BRRG   (8)  
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A-5Beamtengruppen95-115
T-1Beamte auf Zeit95-98

§_95   BRRG
(Erennung)

(1) 1Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen.
2Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß bei Beamten auf Zeit, bei denen die Verleihung des Amtes auf einer Wahl durch das Volk beruht, das Beamtenverhältnis anders als durch Ernennung begründet wird.
3Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden, daß § 25 auf die in Satz 2 bezeichneten Beamten keine Anwendung findet.

(2) 1Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
2Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und die Probezeit finden keine Anwendung.

(3) aDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aus anderen als den in § 27 Abs.1 genannten Gründen eine Wartezeit von mehr als fünf Jahren voraussetzt;
bsie darf zehn Jahre nicht übersteigen.

§§§

§_96   BRRG
(Eintritt in den Ruhestand)

(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand tritt.

(2) Tritt der Beamte mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er mit diesem Zeitpunkt entlassen, sofern er nicht im Anschluß an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird.

(3) Die Leiter von Hochschulen und die hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien, die in dieser Eigenschaft zu Beamten auf Zeit ernannt sind, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze nur dann in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamten auf Zeit ernannt worden waren.

§§§

§_97   BRRG
(Entlassung)

Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Beamte auf Zeit zu entlassen ist, wenn er einer gesetzlichen Verpflichtung, auf Verlangen des Dienstherrn das Amt nach Ablauf der Amtszeit weiterzuführen, nicht nachkommt.

§§§

§_98   BRRG
(Regelungsermächtigung)

1Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Beamter auf Zeit mit seiner Ernennung aus einem anderen Beamtenverhältnis zu demselben Dienstherrn entlassen ist.
2Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden, daß der einstweilige Ruhestand eines Beamten auf Zeit endet, wenn die Amtszeit abgelaufen ist.

§§§

T-2Polizei99-100

§_99   BRRG
(Allgemeine Vorschriften)

(1) Auf Polizeivollzugsbeamte finden die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, ist durch Rechtsvorschrift zu bestimmen.

§§§

§_100   BRRG
(Besondere Laufbahnvorschriften)

Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten können abweichend von den Vorschriften der §§ 11 bis 15 geregelt werden.

§§§

§_101   BRRG
(Polizeidienstunfähigkeit)

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig (§ 26 Abs.1), wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes festgestellt.

§§§

§_102   BRRG
(Versetzung in ein anderes Amt)

Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Polizeivollzugsbeamte ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt des Polizeivollzugsdienstes, auch bei einem anderen Dienstherrn, versetzt werden kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 18 erfüllt sind.

§§§

§_103 - 104   BRRG
(entfallen)

§§§

T-3Hochschulen (F) (f)105-114

§_105   BRRG (F)
(Hochschulbeamte) (1) (f)

Für beamtete Professoren, Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht das Hochschulrahmengesetz etwas anderes bestimmt.

§§§

§_106 - 114   BRRG
(entfallen)

§§§

T-4Ehrenbeamte115

§_115   BRRG
(Ehrenbeamte)

(1) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten können durch Gesetz abweichend von den für Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Kapitels geregelt werden, soweit es die besondere Rechtsstellung der Ehrenbeamten erfordert.

(2) 1Ehrenbeamte dürfen keine Dienstbezüge und keine Versorgung erhalten.
2§ 68 des Beamtenversorgungsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

§§§



A-6Sonstiges116-118

§_116   BRRG
(Privates Arbeitsverhältnis)

Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß mit der Berufung in das Beamtenverhältnis ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn erlischt.

§§§

§_117   BRRG
(Amtsbezeichnung - Verleihung)

Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfaßt, darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet.

§§§

§_118   BRRG
(Sonderregelung für Berlin)

Für das Land Berlin bleibt die Regelung in § 64 Abs.1 Nr.2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.Januar 1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S.287) unberührt.

§§§

§_119 - 120   BRRG
(entfallen)

§§§

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