BPersVG (5) | ||
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Jugendvertretung |
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In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden und das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.
§§§
(1) 1Wahlberechtigt sind alle in § 57 genannten Beschäftigten.
2§ 13 Abs.1 gilt entsprechend.
(2) 1Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltage noch nicht das 26.Lebensjahr vollendet haben.
2§ 14 Abs.1 Satz 1 Nr.1, Satz 2, Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
§§§
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 der in § 57 genannten Beschäftigten aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter,
21 bis 50 der in § 57 genannten Beschäftigten aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern,
51 bis 200 der in § 57 genannten Beschäftigten aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern,
201 bis 300 der in § 57 genannten Beschäftigten aus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern,
301 bis 1000 der in § 57 genannten Beschäftigten aus elf Jugend- und Auszubildendenvertretern,
mehr als 1000 der in § 57 genannten Beschäftigten aus fünfzehn Jugend- und Auszubildendenvertretern.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden, in § 57 genannten Beschäftigten zusammensetzen.
(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein.
§§§
(1) 1Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden.
2§ 19 Abs.1, 3, 4 Satz 1, Abs.5, 7 und 9, § 20 Abs.1 Satz 3 und 4, § 24 Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.2 und § 25 gelten entsprechend.
(2) 1Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre.
2Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf ihrer Amtszeit.
3Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1.März bis 31.Mai statt.
4Die Amtszeit endet spätestens am 31.Mai des Jahres, in dem nach Satz 3 die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfinden.
5Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb des Zeitraums für die regelmäßigen Wahlen gilt § 27 Abs.2 Nr.2 bis 5, Abs.3 und 5 entsprechend.
(3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Die §§ 28 bis 31 gelten entsprechend.
§§§
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
Maßnahmen, die den in § 57 genannten Beschäftigten dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, beim Personalrat zu beantragen,
darüber zu wachen, daß die zugunsten der in § 57 genannten Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
aAnregungen und Beschwerden von in § 57 genannten Beschäftigten, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken;
bdie Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in § 57 genannten Beschäftigten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.
(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 34 Abs.3, §§ 39 und 40 Abs.1.
(3) 1Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
2Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, daß ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
(4) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Besprechungen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat nach § 66 Abs.1 beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders in § 57 genannten Beschäftigte betreffen.
(5) 1aDie Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrates Sitzungen abhalten;
1b§ 34 Abs.1, 2 gilt sinngemäß.
2An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.
§§§
1Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 43 bis 45, § 46 Abs.1, 2, 3 Satz 1 und 6, Abs.6, 7 und § 67 Abs.1 Satz 3 sinngemäß.
2§ 47 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die außerordentliche Kündigung, die Versetzung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrates bedürfen.
3Für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber gilt § 47 Abs.1, 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
§§§
1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen.
2Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden.
3Sie wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet.
4Der Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen.
5Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.
6Außer der in Satz 1 bezeichneten Jugend- und Auszubildendenversammlung kann eine weitere, nicht auf Wunsch des Leiters der Dienststelle einberufene Versammlung während der Arbeitszeit stattfinden.
§§§
(1) 1Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.
2Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 53 Abs.2 und 4 sowie die §§ 57 bis 62 entsprechend.
(2) 1In den Fällen des § 6 Abs.3 wird neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
nichtständig Beschäftigte |
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(1) 1Steigt während der Amtszeit des Personalrates die Zahl der Beschäftigten vorübergehend um mehr als 20 Personen, die voraussichtlich nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten beschäftigt werden, so wählen die nicht ständig Beschäftigten in geheimer Wahl
bei 21 bis 50 nichtständig Beschäftigten einen Vertreter,
bei 51 bis 100 nichtständig Beschäftigten zwei Vertreter,
bei mehr als 100 nichtständig Beschäftigten drei Vertreter.
2Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden.
3Im übrigen gelten für die Wahl der Vertreter § 13 Abs.1 und 3, §§ 14, 17 Abs.6 und 7, §§ 19, 24 Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.2 und § 25 mit Ausnahme der Vorschriften über die Dauer der Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde und zum öffentlichen Dienst entsprechend.
(2) 1Die Amtszeit der in Absatz 1 bezeichneten Vertreter endet mit Ablauf des für die Beschäftigung der nicht ständig Beschäftigten vorgesehenen Zeitraums oder mit Wegfall der Voraussetzungen für ihre Wahl.
2§ 26 Satz 2, § 27 Abs.2 Nr.2 bis 4, Abs.3 und §§ 28 bis 31 gelten entsprechend.
(3) Für die in Absatz 1 bezeichneten Vertreter gelten §§ 43 bis 45, § 46 Abs.1, 2, 3 Satz 1 und § 67 Abs.1 Satz 3 sinngemäß.
(4) An den Sitzungen des Personalrates nehmen die in Absatz 1 bezeichneten Vertreter nach Maßgabe des § 40 Abs.2 teil.
§§§
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