BDG   (4)
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 Unterhaltsbeitrag 

§_79   BDG
Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs.3 oder § 12 Abs.2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.

(2) 1Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Abs.2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente auf Grund der Nachversicherung gewährt wird.
2Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat der Ruhestandsbeamte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.

(3) aDas Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Beamte oder Ruhestandsbeamte verpflichtet ist;
bnach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.

(4) 1Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs.2 sowie Abs.3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet.
2Der frühere Beamte oder frühere Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle Änderungen in seinen Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen.
3Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden.
4Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(5) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Betroffene wieder in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis berufen wird.

§§§



§_80   BDG (F)
Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten

(1) 1Im Falle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts kann die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde dem ehemaligen Beamten oder ehemaligen Ruhestandsbeamten, der gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn er sein Wissen über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären.
2Die Nachversicherung ist durchzuführen.

(2) 1Die Unterhaltsleistung ist als Prozentsatz der Anwartschaft auf eine Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit folgenden Maßgaben festzusetzen:

  1. Die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen;

  2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 14 Abs.1 des Beamtenversorgungsgesetzes ergäbe.

2aDie Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung;
2ban die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.

(3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an den früheren Beamten kann erst erfolgen, wenn dieser das 65.Lebensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält.

(4) 1Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Folge hätten.
2Der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner (3) erhält 55 (1) Prozent der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts (2) die Ehe oder Lebenspartnerschaft (3) bereits bestanden hatte.

§§§



§_81   BDG (F)
Begnadigung

(1) 1Dem Bundespräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu.
2Er kann es anderen Stellen übertragen.

(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 43 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (1) entsprechend.

§§§



 Besonderes 

§_82   BDG
Polizeivollzugsbeamte des Bundes

Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizeivollzugsbeamten Polizeivollzugsbeamten des Bundes als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 33 Abs.2, Abs.3 Nr.2 und Abs.5 gelten.

§§§



§_83   BDG (F)
Beamte der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1) 1Das für die Aufsicht zuständige Bundesministerium gilt im Sinne dieses Gesetzes als oberste Dienstbehörde der Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
2Es kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern seine Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen und bestimmen, wer als nachgeordnete Behörde, Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist.
3Es kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern darüber hinaus die Zuständigkeit für Verweise, Geldbußen und Kürzungen der Dienstbezüge abweichend von § 33 regeln.

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt § 144 Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes (1) entsprechend.

§§§



§_84   BDG
Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten

1Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt.
2aDiese kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen;
2bdie Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
3Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Bundesministerium des Innern, welche Behörde zuständig ist.

§§§



Schluss 


§_85   BDG (F)
Übergangsbestimmungen

(1) 1Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 11 (3) nichts Abweichendes bestimmt ist.
2Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:

  1. die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,

  2. die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und

  3. die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(3) 1Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt.
2Für die Anschuldigung und die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls das bisherige Recht.

(4) 1Die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts wird mit Ablauf des 31.Dezember 2003 aufgelöst (R).
2aAb diesem Zeitpunkt fertigt die Einleitungsbehörde in den Fällen von Absatz 3 die Anschuldigungsschrift;
2bdie Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sind nicht anzuwenden, soweit sie den Bundesdisziplinaranwalt betreffen.

(5) 1Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmen sich nach bisherigem Recht.
2Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts.

(6) 1Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt.
2Dabei kann der Vorsitz einer oder mehrerer Kammern auch einem Richter auf Lebenszeit übertragen werden, der nicht Vorsitzender Richter ist.
3aAb dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes kann von § 45 Abs.1 der Bundesdisziplinarordnung abgewichen werden;
3bab diesem Zeitpunkt ist § 50 Abs.1 der Bundesdisziplinarordnung nicht mehr anzuwenden.

(7) 1Das Bundesdisziplinargericht wird mit Ablauf des 31.Dezember 2003 aufgelöst.
2Die zu diesem Zeitpunkt bei diesem Gericht anhängigen Verfahren gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das zuständige Verwaltungsgericht über.
3Die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung über das Verfahren vor dem Bundesdisziplinargericht gelten sinngemäß, soweit sie nicht die Beteiligung des Bundesdisziplinaranwalts oder die Besetzung der Kammern betreffen.
4Eine mündliche Verhandlung, die in einem anhängigen Gerichtsverfahren vor Ablauf des 31.Dezember 2003 geschlossen wurde, muss wiedereröffnet werden.

(8) 1Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des 31.Dezember 2003 Abschnitt IV der Bundesdisziplinarordnung.
2Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(9) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie (1) unanfechtbar geworden sind.

(10) 1Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz.
2Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist.

(11) (4) 1Die beim Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2011 nach bisherigem Recht bestellten Beamtenbeisitzer bleiben bis zur Auflösung des Disziplinarsenats beim Bundesverwaltungsgericht im Amt.
2Wird die Auslosung weiterer Beamtenbeisitzer erforderlich, erfolgt sie für die Zeit bis zur Auflösung des Disziplinarsenats beim Bundesverwaltungsgericht aus den Listen, die nach § 49 Absatz 1 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl.I S.750, 984) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung für die Jahre 2008 bis 2011 aufgestellt worden sind.
3Die §§ 51 bis 54 der Bundesdisziplinarordnung bleiben unberührt.

(12) (2) (4) 1Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben.
2Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31.Dezember 2009 eingelegt worden ist.

[ RsprS ]

§§§



§_86   BDG
Verwaltungsvorschriften

aDie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern;
bdie Verwaltungsvorschriften sind im Gemeinsamen Ministerialblatt zu veröffentlichen.

§§§




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§§§