BBG (3) | 26-51 |
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1 4 26 52 79 [ « ] [ I ] [ » ] 95 171 175 183 | [ ] |
Versetzung | 26-27 |
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(1) 1Der Beamte kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereiches seines Dienstherrn versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht.
2aEine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn
das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört
wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist;
2bStellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes.
3Beim Wechsel der Verwaltung ist der Beamte zu hören.
(2) 1aAus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden;
1bStellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes.
2aBei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist;
2bdas Endgrundgehalt muß mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.
(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an
Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.
(2) 1Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist.
2Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt
mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig.
3Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
(3) 1Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten.
2Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(4) aWird ein Beamter eines Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung in den Bundesdienst abgeordnet, finden für die Dauer der Abordnung die Vorschriften des Abschnittes III (ohne die §§ 58, 81 bis 87a) entsprechende Anwendung;
bzur Zahlung der Dienstbezüge ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.
§§§
Beendigung | 28-51 | |
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a) Entlassung | 28-34 |
Der Beamte ist zu entlassen,
wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder
wenn er zur Zeit der Ernennung als Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt oder
wenn er ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt.
§§§
(1) 1Der Beamte ist entlassen,
wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften verliert oder
wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem
anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;
dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf
oder als Ehrenbeamter.
2Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzt.
(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des § 7 Abs.2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.
(3) 1Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses
fest.
2In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 kann sie im Einvernehmen mit dem
Bundesminister des Innern und dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des
Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.
(4) 1aAbsatz 1 Nr.2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte zum Mitglied der Regierung eines Landes ernannt wird;
1bfür diesen Fall gilt § 18 Abs.1 und 2 des
Bundesministergesetzes entsprechend.
2Das gilt auch für den Eintritt in ein
Amtsverhältnis, das dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes
über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht.
§§§
(1) 1Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen.
2Das Verlangen muß dem Dienstvorgesetzten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form erklärt werden.
3Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.
(2) aDie Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen;
bsie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
§§§
(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:
ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder
mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) oder
Dienstunfähigkeit (§ 42), wenn der Beamte nicht nach § 46 in den Ruhestand versetzt wird, oder
Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche Änderung des Aufbaues der Beschäftigungsbehörde, wenn das Aufgabengebiet des Beamten von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
§ 42 Abs.3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr.2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und in den Fällen der Nummer 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) Beamte auf Probe der in § 36 bezeichneten Art können jederzeit entlassen werden.
(3) 1Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten:
bei einer Beschäftigungszeit
bis zu drei Monaten von mehr als drei Monaten von mindestens einem Jahr |
zwei Wochen zum Monatsschluß, ein Monat zum Monatsschluß, sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres. |
2Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.
(4) 1Im Falle des Absatzes 1 Nr.1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.
2aVor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären;
2bdie §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes gelten entsprechend.
(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze (§ 41 Abs.1), so ist er mit dem
Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.
(1) 1Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden.
2§ 31 Abs.3, 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) 1Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.
2Der Beamte ist mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihm
das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung,
das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekanntgegeben wird.
§§§
Soweit gesetzlich nichts anders bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle
verfügt, die nach § 10 Abs.1 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre, und tritt
im Falle des § 28 Nr.1 mit der Zustellung, im übrigen mit dem Ende des Monats ein,
der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich,
aber nicht in elektronischer Form mitgeteilt worden ist.
§§§
1Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 81 Abs. 4 erteilt ist.
§§§
b) Ruhestand | 35-47 |
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1Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschriften der §§ 36 bis 47.
2Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung, § 42 Abs.3 ist sinngemäß anzuwenden.
§§§
(1) Der Bundespräsident kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen
sonstige Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
Beamte des höheren Dienstes des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, dessen Stellvertreter und den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und den Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht,
(1) den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand
versetzt werden können, bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Im Falle der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter auf Lebenszeit, dessen
Aufgabengebiet davon betroffen ist und der ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B
innehat, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die
organisatorische Änderung eine seinem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird
und eine Versetzung nach § 26 nicht möglich ist.
2Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten vorbehalten werden, die dafür geeignet sind.
(2) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31.Dezember 2010 Gebrauch gemacht werden.
§§§
1Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfalle ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen.
2Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.
§§§
§§§
Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihm ein Amt
im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn verliehen werden soll, das derselben
oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit
mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs.1 Satz 2) verbunden ist.
§§§
Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit (§ 39).
§§§
(1) 1Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.
2Für einzelne Beamtengruppen kann
gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden.
(2) 1Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus
um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten achtundsechzigsten Lebensjahr.
2Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer nach Absatz 1 Satz 2 gesetzlich bestimmten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.
(3) 1Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde die Bundesregierung den Eintritt in den Ruhestand über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des siebzigsten Lebensjahres hinaus.
2Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Bundesregierung eine nach Absatz 1 Satz 2 festgesetzte frühere Altersgrenze bis zum fünfundsechzigsten Lebensjahr hinausschieben.
(4) 1aWer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden;
1bin den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres die für die einzelne Beamtengruppe vorgesehene andere Altersgrenze.
2Ist der Beamte trotzdem ernannt worden, so ist er zu entlassen.
(5) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gilt mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres als dauernd in den Ruhestand versetzt.
§§§
Die Beamten auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr treten mit dem Ende des
Monats in den Ruhestand, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden.
§§§
(1) 1Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.
2Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.
3Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er
verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein
Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.
(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.
(3) 1Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann.
2aIn den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen
Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben
Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das
bisherige Amt und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen
des neuen Amtes genügt;
2bStellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des
Grundgehaltes.
3Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat
er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
4Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.
(4) Der Beamte auf Lebenszeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs.2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
(5) Für Beamte, denen vor dem 1.Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder
Urlaub nach § 72a Abs.1 Satz 1 Nr.2 oder Nr.4 in der am 1.Juni 1994 geltenden
Fassung bewilligt worden ist, gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im
Sinne dieser Vorschrift Absatz 4 Satz 1 Nr.2 in der bis zum 30.Juni 1997 geltenden
Fassung fort.
§§§
(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) 1Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen.
2Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt
entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.
(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 42 Abs.3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
(4) 1§ 42 Abs.1 Satz 3 sowie die §§ 44, 46a und 47 gelten entsprechend.
2§ 65 Abs.2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.
§§§
(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 42 Abs.1 in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, daß sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter auf Grund eines ärztlichen (§ 46a) Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.
(2) aDie über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden;
bsie kann auch andere
Beweise erheben.
§§§
(1) aHält der Dienstvorgesetzte den Beamten auf Grund eines ärztlichen (§ 46a) Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und beantragt dieser die
Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder
seinem Vertreter mit, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei;
bdabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
(2) 1Der Beamte oder sein Vertreter können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben.
2Danach entscheidet die nach § 47 Abs.1 zuständige Behörde.
3Eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.
4Mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist, werden die Dienstbezüge eingehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.
(3) bis (5) (weggefallen)
§§§
(1) 1aEin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das dreiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer
erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im
Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen
Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu
erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes
genügt;
1bStellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes.
2Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
3Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist.
4Nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den
Ruhestand ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des
Beamten zulässig, wenn er das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat.
5§ 40 gilt entsprechend.
(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 42a) möglich.
(4) 1Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich (§ 46a) untersuchen zu lassen.
2Der Beamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.
§§§
(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§ 42) geworden ist.
(2) 1Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen
dienstunfähig geworden ist.
2aDie Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im
Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern;
2bsie kann ihre Befugnis im
Einvernehmen mit diesem Minister auf andere Behörden übertragen.
(3) § 42 Abs.3 und die §§ 43 bis 45 finden entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1In den Fällen der §§ 42 bis 46 kann der Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem als Gutachter beauftragten Arzt
übertragen.
2aDie oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärzte als Gutachter beauftragt
werden können;
2bsie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) Wird eine ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 durchgeführt, teilt der Arzt nur im Einzelfall auf Anforderung der Behörde das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende Gutachten mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.
(3) 1aDie Mitteilung des Arztes über die Untersuchungsbefunde ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden;
1bsie ist verschlossen zu der Personalakte des Beamten zu nehmen.
2Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur
für die nach § 42 Abs.3, § 43 Abs.2 und den §§ 44 bis 46 zu treffende Entscheidung
verarbeitet oder genutzt werden.
(4) 1Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die
Übermittlungsbefugnis an die Behörde hinzuweisen.
2Der Arzt übermittelt dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, seinem Vertreter eine Kopie der auf
Grund dieser Vorschrift an die Behörden erteilten Auskünfte.
§§§
(1) 1aDie Versetzung in den Ruhestand wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist, von der Stelle verfügt, die nach § 10 Abs.1 für die Ernennung des Beamten
zuständig wäre;
1bin den Fällen des § 42 Abs.1 erfolgt die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.
2aDie Verfügung ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen;
2bsie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.
(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 37, 41 und 42 Abs. 4, mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist.
(3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhegehalt nach den Vorschriften des
Beamtenversorgungsgesetzes.
§§§
c) Verlust der Rechte | 48-51 |
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1Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils.
2Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
§§§
1Endet das Beamtenverhältnis nach § 48, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
§§§
(1) 1Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§§ 48, 49) das Gnadenrecht zu.
2Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen.
(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so
gilt von diesem Zeitpunkt ab § 51 entsprechend.
§§§
(1) 1Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
2aDer Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs.1 Satz 2);
2bbis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Dienstbezüge, die ihm aus
seinem bisherigen Amt zugestanden hätten.
(2) aIst auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird;
bbis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 31 Abs.1 Nr.1 bezeichneten Art.
(4) aDer Beamte muß sich auf die ihm nach Absatz 1 zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen;
ber ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.
§§§
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2009
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§§§