BPersVG   (6)  
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 Beteiligung 
 Allgemeines 

§_66   BPersVG
(Grundsätze der Zusammenarbeit)

(1) 1Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung sollen mindestens einmal im Monat zu Besprechungen zusammentreten.
2In ihnen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebes behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die die Beschäftigten wesentlich berühren.
3Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

(2) 1Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen.
2Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalvertretung keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen.
3Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.

(3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist.

§§§

§_67   BPersVG (F)
(Behandlung der Beschäftigten)

(1) 1Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt (1).
2Dabei müssen sie sich so verhalten, daß das Vertrauen der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird.
3aDer Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen;
3bdie Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.

(2) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(3) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

§§§

§_68   BPersVG
(Allgemeine Aufgaben)

(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,

  2. darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,

  3. Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken,

  4. die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbeschädigter und sonstiger schutzbedürftger, insbesondere älterer Personen zu fördern,

  5. Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbeschädigter zu beantragen,

  5a.die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern,
  1. die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,

  2. mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der in § 57 genannten Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten.

(2) 1Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
2Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
3Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden.
4Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Beschäftigten der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen.

§§§

 Verfahren 

§_69   BPersVG
(Mitbestimmung-Verfahren)

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.

(2) 1Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung.
2aDer Personalrat kann verlangen, daß der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet;
2bder Personalrat kann außer in Personalangelegenheiten auch eine schriftliche Begründung verlangen.
3Der Beschluß des Personalrates über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen.
4In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen.
5Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert.
6aSoweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben;
6bdie Äußerung ist aktenkundig zu machen.

(3) 1Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstwege den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, vorlegen.
2In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen.
3In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bundesbehörde die anzurufende Stelle.
4Absatz 2 gilt entsprechend.
5Legt der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit nach Satz 1 der übergeordneten Dienststelle vor, teilt er dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe mit.

(4) 1aErgibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle(§ 71);
1bin den Fällen des § 77 Abs.2 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt.
2Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden.
3In den Fällen der §§ 76, 85 Abs.1 Nr.7 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese.
4Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
5Soweit es sich in den Fällen des § 75 Abs.1 um Angelegenheiten der an der Programmgestaltung maßgeblich mitwirkenden Beschäftigten der Rundfunkanstalten des Bundesrechts handelt, gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend.

(5) 1Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen.
2Er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 einzuleiten oder fortzusetzen.

§§§

§_70   BPersVG
(Personalrat - Vorschlagsrecht)

(1) 1Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach § 75 Abs.3 Nr.1 bis 6 und 11 bis 17 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen.
2Entspricht dieser dem Antrag nicht, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 69 Abs.3 und 4.

(2) 1Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach anderen als den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen.
2aEntspricht dieser dem Antrag nicht, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 69 Abs.3;
2bdie oberste Dienstbehörde entscheidet endgültig.

§§§

§_71   BPersVG (F)
(Einigungsstelle)

(1) 1Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet.
2Sie besteht aus je drei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen.
3Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muß sich je ein Beamter und Arbeitnehmer (1) befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich die Beamten oder die im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten.
4Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts.

(2) 1Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
2Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben.
3Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.

(3) 1Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluß.
2Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen.
3Der Beschluß wird mit Stimmenmehrheit gefaßt.
4Er muß sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten.

(4) 1Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen.
2Er bindet, abgesehen von den Fällen des § 69 Abs.4 Sätze 3, 5 die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 enthält.

§§§

§_72   BPersVG
(Errörterungspflicht)

(1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern.

(2) 1Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder hält er bei Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.
2Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er dem Leiter der Dienststelle die Gründe mitzuteilen.
3§ 69 Abs.2 Satz 6 gilt entsprechend.

(3) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrates nicht oder nicht in vollem Umfange, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

(4) 1Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstwege den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen.
2Diese entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden Stufenvertretung.
3§ 69 Abs.3 Sätze 2, 3 gilt entsprechend.
3Eine Abschrift seines Antrages leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.

(5) Ist ein Antrag gemäß Absatz 4 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.

(6) § 69 Abs.5 gilt entsprechend.

[ RsprS ]

§§§

§_73   BPersVG
(Dienstvereinbarungen)

(1) 1Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit sie dieses Gesetz ausdrücklich vorsieht.
2Sie werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen.

(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.

§§§

§_74   BPersVG
(Durchführung von Entscheidungen)

(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, daß im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.

§§§


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§§§