AZV | ||
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BGBl.III/FNA 2030-2-29
Verordnung
über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes
vom 23.02.06 (BGBl_I_06,427)
zuletzt geändert durch Art.1 und 2 nach Maßgabe des Art.3 der Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften
vom 14.09.12 (BGBl_I_12,2017)
= Art.1 der Verordnung zur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes und zur Änderung anderer Verordnungen
bearbeitet und verlinkt (59)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] [ 2011 ] [ 2010 ] [ 2008 ] [ 2006 ] [ AZV-alt ] |
§§§
Auf Grund des § 72 Abs.4, des § 80 Nr.1 sowie des § 89 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl.I S.675), von denen § 72 Abs.4 durch Artikel 19a des Gesetzes vom 19.Februar 2006 (BGBl.I S.334) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl.I S.713) verordnet die Bundesregierung:
1Diese Verordnung gilt für alle Beamtinnen und Beamten
des Bundes, soweit nicht besondere Arbeitszeitregelungen
gelten.
2Sie gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und
Ehrenbeamte.
3Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte
auf Widerruf ist zu bestimmen, ob und inwieweit die
Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.
§§§
Im Sinne dieser Verordnung ist
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit,
die Ruhepause der Zeitraum, in demBeamtinnen und Beamte keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten müssen,
der Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder ein von der oder demDienstvorgesetzten bestimmter Ort, an dem Dienst zu leisten ist,
die gleitende Arbeitszeit oder Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,
die Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen,
die Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache der Beamtinnen und Beamten sichergestellt wird,
der Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit das Kalenderjahr oder ein ähnlich bestimmter Zeitraum von zwölf Monaten, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,
der Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten gewährter ganztägiger Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit, dabei gelten tägliche Arbeitszeiten vonweniger als zwei Stunden als Gleittag,
das Blockmodell die Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren bei Teilzeitbeschäftigung,
die Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können,
der Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,
der Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
der Wechselschichtdienst der Dienst, für den nach einem Schichtplan der regelmäßigeWechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorgesehen ist, wenn dabei in je fünf Wochen durchschnittlichmindestens 40 Dienststunden in dem dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtdienst zu leisten sind,
der Nachtdienst ein Dienst, der mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 21 und 6 Uhr umfasst.
§§§
(1) 1Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt
41 Stunden.
2Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte
Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen.
3Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte,
zu deren Haushalt ein Elternteil, eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner, eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner oder ein Kind gehört, bei der oder bei dem Pflegebedürftigkeit nach den Beihilfevorschriften des Bundes, nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder durch ein entsprechendes Gutachten festgestellt worden ist.
4Die Verkürzung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungenmit
Beginn desMonats der Antragstellung und endet
mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen
nicht mehr vorliegen.
5§ 116 Abs.1 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
6Die Beamtinnen und
Beamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich
anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise
zu erbringen.
7Bei Teilzeitbeschäftigung wird die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den Sätzen 1 bis 3 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung
verkürzt.
(2) 1Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird bei
Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung mit einer
Ermäßigung der Arbeitszeit um weniger als 10 Prozent
auf Montag bis Freitag verteilt.
2Aus dienstlichen
Gründen kann sie auf sechs Tage verteilt werden.
(3) 1Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt
sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für
Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit.
2Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Beamtinnen
und Beamte, die im Schichtdienst eingesetzt
sind, verkürzt.
3Hierbei bleibt unberücksichtigt, ob und
wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet
werden muss.
(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Bedürfnisse dies erfordern.
(5) Ist ein Ausgleich der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse nicht möglich, darf die durchschnittliche Arbeitszeit hierbei 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.
§§§
1Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn
und Ende sind festzulegen.
2Hierbei dürfen 13 Stunden
einschließlich der Pausen nicht überschritten werden.
3Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit innerhalb dieser Grenzen individuell
festzulegen.
§§§
(1) Ruhepausen werden außer bei Wechselschichtdienst nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
(2) 1Die Arbeit ist spätestens nach sechs Stunden
durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu
unterbrechen.
2Nach mehr als neun Stunden beträgt die
Ruhepause mindestens 45 Minuten.
3Ruhepausen können
in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt
werden.
(3) 1Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit
von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren.
2Pro Siebentageszeitraum ist zusätzlich eine zusammenhängende
Mindestruhezeit von 24 Stunden zu gewähren.
3Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen.
(4) 1Wenn dienstliche Gründe es zwingend erfordern, kann eine Ausnahme von Absatz 2 zugelassen und angeordnet werden, dass Beamtinnen und Beamte sich in
den Pausen zur Dienstleistung bereithalten müssen.
2Von Absatz 3 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn
dienstliche Belange im Sinne des Artikels 17 Abs.3
Buchstabe c und e sowie Abs.4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl.EU Nr.L 299 S.9) dies erfordern.
§§§
(1) 1Sonnabend,Heiligabend und Silvester sind grundsätzlich dienstfrei.
2Soweit dienstliche Gründe es erfordern,
kann an diesen Tagen und an Sonntagen und gesetzlich
anerkannten Feiertagen Dienst angeordnet werden.
(2) 1Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und der oder des unmittelbaren Vorgesetzten kann die Beamtin
oder der Beamte freiwillig sonnabends Dienst leisten.
2Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis zur Erteilung der Zustimmung auf andere Behörden übertragen.
§§§
(1) 1Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
kann die oberste Dienstbehörde gleitende Arbeitszeiten
ermöglichen.
2Die zur Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderliche
dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und
Beamten ist durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen.
(2) Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit sowie der früheste Dienstbeginn und das späteste Dienstende sind festzulegen.
(3) 1Es sind Kernarbeitszeiten oder Funktionszeiten
festzulegen.
2Soweit dienstliche Gründe es zulassen,
kann auf eine solche Festlegung verzichtet werden.
3Über die Kernarbeitszeit oder Funktionszeit hinaus ist die
dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten
durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen, soweit
die Erfüllung der Aufgaben dies erfordert.
4Die Kernarbeitszeit
ist bei Teilzeitbeschäftigung individuell festzulegen.
(4) 1Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit sind bis zu höchstens 40 Stunden zulässig.
2Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb
des Abrechnungszeitraums auszugleichen.
3In den nächsten
Abrechnungszeitraum dürfen höchstens 40 Stunden
übertragen werden.
(5) 1Bei automatisierter Zeiterfassung kommen bis zu zwölf Gleittage in Betracht.
2Wenn es dienstlichen Belangen
förderlich oder nach den dienstlichen Verhältnissen
zweckmäßig ist, können bis zu 24 Gleittage zugelassen
werden.
3Es kann festgelegt werden, dass an bestimmten
Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende
Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist.
4Für Auslandsvertretungen
können Ausnahmen von der Notwendigkeit
der automatisierten Zeiterfassung zugelassen werden.
(6) 1Ist eine Kernarbeitszeit festgelegt, können auch
halbe Gleittage zugelassen werden.
2Außerdem können
unmittelbare Vorgesetzte eine im Einzelfall aus wichtigen
persönlichen Gründen erforderliche Nichteinhaltung der
Kernarbeitszeit genehmigen.
(7) 1Die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und
Beamten ist unter ihrer Mitwirkung automatisiert zu erfassen.
2Von der automatisierten Erfassung können in
Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden.
3Die Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, aufzubewahren.
4Die oberste Dienstbehörde legt fest, ob die Daten entweder
spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums
oder spätestens 13 Monate nach Ablauf
des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, zu
löschen sind.
(8) 1Verstöße gegen Gleitzeitregelungen dürfen den
jeweils zuständigen Vorgesetzten mitgeteilt werden.
2Darüber hinaus sind den unmittelbaren Vorgesetzten ausschließlich für Zwecke des gezielten Personaleinsatzes
die Gleitzeitsalden ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
mitzuteilen, sofern sich positive Salden von mehr als
20 Stunden oder negative Salden von mehr als zehn
Stunden ergeben.
3Daten nach Satz 2 dürfen nicht für
eine Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des
Verhaltens der Beamtinnen und Beamten verwendetwerden.
§§§
(1) 1Im Bundesministerium für Arbeit und Soziales und in seinem Geschäftsbereich sowie im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können Arbeitsbereiche bestimmt werden, die für die Erprobung von Langzeitkonten in Betracht kommen.
2Langzeitkonten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten, die dem Ansparen von Zeitguthaben dienen, die für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden können.
3Langzeitkonten werden unabhängig von einer Erfassung der dienstlichen Anwesenheit nach § 7 Absatz 7 Satz 1 geführt.
(2) 1Für Beamtinnen und Beamte, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf ihren Antrag auf bis zu 44 Stunden verlängert werden, wenn dies für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist.
2Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder § 3 Absatz 1 Satz 7 und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto gutgeschrieben, soweit die tatsächlich geleistete Arbeitszeit nicht über die nach Satz 1 verlängerte Arbeitszeit hinausgeht.
3§ 3 Absatz 5 und § 4 bleiben unberührt.
4Satz 1 gilt nicht für
Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, sowie
Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verkürzt worden ist.
(3) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch gutgeschrieben werden:
Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von bis zu 40 Stunden im Jahr sowie
nach Stunden zu berechnender Erholungsurlaub bis zu dem in § 7a der Erholungsurlaubsverordnung vorgesehenen Umfang.
(4) 1Zeitguthaben können über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren angespart werden.
2Der Zeitausgleich wird durch Freistellung unter Fortzahlung der Besoldung gewährt.
3Der Freistellungsantrag kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden.
4In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen, in welchem anderen Zeitraum eine Freistellung in dem beantragten Umfang möglich ist.
(5) 1Zeitguthaben verfallen am 31. Dezember 2016, spätestens jedoch drei Jahre vor Erreichen der Antragsaltersgrenze.
2Hierauf sind die Beamtinnen und Beamten im Einzelfall rechtzeitig hinzuweisen.
(6) Abweichend von § 7 Absatz 4 Satz 3 können Beamtinnen und Beamte, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, einen positiven Gleitzeitsaldo nicht in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.
(7) Nähere Bestimmungen über das Langzeitkonto trifft die oberste Dienstbehörde.
§§§
1Sind die Dienststunden so festgelegt, dass die regelmäßige
tägliche Arbeitszeit von Beamtinnen oder Beamten
überschritten wird, sind sie durch Schichtdienst einzuhalten.
2Von Schichtdienst soll abgesehen werden,
wenn die Überschreitung im Rahmen der gleitenden
Arbeitszeit ausgeglichen werden kann.
§§§
(1) 1Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
kann bei Teilzeitbeschäftigung die Zeit einer Freistellung
bis zu drei Monaten zusammengefasst werden.
2Wird die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt, darf sie bis zu einem Jahr zusammengefasst
werden.
(2) Eine Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt, kann im Blockmodell bewilligt werden, wenn die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§§§
Bei mobilem Arbeiten kann von der Dienstleistungspflicht am Arbeitsplatz abgewichen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§§§
(1) 1Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von
Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit.
2Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige
Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet.
3Reisezeiten sind keine Arbeitszeit.
4Sie werden jedoch als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit
sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder
die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird.
(2) 1Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der
Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen
Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt,
falls dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger
ist als die Berücksichtigung der individuellen Regelarbeitszeit.
2Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, kann dieser Tag mit einem
anderen Tag zeitnah getauscht werden.
(3) 1Überschreiten bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, die nicht anrechenbaren Reisezeiten in einem Kalendermonat insgesamt
15 Stunden, ist innerhalb von zwölf Monaten auf
Antrag ein Viertel der über 15 Stunden hinausgehenden
Zeit bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich zu gewähren.
2Bei gleitender Arbeitszeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben.
3Der Antrag ist spätestens am
Ende des folgenden Kalendermonats zu stellen.
§§§
1Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit.
2Hat die Beamtin oder der Beamte jedoch über die Arbeitszeit
hinaus mehr als zehn Stunden im Kalendermonat Rufbereitschaft,
wird innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel
der über zehn Stunden hinausgehenden Zeit bei feststehender
Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und
bei gleitender Arbeitszeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben,
soweit nicht zwingende dienstliche Gründe
entgegenstehen.
§§§
(1) (3) 1Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige tägliche
Arbeitszeit und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen
verlängert werden.
2Hierbei darf in einem Bezugszeitraum
von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit
48 Stunden imSiebentageszeitraum nicht überschreiten.
(3) (1) (3) 1In den Dienstbehörden sind Listen aller Beamtinnen und Beamten zu führen, die eine nach
Absatz 2 Satz 1 verlängerte Arbeitszeit leisten.
2Die Listen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren
und den zuständigen Behörden zur Verfügung zu
stellen.
3Auf Ersuchen sind die zuständigen Behörden über diese Beamtinnen und Beamten zu unterrichten.
§§§
(1) Die Gestaltung von Nachtdienst muss der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft Rechnung tragen. Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten.
(2) Ist die Arbeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden, darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, in dem der Nachtdienst verrichtet wird, die Arbeitszeit nicht mehr als acht Stunden betragen.
§§§
1Soweit Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten,
die dem Schutz der Bevölkerung oder des
Allgemeinwohls zur Abwehr schwerwiegender kollektiver
Gefahrensituationen dienen, der Anwendung von
Regelungen dieser Verordnung zwingend entgegenstehen,
kann von dieser Verordnung abgewichen werden.
2In diesen Ausnahmefällen ist gleichwohl dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die
Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer
bei der Arbeit (ABl.EG Nr.L 183 S.1) eine größtmögliche
Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz
der Beamtinnen und Beamten gewährleistet ist.
§§§
1Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die oberste Dienstbehörde, soweit nichts Abweichendes
bestimmt ist.
2Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach dieser Verordnung auf andere Behörden
übertragen.
3Die für Teilzeitbeschäftigung notwendigen individuellen Festsetzungen trifft die Dienstbehörde.
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