zum   BRRG (R)
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zu § 13   BRRG
  1. Der in § 4 Abs.1 Satz 1 2.BesÜV verwandte Begriff "Befähigungsvoraussetzungen" umfasst lediglich alle spezifisch fachbezogenen Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen der jeweiligen Laufbahn. Dazu gehört nicht der für die Tätigkeit als Beamter im gehobenen Justizdienst geforderte Schulabschluss. (vgl BVerwG, U, 25.05.04, - 2_C_70/03 - Befähigungsvoraussetzungen - Originalurteil = www.BVerwG.de)

  2. Die Befähigungsvoraussetzungen sind "im" bisherigen Bundesgebiet erworben worden, wenn der Ausbildungsort bzw. der Dienstort während der Ausbildung im bisherigen Bundesgebiet gelegen hat (wie Urteil vom 11.März 1999 BVerwG 2 C 24.98 Buchholz 240 § 73 BBesG Nr.3). (vgl BVerwG, U, 25.05.04, - 2_C_70/03 - Befähigungsvoraussetzungen - Originalurteil = www.BVerwG.de)

  3. Die Zuschussregelung des § 4 Abs.1 Satz 1 2.BesÜV aF ist mit höherrangigem Recht vereinbar (wie BVerwGE 101, 116). (vgl BVerwG, U, 25.05.04, - 2_C_70/03 - Befähigungsvoraussetzungen - Originalurteil = www.BVerwG.de)

§§§



zu § 44a   BRRG
  1. Die Gewährung von Altersteilzeit an Beamte steht in Schleswig-Holstein nur dann im Ermessen des Dienstherrn, wenn dringende dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. An dieser Voraussetzung kann es fehlen, wenn die Haushaltslage es gegenwärtig und in absehbarer Zukunft unmöglich macht, durch Teilzeitarbeit freiwerdende Stellen erneut zu besetzen, obwohl deren Wiederbesetzung erforderlich ist. Die oberste Dienstbehörde ist befugt, dies generell für ihren Bereich festzustellen und ermessensleitende Richtlinien zu erlassen. (vgl BVerwG, U, 29.04.04, - 2_C_21/03 - Altersteilzeit - Originalurteil = www.BVerwG.de)

§§§



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