BBiG (3) | ||
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Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal |
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Berufliche Fortbildung |
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(1) Als Grundlage für eine einheitliche berufliche Fortbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnung).
(2) Die Fortbildungsordnung hat festzulegen
(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (2) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, Fortbildungsordnungen in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.
§§§
1Soweit Rechtsverordnungen nach § 53 nicht erlassen sind, kann die zuständige Stelle Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen.
2Die zuständige Stelle regelt die
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt
und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen
sowie das Prüfungsverfahren.
§§§
Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 54) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.
§§§
(1) 1Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die zuständige Stelle
Prüfungsausschüsse.
2§ 37 Abs.2 und 3 sowie die §§ 40 bis 42, 46 und 47 gelten entsprechend.
(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.
§§§
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes oder im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer Fortbildungsprüfung auf der Grundlage der §§ 53 und 54 gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.
§§§
Umschulung |
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Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
§§§
1Soweit Rechtsverordnungen nach § 58 nicht erlassen sind, kann die zuständige Stelle Umschulungsprüfungsregelungen erlassen.
2Die zuständige Stelle regelt die
Bezeichnung des Umschulungsabschlusses, Ziel, Inhalt
und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen
sowie das Prüfungsverfahren unter Berücksichtigung
der besonderen Erfordernisse beruflicher
Erwachsenenbildung.
§§§
1Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschulung
für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind
das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Abs.1 Nr.3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Abs.1 Nr.4) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Abs.1 Nr.5) zugrunde zu legen.
2Die
§§ 27 bis 33 gelten entsprechend.
§§§
Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.
§§§
(1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen.
(2) 1Umschulende haben die Durchführung der beruflichen Umschulung vor Beginn der Maßnahme der zuständigen
Stelle schriftlich anzuzeigen.
2Die Anzeigepflicht
erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt
des Umschulungsverhältnisses.
3Bei Abschluss eines Umschulungsvertrages
ist eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift beizufügen.
(3) 1Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Umschulung errichtet die zuständige Stelle
Prüfungsausschüsse.
2§ 37 Abs.2 und 3 sowie die §§ 40
bis 42, 46 und 47 gelten entsprechend.
(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.
§§§
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes oder im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer Umschulungsprüfung auf der Grundlage der §§ 58 und 59 gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.
§§§
Besondere Personengruppen | ||
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Behinderte Menschen |
Behinderte Menschen (§ 2 Abs.1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.
§§§
(1) 1Regelungen nach den §§ 9 und 47 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter
Menschen berücksichtigen.
2Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme
von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher
für hörbehinderte Menschen.
(2) 1Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 34) einzutragen.
2Der behinderte
Mensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn
die Voraussetzungen des § 43 Abs.1 Nr.2 und 3 nicht vorliegen.
§§§
(1) 1Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt,
treffen die zuständigen Stellen auf Antrag der behinderten
Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen
Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung.
2Die Ausbildungsinhalte sollen
unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des
allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter
Ausbildungsberufe entwickelt werden.
3Im Antrag nach
Satz 1 ist eine Ausbildungsmöglichkeit in dem angestrebten
Ausbildungsgang nachzuweisen.
(2) § 65 Abs.2 Satz 1 gilt entsprechend.
§§§
Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern.
§§§
Berufsausbildungsvorbereitung |
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(1) 1Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen,
deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in
einem anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht erwarten
lässt.
2Sie muss nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen des in Satz 1 genannten Personenkreises
entsprechen und durch umfassende sozialpädagogische
Betreuung und Unterstützung begleitet
werden.
(2) Für die Berufsausbildungsvorbereitung, die nicht im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird, gelten die §§ 27 bis 33 entsprechend.
§§§
(1) Die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 1 Abs.2) kann insbesondere durch inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten erfolgen, die aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden (Qualifizierungsbausteine).
(2) 1Über vermittelte Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit stellt der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung eine Bescheinigung aus.
2Das Nähere regelt das
Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen
mit den für den Erlass von Ausbildungsordnungen zuständigen
Fachministerien nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts
für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
§§§
(1) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 68 Abs.1 nicht vorliegen.
(2) 1Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn der
Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen.
2Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages sowie die nach § 88 Abs.1 Nr.5 erforderlichen Angaben.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 sowie § 76 finden keine Anwendung, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im
Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen
durchgeführt wird.
2Dies gilt nicht, sofern der Anbieter
der Berufsausbildungsvorbereitung nach § 243 Abs.1 (1) des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert wird.
§§§
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