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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 201-6
vom 12.08.05 (BGBl_I_05,2354)
zuletzt geändert durch Art.3 iVm Art.6 des Gesetzes
zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften (aF)
vom 28.04.11 (BGBl_I_11,666)
= Art.1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2008 ] |
§§§
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.
(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
§§§
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.
(2) 1Die Zustellung wird durch einen Erbringer von
Postdienstleistungen (Post), einen
nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten
Diensteanbieter (2) oder durch die Behörde ausgeführt.
2Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten
Sonderarten der Zustellung.
(3) 1Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen
Zustellungsarten.
2§ 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt (3).
§§§
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.
(2) 1Für die Ausführung der Zustellung gelten die
§§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend.
2Im Fall des § 181 Abs.1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür
bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des
Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung
liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den
Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an
einem der vorbezeichneten Orte hat.
3Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen
Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung
nach § 181 Abs.1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind
die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.
§§§
(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
(2) 1Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
2Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag
nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen
ist.
3Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen
Zeitpunkt nachzuweisen.
4Der Tag der Aufgabe zur
Post ist in den Akten zu vermerken.
§§§
(1) 1Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der
zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger
in einem verschlossenen Umschlag aus.
2Das Dokument
kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine
schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen.
3Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung
versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben.
4Der Bedienstete vermerkt das Datum der
Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden
Dokuments oder bei offener Aushändigung auf dem
Dokument selbst.
(2) 1Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.
2Zum Nachweis der Zustellung ist in den
Akten zu vermerken:
im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt,
im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und dass das Dokument am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme,
in den Fällen der Ersatzzustellung nach den §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.
3Im Fall des § 181 Abs.1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niedergelegt werden, wenn diese Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts hat, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt.
(3) 1Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen
Feiertagen darf nach den Absätzen 1 und 2 im Inland nur
mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis des Behördenleiters
zugestellt werden.
2Die Nachtzeit umfasst die
Stunden von 21 bis 6 Uhr.
3Die Erlaubnis ist bei der Zustellung
abschriftlich mitzuteilen.
4Eine Zustellung, bei der
diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist wirksam, wenn
die Annahme nicht verweigert wird.
(4) 1Das Dokument kann an Behörden, Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an
Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte
Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
und Buchprüfungsgesellschaften
auch auf andere Weise, auch elektronisch,
gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
2Zum
Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und
Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die
Behörde zurückzusenden ist.
(5) (5) 1Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen
unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch
zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür
einen Zugang eröffnet.
2Es ist elektronisch zuzustellen,
wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein
Verfahren auf Verlangen des Empfängers in elektronischer
Form abgewickelt wird.
3Für die Übermittlung
ist das Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme
Dritter zu schützen.
(6) (3) 1Bei der elektronischen Zustellung ist die
Übermittlung mit dem Hinweis „Zustellung gegen
Empfangsbekenntnis“ einzuleiten.
2Die Übermittlung
muss die absendende Behörde, den Namen
und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie
den Namen des Bediensteten erkennen lassen,
der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben
hat.
(7) (3) 1Zum Nachweis der Zustellung nach den
Absätzen 4 und 5 genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an
die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden
ist.
2Ein elektronisches Dokument gilt in den
Fällen des Absatzes 5 Satz 2 am dritten Tag nach der Absendung an den vom Empfänger
hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn
der Behörde nicht spätestens an diesem Tag
ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht (6).
3Satz 2 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist (7), dass das Dokument nicht oder
zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
4Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die
Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3 zu belehren (8).
5Zum Nachweis
der Zustellung ist von der absendenden Behörde
in den Akten zu vermerken, zu welchem
Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument
gesendet wurde.
6Der Empfänger ist über den Eintritt
der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benachrichtigen.
§§§
(1) 1Die elektronische Zustellung kann unbeschadet
des § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 durch Übermittlung
der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten
Diensteanbieter gegen Abholbestätigung
nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes an das
De-Mail-Postfach des Empfängers erfolgen.
Für die
Zustellung nach Satz 1 ist § 5 Absatz 4 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Empfangsbekenntnisses die Abholbestätigung tritt.
(2) 1Der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierte
Diensteanbieter hat eine Versandbestätigung
nach § 5 Absatz 7 des De-Mail-Gesetzes und eine
Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes zu erzeugen.
2Er hat diese Bestätigungen unverzüglich der absendenden Behörde zu übermitteln.
(3) 1Zum Nachweis der elektronischen Zustellung genügt die Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des
De-Mail-Gesetzes.
2Für diese gelten § 371 Absatz 1 Satz 2 und § 371a Absatz 2 der Zivilprozessordnung.
(4) 1Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des § 5 Absatz 5 Satz 2 am dritten Tag nach der
Absendung an das De-Mail-Postfach des Empfängers
als zugestellt, wenn er dieses Postfach als Zugang
eröffnet hat und der Behörde nicht spätestens
an diesem Tag eine elektronische Abholbestätigung
nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes zugeht.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist,
dass das Dokument nicht oder zu einem späteren
Zeitpunkt zugegangen ist.
3Der Empfänger ist in den
Fällen des § 5 Absatz 5 Satz 2 vor der Übermittlung
über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren.
4Als Nachweis der Zustellung nach Satz 1
dient die Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 des
De-Mail-Gesetzes oder ein Vermerk der absendenden
Behörde in den Akten, zu welchem Zeitpunkt
und an welches De-Mail-Postfach das Dokument
gesendet wurde.
5Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 1 elektronisch zu benachrichtigen.
§§§
(1) 1Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen
ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen.
2Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer
bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers
reicht.
(2) 1Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen
Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen
und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt.
2§ 34 Abs.2 der Abgabenordnung bleibt
unberührt.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Behördenleitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
(4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.
§§§
(1) 1Zustellungen können an den allgemeinen oder für
bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten
gerichtet werden.
2Sie sind an ihn zu richten, wenn er
schriftliche Vollmacht vorgelegt hat.
3Ist ein Bevollmächtigter
für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung
eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.
(3) Auf § 180 Abs.2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben unberührt.
§§§
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs.5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
§§§
(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt
durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist,
auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland,
auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen, oder
durch Übermittlung elektronischer Dokumente (2), soweit dies völkerrechtlich zulässig ist.
(2) 1Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr.1
genügt der Rückschein.
2Die Zustellung nach Absatz 1 Nr.2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.
3Der Nachweis der Zustellung gemäß Absatz 1 Nr.4 richtet sich nach § 5 Abs.7 Satz 1 bis 3 und 5 (1) sowie nach
§ 5a Absatz 3 und 4 Satz 1, 2 und 4 (3).
(3) 1Die Behörde kann bei der Zustellung nach Absatz 1
Nr.2 und 3 anordnen, dass die Person, an die zugestellt
werden soll, innerhalb einer angemessenen Frist einen
Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland
wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat.
2Wird kein
Zustellungsbevollmächtigter benannt, können spätere
Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch
bewirkt werden, dass das Dokument unter der Anschrift
der Person, an die zugestellt werden soll, zur Post gegeben
wird.
3Das Dokument gilt am siebenten Tag nach Aufgabe
zur Post als zugestellt, wenn nicht feststeht, dass
es den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt
erreicht hat.
4Die Behörde kann eine längere Frist
bestimmen.
5In der Anordnung nach Satz 1 ist auf diese
Rechtsfolgen hinzuweisen.
6Zum Nachweis der Zustellung
ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und
unter welcher Anschrift das Dokument zur Post gegeben
wurde.
7Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein
Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
abgewickelt werden kann, finden
die Sätze 1 bis 6 keine Anwendung (4).
§§§
(1) 1Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn
der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (1)
(2) bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder
(3) sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
2Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter.
(2) 1Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung
einer Benachrichtigung an der Stelle, die von
der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch
Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger
oder im elektronischen Bundesanzeiger.
2Die
Benachrichtigung muss
erkennen lassen.
3Die Benachrichtigung muss den Hinweis
enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt
wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach
deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
4Bei der
Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den
Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu
einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile
zur Folge haben kann.
5In den Akten ist zu vermerken,
wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht
wurde.
6Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem
Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei
Wochen vergangen sind.
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