DRiG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA Nr.301-1
vom 08.09.61 (BGBl_I_61,1665)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.72 (BGBl_I_72,713)
zuletzt geändert durch Art.17 iVm Art.62 Abs.1 des
Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und
Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
vom 06.12.11 (BGBl_I_11,1515)
bearbeitet und verlinkt (202)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] [ 2011 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2006 ] |
§§§
Richteramt | ||
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Einleitung |
Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichter und durch ehrenamtliche Richter ausgeübt.
§§§
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.
§§§
Die Richter stehen im Dienst des Bundes oder eines Landes.
§§§
(1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.
(2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen
andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind,
den Vorsitz in Einigungsstellen und entsprechenden unabhängigen Stellen im Sinne des § 104 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
§§§
Befähigung |
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(1) aDie Befähigung zum Richteramt erwirbt,
wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten
Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten
Staatsprüfung abschließt;
bdie erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.
(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.
§§§
(1) 1aDie Studienzeit beträgt vier Jahre;
1bdiese Zeit kann unterschritten werden, sofern die jeweils für die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
2Mindestens zwei Jahre müssen auf ein Studium an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes entfallen.
(2) 1Gegenstand des Studiums sind Pflichtfächer und Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeiten.
2aAußerdem ist der erfolgreiche Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses nachzuweisen;
2bdas Landesrecht kann bestimmen, dass die Fremdsprachenkompetenz auch anderweitig nachgewiesen werden kann.
3Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen.
4Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts.
(3) 1Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit.
2Während der vorlesungsfreien Zeit finden praktische Studienzeiten von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer statt.
3Das Landesrecht kann bestimmen, daß die praktische Studienzeit bei einer Stelle und zusammenhängend stattfindet.
(4) Das Nähere regelt das Landesrecht.
§§§
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Die Ausbildung findet bei folgenden Pflichtstationen statt:
sowie bei einer oder mehreren Wahlstationen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.
(3) 1Die Ausbildung kann in angemessenem Umfang bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder
ausländischen Rechtsanwälten stattfinden.
2Eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer kann angerechnet werden.
3Das Landesrecht kann bestimmen, dass die Ausbildung nach Absatz 2 Nr.1 zum Teil bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Ausbildung nach Absatz 2 Nr.3 zum Teil bei einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz- oder der Sozialgerichtsbarkeit stattfinden kann.
(4) 1aEine Pflichtstation dauert mindestens drei
Monate, die Pflichtstation bei einem Rechtsanwalt neun Monate;
1bdas Landesrecht kann bestimmen, dass die Ausbildung nach Absatz 2 Nr.4 bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden kann, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist.
2Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen.
(5) Während der Ausbildung können Ausbildungslehrgänge bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten vorgesehen werden.
(6) Das Nähere regelt das Landesrecht.
§§§
(1) 1Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag bis zur Dauer von 18 Monaten auf die Ausbildung angerechnet werden.
2Auf den Vorbereitungsdienst dürfen jedoch nicht mehr als sechs Monate angerechnet werden.
(2) Das Nähere regelt das Landesrecht.
§§§
(1) 1aStaatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis
einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen nach
§ 5a Abs.3 Satz 1;
1bunbeschadet von § 5a Abs.2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen.
2Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten.
3Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die
Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.
(2) 1Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist
so zu bemessen, dass das Studium nach viereinhalb Studienjahren
abgeschlossen werden kann.
2In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen.
3aIn der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen;
3bdas Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb
Studienjahren.
4aDas Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt;
4bes wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.
(3) 1Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21.Ausbildungsmonat
zu erbringen.
2Sie beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen.
3Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss.
4Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.
(4) 1aIn den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote
abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des
Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der
Prüfung keinen Einfluss hat;
1bhierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen.
2Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen.
3Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen.
4Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung
ist ausgeschlossen.
(5) 1Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden.
2Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat.
3Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht.
4Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen.
(6) Das Nähere regelt das Landesrecht.
§§§
(1) 1Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst darf einem Bewerber nicht deswegen versagt werden, weil er die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung oder die staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 in einem anderen Land im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgelegt hat.
2Die in einem Land im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf den Vorbereitungsdienst verwendete Zeit ist in jedem deutschen Land anzurechnen.
(2) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Befähigung zum Richteramt nach § 5 erworben hat, ist im Bund und in jedem deutschen Land zum Richteramt befähigt.
§§§
Jeder ordentliche Professor der Rechte an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zum Richteramt befähigt.
§§§
Richterverhältnis |
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Richter können nur als Richter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags berufen werden.
§§§
In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
§§§
(1) Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist.
(2) 1Auf die Zeit nach Absatz 1 können angerechnet werden Tätigkeiten
als habilitierter Lehrer des Rechts an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder Notar,
in anderen Berufen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung wie die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Tätigkeiten geeignet war, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramts zu vermitteln.
2Die Anrechnung von mehr als zwei Jahren dieser Tätigkeiten setzt besondere Kenntnisse und Erfahrungen des zu Ernennenden voraus.
§§§
Eine Ernennung zum Richter auf Zeit ist nur unter den durch Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen und nur für die bundesgesetzlich bestimmten Aufgaben zulässig.
§§§
(1) Wer später als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden soll, kann zum Richter auf Probe ernannt werden.
(2) 1Spätestens fünf Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter auf Probe zum Richter auf Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit zum Staatsanwalt zu ernennen.
2Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.
§§§
Ein Richter auf Probe kann ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden.
§§§
(1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll.
§§§
(1) 1Der Richter kraft Auftrags behält sein
bisheriges Amt.
2Seine Besoldung und Versorgung bestimmen sich
nach diesem Amt.
3Im übrigen ruhen für die Dauer des Richterverhältnisses kraft Auftrags die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Geschenken.
(2) Wird das Richterverhältnis zu einem anderen Dienstherrn begründet, so ist auch dieser zur Zahlung der Dienstbezüge verpflichtet.
§§§
(1) 1Spätestens zwei Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter kraft Auftrags zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen oder einem Richterwahlausschuß zur Wahl vorzuschlagen.
2Lehnt der Richter die Ernennung ab, so endet das Richterverhältnis kraft Auftrags.
(2) Für die Verwendung des Richters kraft Auftrags gelten die Vorschriften für Richter auf Probe entsprechend.
§§§
(1) Der Richter wird durch Aushändigung einer Urkunde ernannt.
zur Umwandlung des Richterverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 8),
zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt.
(3) 1In der Ernennungsurkunde müssen bei der Begründung des Richterverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Richterverhältnis" mit dem Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit", "auf Probe" oder "kraft Auftrags" enthalten sein.
2Bei der Begründung eines Richterverhältnisses auf Zeit ist die Zeitdauer der Berufung in der Urkunde anzugeben.
(4) Bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art müssen in der Ernennungsurkunde die diese Art bestimmenden Worte nach Absatz 3 enthalten sein, bei der ersten Verleihung eines Amtes und bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung muß in der Ernennungsurkunde die Amtsbezeichnung dieses Amtes enthalten sein.
§§§
Legt ein Richter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt nicht zulässig.
§§§
(1) 1Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde.
2Die Ernennung kann nicht rückwirkend bestätigt werden.
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes war oder
nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.
(3) Die Nichtigkeit einer Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Richter auf Zeit kann erst geltend gemacht werden, nachdem ein Gericht sie rechtskräftig festgestellt hat.
§§§
(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,
wenn der Ernannte nicht die Befähigung zum Richteramt besaß,
wenn die Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem gerichtlichen Verfahren aus dem Dienst oder Beruf entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt worden war.
(3) Die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Richter auf Zeit kann ohne schriftliche Zustimmung des Richters nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung zurückgenommen werden.
§§§
(1) Amtsbezeichnungen der Richter auf Lebenszeit und der Richter auf Zeit sind "Richter", "Vorsitzender Richter", "Direktor", "Vizepräsident" oder "Präsident" mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz ("Richter am ...", "Vorsitzender Richter am ...", "Direktor des ...", "Vizepräsident des ...", "Präsident des ...").
(2) Richter kraft Auftrags führen im Dienst die Bezeichnung "Richter" mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz ("Richter am ...").
(3) Richter auf Probe führen die Bezeichnung "Richter", im staatsanwaltschaftlichen Dienst die Bezeichnung "Staatsanwalt".
§§§
1Das allgemeine Dienstalter eines Richters bestimmt sich nach dem Tag, an dem ihm sein Richteramt übertragen worden ist.
2Hat der Richter zuvor ein anderes Richteramt oder ein sonstiges Amt mit mindestens dem gleichen Anfangsgrundgehalt bekleidet, so bestimmt
sich das allgemeine Dienstalter nach dem Tag der Übertragung dieses Amtes.
§§§
(1) 1Der Richter ist entlassen,
wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert,
wenn er zum Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit ernannt wird.
2In den Fällen der Nummer 2 kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn und mit Zustimmung des Richters die Fortdauer des Richterverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.
(2) Der Richter ist zu entlassen,
wenn er sich weigert, den Richtereid (§ 38) zu leisten,
(3) 1Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung entlassen werden.
2Die Entlassung eines Richters auf Lebenszeit oder eines Richters auf Zeit nach Absatz 1 kann erst geltend gemacht werden, nachdem ein Gericht sie rechtskräftig festgestellt hat.
§§§
(1) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des sechsten, zwölften, achtzehnten oder vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung entlassen werden.
(2) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des dritten oder vierten Jahres entlassen werden,
(3) Ein Richter auf Probe kann ferner bei einem Verhalten, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, entlassen werden.
(4) Die Fristen der Absätze 1 und 2 verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entlassungsverfügung dem Richter mindestens sechs Wochen vor dem Entlassungstag mitzuteilen.
§§§
Für die Beendigung des Richterverhältnisses kraft Auftrags gelten die Vorschriften über die Beendigung des Richterverhältnisses auf Probe entsprechend.
§§§
Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat,
Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder
Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes,
so endet das Richterverhältnis mit der Rechtskraft dieses Urteils, ohne daß es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf.
§§§
Unabhängigkeit |
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Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
§§§
(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§§§
(1) Dem Richter auf Lebenszeit und dem Richter auf Zeit ist ein Richteramt bei einem bestimmten Gericht zu übertragen.
(2) Ihm kann ein weiteres Richteramt bei einem anderen Gericht übertragen werden, soweit ein Gesetz dies zuläßt.
§§§
(1) Als Richter dürfen bei einem Gericht nur Richter auf Lebenszeit tätig werden, soweit nicht ein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt.
(2) 1Vorsitzender eines Gerichts darf nur ein Richter sein.
2Wird ein Gericht in einer Besetzung mit mehreren Richtern tätig, so muß ein Richter auf Lebenszeit den Vorsitz führen.
§§§
1Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter
mitwirken.
2Er muß als solcher in dem Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden.
§§§
(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur
in ein anderes Amt versetzt oder seines Amtes enthoben werden.
(2) Die Versetzung oder Amtsenthebung kann - außer im Fall des Absatzes 1 Nr.4 - nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung ausgesprochen werden.
(3) Der Versetzung steht es gleich, wenn ein Richter, der mehrere Richterämter innehat, eines Amtes enthoben wird.
§§§
Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann
versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.
§§§
(1) 1Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann einem auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannten Richter dieser Gerichte ein anderes Richteramt übertragen werden.
2Ist eine Verwendung in einem Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt nicht möglich, so kann ihm ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen werden.
(2) 1Ist die Übertragung eines anderen Richteramts nicht möglich, so kann der Richter seines Amtes enthoben werden.
2Ihm kann jederzeit ein neues Richteramt, auch mit geringerem Endgrundgehalt, übertragen werden.
(3) Die Übertragung eines anderen Richteramts (Absatz 1) und die Amtsenthebung (Absatz 2 Satz 1) können nicht später als drei Monate nach Inkrafttreten der Veränderung ausgesprochen werden.
§§§
(1) 1In den Fällen des § 32 erhält der Richter sein bisheriges Grundgehalt einschließlich ruhegehaltfähiger oder unwiderruflicher
Stellenzulagen und steigt in den Dienstaltersstufen seiner bisherigen
Besoldungsgruppe weiter auf.
2Im übrigen richten sich die Dienstbezüge nach den allgemeinen besoldungsrechtlichen Vorschriften.
3Soweit ihre Höhe durch den dienstlichen Wohnsitz bestimmt ist, ist bei Amtsenthebung (§ 32 Abs.2 Satz 1) der letzte dienstliche Wohnsitz maßgebend.
(2) Der seines Amtes enthobene Richter gilt für die Anwendung der Vorschriften über das Ruhen der Versorgungsbezüge und über das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge als Richter im Ruhestand.
§§§
1Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden.
2Für Entscheidungen über eine begrenzte Dienstfähigkeit gilt Satz 1 entsprechend.
§§§
In einem Verfahren nach § 18 Abs.3, § 19 Abs.3, § 21 Abs.3, §§ 30 und 34 kann das Gericht auf Antrag dem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagen.
§§§
(1) Stimmt ein Richter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren.
(2) Nimmt ein Richter die Wahl in den Deutschen Bundestag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes an oder wird ein Richter mit seiner Zustimmung zum Mitglied der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes ernannt, so enden das Recht und die Pflicht zur Wahrnehmung des Richteramts ohne gerichtliche Entscheidung nach näherer Bestimmung der Gesetze.
§§§
(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit darf nur mit seiner Zustimmung abgeordnet werden.
(2) Die Abordnung ist auf eine bestimmte Zeit auszusprechen.
(3) Zur Vertretung eines Richters darf ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit ohne seine Zustimmung längstens für zusammen drei Monate innerhalb eines Geschäftsjahres an andere Gerichte desselben Gerichtszweigs abgeordnet werden.
§§§
Besondere Pflichten |
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(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(3) Der Eid kann für Richter im Landesdienst eine Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten und statt vor einem Gericht in anderer Weise öffentlich geleistet werden.
§§§
Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.
§§§
(1) 1Eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter darf dem Richter nur genehmigt werden, wenn die Parteien des
Schiedsvertrags ihn gemeinsam beauftragen oder wenn er von einer unbeteiligten
Stelle benannt ist.
2Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der
Richter zur Zeit der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung mit der
Sache befaßt ist oder nach der Geschäftsverteilung befaßt werden kann.
(2) Auf eine Nebentätigkeit als Schlichter in Streitigkeiten zwischen Vereinigungen oder zwischen diesen und Dritten ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Ein Richter darf weder außerdienstlich Rechtsgutachten erstatten, noch entgeltlich Rechtsauskünfte erteilen.
(2) 1Ein beamteter Professor der Rechte oder der politischen Wissenschaften, der gleichzeitig Richter ist, darf mit Genehmigung der
obersten Dienstbehörde der Gerichtsverwaltung Rechtsgutachten erstatten und
Rechtsauskünfte erteilen.
2Die Genehmigung darf allgemein oder für den Einzelfall nur erteilt werden, wenn die richterliche Tätigkeit des Professors nicht über den Umfang einer Nebentätigkeit hinausgeht und nicht zu besorgen ist, daß dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
§§§
Ein Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet.
§§§
Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen.
§§§
Ehrenamtliche Richter |
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(1) Ehrenamtliche Richter dürfen bei einem Gericht nur auf Grund eines Gesetzes und unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen tätig werden.
(1a) In den Verfahren zur Wahl, Ernennung oder Berufung ehrenamtlicher Richter sollen Frauen und Männer angemessen berücksichtigt werden.
(2) Ein ehrenamtlicher Richter kann vor Ablauf seiner Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen seinen Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden.
§§§
(1) Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden, wer
gegen die Grundsätze derMenschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder
wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs.4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20.Dezember 1991 (BGBl.I S.2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs.5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.
(2) Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesemZweck von dem Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
§§§
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt abzuberufen, wenn nachträglich in § 44a Abs.1 bezeichnete Umstände bekannt werden.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die im Übrigen für die Abberufung eines ehrenamtlichen Richters der jeweiligen Art gelten, soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1Wenn ein Antrag auf Abberufung gestellt oder
ein Abberufungsverfahren von Amts wegen eingeleitet
worden ist und der dringende Verdacht besteht,
dass die Voraussetzungen des § 44a Abs.1 vorliegen,
kann das für die Abberufung zuständige Gericht anordnen,
dass der ehrenamtliche Richter bis zur Entscheidung
über die Abberufung das Amt nicht ausüben
darf.
2Die Anordnung ist unanfechtbar.
(4) 1Die Entscheidung über die Abberufung ist unanfechtbar.
2Der abberufene ehrenamtliche Richter
kann binnen eines Jahres nach Wirksamwerden der
Entscheidung die Feststellung beantragen, dass die
Voraussetzungen des § 44a Abs.1 nicht vorgelegen
haben.
3Über den Antrag entscheidet das nächsthöhere
Gericht durch unanfechtbaren Beschluss.
4Ist das nächsthöhere Gericht ein oberstes Bundesgericht
oder ist die Entscheidung von einem obersten Bundesgericht getroffen worden, entscheidet ein anderer Spruchkörper des Gerichts, das die Entscheidung
getroffen hat.
5Ergibt sich nach den Sätzen 3 und 4
kein zuständiges Gericht, so entscheidet das Oberlandesgericht,
in dessen Bezirk die Entscheidung getroffen
worden ist.
§§§
(1) 1Der ehrenamtliche Richter ist in gleichem Maße wie ein Berufsrichter unabhängig.
2Er hat das Beratungsgeheimnis zu wahren (§ 43).
(1a) 1Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme der Ausübung des Amtes benachteiligt werden.
2Ehrenamtliche Richter sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen.
3Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig.
4Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) 1Der ehrenamtliche Richter ist vor seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts durch den Vorsitzenden zu
vereidigen.
2Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes, bei erneuter Bestellung auch für die sich unmittelbar anschließende Amtszeit.
3Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(3) 1Der ehrenamtliche Richter leistet den Eid, indem er die Worte spricht:
"Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
2Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
3Hierüber ist der Schwörende vor der Eidesleistung durch den Vorsitzenden zu belehren.
(4) 1Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so spricht er die Worte:
"Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."
2Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.
(5) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen.
(6) 1Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
2Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.
(7) Für ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Länder können der Eid und das Gelöbnis eine zusätzliche Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten.
(8) Über die Verpflichtung des ehrenamtlichen Richters auf sein Amt wird ein Protokoll aufgenommen.
(9) Im übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Richter nach den für die einzelnen Gerichtszweige geltenden Vorschriften.
§§§
Die ehrenamtlichen Richter in der Strafgerichtsbarkeit führen die Bezeichnung "Schöffe", die ehrenamtlichen Richter bei den Kammern für Handelssachen die Bezeichnung "Handelsrichter" und die anderen ehrenamtlichen Richter die Bezeichnung "ehrenamtlicher Richter".
§§§
Richter im Bundesdienst | ||
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Allgemeines |
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter im Bundesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend.
§§§
1In Angelegenheiten der Richter im Bundesdienst wirkt im Bundespersonalausschuß als weiteres ständiges ordentliches Mitglied der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums der Justiz mit, dessen Stellvertreter
ein anderer Beamter des Bundesministeriums der Justiz ist.
2aNichtständige ordentliche Mitglieder sind vier Richter;
2bsie und ihre Stellvertreter müssen Richter auf Lebenszeit im Bundesdienst sein.
3Der Beamte des Bundesministeriums der Justiz und die Richter werden vom Bundesminister der Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern vorgeschlagen, davon drei Richter und ihre Stellvertreter auf Grund einer Benennung
durch die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter.
§§§
(1) 1Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende
des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für
sie geltende Altersgrenze erreichen.
2Sie erreichen
die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des
67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze).
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(3) 1Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze
mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
2Für Richter auf
Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren
sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung | Lebensalter | |
Jahr | Monat | ||
1947 |
1 |
65 |
1 |
(4) 1Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in
den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 62. Lebensjahr
vollendet haben und schwerbehindert im
Sinne des § 2 Abs.2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
2Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert
im Sinne des § 2 Abs.2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar
1952 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ruhestand
zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr
vollendet haben.
3Für Richter, die schwerbehindert im
Sinne des § 2 Abs.2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
und nach dem 31. Dezember 1951 geboren
sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung | Lebensalter | |
Jahr | Monat | ||
1952 |
|
|
|
1953 |
7 |
60 |
7 |
1954 |
8 |
60 |
8 |
1955 |
9 |
60 |
9 |
1956 |
10 |
60 |
10 |
1957 |
11 |
60 |
11 |
1958 |
12 |
61 |
0 |
1959 |
14 |
61 |
2 |
1960 |
16 |
61 |
4 |
1961 |
18 |
61 |
6 |
1962 |
20 |
61 |
8 |
1963 |
22 |
61 |
10 |
(5) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.
(6) § 147 Abs.3 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
§§§
(1) Einem Richter ist auf Antrag
Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu bewilligen, wenn er
(2) 1Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 48b Abs.1 zwölf Jahre nicht überschreiten.
2Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
(3) 1Anträge nach Absatz 1 Nr.1 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem
anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.
2Anträge nach Absatz 1 Nr.2 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.
(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(5) 1Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während
der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die
zuständige Dienstbehörde.
2Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen,
wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet
werden kann.
3Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung
des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
4Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) 1Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 Nr.2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richter mit Dienstbezügen.
2Dies gilt nicht, wenn der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten
wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch hat.
§§§
(1) Einem Richter ist in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen.
(2) 1Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Richter erklärt, während des Urlaubs auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 46 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 100 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes (1) nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.
2Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.
3Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.
4Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung
des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
(3) Wenn vor dem 1.Juli 1997 Urlaub nach Absatz 1 bewilligt worden ist, gilt für die Bestimmungen des Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift § 48 Abs.3 Satz 1 Nr.1 in der bis zum 30.Juni 1997 geltenden Fassung fort.
(4) 1Bis zum 31.Dezember 2004 ist einem Richter Urlaub nach Absatz 1 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres zu bewilligen.
2In Verbindung mit Urlaub nach § 48a Abs.1 darf die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten.
§§§
Einem Richter ist nach einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens fünfzehn Jahren und nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis auf drei Viertel des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 48a Abs.1 nicht vorliegen und es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren.
§§§
1aTeilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den § 48a oder § 48c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen;
1beine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig,
wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
§§§
Richtervertretungen |
---|
Bei den Gerichten des Bundes werden als Richtervertretungen errichtet
Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,
Präsidialräte für die Beteiligung an der Ernennung eines Richters.
§§§
(1) Der Richterrat besteht bei dem
(2) 1Für die Richter der Truppendienstgerichte wird ein Richterrat aus drei gewählten Richtern errichtet.
2Der Richterrat bestimmt seinen Sitz bei einem Truppendienstgericht.
(3) Der Präsident des Gerichts und sein ständiger Vertreter können dem Richterrat nicht angehören.
§§§
(1) Die Mitglieder des Richterrats und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden auf jeweils vier Jahre geheim und unmittelbar gewählt.
(2) 1Zur Vorbereitung der Wahl beruft der Präsident des Gerichts, bei den Truppendienstgerichten der lebensälteste Richter, eine Versammlung der Richter ein.
2Die Versammlung beschließt unter dem Vorsitz des lebensältesten Richters das Wahlverfahren.
§§§
Für die Befugnisse und Pflichten des Richterrats gelten § 2 Abs.1, §§ 66 bis 74, 75 Abs.2 und 3 Nr.1 bis 5 und 11 bis 16, § 76 Abs.2, § 78 Abs.1 Nr.1, 2 und Abs.2 bis 4, §§ 80 und 81 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15.März 1974 (Bundesgesetzbl.I S.693) sinngemäß.
§§§
(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch die Personalvertretung beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlußfassung Mitglieder in die Personalvertretung.
(2) 1Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muß zur Zahl der Richter im gleichen Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder der Personalvertretung zu der Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter.
2Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 17
Abs.3 und Abs.5 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl von Mitgliedern.
§§§
(1) 1Bei jedem obersten Gerichtshof des Bundes wird ein Präsidialrat errichtet.
2Der Präsidialrat beim Bundesverwaltungsgericht ist zugleich für die Truppendienstgerichte zuständig.
3Er besteht bei
4Ist kein ständiger Vertreter ernannt, so wirkt an seiner Stelle der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebensälteste Vorsitzende Richter mit.
5Die weiteren Mitglieder werden von den Richtern des Gerichts, bei dem der Präsidialrat errichtet ist, geheim und unmittelbar gewählt.
6§ 51 Abs.2 gilt entsprechend.
(2) 1aAn die Stelle der beiden von den Richtern des Bundesverwaltungsgerichts gewählten Mitglieder treten in Angelegenheiten der Richter der Truppendienstgerichte zwei von den Richtern dieser Gerichte gewählte Mitglieder;
1bAbsatz 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) 1aFür die Richter des Bundespatentgerichts wird ein Präsidialrat errichtet;
1ber besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem, seinem ständigen Vertreter, zwei vom Präsidium aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern und drei weiteren Mitgliedern.
2Absatz 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(4) Die Amtszeit des Präsidialrats beträgt vier Jahre.
§§§
1Vor jeder Ernennung oder Wahl eines Richters ist der Präsidialrat des Gerichts, bei dem der Richter verwendet werden soll, zu beteiligen.
2Das gleiche gilt, wenn einem Richter ein Richteramt an
einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs übertragen werden soll.
§§§
(1) 1Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats.
2Dem Antrag sind die Bewerbungsunterlagen und die Personal- und Befähigungsnachweise beizufügen.
3Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers oder Richters vorgelegt werden.
(2) Auf Ersuchen eines Mitglieds eines Richterwahlausschusses hat die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme zu beantragen.
§§§
(1) 1Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme ab über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers oder Richters.
2Die Stellungnahme ist zu den Personalakten zu nehmen.
(2) Der Präsidialrat hat seine Stellungnahme binnen eines Monats abzugeben.
(3) Ein Richter darf erst ernannt oder gewählt werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist des Absatzes 2 verstrichen ist.
§§§
(1) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlußfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.
(2) 1Die Kosten der Richtervertretungen fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last.
2Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
(3) 1Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt.
2Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die §§ 8 bis 11, 46 Abs.3 bis 7, § 47 Abs.2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.
§§§
(1) 1Ein an ein Gericht des Bundes abgeordneter Richter wird zum Richterrat dieses Gerichts wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat.
2Wird ein Richter im Bundesdienst an ein anderes Gericht oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet, so verliert er sein Wahlrecht zum Richterrat
bei dem bisherigen Gericht nach Ablauf von drei Monaten.
(2) 1aEin abgeordneter Richter kann dem Präsidialrat für das Gericht des Bundes, an das er abgeordnet ist, nicht angehören;
1ber ist für diesen Präsidialrat nicht wahlberechtigt.
2aEin Richter im Bundesdienst scheidet mit Beginn der Abordnung aus dem Präsidialrat seines bisherigen Gerichts aus;
2bseine Wahlberechtigung bleibt jedoch unberührt.
§§§
1Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.
2Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung (§ 53 Abs.1) nach den Verfahrensvorschriften und in der Besetzung des § 83 Abs.2 und § 84 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
§§§
Dienstgericht |
---|
(1) Für die Richter im Bundesdienst wird als Dienstgericht des Bundes ein besonderer Senat des Bundesgerichtshofs gebildet.
(2) 1Das Dienstgericht des Bundes verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen Beisitzern und
zwei nichtständigen Beisitzern.
2Der Vorsitzende und die ständigen Beisitzer müssen dem Bundesgerichtshof, die nichtständigen Beisitzer als Richter auf Lebenszeit dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören.
3Der Präsident eines Gerichts und sein ständiger Vertreter können nicht Mitglied des Dienstgerichts sein.
(3) 1Das Präsidium des Bundesgerichtshofs bestimmt den Vorsitzenden und die Beisitzer sowie deren Vertreter für fünf Geschäftsjahre.
2Bei der Hinzuziehung der nichtständigen Beisitzer ist es an die Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden, die von den Präsidien der obersten Gerichtshöfe des Bundes aufgestellt werden.
(4) Das Dienstgericht gilt als Zivilsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
§§§
(1) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet endgültig
a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
b) der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs.3,
c) einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
d) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs.3,
f) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung nach §§ 48a bis 48c.
(2) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet auch über die Revision gegen Urteile der Dienstgerichte der Länder (§ 79).
§§§
(1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes sinngemäß.
(2) 1Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf
Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss.
2Der Beschluß ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen.
(3) (1) 1§ 78 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarverfahren
vor dem Dienstgericht des Bundes die für
das Verfahren über die Berufung getroffenen gebührenrechtlichen
Bestimmungen sinngemäß anzuwenden
sind.
2Dem Verfahren über die Auferlegung einer
Geldbuße durch das Dienstgericht steht hinsichtlich
der Kosten das Verfahren über die Klage gegen eine
entsprechende Disziplinarverfügung des Dienstvorgesetzten
gleich.
3In Verfahren über den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und
der Einbehaltung von Bezügen gelten die für das
Verfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser
Maßnahmen getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen
entsprechend.
§§§
(1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
(2) Gegen einen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes kann nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Dienst verhängt werden.
§§§
(1) Für das Verfahren bei Versetzung im Interesse der Rechtspflege (Versetzungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß.
(2) 1Das Verfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet.
2Ein Vorverfahren findet nicht statt.
3Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.
(3) Das Gericht erklärt eine der in § 31 vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.
§§§
(1) 1Für das Verfahren in den Fällen des § 62 Abs.1 Nr.3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß.
2Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.
(2) Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 62 Abs.1 Nr.4 statt.
(3) Das Verfahren wird in den Fällen des § 62 Abs.1 Nr.3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Nummer 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet.
§§§
(1) In dem Fall des § 62 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 62 Abs.1 Nr.3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(3) In den Fällen des § 62 Abs.1 Nr.4 Buchstaben a bis d hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
(4) In dem Fall des § 62 Abs.1 Nr.4 Buchstabe e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.
§§§
(1) 1Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs.3 angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen
Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Dienstgericht die Verhandlung
bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen.
2Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen.
(2) 1Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Dienstgericht in dem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens.
2Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(3) 1Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Dienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des
§ 26 Abs.3 unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung
des Verfahrens vor dem Dienstgericht auszusetzen.
2Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen.
3Absatz 2 gilt sinngemäß.
§§§
Bundesverfassungsgericht | 69- |
---|
Für die Richter des Bundesverfassungsgerichts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur, soweit sie mit der besonderen Rechtsstellung dieser Richter nach dem Grundgesetz und nach dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vereinbar sind.
§§§
(1) Die Rechte und Pflichten eines Richters an den obersten Gerichtshöfen des Bundes ruhen, solange er Mitglied des Bundesverfassungsgerichts ist.
(2) Er ist auf seinen Antrag auch als Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu dem Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen, zu dem sein Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts nach Maßgabe des § 98 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht endet.
§§§
Richter im Landesdienst |
---|
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.
§§§
Die Abschnitte I bis XIII des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend für die Versorgung der Richter im Landesdienst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§§§
1In den Ländern sind Richterräte zu bilden.
2Ihre Mitglieder werden durch die Richter unmittelbar und geheim aus ihrer Mitte gewählt.
§§§
Der Richterrat hat mindestens folgende Aufgaben:
§§§
(1) 1Für jeden Gerichtszweig ist ein Präsidialrat
zu bilden.
2Für mehrere Gerichtszweige kann durch Gesetz die Bildung eines gemeinsamen Präsidialrats vorgeschrieben werden.
(2) Der Präsidialrat besteht aus dem Präsidenten eines Gerichts als Vorsitzendem und aus Richtern, von denen mindestens die Hälfte durch die Richter zu wählen sind.
§§§
(1) 1Der Präsidialrat ist an der Ernennung eines Richters für ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts zu beteiligen.
2Er gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme ab über die persönliche und fachliche Eignung des Richters.
(2) Dem Präsidialrat können weitere Aufgaben übertragen werden.
§§§
(1) Die Richter auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand (Regelaltersgrenze).
(2) Durch Gesetz können besondere Altersgrenzen bestimmt werden, bei deren Erreichen der Richter auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen ist.
§§§
Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.
§§§
(1) In den Ländern sind Dienstgerichte zu bilden.
(2) 1Die Dienstgerichte entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zur Hälfte mit ständigen und nichtständigen Beisitzern.
2Alle Mitglieder müssen auf Lebenszeit ernannte
Richter sein.
3Die nichtständigen Mitglieder sollen dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören.
(3) 1Die Mitglieder der Dienstgerichte werden von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das Dienstgericht errichtet ist.
2Die Landesgesetzgebung kann das Präsidium an Vorschlagslisten, die von den Präsidien anderer Gerichte aufgestellt werden, binden.
3Der Präsident eines Gerichts oder sein ständiger Vertreter kann nicht Mitglied eines Dienstgerichts sein.
(4) 1Durch Landesgesetz kann abweichend von Absatz 2 Satz 2 bestimmt werden, dass ehrenamtliche Richter aus der Rechtsanwaltschaft als ständige Beisitzer mitwirken.
2Zum Mitglied des Dienstgerichts kann nur ein Rechtsanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann.
3Die Mitglieder des Dienstgerichts dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.
4aDie anwaltlichen Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet ist, für die Dauer von fünf Jahren berufen;
4bsie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.
5Das Präsidium ist bei der Hinzuziehung der ständigen Beisitzer aus der Rechtsanwaltschaft an die Vorschlagslisten gebunden, die der Vorstand
der Rechtsanwaltskammer aufstellt.
6Bestehen im Zuständigkeitsbereich des Dienstgerichts mehrere Rechtsanwaltskammern, soll die Zahl der anwaltlichen Mitglieder verhältnismäßig der Mitgliederzahl der einzelnen Rechtsanwaltskammern entsprechen.
7Das Präsidium bestimmt die erforderliche Zahl von anwaltlichen Mitgliedern.
8Die Vorschlagslisten müssen mindestens das Eineinhalbfache der erforderlichen Anzahl von Rechtsanwälten enthalten.
9Das weitere Verfahren zur Bestellung der anwaltlichen Mitglieder des Dienstgerichts bestimmt sich nach Landesrecht.
§§§
a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
b) der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs.3,
c) einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
d) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs.3,
f) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung (1).
§§§
(1) Das Verfahren vor den Dienstgerichten besteht aus mindestens zwei Rechtszügen.
(2) In den Fällen des § 78 Nr.2, 3 und 4 steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 zu.
(3) Die Landesgesetzgebung kann in den Fällen des § 78 Nr.1 die Revision an das Dienstgericht des Bundes vorsehen.
§§§
(1) 1Für die Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß.
2Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.
(2) Die Revision ist stets zuzulassen.
(3) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.
§§§
(1) 1Soweit die Landesgesetzgebung im Disziplinarverfahren die Revision an das Dienstgericht des Bundes vorgesehen hat (§ 79 Abs.3), kann die Revision vorbehaltlich des Absatzes 3 nur eingelegt werden, wenn sie von dem Dienstgericht des Landes zugelassen worden ist.
2Sie ist nur zuzulassen, wenn
(2) 1Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Urteils angefochten werden.
2Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll.
3In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes, von dem das angefochtene Urteil abweicht, bezeichnet werden.
4Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft
des Urteils.
5Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das Dienstgericht des Bundes durch Beschluß.
6Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird.
7Mit Ablehnung der Beschwerde durch das Dienstgericht des Bundes wird das Urteil rechtskräftig.
8Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.
(3) Einer Zulassung bedarf es nicht, wenn als wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden, daß
§§§
(1) 1Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende Erklärung vor der Geschäftsstelle einzulegen und spätestens
innerhalb zweier weiterer Wochen zu begründen.
2In der Begründung ist anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird, welche Änderungen des Urteils beantragt und wie diese Anträge
begründet werden.
3§ 80 Abs.3 gilt entsprechend.
(2) Das Dienstgericht des Bundes ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, daß zulässige und begründete Revisionsgründe gegen diese Feststellungen vorgebracht sind.
(3) 1§ 144 Abs.1 und § 158 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten sinngemäß.
2Das Urteil kann nur auf Zurückweisung der Revision oder auf Aufhebung des angefochtenen Urteils lauten.
§§§
1Disziplinarverfahren, Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren sind entsprechend § 63 Abs.2, § 64 Abs.1, §§ 65 bis 68 zu regeln.
2Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen über die Gerichtskosten in Disziplinarsachen der
Richter im Landesdienst treffen (1).
§§§
Das Landesrecht bestimmt, wieweit dieses Gesetz für die Mitglieder des Verfassungsgerichts eines Landes gilt.
§§§
Übergangs- und Schlußvorschriften | ||
---|---|---|
Änderung von Bundesrecht |
(nicht abgebildet)
§§§
Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§§§
Überleitung |
---|
(1) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit berufen ist und ein Richteramt als Hauptamt innehat, erhält die Rechtsstellung eines Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Befähigung zum Richteramt nicht besitzt, kann bei einem Gericht nur entsprechend den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften weiterverwendet werden.
(3) Wer nach dem 8.Mai 1945 aus Anlaß der Übertragung eines Richteramts einen Eid geleistet hat, ist von der Pflicht zur Leistung des Richtereides (§ 38) befreit.
§§§
(1) 1Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Probe die Aufgaben eines Richters wahrnimmt, erhält die Rechtsstellung eines Richters auf Probe.
2Die Fristen in § 12 Abs.2 und § 22 Abs.1 und 2 rechnen von der Einstellung ab.
(2) 1Ist ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Wahrnehmung eines Richteramts beauftragt, so darf er dieses Amt bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes führen.
2Danach kann er bei einem Gericht nur noch in einem Richterverhältnis nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwendet werden.
§§§
§§§
Wer am 1.Juli 2003 zum Richteramt befähigt ist, behält diese Befähigung.
§§§
1Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach mindestens dreijährigem Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität und dreijähriger Ausbildung im öffentlichen Dienst durch Ablegen der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben hat, kann auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Richter in der Verfassungsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit ernannt werden.
2§ 19 Abs.1 Nr.1 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1aZum Vorsitzenden eines Arbeitsgerichts oder eines Sozialgerichts kann bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auch ernannt werden, wer die Voraussetzungen des § 18 Abs.3 des Arbeitsgerichtsgesetzes oder
des § 9 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllt;
1b§ 19 Abs.1 Nr.1 gilt entsprechend.
2Der Vorsitzende eines Arbeitsgerichts kann bis zu diesem Zeitpunkt auch zum Richter auf Zeit ernannt werden.
3Auf Richter auf Zeit sind § 18 Abs.4 und § 19 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Das gleiche gilt für die Ernennung zum Vorsitzenden auf Grund eines Landesgesetzes gemäß § 207 Abs.1 des Sozialgerichtsgesetzes (f).
§§§
(1) Die Vorschriften über die Anerkennung von Prüfungen nach dem Bundesvertriebenengesetz und landesrechtliche Vorschriften über die Anerkennung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Juristische Prüfungen, die Deutsche aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3.Oktober 1990 im Ausland abgelegt haben, sind als erste Staatsprüfung nach § 5 Abs.1 anzuerkennen, wenn sie in der Deutschen Demokratischen Republik durch völkerrechtliche Vereinbarung mit der Sowjetunion oder mit Staaten in Mittel- oder Osteuropa, die mit der Sowjetunion verbündet waren, oder durch Rechtsvorschrift dem Abschluß als Diplom-Jurist gleichgestellt wurden und der ersten Staatsprüfung gleichwertig sind.
(3) (2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
§§§
(1) (2) Personen, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurde und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf des europäischen Rechtsanwalts gemäß § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland eröffnet, werden auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 Absatz 1 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen.
(2) 1Die Prüfung der nach Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erstreckt sich auf das Universitätsdiplom
und die vorgelegten Nachweise, insbesondere Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstige Befähigungsnachweise
und Nachweise über einschlägige Berufserfahrung.
2Ergibt die Prüfung keine oder nur eine teilweise Gleichwertigkeit, wird auf Antrag eine Eignungsprüfung durchgeführt.
(3) 1Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Sprache abzulegende staatliche Prüfung, die die notwendigen Kenntnisse im deutschen Recht betrifft und mit der
die Fähigkeit beurteilt werden soll, den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgreich abzuschließen.
2Prüfungsfächer sind das Zivilrecht, das Strafrecht und das Öffentliche Recht einschließlich des jeweils dazugehörigen Verfahrensrechts.
3Es sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten
der staatlichen Pflichtfachprüfung in denjenigen der in Satz 2 genannten Rechtsgebieten anzufertigen, deren hinreichende Beherrschung nicht bereits
im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 nachgewiesen wurde.
(4) 1Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn
die nach dem Recht des Landes, in dem die Prüfung abgelegt wird, für das Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung erforderliche Anzahl von Prüfungsarbeiten, mindestens jedoch die Hälfte der in der staatlichen Pflichtfachprüfung vorgesehenen Prüfungsarbeiten, bestanden sind und
Prüfungsarbeiten in mindestens zwei der in Absatz 3 Satz 2 genannten Rechtsgebieten bestanden sind, davon mindestens eine Prüfungsarbeit auf dem Gebiet des Zivilrechts.
2Sofern die hinreichende Beherrschung eines der in Absatz 3 Satz 2 genannten Rechtsgebiete bereits im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 festgestellt wurde, gelten die Prüfungsarbeiten auf diesem Gebiet als bestanden.
(5) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden.
(6) Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 hat die Wirkung einer bestandenen ersten Prüfung im Sinne des § 5 Abs.1.
(7) 1Zuständig für die Gleichwertigkeitsprüfung einschließlich
der Eignungsprüfung sind die Landesjustizverwaltungen oder die sonstigen nach Landesrecht für
die Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung zuständigen Stellen.
2Für die Durchführung dieser Prüfungen können mehrere Länder durch Vereinbarung ein gemeinsames Prüfungsamt bilden.
§§§
§§§
Schlußvorschriften |
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1Zum Richteramt bei dem Bundespatentgericht ist auch befähigt, wer die Voraussetzungen des § 65 Abs.2 des Patentgesetzes (f) erfüllt.
2§ 19 Abs.1 Nr.1 gilt entsprechend.
§§§
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Amtsbezeichnungen gelten nicht für die Richter des Bundesverfassungsgerichts.
§§§
1Für die Rechtsstellung der nach dem 1.Juni 1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählten Richter im Bundesdienst gelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte Richter maßgebenden Vorschriften in den §§ 5 bis 7, 23 Abs.5 und in § 36 Abs.1 des Abgeordnetengesetzes vom 18.Februar 1977 (BGBl.I S.297) entsprechend.
2aSteht dem Richter auf Grund seiner Mitgliedschaft in der gesetzgebenden Körperschaft keine Entschädigung mit Alimentationscharakter zu, werden ihm fünfzig vom Hundert seiner zuletzt bezogenen Besoldung weitergewährt;
2ballgemeine Besoldungserhöhungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes werden berücksichtigt.
§§§
(1) Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5 bis 7) besitzt.
(2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10 Abs.1 steht eine staatsanwaltschaftliche Tätigkeit gleich.
(3) Auf die Staatsanwälte ist § 41 entsprechend anzuwenden.
(4) 1In gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entscheiden die Dienstgerichte für Richter.
2Die nichtständigen Beisitzer müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein.
3Der Bundesminister der Justiz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes.
4Die Bestellung der nichtständigen Beisitzer bei den Dienstgerichten der Länder regelt die Landesgesetzgebung.
(5) 1aDie Absätze 1 bis 4 und § 110 Satz 1 gelten entsprechend für den Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, den Bundeswehrdisziplinaranwalt, die Staatsanwälte und die Landesanwälte bei den Gerichten
der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder;
1bder Bundesminister der Justiz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes im Einvernehmen mit dem
zuständigen Bundesminister.
§§§
1§ 94 Abs.1 und § 101 Abs.3 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1.August 1959 (Bundesgesetzblatt I S.565) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
2Die Landesjustizverwaltung bestimmt das Gericht, vor dem die ehrenamtlichen Richter, die Vorsitzende eines Anwaltsgerichts oder eines Anwaltgerichtshofes sind, auf ihr Amt verpflichtet werden.
§§§
(1) Ein Richter, der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr.8 des Einigungsvertrages vom 31.August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.September 1990 (BGBl.1990 II S.885) die Befähigungzum Berufsrichter besitzt, kann nach seiner Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit bei Eignung und Befähigung mit seiner schriftlichen Zustimmung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch zum Staatsanwalt ernannt werden.
(2) Die Eignung und Befähigung ist durch eine zweijährige Erprobung bei einer Staatsanwaltschaft nachzuweisen und in einer dienstlichen Beurteilung festzustellen.
(3) Wird in der dienstlichen Beurteilung nach Absatz 2 die Eignung und Befähigung nicht festgestellt, wird der Richter in dem ihm verliehenen Amt weiterverwendet.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten für einen Staatsanwalt,
der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt
III Nr.8 Buchstabe z Doppelbuchstabe cc des
Einigungsvertrages vom 31.August 1990 in Verbindung
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.September
1990 (BGBl.1990 II S.885) die Befähigung zum
Staatsanwalt besitzt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt ernannt
ist, für eine Ernennung zum Richter entsprechend.
2Während der Erprobung im staatsanwaltschaftlichen
Dienst führen Richter die Bezeichnung „Staatsanwalt“.
§§§
(aufgehoben)
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1Dieses Gesetz tritt am 1.Juli 1962 in Kraft.
2Die §§ 114 und 116 (f) treten jedoch bereits am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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