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Amtliche Fußnoten |
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*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S.37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S.81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
§§§
§ 2 De-Mail-G |
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In § 2 wurden die Wörter „und der Rechtsverordnung nach § 24“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.13, durch Art.2 Nummer 1 iVm Art.31 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.13 (BGBl_I_13,2749)
§§§
§ 3 De-Mail-G |
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In § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.13, durch Art.2 Nummer 2 iVm Art.31 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.13 (BGBl_I_13,2749)
Bisheriger Wortlaut:
1. bei einer natürlichen Person Name, Geburtsort, Geburtsdatum und Anschrift;
2. abei einer juristischen Person oder Personengesellschaft
oder öffentlichen Stelle Firma, Name oder
Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, soweit
vorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung
und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans
oder der gesetzlichen Vertreter;
bist ein
Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche
Vertreter eine juristische Person, so wird deren Firma,
Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer,
soweit vorhanden, und Anschrift des Sitzes
oder der Hauptniederlassung erhoben.
§§§
§ 5 De-Mail-G |
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In § 5 Absatz 5 Satz 2 wurden die Wörter „durch eine qualifizierte elektronische Signatur“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.2 Nummer 3 a) iVm Art.31 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.13 (BGBl_I_13,2749)
§ 5 Absatz 5 Satz 3 bis 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.2 Nummer 3 b) iVm Art.31 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.13 (BGBl_I_13,2749)
§§§
§ 7 De-Mail-G |
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§ 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.08.13, durch Art.2 Nummer 4 iVm Art.31 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.13 (BGBl_I_13,2749)
§§§
§ 18 De-Mail-G |
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In § 18 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 4 wurde jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Absatz 3 iVm Art.6 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
§ 24 De-Mail-G |
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In § 24 Absatz 1 Satz 1 wurde das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.08.13, durch Art.2 Absatz 10 Nummer 1 iVm Art.5 Absatz 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.13 (BGBl_I_13,3154)
In § 24 Absatz 2 Satz 1 wurden die Wörter „feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren,“ durch die Wörter „Fest- oder Zeitgebühren“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.08.13, durch Art.2 Absatz 10 Nummer 2 a) iVm Art.5 Absatz 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.13 (BGBl_I_13,3154)
In § 24 Absatz 2 Satz 2 wurden die Wörter „§ 10 des Verwaltungskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.08.13, durch Art.2 Absatz 10 Nummer 2 b) iVm Art.5 Absatz 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.13 (BGBl_I_13,3154)
§ 24 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 15.08.13, durch Art.3 Absatz 8 iVm Art.5 Absatz 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.13 (BGBl_I_13,3154)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Gebühren und Auslagen erheben zur Deckung des Verwaltungsaufwands
die zuständige Behörde für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (1) nach den §§ 17, 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 3 sowie
der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für die Erteilung des Zertifikats nach § 18 Absatz 3 Nummer 4.
(2) 1Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach
Absatz 1 und die Gebührensätze näher zu bestimmen
und dabei Fest- oder Zeitgebühren (2)
vorzusehen.
2In der Rechtsverordnung kann die Erstattung
von Auslagen abweichend von § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes (3)
geregelt werden.
3Ermäßigungen
und Befreiungen von Gebühren und Auslagen können
zugelassen werden.
§§§
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