BRRG   (1)  
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BGB.III/FNA Nr.2030-1

Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts

Beamtenrechtsrahmengesetz

(BRRG)


vom 07.02.1985 (BGBl.I 85,4627)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.1999 (BGBl.I 99,654)
zuletzt geändert durch Art.15 Abs.14 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz
vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Mit Ausnahme des Kapitels II und § 135 außer Kraft durch § 63 Abs.1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes
vom 17.06.08 (BGBl_I_08,1010)


bearbeitet und verlinkt (689)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]     [ 2008 ]     [ 2007 ]     [ 2006 ]     [ 2005 ]

§§§


K-1Landesgesetzgebung1-120
 Einleitung1

§_1   BRRG
(Rahmenvorschrift - Bedeutung)

1Die Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung.
2Die Länder sind verpflichtet, ihr Beamtenrecht bis zum 31.Dezember 1963 nach diesen Vorschriften unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und der gemeinsamen Interessen von Bund und Ländern zu regeln.

§§§

A-1Beamtenverhältnis (1)2-34
T-1Allgemeines2-4

§_2   BRRG
(Beamtenverhältnis)

(1) Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(3) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen.

§§§

§_3   BRRG
(Beamtenverhältnis - Begründung)

(1) 1Das Beamtenverhältnis kann begründet werden

  1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 2 Abs.2 verwendet werden soll,

  2. auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,

  3. auf Probe, wenn der Beamte

    1. zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder

    2. zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 12a)

    eine Probezeit zurückzulegen hat,

  4. auf Widerruf, wenn der Beamte

    1. einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder

    2. nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 2 Abs.2 verwendet werden soll.

2Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.

(2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 2 Abs.2 ehrenamtlich wahrnehmen soll.

§§§

§_4   BRRG (F)
(Berufungsvoraussetzungen)

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzt,

  2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,

  3. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber).

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 48 Abs.4 EWG-Vertrag).

(3) 1Ausnahmen von Absatz 1 Nr.1 und Abs.2 können nur zugelassen werden, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
2Sollen Professoren oder Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter (1) (f) in ein Beamtenverhältnis berufen werden, so können Ausnahmen auch aus anderen Gründen zugelassen werden.

(4) Durch Gesetz ist zu bestimmen, inwieweit von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.3 bei solchen Bewerbern abgesehen werden kann, die die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben (andere Bewerber).

§§§

T-2Ernennung5-10

§_5 BRRG (F)
(Ernennung)

(1) Einer Ernennung bedarf es

  1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,

  2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 3 Abs.1 Satz 1),

  3. zur ersten Verleihung eines Amtes,

  4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,

  5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) 1Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde.
2In der Urkunde müssen enthalten sein

  1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Probe", "auf Widerruf" oder "als Ehrenbeamter" oder "auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,

  2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1,

  3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

3Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. (1)

(3) 1Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor.
2Fehlt der in Absatz 2 Nr.1 bestimmte Zusatz in der Urkunde, so können die Rechtsfolgen abweichend von Satz 1 geregelt werden.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

§§§

§_6   BRRG
(Ernennung auf Lebenszeit)

(1) Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn der Beamte sich in einer Probezeit bewährt und das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) 1Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt.
2Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

§§§

§_7   BRRG
(Auswahlgrundsätze)

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.

§§§

§_7a   BRRG
(Mandatsniederlegung)

Legt ein Beamter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig.

§§§

§_8   BRRG
(Ernennung - Nichtigkeit)

(1) 1Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde.
2Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie von der sachlich zuständigen Behörde bestätigt wird.

(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

  1. nach § 4 Abs.1 Nr.1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 4 Abs.3 nicht zugelassen war oder

  2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

§§§

§_9 BRRG (F)
(Ernennung - Zurücknahme)

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,

  1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder

  2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder

  3. wenn der Ernannte nach § 4 Abs.2 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 4 Abs.3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird.

(2) (1) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war.

(3) Die Rücknahme muß innerhalb einer Frist erfolgen, die gesetzlich zu bestimmen ist.

§§§

§_10   BRRG
(Ernennung - Mitwirkungsverstoß)

(1) 1Soweit nach gesetzlicher Vorschrift bei der Ernennung die unabhängige Stelle (§ 61) oder eine Aufsichtsbehörde mitzuwirken hat, kann durch Gesetz bestimmt werden, daß eine ohne deren Mitwirkung ausgesprochene Ernennung nichtig ist oder zurückgenommen werden kann.
2Für diesen Fall ist zu bestimmen, daß der Mangel der Ernennung als geheilt gilt, wenn die unabhängige Stelle oder die Aufsichtsbehörde der Ernennung nachträglich zustimmt.

(2) Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden, daß eine Berufung in das Beamtenverhältnis nichtig ist, wenn eine ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam ist.

§§§


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§§§