BRRG (11) | ||
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1 11 17 21 35 45 [ « ] [ I ] [ ] 48 95 121 133 134 | [ ] |
K-3 | Schluss | 134-142f |
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1aDurch Gesetz ist den Mitgliedern der obersten Rechnungsprüfungsbehörden der Länder die gleiche Unabhängigkeit zu gewährleisten, wie sie die Mitglieder des Bundesrechnungshofes besitzen;
1bsie müssen Beamte auf Lebenszeit sein.
2aDie Mitglieder, die vom Parlament gewählt werden, können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden;
2bihre Amtszeit beträgt zwölf Jahre.
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1Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
2Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln und die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II für anwendbar zu erklären.
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Im Falle des § 130 Abs.2 Satz 1 tritt in den Ländern, in denen der einstweilige Ruhestand noch nicht eingeführt ist, bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Landesrecht mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung gebracht worden ist, an die Stelle des einstweiligen Ruhestandes der Wartestand des bisherigen Rechts.
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(Das Gesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung ist am 01.09.1957 in Kraft getreten.)
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