BPersVG (8) | ||
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Gerichtliche Entscheidungen |
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(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs.1 über
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter,
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu bilden.
2Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden.
(2) 1Die Fachkammer besteht aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern.
2Die ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes sein.
3Sie werden je zur Hälfte durch die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle auf Vorschlag
der in § 1 bezeichneten Verwaltungen und Gerichte
berufen.
4Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.
(3) 1Die Fachkammer wird tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei nach Absatz 2 Satz 3 Nr.1 und 2 berufenen Beisitzern.
2Unter den in Absatz 2 Satz 3 Nr.1 bezeichneten Beisitzern muß sich je ein Beamter und ein Abeiternehmer (1) befinden.
§§§
Verwaltungszweige |
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(1) Für die Bundespolizei (1) gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
die Beschäftigten der Bundespolizeibehörden (2) und der ihnen nachgeordneten Dienststellen wählen Bundespolizeipersonalvertretungen (Bundespolizeipersonalrat, Bundespolizeibezirkspersonalrat, Bundespolizeihauptpersonalrat) (2).
Polizeivollzugsbeamte sind nur wahlberechtigt (§ 13 Abs.1), wenn sie am Wahltag die Grundausbildung bereits beendet haben und nicht bei der Berufung in das Beamtenverhältnis schriftlich erklärt haben, nur eine Dienstzeit von zwei Jahren ableisten zu wollen.
In Angelegenheiten, die lediglich die Polizeivollzugsbeamten betreffen, die nach Nummer 2 nicht wahlberechtigt sind, wirkt die Bundespolizeipersonalvertretung (3) mit, wenn ein Vertrauensmann (Absatz 2) dies im Einzelfalle beantragt.
Die in Nummer 3 bezeichneten Polizeivollzugsbeamten werden bei der Ermittlung der Zahl der vom Dienst freizustellenden Personalratsmitglieder nach § 46 Abs.4 nicht berücksichtigt.
Die Vorschriften über die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten nicht für die Polizeivollzugsbeamten.
Eine Beteiligung der Bundespolizeipersonalvertretung (3) findet nicht statt bei
Anordnungen für Polizeivollzugsbeamte, durch die Einsatz oder Einsatzübungen geregelt werden,
der Einstellung von Polizeivollzugsbeamten für die Grundausbildung.
Die Bundespolizeipersonalvertretung (3) bestimmt bei der Berufsförderung von Polizeivollzugsbeamten mit, soweit der Beamte dies beantragt.
(2) 1Die Polizeivollzugsbeamten, die nach Absatz 1 Nr.2 nicht das Wahlrecht zu den Bundespolizeipersonalvertretungen (4) besitzen, wählen in jeder Einheit einen Vertrauensmann und zwei Stellvertreter.
2Einheiten im Sinne des Satzes 1 sind die Hundertschaften oder vergleichbare Einheiten und Dienststellen nach näherer Bestimmung des Bundesministers des Innern.
3Für die Wahl, die Amtszeit und die Aufgaben des Vertrauensmannes gilt folgendes:
aWahlberechtigt und wählbar sind ohne Rücksicht auf ihr Alter die in Satz 1 genannten Polizeivollzugsbeamten;
bim übrigen gelten § 13 Abs.1, § 14 Abs.1 Satz 2 entsprechend.
1Der Bundespolizeipersonalrat (5) bestimmt spätestens drei Wochen vor dem unter Nummer 4 Satz 2 genannten Zeitpunkt drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden.
2Hat der Bundespolizeipersonalrat (5) den Wahlvorstand nicht fristgemäß bestimmt oder besteht in der Dienststelle kein Bundespolizeipersonalrat (5), so bestellt der Leiter der Dienststelle den Wahlvorstand.
1Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine Versammlung der Wahlberechtigten einzuberufen.
2In dieser Versammlung ist die Wahl des Vertrauensmannes und seiner Stellvertreter durchzuführen.
3Gewählt wird durch Handaufheben.
4Widerspricht ein Wahlberechtigter diesem Verfahren, so wird eine geheime Wahl mit Stimmzetteln vorgenommen.
5§ 24 gilt entsprechend.
1Für die Amtszeit des Vertrauensmannes und seiner Stellvertreter gelten § 29 Abs.1 Nr.2, 4, 5 und § 30 entsprechend.
2§ 31 Abs.1, 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Neuwahl stattfindet, wenn nach Eintreten beider Stellvertreter kein Vertrauensmann mehr vorhanden ist.
1Für die Geschäftsführung und Rechtsstellung des Vertrauensmannes gelten §§ 43 bis 45, 46 Abs.1, 2, 3 Satz 1 und 6 entsprechend.
2Für die Aufgaben und Befugnisse des Vertrauensmannes gelten § 2, § 47 Abs.2, §§ 66 bis 68 entsprechend.
3In den Fällen des § 75 Abs.2 Satz 1 Nr.1, Abs.3 Nr.3, 14, 15, § 76 Abs.1 Nr.2, 4, 5, Abs.2 Nr.1, 5, 6, 9, § 78 Abs.1 Nr.4 ist, soweit Polizeivollzugsbeamte, die nach Absatz 1 Nr.2 nicht das Wahlrecht zu den Bundespolizeipersonalvertretungen (6) besitzen, betroffen sind, der Vertrauensmann rechtzeitig von dem Dienststellenleiter zu hören, in den Fällen des § 76 Abs.2 Nr.9, § 78 Abs.1 Nr.4 jedoch nur auf Antrag des Betroffenen.
4aDer Vertrauensmann kann an den Sitzungen des Bundespolizeipersonalrates (6) beratend teilnehmen;
4bin den Fällen des Absatzes 1 Nr.3 hat er im Bundespolizeipersonalrat (f) Stimmrecht.
(3) 1aDie Dienstleistenden (§ 49 Abs.1 des Bundesgrenzschutzgesetzes) stehen bei der Anwendung dieses Gesetzes den Polizeivollzugsbeamten gleich, die nach Absatz 1 Nr.2 nicht das Wahlrecht zu den Bundesgrenzschutzpersonalvertretungen besitzen;
1bsie wählen gemeinsam mit diesen den Vertrauensmann und dessen Stellvertreter (Absatz 2).
2Erleidet ein Dienstleistender anIäßlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz durch einen Unfall eine gesundheitliche Schädigung, die eine Grenzschutzdienstbeschädigung wäre, so sind die dafür geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
§§§
Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
1Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zur Zentrale des Bundesnachrichtendienstes gehören, gelten als Dienststellen im Sinne des § 6 Abs.1.
2In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter des Bundesnachrichtendienstes über die Dienststelleneigenschaft.
die Mitgliedschaft im Personalrat ruht bei Personen, die zu einer sicherheitsempflindlichen Tätigkeit nicht zugelassen sind. (1)
In Fällen des § 28 Abs.2 setzt der Leiter des Bundesnachrichtendienstes einen Wahlvorstand ein.
1Die Personalversammlungen finden nur in den Räumen der Dienststelle statt, sie werden in der Zentrale nur als Teilversammlungen durchgeführt.
2Über die Abgrenzung entscheidet der Leiter des Bundesnachrichtendienstes.
Der Leiter der Dienststelle kann nach Anhörung des Personalrates bestimmen, daß Beschäftigte, bei denen dies wegen ihrer dienstlichen Aufgaben zwingend geboten ist, nicht an Personalversammlungen teilnehmen.
1Die Tagesordnung der Personalversammlung und die in der Personalversammlung sowie im Tätigkeitsbericht zu behandelnden Punkte legt der Personalrat im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle fest.
2Andere Punkte dürfen nicht behandelt werden.
3Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Personalversammlungen teil.
In den Fällen des § 20 Abs.2, der §§ 21 und 23 bestellt der Leiter der Dienststelle den Wahlvorstand.
1Die Beschäftigten des Bundesnachrichtendienstes wählen keine Stufenvertretung.
2Soweit eine Stufenvertretung zuständig ist, ist an ihrer Stelle der Personalrat der Zentrale zu beteiligen.
3Erhebt der Personalrat Einwendungen gegen eine vom Leiter des Bundesnachrichtendienstes beabsichtigte Maßnahme, so entscheidet im Falle des § 72 Abs.4 nach Verhandlung mit dem Personalrat der Zentrale der Chef des Bundeskanzleramtes endgültig.
1In den Fällen des § 75 Abs.1 Nr.1, 2 (Eingruppierung), 3, 4, Abs.3 Nr.3 (Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird), 6, 7, 10, 14, 17, § 76 Abs.1 Nr.1, 4, 5, Abs.2 Nr.1, 4, 6 bis 8, § 78 Abs.1 Nr.2, Abs.3 bis 5 wird der Personalrat nicht beteiligt.
2Im übrigen tritt an die Stelle der Mitbestimmung und der Zustimmung die Mitwirkung des Personalrates.
§ 93 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Personalvertretungen bei Dienststellen im Sinne der Nummer 1 bilden keine Ausschüsse, an ihre Stelle tritt der Ausschuß des Personalrates der Zentrale. (2)
Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann außer in den Fällen des § 93 Abs.5 auch bei Vorliegen besonderer nachrichtendienstlicher Gründe Anordnungen im Sinne des § 93 Abs.5 treffen oder von einer Beteiligung absehen. (2)
1Bei Vorliegen besonderer Sicherheitsvorfälle oder einer besonderen Einsatzsituation, von der der Bundesnachrichtendienst ganz oder teilweise betroffen ist, ruhen die Rechte und Pflichten der zuständigen Personalvertretungen.
2Beginn und Ende des Ruhens der Befugnisse der Personalvertretung werden jeweils vom Leiter des Bundesnachrichtendienstes im Einvernehmen mit dem Chef des Bundeskanzleramtes festgestellt.
Die Vorschriften über Aufgaben und Befugnisse der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, ihrer Beauftragten und Vertreter sowie § 12 Abs.2, § 44 Abs.3, §§ 55, 64 Abs.2, §§ 70, 79 Abs.2, § 81 Abs.1, 5 sind nicht anzuwenden.
Soweit sich aus den Nummern 1 bis 12 nichts anderes ergibt, gelten die §§ 5, 36, 37 und 38 des Soldatenbeteiligungsgesetzes entsprechend.
1Für gerichtliche Entscheidungen nach § 83 Abs.1 ist im ersten und letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
2Im gerichtlichen Verfahren ist § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
§§§
Für das Bundesamt für Verfassungsschutz gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
Der Leiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz kann nach Anhörung des Personalrates bestimmen, daß Beschäftigte, bei denen dies wegen ihrer dienstlichen Aufgaben dringend geboten ist, nicht an Personalversammlungen teilnehmen.
die Mitgliedschaft im Personalrat ruht bei Personen, die zu einer sicherheitsempflindlichen Tätigkeit nicht zugelassen sind.
Bei der Beteiligung der Stufenvertretung und der Einigungsstelle sind Angelegenheiten, die lediglich Beschäftigte des Bundesamtes für Verfassungsschutz betreffen, wie Verschlußsachen des Geheimhaltungsgrades »VS-VERTRAULICH« zu behandeln (§ 93), soweit nicht die zuständige Stelle etwas anderes bestimmt.
§§§
Für bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung und für die Bundesagentur (1) für Arbeit gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
Behörden der Mittelstufe im Sinne des § 6 Abs.2 Satz 2 sind die der Hauptverwaltungsstelle unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind.
(2) 1a
Abweichend von § 7 Satz 1 handelt für die Körperschaft
oder Anstalt der Vorstand, soweit ihm die Entscheidungsbefugnis
vorbehalten ist;
1bfür die Agenturen
für Arbeit und die Regionaldirektionen der Bundesagentur
für Arbeit handelt die Geschäftsführung.
2Der Vorstand oder die Geschäftsführung kann sich
durch eines oder mehrere der jeweiligen Mitglieder
vertreten lassen.
3§ 7 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.
1Als oberste Dienstbehörde im Sinne des § 69 Abs.3, 4 und des § 71 gilt der Vorstand.
2§ 69 Abs.3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
§§§
Für die Deutsche Bundesbank gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
Als Behörden der Mittelstufe im Sinne des § 6 Abs.2 Satz 2 gelten die Landeszentralbanken, denen Zweiganstalten unterstehen.
1Oberste Dienstbehörde ist der Präsident der Deutschen Bundesbank.
2Der Zentralbankrat gilt als oberste Dienstbehörde, soweit ihm die Entscheidung zusteht, § 69 Abs.3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
1Der Zentralbankrat, das Direktorium und der Vorstand einer Landeszentralbank können sich durch eines oder mehrere ihrer Mitglieder vertreten lassen.
2§ 7 Satz 2 bleibt unberührt.
§§§
(aufgehoben)
§§§
1Für die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
1Die Einrichtungen der Deutschen Welle am Sitz Köln und die Einrichtungen der Deutschen Welle am Sitz Berlin bilden je eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.
2Diese Aufteilung auf zwei Dienststellen bleibt bei Verlegung des Sitzes von Köln nach Bonn bestehen.
3Andere Einrichtungen der Deutschen Welle werden vom Intendanten der Deutschen Welle einer Dienststelle zugeteilt.
4§ 6 Abs.3 findet keine Anwendung.
1Die Beschäftigten in beiden Dienststellen wählen - neben den örtlichen Personalräten - einen Gesamtpersonalrat.
2Dieser wirkt bei der Entscheidung nach Nummer 1 Satz 3 mit.
3Er ist zuständig für die Behandlung dienststellenübergreifender Angelegenheiten.
4Der Gesamtpersonalrat hat seinen Sitzort am Sitz des Intendanten.
5Die für den Gesamtpersonalrat maßgebenden Bestimmungen finden im entsprechende Anwendung.
1Die Beschäftigten im Sinne des § 57 in beiden Dienststellen wählen - neben den örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen - eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung.
2Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.
3Der Sitzort der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung ist am Sitzort des Gesamtpersonalrats.
4Die für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung maßgebenden Bestimmungen finden im übrigen entsprechende Anwendung.
1Leiter der Dienststelle ist der Intendant.
2aEr gilt als oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes;
2b§ 69 Abs.3 Satz 2 findet keine Anwendung.
3§ 7 ist entsprechend anzuwenden.
1Beschäftigte der Deutschen Welle im Sinne dieses Gesetzes sind die durch Arbeitsvertrag unbefristet oder auf Zeit angestellten Beschäftigten der Deutschen Welle einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
2Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht:
Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sonstige freie Mitarbeiter und Personen, die auf Produktionsdauer beschäftigt sind.
3Beschäftigte, die in einer Einrichtung der Deutschen Welle im Ausland eingesetzt sind, sowie Volontäre sind nicht wählbar.
§ 44 Abs.1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Bundesreisekostengesetzes die Reisekostenordnung der Deutschen Welle tritt.
a) Bei Beschäftigten, deren Vergütung sich nach der Vergütungsgruppe I des Vergütungstarifvertrages der Deutschen Welle bemißt oder deren Vergütung über der höchsten Vergütungsgruppe liegt, wird der Personalrat in den Fällen des § 75 Abs.1 und 3 Nr.14 nicht beteiligt.
b) Bei im Programmbereich Beschäftigten der Vergütungsgruppe II des Vergütungstarifvertrages der Deutschen Welle tritt in Fällen des § 75 Abs.1 an die Stelle der Mitbestimmung des Personalrats die Mitwirkung.
c) 1Bei Beschäftigten mit überwiegend wisschenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit sowie bei Beschäftigten, die maßgeblich an der Programmgestaltung beteiligt sind, bestimmt der Personalrat in den Fällen des § 75 Abs.1 nur mit, wenn sie dies beantragen.
2§ 69 Abs.4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§§§
(1) Für Dienststellen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
Ortskräfte sind nicht Beschäftigte im Sinne des § 4.
Die Beschäftigten sind nicht in eine Stufenvertretung oder in einen Gesamtpersonalrat bei einer Dienststelle im Inland wählbar.
1Die nach § 13 wahlberechtigten Beschäftigten im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes im Ausland ohne die Dienststellen des Deutschen Archäologischen Instituts sind außer zur Wahl des Personalrates ihrer Dienststelle auch zur Wahl des Personalrates des Auswärtigen Amtes wahlberechtigt, jedoch nicht wählbar.
2Zur Wahl des Hauptpersonalrates des Auswärtigen Amtes sind sie nicht wahlberechtigt.
3Soweit eine Stufenvertretung zuständig wäre, ist an ihrer Stelle der Personalrat des Auswärtigen Amtes zu beteiligen.
4§ 47 Abs.2 gilt nicht für die nach Satz 1 zur Wahl des Personalrates des Auswärtigen Amtes wahlberechtigten Beschäftigten.
(1) § 47 Abs.2 gilt für Mitglieder von Personalräten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung im Ausland nur für die Dauer einer regelmäßigen Amtszeit in dem durch § 26 festgelegten Umfang.
(1) Für gerichtliche Entscheidungen nach § 83 ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat.
(2) 1In Dienststellen des Bundes im Ausland, in denen in der Regel mindestens fünf Ortskräfte (Absatz 1 Nr.1) beschäftigt sind, wählen diese einen Vertrauensmann und höchstens zwei Stellvertreter.
2aGewählt wird durch Handaufheben;
2bwiderspricht ein Wahlberechtigter diesem Verfahren, so wird eine geheime Wahl mit Stimmzetteln vorgenommen.
3§ 24 Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.2 gilt entsprechend.
4aDie Amtszeit des Vertrauensmannes und seiner Stellvertreter beträgt zwei Jahre;
4bim übrigen gilt § 29 Abs.1 sinngemäß.
5§ 31 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Neuwahl stattfindet, wenn nach Eintreten der Stellvertreter kein Vertrauensmann mehr vorhanden ist.
6Der Vertrauensmann nimmt Anregungen, Anträge und Beschwerden der Ortskräfte in innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten entgegen und vertritt sie gegenüber dem Dienststellenleiter und dem Personalrat.
7Vor der Beschlußfassung in Angelegenheiten, die die besonderen Interessen der Ortskräfte wesentlich berühren, hat der Personalrat dem Vertrauensmann Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
8Für den Vertrauensmann gelten die §§ 43 bis 45, 46 Abs.1, 2, 3 Satz 1 und § 67 Abs.1 Satz 3 sinngemäß.
§§§
Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gilt § 82 Abs.5 mit folgender Maßgabe:
Werden personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, mit Wirkung für einzelne Beschäftigte einer ihr nicht nachgeordneten Dienststelle getroffen, so ist der Personalrat dieser Dienststelle von deren Leiter zu beteiligen, nachdem zuvor ein Einvernehmen zwischen den Dienststellen über die beabsichtigte Maßnahme hergestellt worden ist.
1Sind bei einer Dienststelle, bei der keine Stufenvertretung vorgesehen ist, zur Vorbereitung von Entscheidungen nach § 75 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und Abs.3 Nr.5 mit Wirkung für andere Dienststellen Ausschüsse gebildet, so hat die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme mit einem Mitglied der Stufenvertretung bei der nächsthöheren, den genannten Dienststellen übergeordneten Dienststelle zu beraten.
2Dieses Mitglied ist von der Stufenvertretung zu benennen.
3Nummer 1 ist nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1Soweit eine Angelegenheit, an der eine Personalvertretung zu beteiligen ist, als Verschlußsache mindestens des Geheimhaltungsgrades »VS-VERTRAULICH« eingestuft ist, tritt an die Stelle der Personalvertretung ein Ausschuß.
2Dem Ausschuß gehört höchstens je ein in entsprechender Anwendung des § 32 Abs.1 gewählter Vertreter der im Personalrat vertretenen Gruppen an.
3Die Mitglieder des Ausschusses müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlußsachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.
4aPersonalvertretungen bei Dienststellen, die Behörden der Mittelstufe nachgeordnet sind, bilden keinen Ausschuß;
4ban ihre Stelle tritt der Ausschuß des Bezirkspersonalrates.
(2) Wird der zuständige Ausschuß nicht rechtzeitig gebildet, ist der Ausschuß der bei der Dienststelle bestehenden Stufenvertretung oder, wenn dieser nicht rechtzeitig gebildet wird, der Ausschuß der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Stufenvertretung zu beteiligen.
(3) Die Einigungsstelle (§ 71) besteht in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fällen aus je einem Beisitzer, der von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt wird, und einem unparteiischen Vorsitzenden, die nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, von Verschlußsachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten.
(4) 1§§ 40, 82 Abs.2 und die Vorschriften über die Beteiligung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen in den §§ 36 und 39 Abs.1 sind nicht anzuwenden.
2Angelegenheiten, die als Verschlußsachen mindestens des Geheimhaltungsgrades »VS-VERTRAULICH« eingestuft sind, werden in der Personalversammlung nicht behandelt.
(5) 1Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, daß in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Ausschuß und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist.
2Im Verfahren nach § 83 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
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