BRRG (2) | ||
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1 11 17 21 35 45 [ « ] [ I ] [ » ] 48 95 121 133 134 | [ ] |
T-3 | Laufbahnen | 11-16 |
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a) Allgemeines | 11-13 |
(1) aEine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen;
bzur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.
(2) 1aDie Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes;
1bdie Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt.
2Die Laufbahnvorschriften können von Satz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.
§§§
(1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig, sofern nicht die unabhängige Stelle (§ 61) eine Ausnahme zuläßt.
(2) 1aDer Beamte darf nicht befördert werden
vor Ablauf einer durch Rechtsvorschrift zu bestimmenden Frist, die mindestens ein Jahr seit der Anstellung betragen muß,
vor Ablauf einer durch Rechtsvorschrift zu bestimmenden Frist, die mindestens ein Jahr seit der letzten Beförderung betragen muß,
1bAusnahmen von den Nummern 1 und 2 sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren eintreten würden, und bedürfen einer besonderen Rechtsvorschrift.
2Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder.
3Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
4Die unabhängige Stelle (§ 61) kann Ausnahmen zulassen.
(3) 1Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich.
2aFür den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden;
2bdie Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen.
§§§
(1) 1Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Amt mit leitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen wird.
2Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre.
3aEine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden;
3bdie Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.
4Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden.
5Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.
(2) 1In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer
sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
ain dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte;
b§ 12 Abs.2 Satz 1 Nr.4 findet keine Anwendung. (2)
2aVom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken;
2bdas Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort.
(3) Die unabhängige Stelle (§ 61) kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen.
mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder
mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder
mit Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge (1)
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen.
2§ 22 Abs.1 und 2, § 23 Abs.1 bis 3 und § 31 Abs.2 bleiben unberührt.
(5) 1aMit dem erfolgreichen Abschluß der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen;
1beine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig.
2Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt.
3Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
(6) ...(3)
§§§
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Amt mit leitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen wird.
(2) 1Eine weitere Amtszeit ist zulässig.
2aDie Amtszeiten sind gesetzlich zu bestimmen;
2bbeide Amtszeiten dürfen insgesamt eine Dauer von zehn Jahren nicht überschreiten.
3Nach Ablauf einer zweiten Amtszeit ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig.
(3) 1Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden.
2Mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden.
3Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt.
4Weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.
(4) a§ 12a Abs.2 und 3 findet entsprechende Anwendung;
bim übrigen sind die Auswirkungen auf das Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit gesetzlich zu regeln.
(5) (1) Als Ämter im Sinne des Absatzes 1 können der Besoldungsordnung B angehörende Ämter mit leitender Funktion sowie
mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehörende Ämter der Leiter von Behörden,
Ämter der Leiter öffentlicher Schulen und
Ämter der Leiter von Teilen von Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt werden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen.
§§§
b) Laufbahnbewerber | 13-15 |
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(1) 1Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet.
2Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten.
(2) Für die Zulassung ist zu fordern
für die Laufbahnen des einfachen Dienstes mindestens der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
für die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens der Abschluß einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
für die Laufbahnen des höheren Dienstes ein nach Absatz 3 Satz 2 geeignetes, mindestens dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Hochschule.
(3) 1Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Übereinstimmung mit Absatz 1 unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach Absatz 2 Nr.1 bis 4 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen.
2Die Bildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen.
3Mit dieser Maßgabe müssen sie für gleich zu bewertende Befähigungen einander gleichwertig sein.
4Die zuständigen Stellen des Bundes und der Länder sind verpflichtet, nach diesen Bestimmungen zur Wahrung der Einheitlichkeit, insbesondere zur Sicherung der Ziele des § 122 Abs.2, bei der Vorbereitung der Regelungen nach Satz 1 zusammenzuwirken.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1aLaufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.4 Buchstabe a;
1bsoweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden.
2Inhalt und Dauer des Vorbereitungsdienstes sind den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen anzupassen.
3Der Vorbereitungsdienst schließt in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes mit einer Prüfung ab.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes dauert drei Jahre.
2Er vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstellenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in Ihrer Laufbahn erforderlich sind.
3Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten.
4aDie berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben;
4bder Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.
(3) 1In den Laufbahnen des gehobenen Dienstes kann der Vorbereitungsdienst auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluß eines Studienganges an einer Hochschule nachgewiesen worden ist.
2Anrechenbar sind Studienzeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist.
3Gegenstand der Laufbahnprüfung sind Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdienstes.
(4) 1Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.
2Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.
(5) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des höheren Dienstes dauert mindestens zwei Jahre.
(6) Für Beamte besonderer Fachrichtungen können an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (Absätze 1 bis 3 und 5) andere nach § 13 Abs.3 gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.
(7) Für die Ausbildung der Bezirksnotare in Baden-Württemberg kann eine längere als die in Absatz 2 bestimmte Dauer des Vorbereitungsdienstes vorgeschrieben werden.
§§§
(1) 1Abweichend von § 13 Abs.2 Nr.4 und § 14 Abs.1 und 5 kann die Befähigung erworben werden für
die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10.September 1971 (BGBl.I S.1557),
Lehrerlaufbahnen des höheren Dienstes auch durch gleichwertige, mindestens fünfeinhalbjährige Ausbildungsgänge, in denen Studium und praktische Vorbereitung zusammengefaßt und durch eine der Prüfung gemäß § 14 Abs.1 Satz 3 gleichwertige Staatsprüfung abgeschlossen worden sind.
2Die erste Staatsprüfung kann durch eine Zwischenprüfung oder durch ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen ersetzt werden.
3Die abschließende Staatsprüfung muß in ihren Anforderungen der für die entsprechende Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes eingerichteten zweiten Staatsprüfung gemäß § 14 Abs.1 Satz 3 gleichwertig sein.
(2) Absatz 1 Nr.2 gilt nur für Ausbildungsgänge, die am 1.Januar 1976 eingerichtet waren.
§§§
Auf die Ausbildung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst nach § 13 Abs.2 Nr.4 und § 14 Abs.1 und 5 oder § 14a kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.
§§§
(1) 1Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund
der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl.EG 1989 Nr.L 19 S.16), oder
der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl.EG Nr.L 209 S.25)
erworben werden.
2Das Nähere wird durch Landesrecht geregelt.
(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.
§§§
aDie Probezeit ist nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen;
bsie soll fünf Jahre nicht übersteigen.
§§§
c) Anderer Bewerber | 16 |
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(1) Die Befähigung anderer Bewerber für die Laufbahn in der sie verwendet werden sollen, ist durch die unabhängige Stelle (§ 61) festzustellen.
(2) aDie Probezeit ist nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen;
bsie muß mindestens drei Jahre betragen und soll fünf Jahre nicht übersteigen.
(3) 1Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, ob und inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden können, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.
2Sie können ferner bestimmen, daß die Probezeit in Ausnahmefällen durch die unabhängige Stelle (§ 61) abgekürzt werden kann.
§§§
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§§§