BDG (3) | ||
---|---|---|
1 5 17 32 41 [ « ] [ I ] [ » ] 45 52 64 71 79 | [ ] |
Disziplinarverfahren | ||
---|---|---|
Disziplinargerichtsbarkeit |
1Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach
diesem Gesetz nehmen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit
wahr.
2Hierzu werden bei den Verwaltungsgerichten
Kammern und bei den Oberverwaltungsgerichten
Senate für Disziplinarsachen gebildet.
3Die Landesgesetzgebung kann die Zuweisung der in Satz 1 genannten
Aufgaben an ein Gericht für die Bezirke mehrerer
Gerichte anordnen.
4Soweit nach Landesrecht für Verfahren
nach dem Landesdisziplinargesetz ein Gericht für
die Bezirke mehrerer Gerichte zuständig ist, ist dieses
Gericht, wenn nichts anderes bestimmt wird, auch für die
in Satz 1 genannten Aufgaben zuständig.
5§ 50 Abs.1 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern
als ehrenamtlichen Richtern, wenn nicht ein Einzelrichter
entscheidet.
2An Beschlüssen außerhalb der mündlichen
Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die
Beamtenbeisitzer nicht mit.
3Einer der Beamtenbeisitzer
soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des
Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren
richtet.
(2) 1Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter
gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung.
2In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen.
(3) 1Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
2Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des Vorsitzenden.
(4) 1Die Landesgesetzgebung kann die Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 regeln.
2Soweit nach Landesrecht für die Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz eine andere Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen vorgesehen ist, gilt diese Besetzung, wenn nichts anderes bestimmt wird, auch
für die gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz.
§§§
(1) 1Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit
ernannte Beamte im Bundesdienst sein und bei ihrer Auswahl oder
Bestellung (1)
ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungsgesetzes)
im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts
haben.
2Ist einem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für
die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte übertragen,
müssen die Beamtenbeisitzer ihren dienstlichen Wohnsitz
in einem dieser Bezirke haben.
(2) (2) Die §§ 20 bis 29 und 34 der Verwaltungsgerichtsordnung sind vorbehaltlich des § 50 Abs.3 auf die Beamtenbeisitzer nicht anzuwenden.
(3) Das Verfahren zur Auswahl oder Bestellung (1) der Beamtenbeisitzer bestimmt sich nach Landesrecht.
§§§
(1) Ein Richter oder Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er
Ehegatte, Lebenspartner (1) oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder des Verletzten ist oder war,
mit dem Beamten oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig war oder als Zeuge gehört wurde oder als Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten beteiligt war,
Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder war oder bei einem Dienstvorgesetzten des Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten befasst ist oder
als Mitglied einer Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten mitgewirkt hat.
(2) Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.
§§§
Ein Beamtenbeisitzer, gegen den Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder dem die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amts nicht herangezogen werden.
§§§
(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird, (1)
das Beamtenverhältnis endet oder (1)
(1) die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs.1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
(3) (2) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs.3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
§§§
(1) Für den Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts gelten § 46 Abs.1 und 3 sowie die §§ 47 bis 50 entsprechend.
(2) Für das Bundesverwaltungsgericht gilt § 48 Abs.1 entsprechend.
§§§
vor dem VG | ||
---|---|---|
Klageverfahren |
(1) 1Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben.
2Die Klageschrift
muss den persönlichen und beruflichen Werdegang
des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens,
die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen
gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel,
die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen.
3Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs.1 vor,
kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen
gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen
zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
(2) 1Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die
§§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung.
2Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetz ist.
§§§
(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden.
(2) 1Hält der Dienstherr die Einbeziehung neuer Handlungen
für angezeigt, teilt er dies dem Gericht unter Angabe
der konkreten Anhaltspunkte mit, die den Verdacht eines
Dienstvergehens rechtfertigen.
2Das Gericht setzt das Disziplinarverfahren
vorbehaltlich des Absatzes 3 aus und
bestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage
erhoben werden kann.
3Die Frist kann auf einen vor
ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert
werden, wenn dieser sie aus Gründen, die er nicht zu vertreten
hat, voraussichtlich nicht einhalten kann.
4Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss.
5Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) 1aDas Gericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens
nach Absatz 2 absehen, wenn die neuen
Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme
voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen
oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich
verzögern würde;
1bAbsatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
2Ungachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens
nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur
Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder
bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 59 Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden.
3Die neuen Handlungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
(4) aWird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das
Gericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der
neuen Handlungen fort;
bAbsatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§§§
Der Beamte ist durch den Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 55 Abs.1 und des § 58 Abs.2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
§§§
(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.
(2) aWesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb
der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann
das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung
nach seiner freien Überzeugung die Erledigung
des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte
über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist;
bdies gilt nicht, wenn der Beamte zwingede Gründe für die
Verspätung glaubhaft macht.
(3) 1Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung
eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig
geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es
unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen.
2§ 53 Abs.2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
3Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.
(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§§§
1Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken,
indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die
Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme
nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen.
2Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das
Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn,
die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen
nachträglich.
3Werden die ausgeschiedenen Handlungen
nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren
Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht
Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
§§§
(1) 1Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen
Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren, durch das nach § 9 des
Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung
bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden
worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben
Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht (1)
bindend.
2Es hat jedoch die erneute Prüfung
solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig
unrichtig sind.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.
§§§
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
(2) 1Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von
dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten
innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage
oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen.
2aEin verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung
nach der freien Überzeugung des Gerichts die
Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde
und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung
belehrt worden ist;
2bdies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen, wenn nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist, oder
2Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat.
(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§§§
(1) 1Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen
wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
2§ 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.
(2) 1Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen
zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die
dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage
als Dienstvergehen zur Last gelegt werden.
2Das Gericht kann in dem Urteil
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
§§§
(1) Soweit der Dienstherr die Disziplinarklage zurückgenommen hat, können die ihr zugrunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.
(2) 1Hat das Gericht unanfechtbar über die Klage gegen
eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der
dieser Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen
eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur
wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel
zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren
gefunden haben.
2Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme
nach Art oder Höhe oder die Erhebung
der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten
nach der Zustellung des Urteils zulässig, es sei denn, es
ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges
Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von
denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die
Entscheidung beruht, abweichen.
§§§
A-2 | Besonderes Verfahren | 62-63 |
---|
(1) 1Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb
von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung,
durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch
Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden,
kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung
einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens
beantragen.
2Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange
das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.
(2) 1Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden
Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb
von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht
eine Frist, in der es abzuschließen ist.
2Anderenfalls lehnt es den Antrag ab.
3§ 53 Abs.2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.
(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§§§
(1) 1aDer Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder
Anwärterbezügen beim Gericht beantragen;
1bGleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung
von Ruhegehalt.
2Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht
zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein
Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs.7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
§§§
vor dem OVG | ||
---|---|---|
Berufung |
(1) 1Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine
Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das
Oberverwaltungsgericht zu.
2Die Berufung ist bei dem
Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung
des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen
und zu begründen.
3Die Begründungsfrist kann auf einen
vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden
verlängert werden.
4Die Begründung muss einen bestimmten
Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe
der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
5Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
(2) 1Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von
dem Verwaltungsgericht oder dem (1) Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
2Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden (2).
§§§
(1) 1Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen
über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz
nichts anderes ergibt.
2Die §§ 53 und 54 werden nicht
angewandt.
(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Abs.2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.
(3) 1aEin Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht
nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs.2 gestellt worden
ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung
nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts
die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern
würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen
der Fristversäumung belehrt worden ist;
1bdies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft
gemacht werden.
2Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht
zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im
Berufungsverfahren ausgeschlossen.
(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.
§§§
1Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung,
wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere
Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung
durch Urteil.
2§ 106 der Verwaltungsgerichtsordnung
wird nicht angewandt.
§§§
Beschwerde |
---|
(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs.1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
(3) (1) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs.4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
§§§
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.
§§§
vor dem BVerwG |
---|
Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung (1).
§§§
(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.
(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.
§§§
Wiederaufnahme |
---|
(1) Die (1) Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn
in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,
Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,
ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,
an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren,
der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht hat festgestellt werden können, oder
im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre.
(2) 1Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nr.2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung
mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind,
eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme
des Disziplinarverfahrens sein kann.
2Neu im Sinne des Absatzes 1 Nr.2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht
bekannt gewesen sind.
3Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft
des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen
desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren
ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von
tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen
Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren
abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden
Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren
als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr.2.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.
§§§
(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft
ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder
ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder seinen Anspruch auf Ruhegehalt verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.
(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten des Beamten ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.
§§§
(1) 1Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens
muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung
angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
eingereicht werden.
2Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem
der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme
Kenntnis erhalten hat.
3aIn dem Antrag ist das angefochtene
Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit
es angefochten wird und welche Änderungen beantragt
werden;
3bdie Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel
zu begründen.
(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
§§§
(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.
(2) 1Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen
Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde
durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und
die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung
aufheben.
2Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§§§
(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.
§§§
(1) 1Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene
Urteil zugunsten des Beamten aufgehoben,
erhält dieser von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen
Urteils an die Rechtsstellung, die er erhalten
hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen
hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen
ist.
2Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des
Ruhegehalts erkannt, gilt § 42 des Bundesbeamtengesetzes (1)
entsprechend.
(2) 1Der Beamte und die Personen, denen er kraft Gesetzes
unterhaltspflichtig ist, können im Falle des Absatzes 1
neben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen
in entsprechender Anwendung des Gesetzes über
die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom
8.März 1971 (BGBl.I S.157) in der jeweils geltenden
Fassung Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn
verlangen.
2Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten
nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens
bei der für die Erhebung der Disziplinarklage
zuständigen Behörde geltend zu machen.
§§§
Kosten (F) |
---|
(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.
(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
§§§
1In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren
nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage
zu diesem Gesetz erhoben.
2Im Übrigen sind die für
Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
geltenden Vorschriften des
Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
§§§
[ « ] | BDG §§ 45 - 78 | [ ] [ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§