BBG (7) | 171-202 |
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A-6 | Rechtsschutz | 171-175 |
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(1) 1aDer Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen;
1bhierbei hat er den Dienstweg einzuhalten.
2Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 3 Abs.2), so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.
(3) (weggefallen)
§§§
Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis gelten die §§ 126 und 127 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes.
§§§
§§§
(1) 1Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des
Beamtenverhältnisses unterstanden hat;
2bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht.
(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle der Bundesminister des Innern.
(3) aDie oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen;
bdie Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
§§§
1Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.
2Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich
die Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 201-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes
vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) (1).
§§§
A-7 | Bundestagsbeamte | 176 |
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(1) 1Die Bundestagsbeamten, die Bundesratsbeamten und die Beamten des
Bundesverfassungsgerichtes sind Bundesbeamte.
2Die Ernennung, Entlassung und
Zurruhesetzung der Bundestagsbeamten werden durch den Präsidenten des Bundestages,
die der Bundesratsbeamten durch den Präsidenten des Bundesrates, die der Beamten des
Bundesverfassungsgerichtes durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes
vorgenommen.
3Oberste Dienstbehörde der Bundestagsbeamten ist der Präsident des
Bundestages, oberste Dienstbehörde der Bundesratsbeamten ist der Präsident des
Bundesrates, oberste Dienstbehörde der Beamten des Bundesverfassungsgerichtes ist der
Präsident des Bundesverfassungsgerichtes.
(2) Der Direktor beim Deutschen Bundestag und der Direktor des Bundesrates können
jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, soweit sie Beamte auf
Lebenszeit sind.
A-7a | Hochschulbeamte | 176a |
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(1) 1Die beamteten Leiter, die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von
Leitungsgremien sowie die entsprechend § 42 des Hochschulrahmengesetzes zum
wissenschaftlichen und künstlerischen Personal zählenden Beamten einer Hochschule,
die nach Landesrecht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten
hat und deren Personal im Dienst des Bundes steht, sind unmittelbare Bundesbeamte.
2Steht das Personal der Hochschule im Dienst einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, sind die in Satz 1 bezeichneten Beamten mittelbare Bundesbeamte.
(2) 1Die beamteten Leiter und die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von
Leitungsgremien sowie die beamteten Professoren, für die eine befristete Tätigkeit
vorgesehen ist, werden für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt.
2Für beamtete Juniorprofessoren gilt § 48 des Hochschulrahmengesetzes entsprechend.
3Für beamtete Hochschuldozenten gelten die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassistenten und Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Assistenten die §§ 42 und 48 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum
22.Februar 2002 geltenden Fassung entsprechend.
(3) 1Für die auf Zeit ernannten Beamten gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen.
(4) 1aDie beamteten Leiter und die beamteten Mitglieder von Leitungsgremien, die in dieser Eigenschaft zu Beamten auf Zeit ernannt sind, sind nach Ablauf ihrer ersten Amtszeit verpflichtet, ihr bisheriges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit weiterzuführen;
1bkommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so sind sie mit Ablauf der ersten Amtszeit entlassen.
2Abweichend von Absatz 3 Satz 2 treten sie nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen oder in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldat zu Beamten auf Zeit ernannt worden waren.
(5) aFür die entsprechend § 42 des Hochschulrahmengesetzes zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal einer Hochschule zählenden Beamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 43 bis 50, 52 und 53 des Hochschulrahmengesetzes etwas anderes bestimmen;
bbei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich anerkannten Hochschulen des Bundes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gilt für beamtete Professoren, Juniorprofessoren und Hochschuldozenten, deren Aufgabengebiet davon
berührt wird, § 26 dieses Gesetzes, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende
Verwendung nicht möglich ist.
§§§
A-8 | Ehrenbeamte | 177 |
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(1) Für Ehrenbeamte (§ 5 Abs.3) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
1Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet werden.
2Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen
Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben
sind.
Keine Anwendung finden die §§ 26, 41 Abs.3, §§ 65, 66, 69, 72, 74, 82 bis 87a, für Honorarkonsularbeamte außerdem § 7 Abs.1 Nr.1.
Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.
(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(3) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den
besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.
§§§
A-9 | Schluss | 178-202 |
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Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienste des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehenden Beamten und Wartestandsbeamten gilt folgendes:
Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetz.
Beamte auf Widerruf erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz, soweit sie nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs.1 Nr.2 zum Beamten auf Probe ernannt werden.
Wartestandsbeamte gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als nach § 36 in den einstweiligen Ruhestand versetzt.
§§§
§§§
§§§
(1) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als nach dem Besoldungsrecht zulässige Besoldung oder eine über dieses Gesetz
hinausgehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam.
2Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(2) Vereinbarungen, die in Dienstverträgen nach § 8 des Übergangsgesetzes über die
Rechtsstellung der Verwaltungsangehörigen der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes vom 23.Juni 1948 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes S.54) getroffen worden sind, bleiben unberührt.
§§§
§§§
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis
zum 31.Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den
Grenzen vom 31.Dezember 1937.
§§§
§§§
(1) aIst Dienstherr eines Beamten eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts, so kann die für die Aufsicht zuständige oberste
Bundesbehörde in den Fällen, in denen nach diesem Gesetz oder dem
Beamtenversorgungsgesetz die oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese
Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von ihrer vorherigen Genehmigung
abhängig machen;
bauch kann sie verbindliche Grundsätze für die Entscheidung
aufstellen.
(2) Für bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, die Behörden nicht besitzen, tritt für die in diesem Gesetz oder dem
Beamtenversorgungsgesetz einer Behörde übertragenen oder zu übertragenden
Zuständigkeiten die zuständige Verwaltungsstelle.
§§§
Ist bei einem Bundesbeamten in der Zeit vom 1.Juli 1937 bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes bei der Berufung in das Beamtenverhältnis die deutsche Staatsangehörigkeit
des Bewerbers zu Unrecht angenommen worden, so steht dieser Mangel der Wirksamkeit
der Ernennung nicht entgegen.
§§§
Für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes gilt dieses Gesetz, soweit im
Bundesrechnungshofgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
§§§
Für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes gilt dieses Gesetz, soweit gesetzlich
nichts anderes vorgeschrieben ist.
§§§
Für Beamte des Auswärtigen Dienstes gilt dieses Gesetz, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.
§§§
Die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes oder einer bundesunmittelbaren
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehenden Angestellten
und Arbeiter werden durch Tarifvertrag geregelt.
§§§
§§§
(1) Es werden aufgehoben, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt,
das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17.Mai 1950 (BGBl.S.207) in der Fassung des Gesetzes vom 21.Juli 1951 (BGBl.I S.470),
das Deutsche Beamtengesetz in der Bundesfassung vom 30.Juni 1950 (BGBl.S.279).
(2) Die übrigen in § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17.Mai 1950 genannten beamtenrechtlichen Vorschriften in der für die Bundesbeamten geltenden Fassung bleiben bis zur anderweitigen Regelung mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen in Geltung.
(3) (weggefallen)
(4) Ist in Gesetzen oder Verordnungen auf die nach Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften
Bezug genommen, so treten an deren Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.
§§§
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der
Bundesminister des Innern.
§§§
§§§
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