BBG (6) | 95-104 |
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A-4 | Personalverwaltung | 95-104 |
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Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein
Bundespersonalausschuß errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen
Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt.
§§§
(1) Der Bundespersonalausschuß besteht aus acht ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern.
(2) 1Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender und der Leiter der Personalrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind die Leiter der Personalabteilungen von zwei anderen obersten Bundesbehörden und vier andere Bundesbeamte.
2Stellvertretende Mitglieder sind je ein Bundesbeamter der in Satz 1 genannten
Behörden, die Leiter der Personalabteilungen von zwei weiteren obersten
Bundesbehörden sowie vier weitere Bundesbeamte.
(3) Die nichtständigen ordentlichen Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder
werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers des Innern auf die
Dauer von vier Jahren bestellt, davon vier ordentliche und vier stellvertretende
Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der zuständigen
Gewerkschaften.
§§§
(1) 1Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
2aSie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bundespersonalausschusses
außer durch Zeitablauf durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Behörde, die
für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind, oder durch Beendigung des
Beamtenverhältnisses nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen
Mitglieder einer Kammer für Disziplinarsachen wegen einer rechtskräftigen
Entscheidung im Strafverfahren oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren;
2b§ 60 findet keine Anwendung.
(2) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder
dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.
§§§
(1) Der Bundespersonalausschuß hat außer den in den §§ 8, 21, 22 und 24 vorgesehenen Entscheidungen folgende Aufgaben:
über die allgemeine Anerkennung von Prüfungen zu entscheiden,
Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen,
für das Beamtenrecht Vorschläge zur Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu machen.
(2) Die Bundesregierung kann dem Bundespersonalausschuß weitere Aufgaben übertragen.
(3) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Bundespersonalausschuß die
Bundesregierung zu unterrichten.
§§§
Der Bundespersonalausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
§§§
(1) 1Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses sind nicht öffentlich.
2Der Bundespersonalausschuß kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Beschwerdeführern und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.
(2) Die Beauftragten der Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.
(3) 1aBeschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt;
1bzur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich.
2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§§§
(1) 1Der Vorsitzende des Bundespersonalausschusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen.
2Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste
Mitglied.
(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient er
sich der für den Bundespersonalausschuß im Bundesministerium des Innern
einzurichtenden Geschäftsstelle.
§§§
(1) Der Bundespersonalausschuß kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.Dezember 1982 (BGBl.I S.1834), Beweise erheben.
(2) Alle Dienststellen haben dem Bundespersonalausschuß unentgeltlich Amtshilfe zu
leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies
zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§§§
(1) 1Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekanntzumachen.
2Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.
(2) Soweit dem Bundespersonalausschuß eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist,
binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
§§§
1Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundespersonalausschusses führt im Auftrag der Bundesregierung der Bundesminister des Innern.
2Sie unterliegt den sich aus § 97 ergebenden Einschränkungen.
§§§
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§§§
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