BDG (2) | ||
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Behördliches Verfahren | ||
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Einleitung |
(1) 1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor,
die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat
der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren
einzuleiten.
2aDer höhere Dienstvorgesetzte und die
oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht
die Erfüllung dieser Pflicht sicher;
2bsie können das Disziplinarverfahren
jederzeit an sich ziehen.
3Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.
(2) 1Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird
ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet (1).
2Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.
(3) 1Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die
nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und
beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich
eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren
gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten
mit, die für die anderen Ämter zuständig sind.
2Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen
desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden.
3Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.
(4) 1Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt.
2Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf
den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht
ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt
oder soweit nichts anderes bestimmt ist.
§§§
(1) Der Beamte kann bei dem Dienstvorgesetzten oder dem höheren Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.
(2) 1Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine
zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
2Die Entscheidung ist dem Beamten mitzuteilen.
(3) § 17 Abs.1 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 sowie Abs.3 und 4 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer
Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 auf neue Handlungen
ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens
rechtfertigen.
2Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.
(2) 1Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer
Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 oder eines Widerspruchsbescheids nach § 42 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen.
2Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
3Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die
Beschränkung entfallen nachträglich.
4Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können
sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens
nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
§§§
Durchführung |
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(1) 1Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens
unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne
Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist.
Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm
zur Last gelegt wird.
2Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen,
dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu
äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit
eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.
(2) 1Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird
dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die
Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine
Frist von zwei Wochen gesetzt.
2Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung
durchzuführen.
3Ist der Beamte aus zwingenden Gründen
gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer
Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und
hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist
zu verlängern oder er erneut zu laden.
4Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.
(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
§§§
(1) 1Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen
Ermittlungen durchzuführen.
2Dabei sind die belastenden,
die entlastenden und die Umstände zu ermitteln,
die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam
sind.
3Der höhere Dienstvorgesetzte und die
oberste Dienstbehörde können die Ermittlungen an sich
ziehen.
(2) 1Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt
auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines
rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren
oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das
nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom
Dienst entschieden worden ist, feststeht.
2Von Ermittlungen
kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt
auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach
der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten
Verfahrens.
§§§
(1) 1Ist gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der
dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren
die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren
ausgesetzt.
2Die Aussetzung unterbleibt, wenn
keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder
wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt
werden kann, die in der Person des Beamten liegen.
(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.
(3) 1Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden,
wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren
über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung
für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von
wesentlicher Bedeutung ist.
2Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
§§§
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.
§§§
(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere
(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.
(3) 1Über einen Beweisantrag des Beamten ist nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
2Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage
oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme
von Bedeutung sein kann.
(4) 1Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen sowie an der
Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei
sachdienliche Fragen zu stellen.
2Er kann von der Teilnahme
ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen
Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der
Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich
ist.
3Ein schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich
zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.
§§§
(1) 1Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur
Erstattung von Gutachten verpflichtet.
2Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen
Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
(2) 1Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen
eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 der Strafprozessordnung
bezeichneten Gründe die Aussage oder die
Erstattung des Gutachtens, kann das Gericht um die Vernehmung
ersucht werden.
2In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die
Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben.
3Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung
der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens.
(3) Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von dem Dienstvorgesetzten, seinem allgemeinen Vertreter oder einem beauftragten Beschäftigten gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat.
§§§
1Der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche
Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer
Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen,
auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung
zu stellen.
2aDas Gericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen;
2bfür den Antrag gilt § 25 Abs.3 entsprechend.
3Der Beschluss ist unanfechtbar.
§§§
(1) 1aDas Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen;
1b§ 25 Abs.3 gilt entsprechend.
2Die Anordnung darf nur getroffen
werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten
Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme
zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden
Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
3Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen
und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.
(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs.1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§§§
1aÜber Anhörungen des Beamten und Beweiserhebungen
sind Protokolle aufzunehmen;
1b§ 168a der Strafprozessordnung
gilt entsprechend.
2Bei der Einholung von schriftlichen
dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von
Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.
§§§
(1) Die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verarbeitung oder Nutzung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen des Beamten oder anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange des Beamten, anderer Betroffener oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.
(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange des Beamten oder anderer Betroffener erforderlich ist.
§§§
1aNach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten
Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern;
1b§ 20 Abs.2 gilt entsprechend.
2Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs.2 Nr.2 oder 3 eingestellt werden soll.
§§§
1Hält der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der
Anhörungen und Ermittlungen seine Befugnisse nach den
§§ 32 bis 34 nicht für ausreichend, so führt er die Entscheidung
des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten
Dienstbehörde herbei.
2Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren an den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie
weitere Ermittlungen für geboten oder dessen Befugnisse für ausreichend halten.
§§§
Abschlussentscheidung |
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(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs.1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.
(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.
§§§
(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.
(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und Geldbußen gegen die ihm unterstellten Beamten befugt.
(3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:
die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um ein Fünftel der Dienstbezüge auf zwei Jahre.
(4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß kann der nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Dienstvorgesetzte festsetzen.
(5) aDie oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse
nach Absatz 3 Nr.1 durch allgemeine Anordnung ganz
oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen;
bdie Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen.
§§§
(1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben.
(2) 1Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die
oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch
den nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben.
2aDie oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine
Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete
Dienstvorgesetzte übertragen;
2bdie Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
3§ 17 Abs.1 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie Abs.3 und 4 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung
sind dem höheren Dienstvorgesetzten unverzüglich
zuzuleiten.
2Hält dieser seine Befugnisse nach den Absätzen
2 und 3 nicht für ausreichend, hat er die Einstellungsverfügung
oder die Disziplinarverfügung unverzüglich der
obersten Dienstbehörde zuzuleiten.
3Die oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren an den höheren
Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder seine Befugnisse für ausreichend hält.
(2) 1Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste
Dienstbehörde kann ungeachtet einer Einstellung des Disziplinarverfahrens
nach § 32 Abs.1 im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung
erlassen oder Disziplinarklage erheben.
2Eine Entscheidung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Einstellungsverfügung
zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts
ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen
Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen
Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
(3) 1Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste
Dienstbehörde kann eine Disziplinarverfügung eines
nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde
auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung
jederzeit aufheben.
2Sie können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben.
3Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme
nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Disziplinarverfügung zulässig, es sei
denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen,
auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
§§§
(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag des Beamten von dem Dienstvorgesetzten, der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.
(2) 1Die Antragsfrist beträgt drei Monate.
2Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Beamte von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.
§§§
(1) 1Dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme
verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt
werden.
2Bildet das Dienstvergehen, das dem
Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage
für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen,
deren Ergebnis zugunsten des Beamten ausgefallen ist,
besondere Kosten entstanden, können ihm die Auslagen
nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.
(2) 1Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen.
2Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die
Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.
(3) Bei einem Antrag nach § 36 gilt im Falle der Ablehnung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe Absatz 2 entsprechend.
(4) 1Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen
trägt, hat er dem Beamten auch die Aufwendungen zu
erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig waren.
2Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten
oder Beistands bedient, sind auch dessen
Gebühren und Auslagen erstattungsfähig.
3aAufwendungen,
die durch das Verschulden des Beamten entstanden
sind, hat dieser selbst zu tragen;
3bdas Verschulden eines
Vertreters ist ihm zuzurechnen.
(5) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.
§§§
Vorläufige Dienstenthebung |
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(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige
Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach
der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des
Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich
auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder
auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird
oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem
Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung
nach § 5 Abs.3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs.1 Satz 1 Nr.1 oder § 37 Abs.1 Satz 1 (1)
des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird.
2Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch
sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache
und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
(2) 1Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige
Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen
Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu
50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge
einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich
auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder
auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
2Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis
auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs.3 Satz 2 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs.1 Satz 1 Nr.1 oder § 37 Abs.1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird (2).
(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.
§§§
(1) 1Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung,
die Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die
Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar.
2Sie erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte inne hat.
(2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.
(3) 1Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben,
während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der
nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes begründete
Verlust der Bezüge fort.
2Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung
gehindert worden wäre.
3Der Zeitpunkt ist von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen und dem Beamten mitzuteilen.
(4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
§§§
(1) Die nach § 38 Abs.2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn
im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden oder eine Entlassung nach § 5 Abs.3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs.1 Satz 1 Nr.1 oder § 37 Abs.1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt (1) ist,
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
das Disziplinarverfahren auf Grund des § 32 Abs.1 Nr.3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (2) oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder
das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Abs.2 Nr.2 oder 3 eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 34 Abs.2) festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (2) oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.
(2) 1Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Absatzes 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 38 Abs.2 und 3 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen.
2Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge
können Einkünfte aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten
(§ 99 des Bundesbeamtengesetzes (3)) angerechnet werden, die der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung
der Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass
ein Dienstvergehen erwiesen ist.
3Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.
§§§
Widerspruch |
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(1) 1Vor der Erhebung der Klage des Beamten ist ein Widerspruchsverfahren
durchzuführen.
2Ein Widerspruchsverfahren
findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung
durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist.
(2) Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung.
§§§
(1) 1Der Widerspruchsbescheid wird durch die oberste
Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach
§ 84 zuständigen Dienstvorgesetzten erlassen.
2aDie oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit nach Satz 1
durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf
nachgeordnete Behörden übertragen;
2bdie Anordnung ist
im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(2) 1In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene
Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten
abgeändert werden.
2Die Befugnis, eine abweichende
Entscheidung nach § 35 Abs.3 zu treffen, bleibt unberührt.
§§§
1Der Widerspruchsbescheid ist der obersten Dienstbehörde
unverzüglich zuzuleiten.
2Diese kann den Widerspruchsbescheid, durch den über eine Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben.
3Sie kann in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage
erheben.
4Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme
nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage
ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung
des Widerspruchsbescheids zulässig, es sei denn, es
ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges
Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von
denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die
Entscheidung beruht, abweichen.
§§§
(1) 1Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende
Teil die entstandenen Auslagen.
2Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen.
3Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens
eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
(2) Nimmt der Beamte den Widerspruch zurück, trägt er die entstandenen Auslagen.
(3) Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden.
(4) § 37 Abs.4 und 5 gilt entsprechend.
§§§
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