BeamtVG   (5)  
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 Besonderes 

§_64   BeamtVG (F)
Entzug von Hinterbliebenenversorgung

(1) 1aDie oberste Dienstbehörde kann Empfänger von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben;
1b§ 41 gilt sinngemäß.
2Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören ist.
3...(1)

(2) § 61 Abs.1 Satz 1 Nr.4 und Satz 2 bleibt unberührt.

[ Motive ]

§§§



§_65   BeamtVG
Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

1Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs.8) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen.
2Das gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.

§§§



 Beamtengruppen 

§_66   BeamtVG (F)
Beamte auf Zeit

(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 (6) vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 (3) vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 (3) vom Hundert.
2Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat.
3§ 14 Abs.3 findet Anwendung.
4Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.

(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.

(4) 1Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit (7) für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
2Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.

(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.

(6) ...(8)

[ Motive ]

§§§



§_67   BeamtVG (F)
Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs.2 (7) des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W (1)

(1) 1Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs.2 des Bundesbesoldungsgesetzes (8) (2) und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen. (3)

(2) 1Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben.
2Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren.
3aDie in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden;
3bsoweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. (4)
4aDie nach erfolgreichem Abschluß eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs.1 Nr.4 Buchstabe c (5) des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden;
4bim übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
5Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. (6)
6Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. (6)

(3) 1Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach Absatz 2 sowie auf Grund der §§ 10 bis 12 soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden.
2Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs.1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs.2 Nr.1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

[ Motive ]

§§§



§_68   BeamtVG (F)
Ehrenbeamte

1Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33).
2Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, für Ehrenbeamte des Bundes (1) im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
3Das gleiche gilt für seine Hinterbliebenen.

[ Motive ]

§§§



 Versorgungsempfänger 

§_69   BeamtVG (F)
Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1.Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1.Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung vor dem 1.Januar 1977 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31.Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

  1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz.

  2. (M) 1 Die §§ 3, 9, 22 Abs.1 Satz 2 und 3, §§ 33, 34, 42 Satz 2, §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs.1 Satz 3 bis 7 und Abs.2 bis 8, §§ 57 bis 69e Abs.3 und 4 sowie § 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden. (4)
    2§ 6 Abs.1 Satz 5, § 10 Abs.2, § 14a Abs.1, 3 und 4, § 55 Abs.1 Satz 1 und 2 und § 56 sind in der bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. (2)
    3a§ 14a Abs.2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs.1, 2 Nr.1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs.3 bis 10 sowie § 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden;
    3b§ 53 Abs.2 Nr.3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt (5).
    4aIn den Fällen der §§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28.Juli 1972 (BGBl.I S.1288) oder des entsprechenden Landesrechts richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Ruhegehaltssatz nach den §§ 36 und 37 in der bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Fassung;
    4b§ 69e Abs.3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. (2)
    5Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer sowie für die von den §§ 181a und 181b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl.I S.1288) oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erfassten Versorgungsempfänger (6).
    6Ist in den Fällen des § 54 dieses Gesetzes die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere Versorgung besteht.
    7Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben Anwendung:

    1. Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31.Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31.Dezember 1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.

    2. Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31.Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.

    3. Bei der Anwendung des § 53a Abs.1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31.Dezember 1976 geltenden Rechts.

    4. § 53a gilt nicht, solange eine am 31.Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert.

  3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Abs.4 Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Gesetz.

  4. 1aAls Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65 gelten auch die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer;
    1bdie Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte.
    2Die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs.2 Nr.1 und 3 dieses Gesetzes und als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs.2 in der bis zum 31.Dezember 1998 geltenden Fassung.
    3§ 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.

  5. 1aDie Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31.Dezember 1976 und vor dem 1.Januar 1992 verstorben ist, richten sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts;
    1b§ 22 Abs.1 Satz 2 und § 55 Abs.4 finden in der ab 1.Januar 1992 geltenden Fassung dieses Gesetzes Anwendung.
    2§ 53 findet Anwendung.
    3
    § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31.Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange ein über den 1.Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
    4§ 53 findet wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung, solange ein über den 31.Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis, längstens für weitere sieben Jahre vom 1.Januar 1999 an, andauert.
    5§ 26 dieses Gesetzes ist auch auf Hinterbliebene eines früheren Beamten auf Lebenszeit oder auf Widerruf anwendbar, dem nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt werden können.
    6Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31.Dezember 1976 und vor dem 1.Januar 1992 verstorben ist, gilt § 91 Abs.2 Nr.3 in der bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Fassung entsprechend.

  6. 1aDie Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31.Dezember 1991 verstorben, ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts;
    1b§ 56 findet in der bis zum Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
    2Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31.Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs.2 Nr.3 entsprechend.

(2) 1aFür die am 1.Januar 1977 vorhandenen früheren Beamten, früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen gelten die §§ 38, 41 und 61 Abs.1 Satz 3;
1b§ 82 findet in der bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
2Für eine sich danach ergebende Versorgung gelten die Vorschriften des Absatzes 1, wobei § 38 Abs.4 Satz 3 und § 38 Abs.5 anzuwenden sind.

(3) 1Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
2Anträge, die bis zum 31.Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1.Januar 1977 gestellt.

(4) (3) 1Absatz 1 Nr.2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31.Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.
2aAb dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs.1 Satz 1 Nr.3 und Abs.2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden;
2bbei der Anwendung von § 56 Abs.1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 69e Abs.4 für die Verminderung der Vomhundertsätze entsprechend (7).

[ Motive ]

§§§



§_69a   BeamtVG (F)
Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1.Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger

Die Rechtsverhältnisse der am 1.Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hoch-schullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung nach dem 31.Dezember 1976 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

  1. (M) (4) 1§ 22 Abs.1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, die §§ 49, 50, 50a, 52, 55 Abs.1 Satz 7 und Abs.2 bis 8 sowie die §§ 57, 58, 61, 62 (6) und 69e Abs.3, 4, 6 und 7 dieses Gesetzes sind anzuwenden.
    2 § 14a Abs.2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs.1, 2 Nr.1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs.3 bis 10 sowie § 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
    3 § 53 Abs.2 Nr.3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.
    4 Auf die von § 82 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsfälle ist § 69e Abs.3 und 4 nicht anzuwenden.

  2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31.Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben Anwendung:

    1. Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31.Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.

    2. Bei der Anwendung. des § 53a Abs.1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Rechts.

    3. § 53a gilt nicht, solange eine am 31.Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert.

  3. 1Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach, dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts.
    2§ 56 findet in der bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
    3Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs.2 Nr.3 entsprechend.

  4. § 69 Abs.1 Nr.3 gilt entsprechend.

  5. (M) (5) 1 Nummer 1 Satz 2 und 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.
    2 Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs.1 Satz 1 Nr.3 und Abs.2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden.
    3 Bei der Anwendung von § 56 Abs.1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 69e Abs.4 für die Verringerung der Vomhundertsätze entsprechend.

[ Motive ]

§§§



§_69b   BeamtVG (F)
Übergangsregelungen für vor dem 1.Juli 1997 (2) eingetretene Versorgungsfälle (3)

1Für Versorgungsfälle, die vor dem 1.Juli 1997 eingetreten sind, finden § 5 Abs.2, § 12 Abs.1 Satz 1, § 13 Abs.1 Satz 1, § 36 Abs.2 und (1) § 66 Abs.7 in der bis zum 30.Juni 1997 geltenden Fassung Anwendung.
2Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers.
3aVersorgungsempfänger, die am 28.Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs.2 in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, daß sich dieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert;
3bdie Verringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen.
4Bei einer weiteren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag.
5Versorgungsempfänger, die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag gemäß § 71 in der an diesem Tag geltenden Fassung, bezogen haben, erhalten diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter.
6Künftige Hinterbliebene der in den Sätzen 3 und 5 genannten Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge entsprechend anteilig.

§§§



§_69c   BeamtVG (F)
Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1.Januar 1999 vorhandene Beamte (1)

(1) 1Für Versorgungsfälle, die vor dem 1.Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.3 , § 5 Abs.3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs.6 sowie die §§ 43 und 66 Abs.6 in der bis zum 31.Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
2Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1.Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(2) Für Beamte, die vor dem 1.Januar 2001 befördert worden sind oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs.3 bis 5 in der bis zum 31.Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1.Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (4) oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.3 , die §§ 7 und 14 Abs.6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(4) 1Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31.Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange eine am 31.Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert.
2Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Abs.5 Satz 4, Abs.7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl.I S.1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sowie § 2 Abs.3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes vom 20.Dezember 1991 (BGBl.I S.2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung und § 2 Abs.3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (BGBl.I S.2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung.

(5) 1§ 56 findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 56§ 56 erstmals nach dem 1.Januar 1999 zurückgelegt werden.
2Im übrigen ist § 56 in der bis zum 30.September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 56 in der bis zum 31.Dezember 1998 geltenden Fassung ist für den Versorgungsempfänger günstiger. (2)
3aBei der Anwendung des Satzes 2 bleibt § 56§ 85 Abs.6 unberührt;
3bdies gilt nicht, wenn Zeiten im Sinne des § 56§ 56 Abs.1 erstmals ab dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden sind. (3)
4Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass in der jeweils anzuwendenden Fassung des § 56§ 56 Abs.1 an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt (5).
5§ 56§ 55 Abs.1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend (5).

[ Motive ]

§§§



§_69d   BeamtVG (F)
Übergangsregelungen für vor dem 1.Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1.Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger (1)

(1) 1aAuf Versorgungsfälle, die vor dem 1.Januar 2001 eingetreten sind, sind § 13 Abs.1 Satz 1, § 14 Abs.3 und § 36 Abs.2 in der bis zum 31.Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden;
1b§ 85a ist in der bis zum 31.Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist. (2)
2Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(2) 1Für am 1. Januar 2001 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand, deren Beschäftigungsverhältnis über den 1. Januar 2001 hinaus andauert, gilt § 53a in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung längstens bis zum 31. Dezember 2007, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist als die Anwendung des § 53 Abs.10. (3)
2Für am 1.Januar 1992 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand bleibt § 69a unberührt.

(3) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:

  1. § 14 Abs.3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Zeitpunkt der
Versetzung in den
Ruhestand

Minderung des
Ruhegehalts für
jedes Jahr des
vorgezogenen
Ruhestandes
(vom Hundert)

Höchstsatz
der Gesamt-
minderung des
Ruhegehalts
(vom Hundert)

vor dem 1.1.20021,83,6
vor dem 1.1.20032,47,2
vor dem 1.1.20043,010,8
  1. § 13 Abs.1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand

Umfang der Berücksichtigung als Zurechnungszeit in Zwölfteln

vor dem 1.1.20025
vor dem 1.1.20036
vor dem 1.1.20047

(4) Für am 1.Januar 2001 vorhandene Beamte, die vor dem 1.Januar 1942 geboren sind, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6, § 8 oder § 9 zurückgelegt haben, gilt Absatz 1 entsprechend.

(5) Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum (4) 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes sind sowie nach § 52 Abs.1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes (5) in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs.3 nicht anzuwenden.

(6) ...(6)

[ Motive ]

§§§



§_69e   BeamtVG (F)
Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 (1) (R) sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (4)

(1) (5) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

  1. 1Die Absätze 3, 4, 6 und 7, § 22 Abs.1 Satz 3, § 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 50b, 50d bis 50f (12), 52, 54 Abs.1 Satz 2, § 55 Abs.1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 57, 58, 61, 62 (13) und 85 Abs.11 dieses Gesetzes sind anzuwenden.
    2Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl.I S.2442) bleibt unberührt.

  2. 1§ 14a Abs.1 Satz 1 Nr.3 und Abs.2 Satz 1 bis 3, § 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Absatz 3, 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 (14) sowie § 54 Abs.2 bis 5 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
    2§ 50e Abs.1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ die Zahl „70“ tritt.
    3§ 53 Abs.2 Nr.3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.
    4Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.
    5Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs.1 Satz 1 Nr.3 und Abs.2 Satz 1 bis 3 sowie die § 53 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie § 54 (15) dieses Gesetzes anzuwenden.

  3. 1Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 ist § 56 Abs.1 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt.
    2§ 69c Abs.5 bleibt unberührt.

(2) (6) 1Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Abs.1 und 6, § 14a Abs.1 Satz 1 Nr.3 und Abs.2, § 47a Abs.1, die §§ 50e und 53 Abs.2 Nr.3 erste Höchstgrenzenalternative, § 54 Abs.2 sowie § 66 Abs.2 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
2§ 50e Abs.1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt.
3§ 53 Abs.2 Nr.3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.
4§ 56 Abs.1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt.
5Die Sätze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.

(3) 1Ab der ersten auf den 31.Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:

Anpassung nach dem 31.Dezember 2002

Anpassungsfaktor

1.0,99458
2.0,98917
3.0,98375
4.0,97833
5.0,97292
6.0,96750
7.0,96208

2Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Abs.4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs.2 Nr.1 ermittelt ist.
3Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, und für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 56) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
4Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15.April 1970 (BGBl.I S.339) (7).
5Für die von den Erhöhungen 2003/2004 nach § 71 ausgenommenen Versorgungsempfänger beginnt die Verminderung nach Satz 1 am 1. Januar 2005 mit dem dritten Anpassungsfaktor (3).

(4) 1aIn Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31.Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 70 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt
1b§ 14 Abs.1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
2Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt.
3Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 70 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.
4Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Abs.4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs.2 Nr.1 ermittelt ist (8).

(4a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Beamten und Richtern, die vor dem 1.Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 107b Abs.1 in der bis zum 31.Dezember 2001 geltenden Fassung.

(5) 1§ 19 Abs.1 Satz 2 Nr.1 ist in der bis zum 31.Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.
2§ 20 Abs.1 Satz 1 ist in der bis zum 31.Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
3§ 50c ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
4...(9)

(6) (10) 1In den Fällen des § 36 Abs.3 gilt unbeschadet des § 85 der § 14 Abs.1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung.
2In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3, 4 und 7 sowie § 85 Abs.11 nicht anzuwenden.

(7) (11) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.

[ Motive ]       [ RsprS ]

§§§



§_69f   BeamtVG (F)
Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten (1)

(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten sind, ist § 12 Abs.1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist § 12 Abs.1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für jeden nach diesem Tag beginnenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage vermindert.

[ Motive ]

§§§



§_69g   BeamtVG (F)
Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (1)

(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes:

  1. § 5 Abs.1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

    1. 1§ 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes gilt entsprechend.
      2Die Zuordnung im Sinne des § 2 Abs.3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag der Stufe, der dem Betrag nach § 2 Abs.2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entspricht oder unmittelbar darunter liegt.
      3Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter dem Betrag nach § 2 Abs.2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt.
      4Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge nach § 70 entsprechend anzupassen.
      5Der Überleitungsbetrag gehört zu den der Bemessung nach § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung zugrunde zu legenden Dienstbezügen.
      6Auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1, die nicht von Satz 2 erfasst werden, ist § 2 Abs.2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

    2. Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten die Beträge nach § 20 Abs.2 des Bundesbesoldungsgesetzes.

    3. 1Für die nicht von den Buchstaben a und b erfassten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlags der Stufe 1 gilt § 2 Abs.2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend.
      2Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach Satz 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl.I S.339).

  2. Für den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs.1 Satz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 5 Abs.1 Satz 1 entsprechend.

  3. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, gelten § 2 Abs.2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach § 5 Abs.1 Satz 1 entsprechend.

(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt Folgendes:

  1. 1§ 5 Abs.1 ist für Beamte, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Abs.3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes in den Ruhestand treten oder versetzt werden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

    2Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar unter der nach § 2 Abs.3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überleitungsstufe liegt.
    3In Höhe der Differenz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt.
    4Absatz 1 Nr.1 Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwenden.

  2. Absatz 1 Nr.2 und 3 gilt entsprechend.

(3) (2) (4) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 um 2,44 vom Hundert erhöht.

[ Motive ]

§§§



§_69h   BeamtVG (F)
Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters (1)

(1) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach § 52 Abs.1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs.3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.

  2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

    Geburtsdatum bis

    Lebensalter

    Jahr

    Monat

    31. Januar 1952
    29. Februar 1952
    31. März 1952
    30. April 1952
    31. Mai 1952
    31. Dezember 1952

    63
    63
    63
    63
    63
    63

    1
    2
    3
    4
    5
    6

    31. Januar 1953

    63

    7

    31. Januar 1954

    63

    8

    31. Januar 1955

    63

    9

    31. Januar 1956

    63

    10

    31. Januar 1957

    63

    11

    31. Januar 1958

    64

    0

    31. Januar 1959

    64

    2

    31. Januar 1960

    64

    4

    31. Januar 1961

    64

    6

    31. Januar 1962

    64

    8

    31. Januar 1963

    64

    10

  3. Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, deren Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs.2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 2006 anerkannt und denen Altersteilzeit nach § 93 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes (2) bewilligt wurde, sowie für Beamte, die nach den §§ 52 und 93 Abs.2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes (2) in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs.3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung.

(2) Für Beamte, die nach dem 11.Februar 2009 nach § 52 Abs.3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs.3 Satz 1 Nr.2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.

  2. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

  3. Geburtsdatum bis

    Lebensalter

    Jahr

    Monat

    31. Januar 1949
    28. Februar 1949
    31. Dezember 1949

    65
    65
    65

    1
    2
    3

  4. Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und denen Altersteilzeit nach § 93 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes (3) bewilligt wurde, tritt an die Stelle des Erreichens der für den Beamten geltenden gesetzlichen Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres.

(3) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs.3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres.

  2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters:

    Geburtsdatum bis

    Lebensalter

    Jahr

    Monat

    1. Februar 2012
    1. März 2012
    1. April 2012
    1. Mai 2012
    1. Juni 2012

    63
    63
    63
    63
    63

    1
    2
    3
    4
    5

    1. Januar 2013

    63

    6

    1. Januar 2014

    63

    7

    1. Januar 2015

    63

    8

    1. Januar 2016

    63

    9

    1. Januar 2017

    63

    10

    1. Januar 2018

    63

    11

    1. Januar 2019

    64

    0

    1. Januar 2020

    64

    2

    1. Januar 2021

    64

    4

    1. Januar 2022

    64

    6

    1. Januar 2023

    64

    8

    1. Januar 2024

    64

    10

  3. Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs.3 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt.

[ Motive ]

§§§



 Anpassung 

§_70   BeamtVG
Allgemeine Anpassung

(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.

(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.

§§§



§_71   BeamtVG (F)
Erhöhung der Versorgungsbezüge (9)

(1) 1Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Abs.2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs.1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl.I S.1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Abs.2 Satz 1 Nr.3 und § 84 Nr.3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge.
2Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1.

(2) 1Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. Januar 2011 um 0,5 vom Hundert (10) (12) 1. August 2011 um 0,2 vom Hundert (14) erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist.
2Satz 1 gilt entsprechend für

  1. Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,

  2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,

  3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs.4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl.I S.967).

(3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgruppen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2011 um 51,49 Euro (11) (13) 1. August 2011 um 51,64 Euro (15), wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs.1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

[ Motive ]

§§§



§_72   BeamtVG (F)
(weggefallen) (10) (11)

[ Motive ]

§§§



§_73   BeamtVG (F)
(weggefallen) (2)

[ Motive ]

§§§



§_74 bis §_76   BeamtVG
(weggefallen)

§§§



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§§§