BRRG (9) | ||
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1 11 17 21 35 45 [ « ] [ I ] [ » ] 48 95 121 133 134 | [ ] |
Unmittelbar geltendes Recht | ||
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Allgemeines |
aDas Recht, Beamte zu haben, besitzen außer dem Bund
sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung verliehen wird;
bderartige Satzungen bedürfen der Genehmigung durch eine gesetzlich hierzu ermächtigte Stelle.
§§§
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung (§ 13) im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.
(2) 1Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13 bis 14c die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
2Das gleiche gilt, wenn die Befähigung auf Grund der Maßgaben in Anlage 1 Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr.2 Buchstabe c oder Nr.3 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31.August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.September 1990 (BGBl.1990 II S.885, 1141) festgestellt worden ist und der Beamte die laufbahnrechtliche Probezeit erfolgreich abgeleistet hat.
§§§
(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden.
(2) 1a Die Abordnung oder Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt;
1b das Einverständnis ist schriftlich zu erklären.
2 In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.
§§§
(1) 1 Dem Beamten kann im dienstlichen oder öffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden.
2a Die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung ist zulässig, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern;
2b die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(2) (1) Dem Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne seine Zustimmung eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern.
(3) 1 Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt.
2 ...(2)
§§§
§ 39 findet auch insoweit Anwendung, als seine Voraussetzungen über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus gegeben sind.
§§§
1Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.
2Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag (3).
(2) ...(4)
§§§
(1) 1Bewirbt sich ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf oder früherer Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der ein Dienstverhältnis von nicht mehr als drei Jahren eingegangen ist und mindestens zwei Jahre Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz oder in der Bundespolizei (1) geleistet hat, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf um Einstellung als Beamter und wird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt, so darf nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten eines Vollzugsdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes zur Anstellung herangestanden hätte.
2Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt.
3Die Sätze 1 und 2 gelten für Beförderungen sinngemäß, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung während der Probezeit rechtfertigen.
(2) 1Beginnt ein früherer Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der ein Dienstverhältnis von nicht mehr als drei Jahren eingegangen war und mindestens zwei Jahre Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz geleistet hat, im Anschluß an den Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz oder in der Bundespolizei (2) eine für den künftigen Beruf als Beamter oder Richter vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachschul- oder praktische Ausbildung) oder wird diese durch den Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz unterbrochen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluß der Ausbildung um Einstellung als Beamter oder Richter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird.
2Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen, für den unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eingestellten Richter mit dem Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten eines Vollzugsdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes zur Ernennung auf- Lebenszeit herangestanden hätte.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird.
§§§
(1) 1Haben sich die Anforderungen an die fachliche
Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst
in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung
nur infolge der Geburt oder der Betreuung
eines Kindes verzögert hat, und ist die Bewerbung
innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses
Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen
Einstellungsvoraussetzungen erfolgt,
so ist der Grad der fachlichen Eignung nach den
Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt
bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne die
Geburt oder die Betreuung des Kindes hätte erfolgen
können.
2Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass der
Bewerber ohne diese Verzögerung eingestellt worden
wäre, kann er vor anderen Bewerbern eingestellt werden.
3aDie Zahl der Stellen, die diesen Bewerbern in
einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann,
bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis
der Bewerber mit Verzögerung zu denjenigen ohne
eine solche Verzögerung;
3bBruchteile von Stellen sind
zu Gunsten der betroffenen Bewerber aufzurunden.
4Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung
sind nur die einen Anspruch auf Elternzeit
nach § 15 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (2)
begründenden Zeiten sowie bei Frauen zusätzlich die Zeiten nach § 3 Abs.2 und § 6
Abs.1 des Mutterschutzgesetzes zu berücksichtigen.
(2) 1Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung
nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem
Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen
Angehörigen im Sinne des § 12 Abs.2, gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend.
2Der berücksichtigungsfähige
Zeitraum beträgt längstens drei Jahre.
§§§
(1) 1aDas Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung,
zu übermitteln;
1bist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
2Der Erlaß und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.
(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn
es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt oder
in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten auf Grund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
(3) 1Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr.2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(4) 1aSonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen;
1berforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlaß zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
2Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz verwendet werden.
(6) 1Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen.
2Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs.4 Nr.5 der Abgabenordnung zulässig.
(7) Mitteilungen sind an den zuständigen Dienstvorgesetzten oder seinen Vertreter im Amt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.
§§§
Rechtsweg |
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(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.
(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8.Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen (1) worden ist.
1Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde.
2Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie
die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen (2) hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen;
3die Anordnung ist zu veröffentlichen.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung;
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt. (3)
§§§
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.
§§§
A-3 | Umbildung | 128-133 |
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(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.
(2) 1Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen.
2Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind.
3Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.
(3) 1Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen.
2Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.
§§§
(1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 128 Abs.1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er auf Grund des § 128 Abs.2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, so gilt § 18 Abs.4 entsprechend.
(2) Im Falle des § 128 Abs.1 ist dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu bestätigen.
(3) 1aIn den Fällen des § 128 Abs.2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll;
1bdie Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam.
2aDer Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten;
2bkommt er der Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 128 Abs.4.
§§§
(1) 1Dem nach § 128 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamten soll ein seinem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleichzubewertendes Amt übertragen werden.
2Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, finden § 18 Abs.2 Satz 2 und § 23 Abs.3 Nr.3 entsprechende Anwendung.
3Bei Anwendung des § 18 Abs.2 Satz 2 darf der Beamte neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" ("aD") führen.
(2) 1Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die entbehrlichen Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen.
2aDie Frist des Satzes 1 beginnt im Falle des § 128 Abs.1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 128 Abs.2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist;
2bentsprechendes gilt in den Fällen des § 128 Abs.4.
3§ 20 Satz 3 findet Anwendung.
4aBei Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit;
4bsie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.
§§§
1Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 128 zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, daß Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen.
2Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen.
3Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen.
4Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 128 bis 130 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.
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(1) Die Vorschriften des § 128 Abs.1 und 2 und des § 129 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfänger.
(2) In den Fällen des § 128 Abs.3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 128 Abs.4.
§§§
Als Körperschaft im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes gelten alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (§ 121).
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