BBG |
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[ I ] | [ ] |
vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
zuletzt geändert durch Art.2 iVm Art.11 Abs.1 des
Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund
und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
bearbeitet und verlinkt (778)
von
H-G Schmolke
[ Motive ] [ Änderungen-2012 ] [ 2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ Synopse-neu-alt ] |
§§§
Allgemeine Vorschriften |
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Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
[ Motive ] |
§§§
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie sonstige bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird.
[ Motive ] |
§§§
(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf.
(4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.
[ Motive ] |
§§§
Beamtenverhältnis |
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Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
[ Motive ] |
§§§
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der
dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5.
2Es bildet die Regel.
(2) 1Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der
befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5.
2Für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften über das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt
ist.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5.
(5) 1Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5.
2Es kann
nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und ein
solches kann nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt
werden.
[ Motive ] |
§§§
(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
besitzt,
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder
b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Das Bundesministerium des Innern kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr.1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben.
2Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein.
3Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes.
[ Motive ] |
§§§
1Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung,
Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung,
Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen,
Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität.
2Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung
sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
Begründung des Beamtenverhältnisses,
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(2) 1Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer
Ernennungsurkunde.
2In der Urkunde müssen enthalten
sein
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“ oder „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer
die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
2Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab.
3Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre.
4Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis
zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen
werden.
5Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung
die Einzelheiten, insbesondere die Kriterien
und das Verfahren der Bewährungsfeststellung, die
Anrechnung von Zeiten sowie Ausnahmen von der
Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit.
(2) 1Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens
nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln,
wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen
hierfür erfüllt sind.
2Die Frist verlängert sich um
die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit
oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung
verlängert.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung
der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in
der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt
ist.
2Eine Ernennung auf einen zurückliegenden
Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn
sie nicht der in § 10 Abs.2 vorgeschriebenen Form entspricht,
sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder
a) nach § 7 Abs.1 Nr.1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs.3 zugelassen war oder
b) die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter nicht vorlag.
(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn
(1) aim Fall des Absatzes 1 Nummer 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht,
dass die für die Ernennung zuständige
Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen
oder ein bestehendes Beamtenverhältnis
in ein solches anderer Art umwandeln wollte,
für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen,
und die oder der Dienstvorgesetzte dies
schriftlich festgestellt hat;
bdas Gleiche gilt,
wenn die Angabe der Dauer fehlt, die Dauer
aber durch Rechtsvorschrift bestimmt ist,
im Fall des Absatzes 1 Nr.2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder
im Fall des Absatzes 1 Nr.3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs.3 nachträglich zugelassen wird.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Ernennung ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass die ernannte Person wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt ist und deswegen für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheint, oder
die Ernennung nach § 7 Abs.2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs.3 nicht zugelassen war und eine Ausnahme nicht nachträglich zugelassen wird.
(2) 1Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung
des Ruhegehalts erkannt worden war.
2Dies
gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin
oder einen Beamten der Europäischen Union (1)
oder eines Staates nach § 7 Abs.1 Nr.1 ergangen ist.
(3) 1Die oberste Dienstbehörde nimmt die Ernennung innerhalb von sechs Monaten zurück, nachdem sie von ihr und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt
hat.
2Der Rücknahmebescheid wird der Beamtin oder dem Beamten zugestellt.
[ Motive ] |
§§§
1Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückgenommen worden, hat die oder der Dienstvorgesetzte jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu verbieten.
2Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es
abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, oder die
Ausnahme nach § 7 Abs.3 nicht nachträglich zugelassen wird.
3Die bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung
der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen
sind in gleicher Weise gültig, wie wenn eine
Beamtin oder ein Beamter sie ausgeführt hätte.
4Die gezahlte Besoldung kann belassen werden.
[ Motive ] |
§§§
Laufbahnen |
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(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen.
(2) 1Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn
versetzt werden soll, ist festzustellen und der Beamtin
oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
2Gleiches gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge der Umbildung einer Körperschaft übernommen wird oder kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft
übertritt.
[ Motive ] |
§§§
(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet.
(2) Für die Zulassung zu den (1) Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern
(3) Für die Zulassung zu den (1) Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern
(4) Für die Zulassung zu den (1) Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern
a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b) ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder
c) ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.
(5) Für die Zulassung zu den (1) Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern
(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.
(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
(2) der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S.22, L 271 vom 16.10.2007, S.18, L 93 vom 4.4.2008, S.28, L 33 vom 3.2.2009, S.49), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S.11) geändert worden ist,
eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder
(3) einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,
anerkannt werden.
(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.
(3) Für Amtshandlungen zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 erhebt die zuständige Behörde zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen.
(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung sowie die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren nach Absatz 3 zu bestimmen.
(5) (4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
[ Motive ] |
§§§
Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
[ Motive ] |
§§§
1Die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt
der Laufbahn ist zulässig bei entsprechenden beruflichen
Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen,
die zusätzlich zu den in § 17 geregelten Zulassungsvoraussetzungen
erworben wurden.
2Das Nähere regelt
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
[ Motive ] |
§§§
1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der
Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen.
2Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Für Beförderungen gelten die Grundsätze des
§ 9.
2Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage
dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des
letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung
höchstens drei Jahre zurückliegen.
(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.
(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
(1) a) seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b) seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.
(5) 1Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahngruppe
ist eine entsprechende Qualifikation durch
eine Prüfung nachzuweisen.
2Die Voraussetzungen und
das Verfahren regelt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung.
(6) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.
[ Motive ] |
§§§
1Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und
Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die
ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Deutschen
Bundestag, in der gesetzgebenden Körperschaft
eines Landes oder im Europäischen Parlament nieder
und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um
ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes
mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung
eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe
nicht zulässig.
2Satz 1 gilt entsprechend für die
Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im
Beamtenverhältnis auf Probe übertragen.
2Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre.
3Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung zulassen, wenn vor Ablauf der Probezeit eine höherwertige Funktion
übertragen wird oder die Funktion als ständige Vertretung
der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers
mindestens sechs Monate tatsächlich wahrgenommen
wurde.
4Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.
5Zeiten, in denen die leitende Funktion oder eine gleichwertige Funktion als Richterin oder Richter oder als Beamtin
oder Beamter der Bundesbesoldungsordnungen W
oder C bereits übertragen war, können angerechnet
werden.
6Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht
zulässig, es sei denn, wegen Elternzeit konnte die
Mindestprobezeit nicht geleistet werden.
7Bei Beurlaubungen
im dienstlichen Interesse kann von der Probezeit
abgesehen werden.
8§ 22 Abs.2 und 4 Nr.1 ist nicht
anzuwenden.
(2) 1In ein Amt mit leitender Funktion darf berufen werden, wer
sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet und
in dieses Amt auch als Beamtin auf Lebenszeit oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
2Mit der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die
Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit übertragenen Amt mit
Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des
Verbotes der Annahme von Belohnungen, Geschenken
und sonstigen Vorteilen.
3Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht fort.
4Dienstvergehen, die mit Bezug
auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das
Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind,
werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der
Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
(3) 1Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen
von Absatz 2 Satz 1 zulassen, wenn sie die Bundesregierung
nicht durch Rechtsverordnung regelt.
2Besteht
nur ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1,
beträgt die regelmäßige Probezeit drei Jahre und die
Mindestprobezeit zwei Jahre.
3Die für die Beamtinnen
auf Probe und Beamten auf Probe geltenden Vorschriften
des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.
(4) 1Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit soll
das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit übertragen werden.
2Eine erneute Berufung
in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung
dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht
zulässig.
3Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen,
erlischt der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt.
4Weiter gehende Ansprüche bestehen nicht.
(5) 1Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind Ämter der
Besoldungsgruppen B 6 bis B 9 in obersten Bundesbehörden
sowie die der Besoldungsordnung B angehörenden
Ämter der Leiterinnen und Leiter der übrigen
Bundesbehörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, wenn sie keine richterliche Unabhängigkeit
besitzen.
2Ausgenommen sind das Amt der Direktorin
und des Direktors beim Bundesverfassungsgericht sowie
die den Funktionen der stellvertretenden Direktorin
und des stellvertretenden Direktors des Bundesrates
zugeordneten Ämter.
(6) 1Beamtinnen und Beamte führen während ihrer
Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihnen
nach Absatz 1 übertragenen Amtes.
2Sie dürfen nur
diese auch außerhalb des Dienstes führen.
3Wird ihnen
das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, dürfen sie die Amtsbezeichnung nach Satz 1 nach dem
Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe
nicht weiterführen.
[ Motive ] |
§§§
1Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit
dürfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen
Fortkommen nicht nachteilig auswirken.
2Dies gilt auch
für Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung,
wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25
allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen und Vorbereitungsdienste der Beamtinnen und Beamten und
besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen)
zu erlassen.
(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Absatz 1 Nr.2 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.
[ Motive ] |
§§§
Abordnung, Versetzung + Zuweisung |
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(1) 1Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung
einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten
entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle
desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung
der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle.
2Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.
(2) 1Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus
dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen
Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die
Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung
oder Berufsausbildung zumutbar ist.
2Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.
(3) 1Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie
im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder
2Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.
(4) 1Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn
wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem
aufnehmenden Dienstherrn verfügt.
2Das Einverständnis ist schriftlich zu erklären.
(5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung.
(6) (1) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.
[ Motive ] |
§§§
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) 1Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung
des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde
oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen
und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt
wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt
derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem
Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn
versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt
entsprechende Verwendung nicht möglich ist.
2Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem
bisherigen Amt wahrgenommen hat.
3Beamtinnen und
Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen
zum Erwerb der Befähigung für eine andere
Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) 1Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn
wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem
aufnehmenden Dienstherrn verfügt.
2Das Einverständnis
ist schriftlich zu erklären.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit
bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder
bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert,
zugewiesen werden.
2Die Entscheidung trifft die oberste
Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle.
(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.
[ Motive ] |
§§§
Beendigung des Beamtenverhältnisses | ||
---|---|---|
Entlassung |
Das Beamtenverhältnis endet durch
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder
[ Motive ] |
§§§
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
die Voraussetzungen des § 7 Abs.1 Nr.1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs.3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder
1sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis
zu einem anderen Dienstherrn oder zu
einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach
deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin,
zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum
Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist.
2Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder
ein Ehrenbeamtenverhältnis.
(2) 1Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber,
ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen,
und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses
fest.
2In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 kann
sie im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder
der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses
neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis
anordnen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, oder
zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs.2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verlieren.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn
sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre
Entlassung verlangen.
2Die Erklärung kann, solange die
Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist,
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der
zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit
Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf
dieser Frist.
(2) 1Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden.
2Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.
3Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden,
bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm
übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat,
längstens drei Monate.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Abs.3 Satz 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:
ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.2,
Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist, oder
Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde, wenn das übertragene Aufgabengebiet davon berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
2Im Fall des Satzes 1 Nr.2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und im Fall der Nummer 3 eine anderweitige Verwendung entsprechend zu prüfen.
(2) 1Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer Beschäftigungszeit
bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und
von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
2Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.
(3) 1Im Fall des Absatzes 1 Nr.1 ist eine Entlassung
ohne Einhaltung einer Frist möglich.
2Die §§ 21 bis 29
des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen.
[ Motive ] |
§§§
1Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind
mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs.1,
mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,
mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,
mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder
in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf Probe besteht, mit Ende des Monats, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen,
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 Abs.1
entlassen.
2Die §§ 31 bis 33 bleiben unberührt.
3§ 34 Abs.1 gilt entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf
können jederzeit entlassen werden.
2Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich.
3§ 34 Abs.4 gilt entsprechend.
(2) 1Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben
werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und
die Prüfung abzulegen.
2Sie sind mit Ablauf des Tages
aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
bekannt gegeben wird.
[ Motive ] |
§§§
1Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird
die Entlassung von der Stelle schriftlich verfügt, die für
die Ernennung zuständig wäre.
2Die Entlassung wird im
Fall des § 32 Abs.1 Nr.1 mit der Zustellung, im Übrigen
mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf den
Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten
die Entlassungsverfügung zugestellt wird.
[ Motive ] |
§§§
1Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf
Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.
2Die oberste Dienstbehörde kann
die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem
Zusatz „außer Dienst“ oder „a.D.“ sowie die im Zusammenhang
mit dem Amt verliehenen Titel zu führen.
3Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die
frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als
nicht würdig erweist.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Beamtinnen und Beamte müssen aus ihrem Amt
ausscheiden, wenn sie die Wahl zur oder zum Abgeordneten
des Deutschen Bundestages oder zum Europäischen
Parlament annehmen.
2Das Nähere bestimmt ein
Gesetz.
3Für Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende
Körperschaft eines Landes gewählt worden
sind und deren Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat
unvereinbar ist, gelten die für in den Deutschen Bundestag
gewählte Beamtinnen und Beamte maßgebenden
Vorschriften der §§ 5 bis 7, 8 Abs.2, der §§ 9, 23
Abs.5 und des § 36 Abs.1 des Abgeordnetengesetzes
entsprechend.
(2) 1Werden Beamtinnen oder Beamte zum Mitglied
der Regierung eines Landes ernannt, gilt § 18 Abs.1
und 2 des Bundesministergesetzes entsprechend.
2Dies gilt auch für den Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem Parlamentarischer Staatssekretärinnen oder Parlamentarischer
Staatssekretäre im Sinne des Gesetzes über
die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht.
(3) 1Bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit ist § 31 Abs.1 Nr.2 nicht anzuwenden.
2Die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis wahrgenommenen Amt ruhen für die Dauer
des Wahlbeamtenverhältnisses mit Ausnahme der
Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbotes der Annahme
von Belohnungen, Geschenken und sonstigen
Vorteilen.
3Beamtinnen und Beamte kehren nach Beendigung
ihrer Amtszeit unter Übertragung ihres letzten
Amtes in ihr Dienstverhältnis zurück, sofern sie zu diesem
Zeitpunkt noch nicht die für sie geltende Altersgrenze
erreicht haben.
4Die Beamtinnen und Beamten
erhalten nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses
die Besoldung aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis
des Bundes wahrgenommenen Amt.
5Wird
die Rückkehr nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses
abgelehnt oder ihr nicht gefolgt, sind sie zu
entlassen.
6Die Entlassung wird von der Stelle schriftlich
verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre.
7Die Entlassung tritt mit dem Ablauf des Monats ein, der
auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung
zugestellt wird.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils.
2Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit
zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt
wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht
verwirkt haben.
(2) 1Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung
und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist.
2Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang
mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht
weiter geführt werden.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren
durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung
nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
2Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die
Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig
sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben
oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr
bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt.
3Bis zur Übertragung des neuen Amtes
erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen
Amt zugestanden hätte.
(2) 1Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren
festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen
Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung
ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel
der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet
worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr
oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird.
2Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs.1 Nr.1.
(4) 1Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein
anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag
angerechnet.
2Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.
[ Motive ] |
§§§
1Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten
oder der von ihr oder ihm bestimmten Stelle steht
hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das
Gnadenrecht zu.
2Wird im Gnadenweg der Verlust der
Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gilt ab diesem
Zeitpunkt § 42 entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
Dienstunfähigkeit |
---|
(1) 1Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf
Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie
oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus
gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten
dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.
2Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge
Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr
als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine
Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs
Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
3In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig
verwendbar ist.
(2) 1Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn
ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen
werden kann.
2Die Übertragung eines anderen
Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue
Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit
mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist
wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die
Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen
des neuen Amtes genügt.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(4) 1Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand
kann die Beamtin oder der Beamte nach dem
Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch
ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit
geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn
eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung
nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe
unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit
zumutbar ist.
2Das Endgrundgehalt muss mindestens
dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder
der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen
hat.
3Diese Möglichkeit besteht nur bis zum 31. Dezember
2014.
(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.
(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Von der Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin
oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen
Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens
der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann
(begrenzte Dienstfähigkeit).
2Von der begrenzten Dienstfähigkeit
soll abgesehen werden, wenn der Beamtin
oder dem Beamten nach § 44 Abs.2 oder 3 ein anderes
Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen
werden kann.
(2) 1Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten
Dienstfähigkeit zu verkürzen.
2Mit Zustimmung der
Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung
in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
(3) 1Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit.
2Für das Verfahren gelten die Vorschriften über
die Dienstunfähigkeit entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit
in den Ruhestand versetzt wurden, sind
verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis
Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich
ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren
oder einer anderen Laufbahn mit mindestens
demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll
und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen
Anforderungen des neuen Amtes genügen.
2Der Dienstherr
ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit
zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen
des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das
Beamtenverhältnis nicht in Betracht.
(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(4) 1Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur
Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten
und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen
Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen.
2Diese Verpflichtung
gilt auch zur Vermeidung einer drohenden
Dienstunfähigkeit.
3Vor der Versetzung in den Ruhestand
sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn,
nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine
erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in
Betracht.
4Der Dienstherr hat, sofern keine anderen
Ansprüche bestehen, die Kosten für die erforderlichen
gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen
zu tragen.
(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(7) 1Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen
und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der
Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
2Sie können
eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen
Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
stellen.
(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin
oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens
über den Gesundheitszustand für dienstunfähig
und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich
oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte
Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin
oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den
Ruhestand beabsichtigt ist.
2Dabei sind die Gründe für
die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder
dem Beamten schriftlich zuzustellen.
2Sie kann bis zum
Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
(4) 1Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des
Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der
Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden
ist.
2Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten,
die das Ruhegehalt übersteigt.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige
Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer
Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer
Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin
oder Gutachter zugelassen ist.
2Die oberste Dienstbehörde
bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit
der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann.
3Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden
übertragen.
(2) 1Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf
Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des
Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde
unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich
ist.
2Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und
versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt
zur Personalakte zu nehmen.
3Sie darf nur für die Entscheidung
der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.
(3) 1Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder
der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht
nach Absatz 2 hinzuweisen.
2Die Ärztin oder der Arzt
übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit
dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder
einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach
Absatz 2.
[ Motive ] |
§§§
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.
(2) 1Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe
können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind.
2Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
3Die Befugnis kann auf andere Behörden übertragen werden.
(3) Die §§ 44 bis 48 mit Ausnahme des § 44 Abs.4 sind entsprechend anzuwenden.
[ Motive ] |
§§§
Ruhestand |
---|
Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine versorgungsrechtliche Wartezeit voraus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den
Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze
erreichen.
2Die Altersgrenze wird in der Regel
mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze),
soweit nicht gesetzlich eine andere
Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.
(2) 1Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf
Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind,
erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des
65. Lebensjahres.
2Für Beamtinnen auf Lebenszeit und
Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember
1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt
angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung | Altersgrenze | |
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10 |
(3) 1Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit
im Feuerwehrdienst der Bundeswehr treten
mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem
sie das 62. Lebensjahr vollenden.
2Dies gilt auch für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in
den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes,
die 22 Jahre im Feuerwehrdienst beschäftigt waren.
3Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2
treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in
dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie vor
dem 1. Januar 1952 geboren sind.
4Für Beamtinnen
und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung | Altersgrenze | |
Jahr | Monat | ||
1952 | | | |
1953 | 7 | 60 | 7 |
1954 | 8 | 60 | 8 |
1955 | 9 | 60 | 9 |
1956 | 10 | 60 | 10 |
1957 | 11 | 60 | 11 |
1958 | 12 | 61 | 0 |
1959 | 14 | 61 | 2 |
1960 | 16 | 61 | 4 |
1961 | 18 | 61 | 6 |
1962 | 20 | 61 | 8 |
1963 | 22 | 61 | 10 |
(4) 1Wer die Regelaltersgrenze oder eine gesetzlich
bestimmte besondere Altersgrenze erreicht hat, darf
nicht zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden.
2Wer trotzdem ernannt worden ist, ist zu entlassen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs.2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
(2) 1Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf
Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2
Abs.2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind
und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf
ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
2Für Beamtinnen
auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die
schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs.2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember
1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie
folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung | Altersgrenze | |
Jahr | Monat | ||
1952 | | | |
1953 | 7 | 60 | 7 |
1954 | 8 | 60 | 8 |
1955 | 9 | 60 | 9 |
1956 | 10 | 60 | 10 |
1957 | 11 | 60 | 11 |
1958 | 12 | 61 | 0 |
1959 | 14 | 61 | 2 |
1960 | 16 | 61 | 4 |
1961 | 18 | 61 | 6 |
1962 | 20 | 61 | 8 |
1963 | 22 | 61 | 10 |
(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann
der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben
werden, wenn dies im dienstlichen Interesse
liegt.
2Unter den gleichen Voraussetzungen kann
der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen
Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben
werden.
3Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor
dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen.
(2) 1Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall den
Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausschieben,
wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte durch
eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten
dies erfordert.
2Das Gleiche gilt bei einer besonderen
Altersgrenze.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 entsprechend.
(4) (1) 1Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten
kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines
dienstlichen Interesses um höchstens zwei
Jahre hinausgeschoben werden.
2Das gilt nur, wenn
für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor
Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze
oder die besondere Altersgrenze erreicht
wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung
mit der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit bewilligt wird.
3Die Zeiträume vor und
nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder
der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang
sein. Sie muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen.
4Eine Bewilligung nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung
ist nicht möglich.
5Der Antrag ist spätestens
sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu
dem die Teilzeitbeschäftigung beginnen soll.
(5) (1) 1Dem Antrag nach Absatz 4 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes
berufliche Verpflichtungen außerhalb des
Beamtenverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen,
in dem Vollzeitbeschäftigten die Ausübung von
Nebentätigkeiten gestattet ist.
2Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist.
3Dabei ist von der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte
auszugehen.
4Wird der Verpflichtung nach Satz 1
schuldhaft nicht nachgekommen, soll die Bewilligung
mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(6) (1) Die Bewilligung nach Absatz 4 darf außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 4 mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Beamtin
oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung
nicht mehr zugemutet werden kann.
2Wird die Bewilligung
widerrufen, nach dem die Regelaltersgrenze
oder die besondere Altersgrenze erreicht worden ist,
tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des
Monats in den Ruhestand, in dem der Widerruf bekannt
gegeben worden ist.
3Die Vorschriften über die
Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen
Dienstunfähigkeit und die Feststellung der begrenzten
Dienstfähigkeit bleiben unberührt.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
...(1)
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes und
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
[ Motive ] |
§§§
1Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung
des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde
oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen
auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit,
deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein
Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in
den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn
durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt
entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung
nicht möglich ist.
2Frei werdende Planstellen
sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten
Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind,
vorbehalten werden.
[ Motive ] |
§§§
1Wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer
Zeitpunkt festgesetzt wird, beginnt der einstweilige
Ruhestand mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung
in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem
Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit
dem Ende des dritten Monats, der auf den Monat der
Bekanntgabe folgt.
2Die Verfügung kann bis zum Beginn
des Ruhestands zurückgenommen werden.
[ Motive ] |
§§§
Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verliehen werden soll.
[ Motive ] |
§§§
(1) Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
(2) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten gelten mit Erreichen der Regelaltersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.
[ Motive ] |
§§§
1Die Versetzung in den Ruhestand wird von der für die
Ernennung zuständigen Stelle verfügt, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist.
2Die Versetzungsverfügung
ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich
zuzustellen.
3Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands
zurückgenommen werden.
[ Motive ] |
§§§
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis | ||
---|---|---|
Allgemeine Pflichten + Rechte |
(1) 1Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen
Volk, nicht einer Partei.
2Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch
und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung
auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu
nehmen.
3Beamtinnen und Beamte müssen sich durch
ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem
persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen.
2Sie
haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach
bestem Gewissen wahrzunehmen.
3Ihr Verhalten innerhalb
und außerhalb des Dienstes muss der Achtung
und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten
zu beraten und zu unterstützen.
2Sie sind verpflichtet,
deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren
allgemeine Richtlinien zu befolgen.
3Dies gilt nicht, soweit
die Beamtinnen und Beamten nach besonderen
gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden
und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
[ Motive ] |
§§§
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) 1Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher
Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich
bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten
geltend zu machen.
2Wird die Anordnung aufrechterhalten,
haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen
deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere
Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten
zu wenden.
3Wird die Anordnung bestätigt,
müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen
und sind von der eigenen Verantwortung befreit.
4Dies
gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde
des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig
ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für
die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist.
5Die Bestätigung
hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
(1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten:
„Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, können an Stelle der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden.
(4) 1In den Fällen, in denen nach § 7 Abs.3 eine Ausnahme
von § 7 Abs.1 Nr.1 zugelassen worden ist,
kann von einer Eidesleistung abgesehen werden.
2Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die
Beamtin oder der Beamte in diesen Fällen zu geloben,
ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten würden, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen oder Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.
[ Motive ] |
§§§
1Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem
Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die
Führung der Dienstgeschäfte verbieten.
2Das Verbot
erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten
gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren
oder ein sonstiges auf Rücknahme der
Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses
gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen
bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit
bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu bewahren.
2Dies gilt auch über
den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit
Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, oder
gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird.
2Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.
(3) 1Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten nach Absatz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen
abgeben.
2Die Genehmigung erteilt die oder der
Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis
beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte.
3Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung
bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf
die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt
werden.
(4) 1Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung
des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen der
oder des Dienstvorgesetzten oder der oder des letzten
Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen,
bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder
Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich
um Wiedergaben handelt, herauszugeben.
2Entsprechendes gilt für ihre Hinterbliebenen und Erben.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(2) 1Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte
in einem gerichtlichen Verfahren oder soll
ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen
dienen, darf die Genehmigung auch dann,
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind,
nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten
dies unabweisbar erfordern.
2Wird die Genehmigung
versagt, haben die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin
oder dem Beamten den Schutz zu gewähren, den
die dienstlichen Rücksichten zulassen.
(3) 1Über die Versagung der Genehmigung entscheidet
die oberste Dienstbehörde.
2Sie kann diese Befugnis
auf andere Behörden übertragen.
[ Motive ] |
§§§
1Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann
versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen
Interessen Nachteile bereiten würde.
2§ 68 Abs.3 gilt entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
Die Leitung der Behörde entscheidet, wer den Medien Auskünfte erteilt.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen,
Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich
oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich
versprechen lassen oder annehmen.
2Ausnahmen bedürfen
der Zustimmung der obersten oder der letzten
obersten Dienstbehörde.
3Die Befugnis zur Zustimmung
kann auf andere Behörden übertragen werden.
(2) 1Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot
verstößt, hat auf Verlangen das aufgrund des pflichtwidrigen
Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben,
soweit nicht im Strafverfahren der Verfall
angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den
Staat übergegangen ist.
2Für den Umfang des Herausgabeanspruchs
gelten die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend.
3Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die
Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang
und Verbleib des Erlangten zu geben.
[ Motive ] |
§§§
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.
[ Motive ] |
§§§
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.
[ Motive ] |
§§§
Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Wahrnehmung des Amtes üblich oder erforderlich ist.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder
grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt
haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie
wahrgenommen haben, den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
2Haben zwei oder mehr Beamtinnen
und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht,
haften sie gesamtschuldnerisch.
(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.
[ Motive ] |
§§§
1Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberechtigte
oder ihre Angehörigen körperlich verletzt oder
getötet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch,
der diesen Personen infolge der Körperverletzung
oder der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit
auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf
der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der
Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder
der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet
ist.
2Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung
verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über.
3Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil
der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht
werden.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen,
wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden
Pflichten verletzen.
2Außerhalb des Dienstes ist dieses
nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung
nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem
Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr
Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen
Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
entgegen § 46 Abs.1 oder 2 oder § 57 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
[ Motive ] |
§§§
1Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und
Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und
Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen.
2Er
schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen
Tätigkeit und in ihrer Stellung.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte.
2Das Bundesministerium des Innern kann in Fällen des Artikels 91 Abs.2 und des Artikels 115f Abs.1 Nr.1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit aufheben oder beschränken.
(2) 1Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche
Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend.
2Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
Ausnahmen von den Vorschriften des
Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen
und jugendliche Polizeivollzugsbeamte
bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart
des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren
Sicherheit erforderlich sind.
[ Motive ] |
§§§
Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen,
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,
frühere Beamtinnen und frühere Beamte während des Bezugs von Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz,
frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz.
2Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.
3Für Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, die oder der
kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes
Einkommen hat, und der im Familienzuschlag nach
dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen
Kinder wird ebenfalls Beihilfe gewährt (3) (4) .
4Satz 3 gilt nicht für Fälle des § 23
des Beamtenversorgungsgesetzes.
(2) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen
zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen,
in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und
(3) 1Beihilfe wird als mindestens 50-prozentige Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt.
2Sie kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen
Versorgungsaufwand orientiert.
3Es können Eigenbehalte
von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe abgezogen und Belastungsgrenzen festgelegt werden.
4Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen
die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen
nicht überschreitet.
5Zustehende Leistungen zu Aufwendungen
nach Absatz 2 sind von den beihilfefähigen
Aufwendungen abzuziehen.
6Nicht beihilfefähig sind
Aufwendungen von Beihilfeberechtigten, denen Leistungen
nach § 70 Abs.2 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.
(4) Das Bundesministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Beamtinnen und Beamte erhalten die notwendigen
Kosten einer dienstlich veranlassten Reise (Dienstreise)
vergütet.
2Die Reisekostenvergütung umfasst die
Fahrt- und Flugkosten, eine Wegstreckenentschädigung,
Tage- und Übernachtungsgelder, Reisebeihilfen
für Familienheimfahrten sowie sonstige Kosten, die
durch die Reise veranlasst sind.
(2) 1Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Reisekostenvergütung
sowie die Grundsätze des Abrechnungsverfahrens
regelt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung.
2Bei der Bemessung der Reisekostenvergütung
können Höchstgrenzen oder Pauschalen
für eine Erstattung festgesetzt und abweichende Regelungen
für besondere Fälle getroffen werden.
(3) 1Für Reisen nach Absatz 1 im oder in das Ausland
sowie vom Ausland in das Inland (Auslandsdienstreisen)
kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen
mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium
der Verteidigung und dem Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung abweichende
Vorschriften erlassen.
2Dazu gehören die Anordnung
und Genehmigung von Dienstreisen sowie der Umfang
der Reisekostenvergütung einschließlich zusätzlich zu
erstattender notwendiger Kosten, die der Erreichung
des Zwecks von Auslandsdienstreisen dienen und die
die besonderen Verhältnisse im Ausland berücksichtigen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Beamtinnen und Beamte sowie ihre Hinterbliebenen
erhalten die notwendigen Kosten für einen Umzug
vergütet (Umzugskostenvergütung), wenn die Übernahme
der Umzugskosten zugesagt worden ist.
2Die
Umzugskostenzusage kann bei einem dienstlich veranlassten Umzug oder in besonderen Fällen gegeben
werden.
3Die Umzugskostenvergütung umfasst
(2) 1Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Umzugskostenvergütung
sowie die Grundsätze des
Abrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung.
2Bei der Bemessung der Umzugskostenvergütung
können Höchstgrenzen oder
Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt und abweichende
Regelungen für besondere Fälle getroffen
werden.
(3) Für Umzüge nach Absatz 1 im oder in das Ausland sowie aus dem Ausland in das Inland (Auslandsumzüge) kann das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften zur Umzugskostenvergütung erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Beamtinnen und Beamte, die an einen Ort außerhalb
des Dienst- oder Wohnortes abgeordnet, versetzt,
zugewiesen oder aufgrund einer anderen personellen
Maßnahme an einem Ort außerhalb ihres bisherigen
Dienst- oder Wohnortes beschäftigt werden, erhalten
die notwendigen Kosten erstattet, die durch die häusliche
Trennung oder in besonderen Fällen entstehen
(Trennungsgeld).
2Dabei sind die häuslichen Ersparnisse
zu berücksichtigen.
(2) Werden Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einen anderen Ort als dem bisherigen Dienst- oder Wohnort zugewiesen, können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrausgaben ganz oder teilweise erstattet werden.
(3) 1Die Einzelheiten zu Art und Umfang des Trennungsgeldes
und der Gewährung von Reisebeihilfen
für Familienheimfahrten sowie die Grundsätze des
Abrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung.
2Bei der Bemessung des
Trennungsgeldes und der Reisebeihilfen für Familienheimfahrten
können Höchstgrenzen und Pauschalen
für eine Erstattung festgesetzt und abweichende Regelungen
für besondere Fälle getroffen werden.
(4) Für Maßnahmen nach Absatz 1 im oder in das Ausland sowie vom Ausland in das Inland kann das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften zu Trennungsgeld und Reisebeihilfen für Familienheimfahrten erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern.
[ Motive ] |
§§§
1Beamtinnen und Beamten wird bei Dienstjubiläen
eine Zuwendung gewährt.
2Das Nähere regelt die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung.
[ Motive ] |
§§§
1Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein
Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihnen wahrgenommenen
Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes
Interesse haben oder das Beamtenverhältnis
beendet ist.
2Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen
auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten
Leistungen Auskunft geben.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle setzt die Amtsbezeichnungen fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die
Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes.
2Sie
dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen.
3Nach
dem Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bisherige
Amtsbezeichnung nicht mehr führen.
4Ist das neue
Amt mit einem niedrigeren Endgrundgehalt verbunden,
darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren
Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a.D.“
geführt werden.
(3) 1Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand
zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer
Dienst“ oder „a.D.“ und die im Zusammenhang mit
dem Amt verliehenen Titel weiter führen.
2Ändert sich
die Bezeichnung des früheren Amtes, darf die geänderte
Amtsbezeichnung geführt werden.
[ Motive ] |
§§§
Arbeitszeit |
---|
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 44 Stunden nicht überschreiten.
(2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden.
(3) 1Das Nähere zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere
zur Dauer, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen
Ausgestaltung und zur Kontrolle ihrer Einhaltung, regelt
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
2Eine
Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter
Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit
diese Systeme eine Mitwirkung der Beamtinnen und
Beamten erfordern.
3Die erhobenen Daten dürfen nur
für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung
arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des gezielten
Personaleinsatzes verwendet werden, soweit
dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist.
4In der Rechtsverordnung sind
Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen.
[ Motive ] |
§§§
1Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche
Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf
Ausnahmefälle beschränkt.
2Werden sie durch eine
dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit
mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb
eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende
Dienstbefreiung zu gewähren.
3Bei Teilzeitbeschäftigung
sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen.
4Ist die Dienstbefreiung
aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht
möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen
mit aufsteigenden Gehältern eine
Vergütung erhalten.
[ Motive ] |
§§§
1Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub
unter Fortgewährung der Besoldung zu.
2Die Bewilligung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
3Die
Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte
Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen
Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen
Dienst.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, inwieweit die Besoldung während eines solchen Urlaubs fortbesteht.
(2) Stimmen Beamtinnen und Beamte ihrer Aufstellung als Bewerberinnen oder Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihnen auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.
(3) 1Beamtinnen und Beamten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nicht nach § 40 Abs.1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
2Der Antrag soll jeweils für den Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden.
3§ 23 Abs.5 des Abgeordnetengesetzes
ist entsprechend anzuwenden.
4Auf Beamtinnen und Beamte, denen nach Satz 1 Nr.2
Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt wird, ist
§ 7 Abs.1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes entsprechend
anzuwenden.
(4) 1Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen
Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht
gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen
in Gemeindebezirken ist Beamtinnen und
Beamten der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung
der Besoldung zu gewähren.
2Satz 1 gilt auch für die
von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen
Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund eines
Gesetzes gebildet worden sind.
[ Motive ] |
§§§
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(2) 1Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen
werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich
verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes
außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen
nur in dem Umfang einzugehen, der den
Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätigkeiten
gestattet ist.
2Ausnahmen hiervon sind nur zulässig,
soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar
ist.
3Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von
Teilzeitbeschäftigung auszugehen.
4Wird die Verpflichtung
nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung
widerrufen werden.
(3) 1Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich
die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder
den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen,
soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern.
2Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung
zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten
die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht
mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange
dem nicht entgegenstehen.
[ Motive ] |
§§§
(1) (1) 1Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, ist auf Antrag Urlaub ohne Besoldung oder Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen,
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen oder pflegen oder
b) nach ärztlichem Gutachten eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und
wenn zwingende dienstliche Belange der Bewilligung nicht entgegenstehen.
2Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit und Urlaub ohne Besoldung
dürfen auch zusammen eine Dauer von
15 Jahren nicht überschreiten.
3§ 91 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) 1Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen
im Einzelnen begründen.
2Bei Beamtinnen und
Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der
Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden
Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.
3Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist
spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten
Beurlaubung zu stellen.
(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(4) 1Die zuständige Dienststelle kann eine Rückkehr
aus dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des
Urlaubs nicht zumutbar ist und dienstliche Belange
dem nicht entgegenstehen.
2Teilzeitbeschäftigte mit
Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen,
und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine
vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen,
müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter
Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen
des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt
werden.
(5) 1Während der Zeit der Beurlaubung ohne Besoldung
nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 besteht ein Anspruch
auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender
Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen
mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch
auf Besoldung.
2Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder
der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder
berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines
Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs.1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch versichert ist.
3Beamtinnen und
Beamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 des
Pflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die Dauer der
Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen
entsprechend § 44a Abs.1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(6) 1Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen
den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung
zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg
zu erleichtern.
2Dazu gehören das Angebot von Urlaubsund
Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige Unterrichtung
über das Fortbildungsprogramm und das Angebot
der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach
der Beurlaubung.
3Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung
während der Beurlaubung begründet
einen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach
Ende der Beurlaubung.
4Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung
richtet sich nach der Dauer der Fortbildung.
5Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer
Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen
sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der
Beurlaubung informiert werden.
[ Motive ] |
§§§
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn
a) sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
b) das 55. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs.2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind oder
c) das 55. Lebensjahr vollendet haben und in einem besonders festgelegten Stellenabbaubereich beschäftigt sind
und
sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
(2) 1Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung nach Maßgabe des Absatzes 1 bewilligt werden, wenn sie
das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei vorheriger Teilzeitbeschäftigung die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 92 Abs. 1 oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst geleistet wird, wobei geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit unberücksichtigt bleiben, oder
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.1 Buchstabe c vorliegen.
2Im Fall des Satzes 1 Nr.2 treten Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entgegen § 51 Abs.2 mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand.
3Beim Ruhestand auf Antrag nach § 52 bleibt es bei der Altersgrenze nach § 42 Abs.4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung.
(3) (1) 1Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
sie bei Beginn der Altersteilzeit das 60. Lebensjahr vollendet haben,
sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
sie in einem festgelegten Restrukturierungsoder Stellenabbaubereich beschäftigt sind und
2Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstrecken.
3Altersteilzeit nach Satz 1 kann auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden.
(4) (1) 1Beamtinnen und Beamten ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 mit Ausnahme
des Satzes 1 Nummer 4 und 5 Altersteilzeit
im Rahmen einer Quote von 2,5 Prozent der Beamtinnen und Beamten der obersten Dienstbehörden einschließlich ihrer Geschäftsbereiche zu bewilligen.
2Die Bewilligung von Altersteilzeit ist
ausgeschlossen, wenn diese Quote durch die Altersteilzeitverhältnisse
nach Satz 1 und den Absätzen 1 bis 3 ausgeschöpft ist oder der Bewilligung dienstliche Belange entgegenstehen.
(5) (1) Das Bundesministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Altersteilzeitbewilligung, insbesondere die Festlegung der Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche nach Absatz 3 Satz 1 Nummer4 und die Verteilung der Quote nach Absatz 4.
(6) (1) Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach den Arbeitszeitregelungen gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.
(7) (1) § 91 Abs.2 gilt entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
Wird eine Verkürzung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen verkürzter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen sowie auf die Möglichkeit einer Befristung mit Verlängerung und deren Folgen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Überhang an Bewerberinnen und Bewerbern besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub ohne Besoldung
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann in Bereichen, in denen ein Stellenüberhang abgebaut werden soll, auf Antrag Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(3) 1Dem Antrag nach den Absätzen 1 und 2 darf nur
entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten
erklären, während der Dauer des Bewilligungszeitraums
auf die Ausübung genehmigungspflichtiger
Nebentätigkeiten zu verzichten und nicht genehmigungspflichtige
Nebentätigkeiten nur in dem Umfang
auszuüben, wie sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne
Verletzung dienstlicher Pflichten ausgeübt werden
könnten.
2Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt,
soll die Bewilligung widerrufen werden.
3Die zuständige
Dienstbehörde darf trotz der Erklärung der Beamtinnen
oder Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen,
soweit sie dem Zweck der Bewilligung des
Urlaubs nicht zuwiderlaufen.
4Sie kann eine Rückkehr
aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder
dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet
werden kann und dienstliche Belange dem nicht
entgegenstehen.
(4) 1Urlaub nach den Absätzen 1 und 2 darf, auch im
Zusammenhang mit Urlaub oder Teilzeitbeschäftigung mit weniger als
der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (1)
nach § 92 Abs.1, die Dauer von 15 Jahren nicht
überschreiten.
2Bei Beamtinnen im Schul- und Hochschuldienst
und Beamten im Schul- und Hochschuldienst
kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende
des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt
werden.
3In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 ist
Satz 1 nicht anzuwenden, wenn es den Beamtinnen
und Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder
Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(5) In den Fällen, in denen nach § 72e Abs.1 Nr.2 und Abs.4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt worden ist, gilt § 93 Abs.2 Satz 2 entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht
ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben.
2Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz den Anspruch auf Besoldung, wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.
[ Motive ] |
§§§
Nebentätigkeit |
---|
(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung.
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft.
[ Motive ] |
§§§
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auszuüben, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung
jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in
§ 100 Abs.1 abschließend aufgeführten, der vorherigen
Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer
Ausübung verpflichtet sind.
2Gleiches gilt für folgende
unentgeltliche Nebentätigkeiten:
Wahrnehmung eines Nebenamtes,
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.
(2) 1Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu
besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche
Interessen beeinträchtigt werden.
2Ein solcher Versagungsgrund
liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann oder
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
3Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt.
(3) 1Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr.1
gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung
durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der
Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
überschreitet.
2Bei begrenzter Dienstfähigkeit
ist ein Fünftel der nach § 45 Abs.2 Satz 1 verkürzten
Arbeitzeit zugrunde zu legen.
3Soweit der Gesamtbetrag
der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten
40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes
der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund
vor.
4Die Dienstbehörde kann Ausnahmen
zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte
durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass
die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die
Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalls nicht angemessen wäre.
5Bei Anwendung
der Sätze 1 bis 4 sind genehmigungs- und anzeigepflichtige
Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen.
(4) 1Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu
befristen.
2Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen
werden.
3Ergibt sich eine Beeinträchtigung
dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung,
ist diese zu widerrufen.
(5) 1Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde.
Sie kann diese Zuständigkeit auf nachgeordnete
Behörden übertragen.
2Anträge auf Erteilung einer Genehmigung
sowie Entscheidungen über diese Anträge
bedürfen der Schriftform.
3Die Beamtin oder der Beamte
hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise
zu führen, insbesondere über Art und Umfang der
Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile
hieraus.
4Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Nicht genehmigungspflichtig sind
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,
mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und
Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.
(2) 1Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr.2 und 3 sowie eine
Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Absatz 1 Nr.4
sind der Dienstbehörde schriftlich vor ihrer Aufnahme
anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter
Vorteil geleistet wird.
2Hierbei sind insbesondere Art und
Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche
Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben.
3Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass verlangen, dass über eine ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit schriftlich Auskunft erteilt wird, insbesondere über deren Art und Umfang.
(4) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, sie werden
auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt
oder es besteht ein dienstliches Interesse an
der Ausübung der Nebentätigkeit.
2Das dienstliche Interesse
ist aktenkundig zu machen.
3Ausnahmen dürfen
nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im
öffentlichen Interesse, auf schriftlichen Antrag zugelassen
werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht
entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet
wird.
(2) 1Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen
Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen
Interesses mit dessen Genehmigung und gegen
Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch
genommen werden.
2Das Entgelt ist nach den dem
Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und
muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der
Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme
entsteht.
[ Motive ] |
§§§
1Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen,
Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten
ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,
Verwaltungsrat oder in einem sonstigen
Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines
in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens
haftbar gemacht werden, haben gegen den
Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen
Schadens.
2Ist der Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf
Verlangen der oder des Vorgesetzten gehandelt hat.
[ Motive ] |
§§§
Endet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt worden sind.
[ Motive ] |
§§§
1Die zur Ausführung der §§ 97 bis 103 notwendigen
weiteren Vorschriften zu Nebentätigkeiten von Beamtinnen
und Beamten erlässt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung.
2In ihr kann bestimmt werden,
welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
ob und inwieweit eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübte Nebentätigkeit vergütet wird oder eine Vergütung abzuführen ist,
aunter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder
der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten
Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe
hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten
ist;
bdas Entgelt kann pauschaliert in einem Prozentsatz
des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens
festgelegt werden und bei unentgeltlich
ausgeübter Nebentätigkeit entfallen,
dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der oder dem Dienstvorgesetzten die ihr oder ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, frühere
Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere
Beamte mit Versorgungsbezügen haben eine Erwerbstätigkeit
oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen
Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit
in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses
im Zusammenhang steht und durch
die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können,
vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen.
2Die Anzeigepflicht
endet, wenn die Beamtinnen und Beamten
mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand
treten, drei Jahre, im Übrigen fünf Jahre nach Beendigung
des Beamtenverhältnisses.
(2) 1Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung
ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch
sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
2Die
Untersagung ist für den Zeitraum bis zum Ende der
Anzeigepflicht auszusprechen, es sei denn, die Voraussetzungen
für eine Untersagung liegen nur für einen
kürzeren Zeitraum vor.
(3) 1Zuständig ist die letzte oberste Dienstbehörde.
2Sie kann ihre Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden
übertragen.
[ Motive ] |
§§§
Personalaktenrecht |
---|
(1) 1Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine
Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln
und durch technische und organisatorische Maßnahmen
vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.
2Die Akte kann in Teilen oder vollständig automatisiert
geführt werden.
3Zur Personalakte gehören alle Unterlagen,
die die Beamtin oder den Beamten betreffen,
soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in
einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen
(Personalaktendaten).
4Andere Unterlagen dürfen in die
Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht
Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen,
von der Person und dem Dienstverhältnis
sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere
Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten.
5Kindergeldakten
können mit Besoldungs- und Versorgungsakten
verbunden geführt werden, wenn diese von der
übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von
der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit
bearbeitet werden.
(2) 1Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten
in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.
2Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich
zuständigen Behörde geführt werden.
3aNebenakten
(Unterlagen, die sich auch in der Grundakte
oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden,
wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich
Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende
Behörden für die Beamtin oder den
Beamten zuständig sind;
3bsie dürfen nur solche Unterlagen
enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung
der betreffenden Behörde erforderlich
ist.
4In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis
aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.
5Wird die Personalakte
nicht vollständig in Schriftform oder vollständig
automatisiert geführt, legt die personalverwaltende
Stelle jeweils schriftlich fest, welche Teile in welcher
Form geführt werden und nimmt dies in das Verzeichnis
nach Satz 4 auf.
(3) 1Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der
Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet
werden, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte willigt
in die anderweitige Verwendung ein.
2Eine Verwendung
für andere als die in Satz 1 genannten Zwecke
liegt nicht vor, wenn Personalaktendaten ausschließlich
für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet
werden.
3Gleiches gilt, soweit im Rahmen der Datensicherung
oder der Sicherung des ordnungsgemäßen
Betriebes eines Datenverarbeitungssystems eine nach
dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand zu vermeidende Kenntnisnahme
von Personalaktendaten erfolgt.
(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen, Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie über ehemalige Beamtinnen und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalplanung oder des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte
haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der
Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt
sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung
oder der Personalwirtschaft erforderlich ist.
2Zugang zu entscheidungsrelevanten Teilen der Personalakte
haben auch Gleichstellungsbeauftragte, soweit
dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) 1Auf Verlangen ist Beauftragten für den Datenschutz
nach § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes
Zugang zur Personalakte zu gewähren.
2Zugang haben
ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten
Beschäftigten, soweit sie die zur Durchführung
ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf diesem
Weg und nicht durch Auskunft aus der Personalakte
gewinnen können.
3Jede Einsichtnahme nach
Satz 2 ist aktenkundig zu machen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Unterlagen über Beihilfen sind als Teilakte zu
führen.
2Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt
aufzubewahren.
3Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung
getrennten Organisationseinheit bearbeitet
werden.
4Zugang sollen nur Beschäftigte dieser
Organisationseinheit haben.
5Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur genutzt oder weitergegeben
werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte
und bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige
im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder
Durchführung eines im Zusammenhang mit einem
Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen
Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr
erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer
sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung
der Rechte einer anderen Person erforderlich ist.
6Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen
über Heilfürsorge und Heilverfahren.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 4 dürfen personenbezogene
Daten aus der Beihilfeakte auch ohne
Einwilligung der Betroffenen genutzt oder an eine
andere Behörde weitergegeben werden, soweit sie für
die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder
Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung
erforderlich sind.
2Dies gilt auch für Daten aus der
Besoldungsakte und der Versorgungsakte, soweit sie
für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe erforderlich
sind.
(3) (1) 1Die Beihilfebearbeitung sowie die Führung der Beihilfeakte können mit Zustimmung der obersten
Dienstbehörde auf eine andere Stelle des Bundes
übertragen werden.
2Dieser Stelle dürfen personenbezogene
Daten, einschließlich Gesundheitsangaben,
übermittelt werden, soweit deren Kenntnis für die Beihilfebearbeitung erforderlich ist.
3Die Absätze 1 und 2 sind für diese Stelle anzuwenden.
[ Motive ] |
§§§
1Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig
sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren
Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die
Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt.
2Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte.
(2) 1Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten
ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe
dem nicht entgegenstehen.
2Entsprechendes gilt für
Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein
berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
3Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) 1Die personalaktenführende Behörde bestimmt,
wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche
Gründe dem nicht entgegenstehen, können Auszüge,
Abschriften, Kopien oder Ausdrucke gefertigt werden.
2Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen ein
Ausdruck der zu ihrer oder seiner Person automatisiert
gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.
(4) 1Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf
Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene
Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis
verwendet werden, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist.
2Dies gilt nicht für Sicherheitsakten.
3Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der oder
des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen
nicht personenbezogenen Daten derart
verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit
unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
4In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten Auskunft
zu erteilen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten
ist es zulässig, die Personalakte der obersten
Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht
weisungsbefugten Behörde vorzulegen, soweit
dies für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft
erforderlich ist.
2Das Gleiche gilt für Behörden
desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur
Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung
notwendig ist, sowie für Behörden eines
anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn,
soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken
haben.
3Einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der im
Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches
Gutachten erstellt, darf die Personalakte ebenfalls
ohne Einwilligung vorgelegt werden.
4Für Auskünfte
aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
5Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer
Vorlage abzusehen.
(2) 1Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung
der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei
denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung
des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter,
höherrangiger Interessen der oder des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert.
2Die Auskunft ist auf
den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
3Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft
sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Abs.3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind,
falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten, oder
falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
2Die Frist nach Satz 1 Nr.2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die
Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen.
3Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet
oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
(2) 1Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil
einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte
aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung
der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu
entfernen und zu vernichten.
2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,
wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung der Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 41 oder des § 10 des Bundesdisziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres, oder
wenn nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.
2Kann der nach Satz 2 Nr.2 und 3 maßgebliche Zeitpunkt nicht festgestellt werden, ist § 5 Abs.2 Satz 2 des Bundesarchivgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) 1Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren,
Unterstützungen, Erkrankungen, Umzugsund
Reisekosten sind fünf Jahre, Unterlagen über
Erholungsurlaub sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres
aufzubewahren, in dem die Bearbeitung des einzelnen
Vorgangs abgeschlossen wurde.
2Für zahlungsbegründende
Unterlagen nach Satz 1 beträgt die Aufbewahrungsfrist
sechs Jahre.
3Unterlagen, aus denen die Art
einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich
zurückzugeben oder zu vernichten (1), wenn sie für den Zweck, zu dem sie
vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.
4Als Zweck, zu dem die Unterlagen vorgelegt worden sind, gelten auch Verfahren, mit denen
Rabatte oder Erstattungen geltend gemacht werden (2).
(3) 1Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf
des Jahres aufzubewahren, in dem die letzte Versorgungszahlung
geleistet worden ist.
2Besteht die
Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs,
sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.
(4) Die Personalakten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten, sofern sie nicht nach § 2 des Bundesarchivgesetzes vom Bundesarchiv oder einem Landesarchiv übernommen werden.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der
Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft automatisiert
verarbeitet werden.
2Ihre Übermittlung ist nur
nach Maßgabe des § 111 zulässig.
3Ein automatisierter
Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit
durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Personalaktendaten im Sinne des § 108 dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt automatisiert verarbeitet werden.
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verwendung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.
(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.
(5) 1Bei erstmaliger Speicherung ist der Beamtin oder dem Beamten die Art der zu ihrer oder seiner Person
nach Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei
wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen.
2Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes
sowie der regelmäßigen Empfänger
und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung
allgemein bekannt zu geben.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln.
2Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel
eingelegt worden, ist die Entscheidung unter
Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
3Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines
Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.
(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn
es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, oder
in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
(3) 1Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen,
die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln
sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr.2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die Erkenntnisse sind, die der zu übermittelnden Entscheidung zugrunde
liegen.
(4) 1Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren
bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre
Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls
für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine
Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit
nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass
schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten
an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.
2Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
3Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Gesetz verwendet werden.
(6) 1Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind
auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem
Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen.
2Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den
Voraussetzungen des § 30 Abs.4 Nr.5 der Abgabenordnung zulässig.
(7) Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.
[ Motive ] |
§§§
Beamtenvertretung |
---|
(1) 1Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich
in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen.
2Sie können die für sie zuständigen
Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung
beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Keine Beamtin und kein Beamter darf wegen Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.
[ Motive ] |
§§§
1Die Personalvertretung der Beamtinnen und Beamten
ist zu gewährleisten.
2Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
[ Motive ] |
§§§
Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.
[ Motive ] |
§§§
Bundespersonalausschuss |
---|
(1) 1Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften.
2Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen
Aufgaben können ihm durch Rechtsverordnung
der Bundesregierung übertragen werden.
(2) Der Bundespersonalausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
[ Motive ] |
§§§
(1) Der Bundespersonalausschuss besteht aus acht ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern.
(2) 1Ständige ordentliche Mitglieder sind die Präsidentin des Bundesrechnungshofes oder der Präsident
des Bundesrechnungshofes als Vorsitzende oder Vorsitzender
und die Leiterin der Dienstrechtsabteilung
oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Bundesministeriums
des Innern.
2Nichtständige ordentliche
Mitglieder sind die Leiterinnen der Zentralabteilungen
und Leiter der Zentralabteilungen von zwei anderen
obersten Bundesbehörden und vier weitere Beamtinnen
und Beamte des Bundes.
3Stellvertretende Mitglieder
sind je eine Beamtin oder ein Beamter des Bundes
der in Satz 1 genannten Behörden, die Leiterinnen der
Zentralabteilungen und Leiter der Zentralabteilungen
von zwei weiteren obersten Bundesbehörden sowie
vier weitere Beamtinnen oder Beamte des Bundes.
(3) Die nichtständigen ordentlichen Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder werden von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesministerin des Innern oder des Bundesministers des Innern für die Dauer von vier Jahren bestellt, davon vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder aufgrund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften.
(4) Der Bundespersonalausschuss wird zur Durchführung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsstelle im Bundesministerium des Innern unterstützt.
[ Motive ] |
§§§
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundespersonalausschusses führt im Auftrag der Bundesregierung die Bundesministerin des Innern oder der Bundesminister des Innern mit folgenden Maßgaben:
1Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses
sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
2Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich
gemaßregelt noch benachteiligt werden.
Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bundespersonalausschusses aus
b) durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind,
c) durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder
ad) unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen
Mitglieder einer Kammer oder eines Senats für
Disziplinarsachen wegen einer rechtskräftigen
Entscheidung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren
ihr Amt verlieren;
b§ 66 ist nicht anzuwenden.
[ Motive ] |
§§§
Der Bundespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses
sind nicht öffentlich.
2Der Bundespersonalausschuss
kann von den Verwaltungen beauftragten Personen
sowie Dritten die Anwesenheit bei der Verhandlung
gestatten.
(2) 1Die oder der Vorsitzende des Bundespersonalausschusses
oder die oder der stellvertretende Vorsitzende
des Bundespersonalausschusses leitet die
Sitzungen.
2Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle
das dienstälteste Mitglied.
(3) Die von den Verwaltungen beauftragten Personen sind auf Verlangen zu hören.
(4) 1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
gefasst.
2Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit
von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich.
3Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder
des Vorsitzenden.
(5) 1Beschlüsse des Bundespersonalausschusses
sind bekannt zu machen, soweit sie allgemeine Bedeutung
haben.
2Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.
(6) Soweit dem Bundespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Der Bundespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben.
(2) 1Die beteiligten Verwaltungen haben dem Bundespersonalausschuss
auf Verlangen Auskünfte zu erteilen
und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung
seiner Aufgaben erforderlich ist.
2Alle Dienststellen haben dem Bundespersonalausschuss unentgeltlich
Amtshilfe zu leisten.
[ Motive ] |
§§§
Beschwerdeweg + Rechtsschutz |
---|
(1) 1Beamtinnen und Beamte können Anträge und
Beschwerden vorbringen.
2Hierbei ist der Dienstweg
einzuhalten.
3Der Beschwerdeweg bis zur obersten
Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.
[ Motive ] |
§§§
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) 1Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den
Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung
durchzuführen.
2Dies gilt auch dann, wenn die
Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen
worden ist.
(3) 1Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste
Dienstbehörde.
2Sie kann die Entscheidung für Fälle, in
denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat,
durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen.
3Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der
Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten,
der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei
der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden
hat.
2Bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des
Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr
durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher
Weisung die Regelungsbehörde untersteht.
(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt an ihre Stelle das Bundesministerium des Innern.
(3) 1Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung
durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden
übertragen.
2Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt
zu veröffentlichen.
[ Motive ] |
§§§
1Verfügungen und Entscheidungen, die Beamtinnen
und Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den
Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind,
sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt
wird oder Rechte der Beamtin oder des Beamten
oder der Versorgungsberechtigten durch sie berührt
werden.
2Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes.
[ Motive ] |
§§§
Besondere Rechtsverhältnisse |
---|
(1) 1Die Beamtinnen und Beamten des Bundestages,
des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichtes
sind Beamtinnen und Beamte des Bundes.
2Die Ernennung,
Entlassung und Versetzung in den Ruhestand
werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten
des Bundestages, die Präsidentin oder den Präsidenten
des Bundesrates oder durch die Präsidentin oder
den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes
vorgenommen.
3Diese sind jeweils die oberste Dienstbehörde.
(2) Die Direktorin oder der Direktor des Bundesrates kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, soweit sie oder er Beamtin auf Lebenszeit oder Beamter auf Lebenszeit ist.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die beamteten Leiterinnen und beamteten Leiter, die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die zum wissenschaftlichen Personal zählenden Beamtinnen und Beamten einer Hochschule des Bundes, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat und deren Personal im Dienst des Bundes steht, stehen in einem Beamtenverhältnis zum Bund.
(2) Das wissenschaftliche Personal dieser Hochschulen besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.
(3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.
(4) 1Professuren und Juniorprofessuren sind öffentlich
auszuschreiben.
2Von einer Ausschreibung kann
abgesehen werden, wenn
ein bereits bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt oder
eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen
werden soll.
(5) 1Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche
Mitarbeiter sind die Beamtinnen und
Beamten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen
obliegen.
2In begründeten Fällen kann ihnen auch die
selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung
und Lehre übertragen werden.
(6) Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind, soweit sie nicht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, Beamtinnen und Beamte, die auch ohne Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden können, sofern überwiegend die Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist.
[ Motive ] |
§§§
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, und
(2) 1Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
2Sofern vor oder nach der Promotion ein Beschäftigungsverhältnis
als wissenschaftliche Mitarbeiterin
oder wissenschaftlicher Mitarbeiter bestand, sollen
Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen
nicht mehr als sechs Jahre betragen haben.
3Verlängerungen
aufgrund von Zeiten eines mutterschutzrechtlichen
Beschäftigungsverbots, Inanspruchnahme
von Elternzeit, Beurlaubung oder Herabsetzung der
Arbeitszeit wegen Betreuung oder Pflege eines Kindes
unter 18 Jahren oder einer oder eines pflegebedürftigen
sonstigen Angehörigen sowie einer Freistellung bleiben
hierbei unberücksichtigt.
4Auf die Zeiten nach Satz 2
sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als
einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer
deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung
abgeschlossen wurden, sowie entsprechende
Beamtenverhältnisse auf Zeit und privatrechtliche
Dienstverhältnisse anzurechnen.
(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Professorinnen und Professoren werden, soweit
kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird,
bei erstmaliger Berufung in das Professorenverhältnis
für sechs Jahre zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten
auf Zeit ernannt.
2Abweichend hiervon ist die sofortige
Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit
möglich, wenn
Bewerberinnen und Bewerber für ein Professorenamt sonst nicht gewonnen werden können oder
eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen wird.
3Nach frühestens drei Jahren kann das Beamtenverhältnis
auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt
werden, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren
mit positivem Ergebnis durchgeführt hat.
4Erfolgt keine Umwandlung in ein Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit, sind die Professorinnen und Professoren
mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der
Altersgrenze aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit
entlassen.
5Eine einmalige erneute Berufung in ein
Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur ist
zulässig.
(2) 1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis
begründet wird, für drei Jahre zu Beamtinnen auf Zeit
oder Beamten auf Zeit ernannt.
2Das Beamtenverhältnis
soll im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre
verlängert werden, wenn die Juniorprofessorin oder der
Juniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer
bewährt hat.
3Anderenfalls kann es um bis zu
einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung
ist, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5,
nicht zulässig.
4Dies gilt auch für eine erneute Einstellung
als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor.
(3) 1Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche
Mitarbeiter, deren Stelle eine befristete
Beschäftigung vorsieht, werden, soweit kein privatrechtliches
Dienstverhältnis begründet wird, für die
Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen auf Zeit und
Beamten auf Zeit ernannt.
2Eine einmalige Verlängerung
des Beamtenverhältnisses auf Zeit um weitere drei
Jahre ist zulässig.
(4) Für beamtete Hochschuldozentinnen und beamtete Hochschuldozenten gelten die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassistentinnen, beamtete Oberassistenten, beamtete Oberingenieurinnen und beamtete Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten die §§ 42 und 48 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprechend.
(5) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots und der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie, von bis zu drei Jahren, um Zeiten einer familienbedingten Teilzeit oder Beurlaubung nach § 92 zu verlängern.
(6) 1Der Eintritt einer Professorin oder eines Professors
in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
wird zum Ende des Semesters oder Trimesters
wirksam, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.
2Eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag soll zum
Ende des Semesters oder Trimesters ausgesprochen
werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe
dem entgegenstehen.
3Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
auf Antrag kann bis zum Ende des
Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden,
wenn dienstliche Belange dies erfordern.
(7) 1Auf Antrag der Professorin oder des Professors
kann der Eintritt in den Ruhestand insgesamt bis zum
Ende des Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet
wird, hinausgeschoben werden, wenn dies wegen der
besonderen wissenschaftlichen Leistungen im Einzelfall
im dienstlichen Interesse liegt.
2§ 53 Abs.1 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) 1Beamtete Leiterinnen und beamtete Leiter und
beamtete hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien
werden für sechs Jahre in ein Beamtenverhältnis
auf Zeit berufen.
2Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit oder
Erreichen der Regelaltersgrenze aus diesem Beamtenverhältnis
entlassen.
3Abweichend von Satz 2 treten sie
mit Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Regelaltersgrenze
in den Ruhestand, wenn sie
eine Dienstzeit von insgesamt mindestens zehn Jahren in Beamtenverhältnissen oder in einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit Anspruch auf Besoldung zurückgelegt haben oder
aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden waren.
4Handelt es sich in den Fällen des Satzes 3 Nr.2 um ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Bund, ruht dieses Rechtsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen.
(9) 1Die Vorschriften über die Laufbahnen und über
den einstweiligen Ruhestand sowie die §§ 87 und 88
sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
nicht anzuwenden.
2Erfordert der Aufgabenbereich einer
Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige
Anwesenheit, kann die oberste Dienstbehörde
die §§ 87 und 88 für bestimmte Gruppen von Beamtinnen
und Beamten für anwendbar erklären.
(10) 1Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt
werden.
2Bei der Auflösung, der Verschmelzung
oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder
der Aufgaben von staatlich anerkannten Hochschulen
des Bundes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich
auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gilt § 28 Abs.3 für beamtete Professorinnen, Professoren,
Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren sowie Hochschuldozentinnen
und Hochschuldozenten entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte nach § 6 Abs.5 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
1Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet
werden.
2Sie sind zu verabschieden, wenn die
sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung einer
Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand
gegeben sind.
Nicht anzuwenden sind die §§ 28, 53 Abs.2, §§ 72, 76, 87, 88, 97 bis 101 und 104, auf Honorarkonsularbeamtinnen und Honorarkonsularbeamte, außerdem § 7 Abs.1 Nr.1.
(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.
[ Motive ] |
§§§
Umbildung von Körperschaften |
---|
(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.
(2) 1Beamtinnen und Beamte einer Körperschaft, die
vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert
wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden
Körperschaften zu übernehmen.
2Die beteiligten
Körperschaften haben innerhalb einer Frist von
sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung
vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu
bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen
Beamtinnen und Beamten zu übernehmen sind.
3Solange die Übernahme nicht erfolgt ist, haften alle
beteiligten Körperschaften für die zustehenden Bezüge
als Gesamtschuldner.
(3) 1Beamtinnen und Beamte einer Körperschaft, die
teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften
eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen
Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst
der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen.
2Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 134 Abs.1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 134 Abs.2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
(2) Im Fall des § 134 Abs.1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
(3) 1In den Fällen des § 134 Abs.2 und 3 wird die
Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren
Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll.
2Die
Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder
den Beamten wirksam.
3Die Beamtin oder der Beamte
ist verpflichtet, der Verfügung Folge zu leisten.
4Kommt
sie oder er der Verpflichtung nicht nach, wird sie oder er
entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs.4.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Den nach § 134 in den Dienst einer anderen
Körperschaft übergetretenen oder von ihr übernommenen
Beamtinnen und Beamten soll ein dem bisherigen
Amt nach Bedeutung und lnhalt gleich zu bewertendes
Amt übertragen werden.
2Wenn eine dem bisherigen
Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, sind
§ 28 Abs.3 und § 34 Abs.1 Nr.4 entsprechend anzuwenden.
3Bei Anwendung des § 28 Abs.3 darf die
Beamtin oder der Beamte neben der neuen Amtsbezeichnung
die des früheren Amtes mit dem Zusatz
„außer Dienst“ oder „a.D.“ führen.
(2) 1Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann,
wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen
Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen
Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs
Monaten die entbehrlichen Beamtinnen auf Lebenszeit
oder auf Zeit oder die Beamten auf Lebenszeit oder auf
Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt
wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen.
2Die Frist des Satzes 1 beginnt im Fall des § 134 Abs.1
mit dem Übertritt, in den Fällen des § 134 Abs.2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamtinnen und Beamten,
zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist.
3Entsprechendes gilt in den Fällen des § 134 Abs.4.
4§ 55 Satz 2 ist anzuwenden.
5Bei Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit.
6Sie gelten zu diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Vorschriften des § 134 Abs.1 und 2 und des § 135 gelten entsprechend für die zum Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
(2) In den Fällen des § 134 Abs.3 bleiben die Ansprüche der zum Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs.4.
[ Motive ] |
§§§
Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland |
---|
1Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen
nach den §§ 139 bis 142 sind nur nach Maßgabe des
Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig.
2Sie sind auf
Personen im Sinne des § 5 Abs.1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes
nicht anzuwenden.
[ Motive ] |
§§§
(1) Beamtinnen und Beamte können für Zwecke der Verteidigung auch ohne ihre Zustimmung zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder zur Dienstleistung bei über- oder zwischenstaatlichen zivilen Dienststellen verpflichtet werden.
(2) 1Beamtinnen und Beamten können für Zwecke der
Verteidigung auch Aufgaben übertragen werden, die
nicht ihrem Amt oder ihrer Laufbahnbefähigung
entsprechen, sofern ihnen die Übernahme nach ihrer
Vor- und Ausbildung und im Hinblick auf die Ausnahmesituation
zumutbar ist.
2Aufgaben einer Laufbahn mit
geringeren Zugangsvoraussetzungen dürfen ihnen nur
übertragen werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen
unabweisbar ist.
(3) Beamtinnen und Beamte haben bei der Erfüllung der ihnen für Zwecke der Verteidigung übertragenen Aufgaben Gefahren und Erschwernisse auf sich zu nehmen, soweit diese ihnen nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen zugemutet werden können.
(4) Beamtinnen und Beamte sind bei einer Verlegung ihrer Behörde oder Dienststelle auch in das Ausland zur Dienstleistung am neuen Dienstort verpflichtet.
[ Motive ] |
§§§
1Die Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf
ihren Antrag kann für Zwecke der Verteidigung hinausgeschoben
werden, wenn dies im öffentlichen lnteresse
erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen
Verwaltung im Bereich ihres Dienstherrn auf freiwilliger
Grundlage nicht gedeckt werden kann.
2Satz 1 gilt entsprechend für den Ablauf der Amtszeit bei Beamtenverhältnissen auf Zeit.
3Der Eintritt in den Ruhestand
nach Erreichen der Altersgrenze und die vorzeitige
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Nachweis
der Dienstunfähigkeit können unter den Voraussetzungen
des Satzes 1 bis zum Ende des Monats
hinausgeschoben werden, in dem die Regelaltersgrenze
erreicht wird.
[ Motive ] |
§§§
1Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die
die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,
können für Zwecke der Verteidigung erneut in ein
Beamtenverhältnis berufen werden, wenn dies im
öffentlichen Interesse erforderlich ist und der Personalbedarf
der öffentlichen Verwaltung im Bereich ihres
bisherigen Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht
gedeckt werden kann.
2Das Beamtenverhältnis endet,
wenn es nicht vorher beendet wird, mit dem Ende des
Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.
[ Motive ] |
§§§
(1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können Beamtinnen und Beamte für Zwecke der Verteidigung verpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
(2) 1Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, für
Zwecke der Verteidigung über die regelmäßige Arbeitszeit
hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun.
2Für die Mehrbeanspruchung wird ein Freizeitausgleich
nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse
gestatten.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung des ihnen übertragenen Amts im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen verwendet werden und dabei wegen vom Inland wesentlich abweichender Verhältnisse erhöhten Gefahren ausgesetzt sind, können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden,
vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen,
über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr.4 wird für die Mehrbeanspruchung ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.
(2) Sind nach Absatz 1 verwendete Beamtinnen und Beamte zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand nach den §§ 44, 51 und 53 oder des vorgesehenen Ablaufs ihrer Amtszeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich das Beamtenverhältnis bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats.
[ Motive ] |
§§§
Übergangs- und Schlussvorschriften |
---|
(1) 1Ist eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt
oder Stiftung des öffentlichen Rechts Dienstherr
einer Beamtin oder eines Beamten, kann die für die
Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde in den
Fällen, in denen nach diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz
die oberste Dienstbehörde die
Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten
oder die Entscheidung von ihrer vorherigen Zustimmung
abhängig machen.
2Sie kann auch verbindliche
Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.
(2) Für bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden nicht besitzen, tritt an deren Stelle für die in diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz einer Behörde übertragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten die zuständige Verwaltungsstelle.
[ Motive ] |
§§§
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) 1Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
[ Motive ] |
§§§
1Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
2Diesen
bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer
Beamtinnen und Beamten und Seelsorgerinnen und
Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln oder
Vorschriften dieses Gesetzes für anwendbar zu erklären.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Bis zu einer haushaltsrechtlichen Umstellung,
längstens jedoch bis zum 31.Dezember 2010, kann
von § 10 Abs.3 erste Alternative abgewichen werden.
2Dabei gehört die Probezeit zur Laufbahn und § 6 Abs.1 Nr.3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl.I S.675) in
der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung ist
anzuwenden.
(2) 1Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe
berufen worden sind, sind anstelle des § 10 Abs.1
und 3 und des § 11 der § 6 Abs.1 und der § 9 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. März 1999 (BGBl.I S.675) in der bis
zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
2Abweichend von Satz 1 werden Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, auf
Antrag in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen,
wenn
sie sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt haben und
seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre vergangen sind (1).
(3) Die Bundesregierung überprüft die Anhebung der Altersgrenzen nach den §§ 51 und 52 unter Beachtung des Berichts nach § 154 Abs.4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
[ Motive ] |
§§§
BBG | [ ] |
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§§§