und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.
§§§
(1) 1Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung
in das Verzeichnis zu beantragen (Ow).
2Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen (Ow).
3Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts (Ow).
(2) Ausbildende und Auszubildende sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintragung nach § 34 erforderlichen Tatsachen auf Verlangen mitzuteilen.
§§§
Prüfungswesen |
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(1) 1In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen.
2Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden.
3Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der
erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar.
(2) 1Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen.
2Ausbildenden
werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der
Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt.
3Sofern
die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander
fallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der
Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung
dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.
(3) 1Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige
Übersetzung beizufügen.
2Auf Antrag der Auszubildenden
kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen
auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.
(4) Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende gebührenfrei.
§§§
1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
2In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für
die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
3Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
§§§
(1) 1Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.
2Mehrere zuständige
Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame
Prüfungsausschüsse errichten.
(2) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen.
(3) Im Rahmen der Begutachtung nach Absatz 2 sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.
§§§
(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
2Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen
geeignet sein.
(2) 1Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in
gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer
berufsbildenden Schule angehören.
2Mindestens zwei
Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein.
3Die Mitglieder
haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
(3) 1Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen.
2Die Beauftragten der
Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der
zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und
selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit
sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
3Die
Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen
mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr
bestimmten Stelle berufen.
4Werden Mitglieder nicht oder
nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der
zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen,
so beruft die zuständige Stelle insoweit nach
pflichtgemäßem Ermessen.
5Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse
können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
6Die
Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder
entsprechend.
(4) 1Die Tätigkeit im
Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.
2Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren
Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der
obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
(5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
§§§
(1) 1Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz
stellvertretend übernimmt.
2Der Vorsitz und das ihn stellvertretende
Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe
angehören.
(2) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken.
2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
§§§
(1) Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden durch den Prüfungsausschuss gefasst.
(2) 1Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender
Prüfungsleistungen beauftragen.
2Die Beauftragten sollen
nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(3) Die nach Absatz 2 beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.
§§§
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
(2) 1Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn
dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf entspricht.
2Ein Bildungsgang
entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf, wenn er
nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und
durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
3Die Landesregierungen werden ermächtigt, im Benehmen
mit dem Landesausschuss für Berufsbildung durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Bildungsgänge
die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllen.
4Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.
§§§
(1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden.
(2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat und die Voraussetzungen des § 43 Abs.1 Nr.2 und 3 erfüllt.
(3) 1Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer über die Voraussetzungen in § 43
Abs.1 hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat.
2Dies gilt nicht, wenn Auszubildende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen haben.
3In diesem Fall ist der
erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem
zweiten Teil abzulegen.
§§§
(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
(2) 1Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der
Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem
Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden
soll.
2Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen,
einschlägigen Ausbildungsberuf.
3Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch
Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft
gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin
die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die
Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.
4Ausländische Bildungsabschlüsse
und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland
sind dabei zu berücksichtigen.
(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§§§
(1) 1Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle.
2Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen
nicht für gegeben, so entscheidet der
Prüfungsausschuss.
(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.
§§§
(1) 1Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zu erlassen.
2Die Prüfungsordnung
bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.
(2) 1Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die
Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen
gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung
regeln.
2Sie kann vorsehen, dass Prüfungsaufgaben, die überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss
bei der zuständigen Stelle erstellt oder
ausgewählt werden, zu übernehmen sind, sofern diese
Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden,
die entsprechend § 40 Abs.2 zusammengesetzt sind.
(3) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung Richtlinien.
§§§
(1) 1Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend
der Ausbildungsordnung durchzuführen.
2Die §§ 37 bis 39 gelten entsprechend.
(2) 1Sofern die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, findet Absatz 1 keine Anwendung.
§§§
(1) 1Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 Abs.2 Nr.5 werden gesondert geprüft und bescheinigt.
2Das Ergebnis der Prüfung nach
§ 37 bleibt unberührt.
(2) § 37 Abs.3 und 4 sowie die §§ 39 bis 42 und 47 gelten entsprechend.
§§§
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung gleichstellen, wenn die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.
§§§
Ausländische Berufsqualifikationen stehen einer bestandenen Aus- oder Fortbildungsprüfung nach diesem Gesetz gleich, wenn die Gleichwertigkeit der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festgestellt wurde.
§§§
Interessenvertretung |
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(1) Auszubildende, deren praktische Berufsbildung in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (§ 2 Abs.1 Nr.3) mit in der Regel mindestens fünf Auszubildenden stattfindet und die nicht wahlberechtigt zum Betriebsrat nach § 7 des Betriebsverfassungsgesetzes, zur Jugend und Auszubildendenvertretung nach § 60 des Betriebsverfassungsgesetzes oder zur Mitwirkungsvertretung nach § 36 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind (außerbetriebliche Auszubildende), wählen eine besondere Interessenvertretung.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Berufsbildungseinrichtungen von Religionsgemeinschaften sowie auf andere Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie eigene gleichwertige Regelungen getroffen haben.
§§§
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Fragen bestimmen, auf die sich die Beteiligung erstreckt, die Zusammensetzung und die Amtszeit der Interessenvertretung, die Durchführung der Wahl, insbesondere die Feststellung der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit sowie Art und Umfang der Beteiligung.
§§§
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§§§