Fussnoten | [ ] |
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zu § 4 BRRG |
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In § 4 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „Hochschuldozenten, Oberassistenten und Oberingenieure, wissenschaftliche oder künstlerische Assistenten“ durch die Angabe „Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.03.02 durch Art.5 Nr.2 des 5.HRGÄndG vom 16.02.02 (BGBl_I_02,693)
In § 4 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „Hochschuldozenten, Oberassistenten und Oberingenieure, wissenschaftliche oder künstlerische Assistenten“ durch die Angabe „Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.04 durch Art.5 Nr.2 iVm Art.10 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27.12.04 (BGBl_I_04,3835)
§§§
zu § 5 BRRG |
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§ 5 Abs.2 Satz 3 neu angefügt mit Wirkung vom 01.03.03 durch Art.8 Nr.1 des 3.VerwVR-ÄndG vom 21.08.02 (BGBl_I_02,3322)
§§§
zu § 9 BRRG |
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§ 9 Abs.2 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 09.07.01 (BGBl_I_01,1510)
§§§
zu § 12a BRRG |
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§ 12a Abs.4 Nr.4 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 09.07.01 (BGBl_I_01,1510)
§ 12a Abs.2 Satz 1 Nr.2 Halbsatz neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.02, durch Art.2 Nr.1 a) des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21.06.02 (BGBl_I_02,2138)
§ 12a Abs.6 und 7 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.02, durch Art.2 Nr.1 b) des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21.06.02 (BGBl_I_02,2138)
§§§
zu § 12b BRRG |
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§ 12b Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.02, durch Art.2 Nr.1a des des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21.06.02 (BGBl_I_02,2138)
§§§
zu § 14a BRRG |
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§§§
zu § 23 BRRG |
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§ 23 Abs.3 Nr.1 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.3 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 09.07.01 (BGBl_I_01,1510)
§§§
zu § 25 BRRG |
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§ 25 ist außer Kraft getreten, mit Wirkung vom 20.06.08 durch § 63 Abs.1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.08 (BGBl_I_08,1010)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Der Beamte auf Lebenszeit tritt nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.
2Die Altersgrenze der Beamten auf Lebenszeit ist das vollendete 65.Lebensjahr.
3Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden.
4Der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ist durch Gesetz zu regeln.
(2) 1Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete 65.Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden kann, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 68.Lebensjahr.
2Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer nach Absatz 1 Satz 3 gesetzlich bestimmten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.
§§§
zu § 26 BRRG |
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§ 26 Abs.1 S.1 geändert mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Nr.1 VersorgungsänderungsG-2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 26 Abs.2 wurde aufgehoben und die Abs.3 bis 5 wurden Abs.2 bis 4, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.2 Nr.4 a) des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 09.07.01 (BGBl_I_01,1510)
§ 26 Abs.3 bis 5 wird Abs.2 bis 4 mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.4 b) des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 09.07.01 (BGBl_I_01,1510)
§ 26 Abs.4 Verweis geändert mit Wirkung vom 01.07.01 durch Art.12 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1046)
§ 26 Abs.3 ist außer Kraft getreten, mit Wirkung vom 20.06.08 durch § 63 Abs.1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.08 (BGBl_I_08,1010)
Bisheriger Wortlaut
(3) (3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Beamte auf Lebenszeit auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden kann, wenn er
das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs.2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (4) ist oder
das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
§§§
zu § 26a BRRG |
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In § 26a Abs.1 wurden die Wörter "das Fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und er" gestrichen mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Nr.2 VersorgungsänderungsG-2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 26a Abs.4 S.1 aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.5 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 09.07.01 (BGBl_I_01,1510)
§ 26a Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.2 Nr.1 des Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 4.November 2004(BGBl_I_04,2686)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(5) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31.Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.
§§§
zu § 29 BRRG |
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§ 29 Abs.3 angefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Nr.3 VersorgungsänderungsG-2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 41 BRRG |
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In § 41 S.2 das Wort "förmliches" gestrichen mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.6 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 09.07.01 (BGBl_I_01,1510)
§§§
zu § 44 BRRG |
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In § 44 Satz 2 wurden die Wörter „von drei Monaten“ durch die Wörter „eines Jahres“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.2 Nr.1b des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 09.07.01 (BGBl_I_01,1510)
§§§
zu § 44b BRRG |
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In § 44b Abs.5 Satz 1 wurde nach dem Wort „Beamten“ die Angabe „bis zum 31.Dezember 2004“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 4.November 2004(BGBl_I_04,2686)
§§§
zu § 56 bis § 56f BRRG |
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Die §§ 56 bis 56 f sind außer Kraft getreten, mit Wirkung vom 20.06.08 durch § 63 Abs.1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.08 (BGBl_I_08,1010)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1aÜber jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen;
1bsie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen.
2aZur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten);
2bandere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden.
3Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein.
4Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten.
5aKindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden;
5b§ 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(2) 1Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.
2Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden.
3aNebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind;
3bsie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist.
4In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.
(3) aZugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist;
bdies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.
(4) 1Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.
2Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen vom 1.Januar 1994 an der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.
§§§
1Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen.
2Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren.
3aSie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden;
3bZugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben.
4Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nun verwendet oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.
§§§
1Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt.
2Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.
§§§
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.
(2) 1Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
2Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte.
3Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) 1Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird.
2aSoweit dienstliche Gründe nicht entgegenstellen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden;
2bdem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.
(4) 1aDer Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;
1bdies gilt nicht für Sicherheitsakten.
2Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
3In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.
§§§
(1) 1Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen.
2Das gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben.
3Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden.
4Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
5Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.
(2) 1Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, daß die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert.
2Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
§§§
(1) 1Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, sind
falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
afalls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten;
bdies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
2Die Frist nach Satz 1 Nr.2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen.
3Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
(2) 1Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten.
2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden.
2Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 56d zulässig.
3Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Personalaktendaten im Sinne des § 56a dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz des Beamten dient.
(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.
(5) 1Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen.
2Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekanntzugeben.
§§§
§§§
zum Abschnitt 5 - Titel 3 BRRG |
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Die Überschrift zum Titel 3 des 5.Abschnitts wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.03.02 durch Art.5 Nr.3 des 5.HRGÄndG vom 16.02.02 (BGBl_I_02,693)
Die Überschrift zum Title 3 des 5.Abschnitts wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.04 durch Art.5 Nr.3 iVm Art.10 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27.12.04 (BGBl_I_04,3835)
§§§
zu § 105 BRRG |
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§ 105 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.03.02 durch Art.5 Nr.4 des 5.HRGÄndG vom 16.02.02 (BGBl_I_02,693)
§ 105 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.04 durch Art.5 Nr.4 iVm Art.10 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27.12.04 (BGBl_I_04,3835)
§§§
zu § 123a BRRG |
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§ 123a Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.2 Nr.2 a) des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 09.07.01 (BGBl_I_01,1510)
§ 123a Abs.3 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.2 Nr.2 b) des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 09.07.01 (BGBl_I_01,1510)
§§§
zu § 125 BRRG |
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In § 125 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „Hochschuldozent, Oberassistent, Oberingenieur, wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent“ durch die Angabe „Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.03.02 durch Art.5 Nr.5 des 5.HRGÄndG vom 16.02.02 (BGBl_I_02,693)
In § 125 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „Hochschuldozent, Oberassistent, Oberingenieur, wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent“ durch die Angabe „Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.04 durch Art.5 Nr.5 iVm Art.10 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27.12.04 (BGBl_I_04,3835)
In § 125 Abs.1 wurde die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und Satz 2 aufgehoben, der bisherige Satz 3 wurde Satz 2, mit Wirkung vom 12.02.09 durch Art.15 Abs.14 Nr.1 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.09 (BGBl_O_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§ 125 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09 durch Art.15 Abs.14 Nr.2 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.09 (BGBl_O_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn ein Soldat auf Zeit zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird.
2Absatz 1 Satz 2 gilt ferner nicht, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit als Professor,
Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter (1) an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird.
3Absatz 1 Satz 2 gilt auch nicht, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter berufen wird.
4In diesen Fällen gilt § 124 sinngemäß.
5Die Sätze 1 und 4 sowie Absatz 1 Satz 3 gelten nicht für einen Soldaten auf Zeit, der Inhaber eines Eingliederungsscheines ist.
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zu § 125a BRRG |
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§§§
zu § 125b BRRG |
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§ 125b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.2 Nr.3 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 09.07.01 (BGBl_I_01,1510)
In § 125b Abs.1 Satz 4 wurden die Wörter „Erziehungsurlaub nach § 15 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes“ durch die Wörter „Elternzeit nach § 15 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Abs.1 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.06 (BGBl_I_06,2748)
§§§
zu § 126 BRRG |
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In § 126 Abs.3 Nr.1 wurde die Wörter „der Verwaltungsakt von der obersten Dienstbehörde erlassen“ durch die Wörter „die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.02, durch Art.2 Nr.4 a) des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21.06.02 (BGBl_I_02,2138)
In § 126 Abs.3 Nr.2 Satz 2 wurden die Wörter „den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen“ durch die Wörter „die Maßnahme nicht selbst getroffen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.02, durch Art.2 Nr.4 b) des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21.06.02 (BGBl_I_02,2138)
In § 126 Abs.3 Nr.4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.02, durch Art.2 Nr.4 c) des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21.06.02 (BGBl_I_02,2138)
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