BDG (4) | ||
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Unterhaltsbeitrag |
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(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs.3 oder § 12 Abs.2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.
(2) 1Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Abs.2
steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für
denselben Zeitraum eine Rente auf Grund der Nachversicherung
gewährt wird.
2Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs
hat der Ruhestandsbeamte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.
(3) aDas Gericht kann in der Entscheidung bestimmen,
dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen
gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Beamte oder
Ruhestandsbeamte verpflichtet ist;
bnach Rechtskraft der
Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde
bestimmen.
(4) 1Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs.2
sowie Abs.3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
angerechnet.
2Der frühere Beamte oder frühere
Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der obersten Dienstbehörde
alle Änderungen in seinen Verhältnissen, die für
die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können,
unverzüglich anzuzeigen.
3Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen
werden.
4Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(5) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Betroffene wieder in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis berufen wird.
§§§
(1) 1Im Falle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
oder der Aberkennung des Ruhegehalts kann die zuletzt
zuständige oberste Dienstbehörde dem ehemaligen
Beamten oder ehemaligen Ruhestandsbeamten, der
gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder
Geschenken verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen
Unterhaltsleistung zusagen, wenn er sein Wissen
über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen
hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331
bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über
seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären.
2Die Nachversicherung ist durchzuführen.
(2) 1Die Unterhaltsleistung ist als Prozentsatz der Anwartschaft auf eine Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit folgenden Maßgaben festzusetzen:
Die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen;
Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 14 Abs.1 des Beamtenversorgungsgesetzes ergäbe.
2aDie Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung;
2ban die Stelle der Rentenanwartschaft
aus der Nachversicherung tritt die anteilige
Rente.
(3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an den früheren Beamten kann erst erfolgen, wenn dieser das 65.Lebensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält.
(4) 1Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei
erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den
Fällen, die bei einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen
der Versorgungsbezüge nach § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes
zur Folge hätten.
2Der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner (3)
erhält 55 (1) Prozent der Unterhaltsleistung, wenn zum
Zeitpunkt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der
Aberkennung des Ruhegehalts (2) die
Ehe oder Lebenspartnerschaft (3) bereits bestanden hatte.
§§§
(1) 1Dem Bundespräsidenten steht das Begnadigungsrecht
in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu.
2Er kann es anderen Stellen übertragen.
(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 43 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (1) entsprechend.
§§§
Besonderes |
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Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizeivollzugsbeamten Polizeivollzugsbeamten des Bundes als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 33 Abs.2, Abs.3 Nr.2 und Abs.5 gelten.
§§§
(1) 1Das für die Aufsicht zuständige Bundesministerium
gilt im Sinne dieses Gesetzes als oberste Dienstbehörde
der Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
2Es kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern seine Befugnisse auf nachgeordnete
Behörden übertragen und bestimmen, wer
als nachgeordnete Behörde, Dienstvorgesetzter und
höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes
anzusehen ist.
3Es kann durch Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
darüber hinaus die Zuständigkeit für Verweise, Geldbußen
und Kürzungen der Dienstbezüge abweichend von § 33
regeln.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt § 144 Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes (1) entsprechend.
§§§
1Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse
durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt.
2aDiese kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz
oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen;
2bdie Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
3Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde
nicht mehr, bestimmt das Bundesministerium des Innern,
welche Behörde zuständig ist.
§§§
Schluss |
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(1) 1Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren
werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz
fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 11 (3) nichts Abweichendes
bestimmt ist.
2Maßnahmen, die nach bisherigem
Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.
(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:
die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und
die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
(3) 1Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete
förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem
Recht fortgeführt.
2Für die Anschuldigung und die Durchführung
des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls das
bisherige Recht.
(4) 1Die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts wird mit
Ablauf des 31.Dezember 2003 aufgelöst (R).
2aAb diesem Zeitpunkt fertigt die Einleitungsbehörde in den Fällen von Absatz 3 die Anschuldigungsschrift;
2bdie Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sind nicht anzuwenden, soweit sie den Bundesdisziplinaranwalt betreffen.
(5) 1Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs
oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmen
sich nach bisherigem Recht.
2Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen
Rechts.
(6) 1Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen
gerichtlichen Disziplinarverfahren werden nach den
Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt.
2Dabei kann der Vorsitz einer oder mehrerer Kammern auch
einem Richter auf Lebenszeit übertragen werden, der
nicht Vorsitzender Richter ist.
3aAb dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes kann von § 45 Abs.1 der Bundesdisziplinarordnung abgewichen werden;
3bab diesem Zeitpunkt ist § 50 Abs.1 der Bundesdisziplinarordnung
nicht mehr anzuwenden.
(7) 1Das Bundesdisziplinargericht wird mit Ablauf des
31.Dezember 2003 aufgelöst.
2Die zu diesem Zeitpunkt bei diesem Gericht anhängigen Verfahren gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das zuständige Verwaltungsgericht
über.
3Die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung über das Verfahren vor dem Bundesdisziplinargericht gelten sinngemäß, soweit sie nicht die
Beteiligung des Bundesdisziplinaranwalts oder die Besetzung
der Kammern betreffen.
4Eine mündliche Verhandlung, die in einem anhängigen Gerichtsverfahren vor
Ablauf des 31.Dezember 2003 geschlossen wurde, muss
wiedereröffnet werden.
(8) 1Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren,
die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig
abgeschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des
31.Dezember 2003 Abschnitt IV der Bundesdisziplinarordnung.
2Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(9) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie (1) unanfechtbar geworden sind.
(10) 1Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre
Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind,
bestimmen sich nach diesem Gesetz.
2Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist.
(11) (4) 1Die beim Bundesverwaltungsgericht im Jahr
2011 nach bisherigem Recht bestellten Beamtenbeisitzer
bleiben bis zur Auflösung des Disziplinarsenats
beim Bundesverwaltungsgericht im Amt.
2Wird die Auslosung weiterer Beamtenbeisitzer erforderlich,
erfolgt sie für die Zeit bis zur Auflösung des
Disziplinarsenats beim Bundesverwaltungsgericht
aus den Listen, die nach § 49 Absatz 1 der Bundesdisziplinarordnung
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Juli 1967 (BGBl.I S.750, 984) in
der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
für die Jahre 2008 bis 2011 aufgestellt worden sind.
3Die §§ 51 bis 54 der Bundesdisziplinarordnung bleiben
unberührt.
(12) (2) (4) 1Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur
für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig
werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben.
2Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31.Dezember 2009 eingelegt
worden ist.
[ RsprS ] |
§§§
aDie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium
des Innern;
bdie Verwaltungsvorschriften sind im Gemeinsamen
Ministerialblatt zu veröffentlichen.
§§§
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§§§