BDG (1) | ||
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BGBl.III/FNA 2031-4
vom 09.07.01 (BGBl_I_01,1510)
zuletzt geändert durch Art.4 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern
in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer
gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes
vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2554)
= Art.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts
bearbeitet und verlinkt (352)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] [ 2011 ] [ 2009 ] [ 2008 ] |
§§§
Allgemeines |
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1Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte
im Sinne des Bundesbeamtengesetzes.
2Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des
Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als
Ruhegehalt.
§§§
(1) Dieses Gesetz gilt für die
von Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 77 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes) und
während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 77 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes) und
nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 77 Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes).
(2) 1aFür Beamte und Ruhestandsbeamte, die früher in
einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter,
Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben,
gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die
sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte
aus einem solchen Dienstverhältnis begangen
haben;
1bauch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis
Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die
in § 77 Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen.
2Ein Wechsel des Dienstherrn
steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.
(3) (1) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung, einer Übung, einer besonderen Auslandsverwendung, einer Hilfeleistung im Innern oder einer Hilfeleistung im Ausland (2) leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.
§§§
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
§§§
Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.
§§§
Disziplinarmaßnahmen |
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(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
Verweis (§ 6)
Geldbuße (§ 7)
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
Zurückstufung (§ 9) und
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
(3) 1Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können
nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden.
2Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf
wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs.1 Nr.1 und Abs.3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes (1).
§§§
1Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten
Verhaltens des Beamten.
2Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine
Disziplinarmaßnahmen.
§§§
1Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienstoder
Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden.
2Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die
Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.
§§§
(1) 1Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige
Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten
um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre.
2Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.
3Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.
(2) 1Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem
Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Entscheidung folgt.
2Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) als
festgesetzt.
3Tritt der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird sein Ruhegehalt entsprechend wie die Dienstbezüge für denselben
Zeitraum gekürzt.
4Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.
(3) 1Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange
der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist.
2Er kann jedoch für die Dauer seiner Beurlaubung den Kürzungsbetrag
monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die
Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung
der Beurlaubung verringert sich entsprechend.
(4) 1Solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, darf
der Beamte nicht befördert werden.
2Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(5) 1Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge
erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis.
2Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 4 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen
Amt der Beförderung gleich.
§§§
(1) 1Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in
ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt.
2Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen
Amt einschließlich der damit verbundenden Dienstbezüge
und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen.
3Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist,
enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die
Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit
dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder
Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
(2) 1Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von
dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Entscheidung folgt.
2Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den
Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der
Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.
(3) 1Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt
der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden.
2Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden,
sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens
angezeigt ist.
(4) 1Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich
auch auf ein neues Beamtenverhältnis.
2Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte
zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.
§§§
(1) 1Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet
das Dienstverhältnis.
2Der Beamte verliert den Anspruch auf Diensbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen
Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.
(2) 1Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende
des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung
unanfechtbar wird.
2Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung
als Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) 1aDer aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte
erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag
in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm
bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen;
1beine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs.2
bleibt unberücksichtigt.
2Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags
kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen
werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig
oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist.
3aSie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus
verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige
Härte zu vermeiden;
3bder Beamte hat die Umstände
glaubhaft zu machen.
4Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags
gelten die besonderen Regelungen des § 79.
(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.
(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.
(6) aIst ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt
worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden;
bes soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis
begründet werden.
[ RsprS ] |
§§§
1Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige
Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten
um höchstens ein Fünftel auf längstens
drei Jahre.
2§ 8 Abs.1 Satz 2 und 3 sowie Abs.2 Satz 1
und 4 gilt entsprechend.
§§§
(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.
(2) 1aNach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der
Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente auf
Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die
Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in
Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt
der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht;
1beine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Abs.3 bleibt unberücksichtigt.
2§ 10 Abs.3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat.
(4) § 10 Abs.2 Satz 1 sowie Abs.5 und 6 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme
ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.
2Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu
bemessen.
3Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen
zu berücksichtigen.
4Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) 1Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen
das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig
verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
2Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt
aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter
aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs.1 Satz 5 oder Abs.2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
eine Kürzung der Dienstbezüge (1) nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.
(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.
(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.
(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.
(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung (1) des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Abs.3 Satz 2 und § 37 Abs.1 in Verbindung mit § 34 Abs.3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (1) unterbrochen.
(5) 1Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens,
für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens
nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt.
2Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben
Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet
oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden,
ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
§§§
(1) 1Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, (1)
eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung
des Ruhegehalts (1) dürfen nach drei Jahren
und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren
Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen
nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot).
2Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots
als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
(2) 1Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald
die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar
ist.
2Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten
eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht
unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme
berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung
über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt
ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung
des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung
von Schadenersatz gegen den Beamten anhängig ist.
(3) 1Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme
sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von
Amts wegen zu entfernen und zu vernichten.
2Das Rubrum und die Entscheidungsformel
einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung,
mit der auf eine Zurückstufung erkannt
wurde, verbleiben in der Personalakte (2).
3Dabei sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter
und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen (2).
4Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine
gesonderte Aufbewahrung.
5Der Antrag ist innerhalb eines
Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende
Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht
und die Antragsfrist hingewiesen worden ist.
6Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Entscheidungsformel einer abschließenden
gerichtlichen Entscheidung nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken (3).
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme
geführt haben.
2Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs.1 Nr.1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre.
3Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt,
im Übrigen mit dem Tag, an dem der Dienstvorgesetzte,
der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens
zuständig ist, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 112 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes (4) Anwendung.
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