BRRG   (3)  
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T-4Versetzung17-18

§_17   BRRG
(Abordnung)

(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.

(2) 1Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist.
2Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig.
3Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(3) 1Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten.
2Abweichend von Satz 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, daß die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig ist, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) 1Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so finden auf ihn die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und Versorgung entsprechende Anwendung.
2Zur Zahlung der ihm zustehenden Dienstbezüge ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem er abgeordnet ist.

§§§

§_18   BRRG
(Versetzung)

(1) 1Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht.
2aEine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist;
2bStellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes.

(2) 1aAus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden;
1bStellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes.
2aBei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist;
2bdas Endgrundgehalt muß mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.

(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) aWird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt;
bauf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.

§§§

§_18a   BSHG (F)
Modellvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern (1)

(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung fördert nach § 421d des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf Antrag regionale gemeinsame Modellvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe und des örtlich zuständigen Arbeitsamtes (beteiligte Leistungsträger) für

  1. arbeitslos gemeldete Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach diesem Gesetz,

  2. Arbeitslosenhilfebezieher.

2Andere Arbeitslose können einbezogen werden.
3Die Modellvorhaben sollen über § 18 Abs.2a hinaus neue Möglichkeiten der Verbesserung der Zusammenarbeit mit dem Ziel erproben, mehr Vermittlungen in Arbeit zu erreichen, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen.
4Sie sind so auszugestalten, dass den Arbeitslosen durch die Einbeziehung rechtliche und finanzielle Nachteile nicht entstehen.
5Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung entscheidet nach Beteiligung der zuständigen obersten Landesbehörden und der Bundesanstalt für Arbeit.
6Die Dauer der Förderung soll 24 Monate nicht übersteigen; die Förderung endet spätestens am 31.Dezember 2004.
7Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

(2) Im Rahmen der Modellvorhaben nach Absatz 1 kann der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe

  1. die Gewährung von Hilfe zur Arbeit und anderen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ganz oder teilweise durch das örtlich zuständige Arbeitsamt oder durch eine dafür gemeinsam mit dem örtlich zuständigen Arbeitsamt gebildete oder beauftragte Stelle wahrnehmen lassen,

  2. für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt und andere einbezogene Arbeitslose auch Leistungen der aktiven Arbeitsförderung in entsprechender Anwendung von § 3 Abs.4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringen.

(3) 1Die beteiligten Leistungsträger und die von ihnen gemeinsam gebildete oder beauftragte Stelle können für die Modellvorhaben nach Absatz 1 die für die Durchführung des Modellvorhabens erforderlichen Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen.
2Sie sollen vereinbaren, wie die durch das Modellvorhaben entstehenden nicht geförderten Aufwendungen von ihnen auszugleichen sind.

(4) 1Die Modellvorhaben sind entsprechend der Zielsetzung von Absatz 1 so auszuwerten, dass sie eine bundesweite Bewertung zulassen. Bei der Auswertung haben die beteiligten Leistungsträger, die zuständigen obersten Landesbehörden und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zusammenzuwirken.
2Die Kommunalen Spitzenverbände und die Bundesanstalt für Arbeit sind zu beteiligen.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann nach Beteiligung der zuständigen obersten Landesbehörde und der Bundesanstalt für Arbeit zulassen, dass Träger der Sozialhilfe auch im Rahmen von Modellvorhaben, die nicht nach Absatz 1 Satz 1 gefördert werden, nach den Absätzen 2 und 3 verfahren und in die Auswertung nach Absatz 4 einbezogen werden, wenn die Modellvorhaben Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechen.

§§§



T-5Umbildung19-20

§_19   BRRG
(entfallen)

§§§

§_20   BRRG
(Einstweiliger Ruhestand)

1Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen ein Beamter auf Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, wenn eine Versetzung nach § 18 nicht möglich ist.
2Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf jedoch nur zugelassen werden, soweit aus Anlaß der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden.
3Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet sind.

§§§


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§§§