Fussnoten | [ ] |
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zu § 8 BBG |
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§ 8 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.3 Abs.5 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln.
2Ihre Auslese ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.
3Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Förderung von Beamtinnen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung, nicht entgegen.
§§§
Zu § 13 BBG |
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§ 13 Abs.2 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
Bisheriger Wortlaut:
1. 1im Fall des Absatzes 1 Nr.1 aus der Urkunde oder
aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die
für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes
Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes
Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln
wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen
vorliegen.
2Das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Rechtsvorschrift aber die
Zeitdauer bestimmt ist,
§§§
Zu § 14 BBG |
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In § 14 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
§§§
Zu § 15a BBG |
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In § 15a Abs.2 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.09, durch § 62 Abs.1 iVm § &3 Abs.2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.08 (BGBl_I_08,1010)
Bisheriger Wortlaut:
4§ 13 Abs.3 Satz 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt entsprechend.
§§§
Zu § 17 BBG |
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In § 17 Abs.2 bis 5 wurden jeweils in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Für“ die Wörter „die Zulassung zu den“ eingefügt, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
§§§
Zu § 18 BBG |
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Die Überschrift des § 18 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.7 Nr.2 a) iVm Art.62 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2515)
Bisheriger Wortlaut:
§ 18 Abs.1 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.7 Nr.2 b) aa) iVm Art.62 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2515)
Bisheriger Wortlaut:
1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.EU Nr.L 255 S.22, 2007 Nr.L 271 S.18, 2008 Nr.L 93 S.28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl.EU Nr.L 320 S.3), oder
In § 18 Abs.1 Nummer 2 wurde das Wort „oder“ und die Nummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.7 Nr.2 b) bb) und cc) iVm Art.62 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2515)
§ 18 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.7 Nr.2 c) iVm Art.62 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2515)
§§§
Zu § 22 BBG |
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§ 22 Abs.4 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 27 BBG |
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§ 27 Abs.6 wurde aufgehoben und der bisherige Absatz 7 wurde Absatz 6, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
Bisheriger Wortlaut:
(6) Werden Beamtinnen und Beamte eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung in den Bundesdienst abgeordnet, sind für die Dauer der Abordnung, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die Vorschriften des Abschnitts 6 mit Ausnahme der Vorschriften über die Eidespflicht, den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte, die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, die Jubiläumszuwendung und die Amtsbezeichnungen entsprechend anzuwenden.
§§§
Zu § 36 BBG |
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In § 36 Abs.1 wurde Nr.8 angefügt, mit Wirkung vom 01.03.08, durch Art.1a Nr.1 iVm Art.15 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze vom 26.02.08 (BGBl_I_08,215)
§§§
Zu § 42a BBG |
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§ 42a Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.1 des Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 4.November 2004(BGBl_I_04,2686)
§§§
Zu § 53 BBG |
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§ 53 Abs.4 bis 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.11 Nr.1 iVm Art.19 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1552)
§§§
Zu § 54 BBG |
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§ 54 Abs.1 Nr.6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 03.05.11, durch Art.13 iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28.04.11 (BGBl_I_11,687).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 72 BBG |
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§ 72 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.02.06, durch Art.19a des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 19.12.06 (BGBl_I_06,334)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (R).
§§§
Zu § 72b BBG |
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§ 72b Abs.1 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.2 des Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 4.November 2004(BGBl_I_04,2686)
§§§
zu § 80 BBG |
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In § 80 Nr.2 wurde das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetzes“ durch die Wörter „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Abs.2 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.06 (BGBl_I_06,2748)
§ 80 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.09 an, durch Art. iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14.11.11 (BGBl_I_11,2219)
Bisheriger Wortlaut:
3Für Aufwendungen der Ehegattin des Beihilfeberechtigten oder des Ehegatten der Beihilfeberechtigten, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen hat, und der im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder wird ebenfalls Beihilfe gewährt.
§ 80 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.09, durch Art.1 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14.11.11 (BGBl_I_11,2219)
Bisheriger Wortlaut:
3Für Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes Einkommen hat, und der im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder wird ebenfalls Beihilfe gewährt (3).
§§§
Zu § 92 BBG |
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§ 92 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, ist auf Antrag, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder nach ärztlichem Gutachten eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und zwingende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen,
1Urlaub ohne Besoldung bis zur Dauer von 15 Jahren zu bewilligen.
2Der Urlaub darf auch in Verbindung
mit einer Beurlaubung ohne Besoldung wegen eines
Überhangs an Bewerberinnen und Bewerbern sowie
Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit die Dauer von 15 Jahren
nicht überschreiten.
3§ 91 Abs.3 Satz 1 gilt entsprechend.
§§§
Zu § 93 BBG |
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§ 93 Abs.3 bis 5 wurde eingefügt und die bisherigen Abs.3 und 4 wurden die Abs.6 und 7, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.11 Nr.2 b) iVm Art.19 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1552)
§§§
Zu § 95 BBG |
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In § 95 Abs.4 Satz 1 wurden nach dem Wort „Teilzeitbeschäftigung“ die Wörter „mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit“ eingefügt, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
§§§
Zu § 108 BBG |
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§ 108 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
§§§
Zu § 113 BBG |
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In § 113 Abs.2 Satz 3 wurden nach dem Wort „zurückzugeben“ die Wörter „oder zu vernichten“ eingefügt, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.2 Nr.9 a) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
§ 113 Abs.2 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.2 Nr.9 b) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
§§§
Zu § 147 BBG |
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§ 147 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.2 Nr.10 a) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
§§§
zu § 175 BBG |
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