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BGBl.III/FNA 2030-2-1
Verordnung
über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes
vom 15.06.54 (BGBl_I_54,149)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.11.04 (BGBl.I_04,2844)
geändert durch Art.1 der Vierzehnten Verordnung
zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
vom 11.11.05 (BGBl_I_05,3161)
außer Kraft durch Art.5 der Verordnung
zur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes
und zur Änderung anderer Verordnungen
vom 23.02.06 (BGBl_I_06,427)
= Art.1 der Verordnung zur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes und zur Änderung anderer Verordnungen
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und
Beamten des Bundes beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung
etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, im
Durchschnitt 40 Stunden in der Woche.
2aWird der Dienst nicht in Wechselschichten geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit 8,5 Stunden nicht überschreiten;
2bder Sonnabend, Heiligabend und Silvester sind dienstfrei.
3Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse
es erfordern.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit, für im Wechseldienst eingesetzte Beamtinnen und Beamte in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben Verwaltungszweigs mit fester Arbeitszeit, ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss.
§§§
(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag.
(2) 1Arbeitstag kann jedoch auch ein Sonn- oder Feiertag
sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies für die
Verwaltung, die Dienststelle oder für bestimmte einzelne
Tätigkeiten erfordern.
2In diesem Falle soll die als Ausgleich
zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt werden.
§§§
1Eine von § 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen
Arbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem Tag oder
in einer Woche) ist innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen.
2aDie Arbeitszeit darf hierbei zehn Stunden am
Tag und 55 Stunden in der Woche nicht überschreiten;
2bdie oberste Dienstbehörde kann bei dringenden dienstlichen
Belangen Abweichungen zulassen, jedoch dürfen
zwölf Stunden am Tag nicht überschritten werden.
§§§
(1) 1In Dienststellen, in denen die dienstliche Anwesenheit
automatisiert erfasst wird, kann den Beamtinnen und
Beamten gestattet werden, Beginn und Ende der täglichen
Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen
(gleitende Arbeitszeit), soweit dienstliche Belange
nicht entgegenstehen.
2Soweit die Erfüllung der Aufgaben
es erfordert, ist die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen
und Beamten über die Kernarbeitszeit hinaus sicherzustellen.
(2) 1Die Kernarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen
montags bis freitags mindestens fünfeinhalb Stunden.
2Soweit es im Hinblick auf die Verlegung von Dienststellen
erforderlich ist, kann mit Zustimmung der obersten
Dienstbehörde von Satz 1 abgewichen werden.
3Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.
4Unterschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit sind
nur bis zu höchstens 40 Stunden zulässig.
(3) 1Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen
Arbeitszeit ist innerhalb eines Kalenderjahres oder innerhalb
von zwölf Kalendermonaten (Abrechnungszeitraum)
auszugleichen.
2In den nächsten Abrechnungszeitraum
dürfen höchstens 40 Stunden übertragen werden.
(4) 1Beamtinnen und Beamte können mit Zustimmung
ihrer Vorgesetzten im Abrechnungszeitraum bis zu zwölf
Tage für einen Zeitausgleich in Anspruch nehmen, wenn
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
2Innerhalb eines Kalendermonats dürfen jedoch höchstens zwei ganze
oder vier halbe Tage in Anspruch genommen werden, es
sei denn der Beamtin oder dem Beamten steht für mindestens
ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge
zu.
3aEin ganzer Tag ist verbraucht, wenn die gesamte
Kernarbeitszeit eines Tages in Anspruch genommen
wird;
3bim Übrigen gilt die Zeit von 0.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und die Zeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr jeweils als halber
Tag.
4Unabhängig davon können Vorgesetzte eine im Einzelfall
aus wichtigen persönlichen Gründen erforderliche
Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmigen.
5Die Dienstbehörde kann festlegen, dass an bestimmten
Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende
Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist.
(5) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann, wenn dies dienstlichen Belangen förderlich oder nach den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, bis zum 31.Dezember 2006 (1) von Absatz 2 Satz 1 insbesondere zur Einführung von Funktions- und Servicezeiten abgewichen sowie eine von Absatz 4 Satz 1 und 2 abweichende Freistellungsregelung getroffen werden, jedoch nicht über 24 Tage im Abrechnungszeitraum hinaus.
§§§
(1) 1Für Teilzeitbeschäftigte kann über § 3 Satz 1 hinaus
eine von § 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen
Arbeitszeit festgelegt werden.
2aDie Zeit einer Freistellung
von der Arbeit darf bis zu drei Monaten zusammengefasst
werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen;
2beine darüber hinausgehende Freistellung darf
bis zu einem Jahr zusammengefasst werden, wenn sie an
das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt
wird und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
3Bei einer Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum
Beginn des Ruhestandes erstreckt, kann die Freistellung
von der Arbeit bis zu fünf Jahren zusammengefasst werden
(Blockmodell), wenn das 55.Lebensjahr vollendet
ist, die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung
gelegt wird und zwingende dienstliche
Belange nicht entgegenstehen.
(2) Bei gleitender Arbeitszeit kann die Dienststelle den Umfang der Kernarbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten im Rahmen des § 3a Abs.2 Satz 1 auch individuell festlegen.
§§§
aSoweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die
regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen
Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängert
werden;
bim wöchentlichen Zeitraum dürfen 50 Stunden
nicht überschritten werden.
§§§
Erfordern besondere Bedürfnisse eines Dienstzweiges eine Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit, so bedarf es dazu der Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
§§§
Sind für eine Behörde wegen ihrer sachlichen Aufgaben oder der örtlichen Verhältnisse die Dienststunden so festgesetzt, dass die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten überschritten wird, so ist die Arbeitszeit durch Schichtwechsel einzuhalten.
§§§
(1) 1Beamtinnen und Beamte leisten Mehrarbeit im Sinne
des § 72 des Bundesbeamtengesetzes, wenn sie auf
Grund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur
Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamtes oder,
soweit ihnen ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der
einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die
regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst verrichten.
2Die Gewährung eines Freizeitausgleiches (Dienstbefreiung)
oder einer Entschädigung bestimmt sich nach den beamten-
oder besoldungsrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Mehrarbeit muss sich auf Ausnahmefälle beschränken.
(3) Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen.
§§§
(1) 1Die Arbeit ist spätestens nach Überschreiten einer
Arbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhepause
von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
2Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten, die in zwei Zeitabschnitte
von zunächst 30 und später weitere 15 Minuten aufgeteilt
werden kann.
3Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
hierzu bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde
kann Ausnahmen zulassen, wenn dienstliche Belange es
zwingend erfordern.
(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
§§§
1Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und
innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu leisten,
soweit nicht eine andere Regelung erforderlich oder
zweckmäßig ist.
2Bei Telearbeit kann von Satz 1 abgewichen
werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§§§
Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen.
§§§
1Die Verordnung gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und
Ehrenbeamte.
2Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf,
die nur nebenbei verwendet werden, und für Beamtinnen
und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bestimmt
die oberste Dienstbehörde, ob und inwieweit die
Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.
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